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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 19 (2) Sa 30/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2
BGB § 254
ZPO § 256
1. Ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden wegen Verletzung ausnahmsweise bestehender Aufklärungspflichten des Arbeitgebers beim Abschluss

eines Aufhebungsvertrages oder wegen Erteilung falscher Auskünfte liegt noch nicht vor, wenn der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit von dem Arbeitnehmer angegriffen worden ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2003 - 16 Sa 19/03, NZA-RR 2004, 46).

2. Macht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung von Aufklärungspflichten oder Erteilung falscher Auskünfte geltend, ist nicht die Zahlungs-, sondern die Feststellungsklage nach § 256 ZPO die richtige Klageart (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137).

3. Zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs im Einzelfall wegen überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitsnehmers nach § 254 BGB.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.11.2004 - 3 Ca 589/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der zurückgenommenen Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.350,00 € festgesetzt

Tatbestand: Die Parteien streiten über das Bestehen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Kläger war seit dem 01.07.2001 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.07.2001 zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 1.763,00 € beschäftigt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Deren Mitinhaberin ist die als Zeugin vernommene Schwester des Klägers d1 C1xxx P1xxx, die zugleich auch Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) ist. Nachdem Ende 2002/Anfang 2003 wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Beklagten zu 1) aufgetreten waren, entschied sie sich nach Beratung durch ihren Steuerberater R3xx-S3xxxxxxxx dazu, das Personal im Verwaltungsbereich zu reduzieren. Im Zuge der beschlossenen Personalreduzierung war auch beabsichtigt, den Arbeitsplatz des Klägers zu streichen. Wegen der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wurden mit ihm Ende Oktober/Anfang November 2003 mehrere Gespräche geführt, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten zu 1) und die Auswirkungen der beabsichtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Zahlung auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erörtert wurden. Anfang November 2003 fand zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ein Gespräch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt, in dem nochmals die Auswirkungen einer einvernehmlichen Beendigung auf Bezug von Arbeitslosengeld Gesprächsthema waren. Welchen Inhalt genau dieses Gespräch hatte, an dem auch die Mitarbeiterin des Steuerberaterbüros R3xx-S3xxxxxxxx, die Zeugin S4xx, sowie die Mitinhaberin der Beklagten zu 1) und Schwester des Klägers da C1xxx P1xxx teilnahmen, ist zwischen den Parteien streitig. Am 30.11.2003 unterzeichnete der Kläger einen von der Zeugin S4xx vorbereiteten Aufhebungsvertrag, der u.a. folgenden Wortlaut hat: "§ 1 Beendigung Die Parteien sind sich darüber einig, dass das seit dem 01.07.2001 bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 30.11.2003 zum 31.12.2003 endet. § 2 Abfindung Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, §§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG in Höhe von € 2.100,00. Der vorbenannte Abfindungsbetrag ist in 12 Monatsraten a € 175,00 an den Arbeitnehmer ab dem 31.01.2004 auszuzahlen." In der Folgezeit verhängte die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf den abgeschlossenen Aufhebungsvertrag mit Bescheid vom 19.01.2004 (Bl. 14 der PKH-Akte) eine Sperrzeit mit der Folge, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01. bis zum 24.03.2004 keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Ab dem 25.03.2004 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 162,75 € netto pro Woche basierend auf einem Bemessungsentgelt von 410,-- € pro Woche. Gegen den Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 19.01.2004 erhob der Kläger nach einem erfolgslosen Widerspruchsverfahren eine Klage beim Sozialgericht Münster (Az.: S 1 AL 129/04). Das sozialgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.03.2004 (Bl. 12 bis 14 d. GA) erklärte der Kläger die Anfechtung des Aufhebungsvertrages vom 30.11.2003. Nachdem die Beklagte zu 1) die in dem Schreiben vom 30.03.2004 unter Berufung auf die erklärte Anfechtung begehrte Weiterbeschäftigung des Klägers ablehnte, hat der Kläger unter dem 30.04.2004 eine Klage erhoben, die in erster Linie auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses und seine Weiterbeschäftigung gerichtet war, und mit der er nur hilfsweise Schadensersatzansprüche im Wege der Leistungs- sowie einer Feststellungsklage geltend gemacht hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 18.11.2004 hat der Kläger die auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sowie auf seine Weiterbeschäftigung gerichtete Klage zurückgenommen und nur noch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten verfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil er von der Beklagten zu 1) falsch über die Folgen des abgeschlossenen Aufhebungsvertrages aufgeklärt worden sei. Darüber hinaus sei er auch davon abgehalten worden, selbst Erkundigungen bei der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Er behauptet, dass er mehrfach betont habe, dass er den Aufhebungsvertrag nur dann abschließen werde, wenn er unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld erhalten werde. Den Aufhebungsvertrag habe er erst unterschrieben, nachdem ihm die Zeugin S4xx in einem Gespräch erklärt habe, dass Alles seine Ordnung habe und er bedenkenlos unterschreiben könne, weil er nach der beim Arbeitsamt eingeholten Auskunft Arbeitslosengeld bekommen würde. Darüber hinaus behauptet der Kläger, seine Schwester d1 C1xxx P1xxx, die Mitinhaberin der Beklagten zu 1) , und die Zeugin S3xxxxxxxx hätten ihm am 30.11.2003 nochmals unter Berufung auf einen vergleichbaren Fall zugesagt, dass ihm beim Bezug von Arbeitslosengeld keine Nachteile entstünden, und ihn zur Unterschrift des Aufhebungsvertrages gedrängt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.920,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2004 zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen Schaden anlässlich des Aufhebungsvertrages vom 30.11.2003 zu ersetzen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, dem Kläger sei weder eine falsche Auskunft über die Folgen des Aufhebungsvertrages erteilt noch sei der Kläger davon abgehalten worden, selbst Erkundigungen bei der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Die Zeugin S4xx habe gegenüber dem Kläger lediglich erklärt, dass sie davon ausgehe, dass keine Sperrzeit verhängt werde. Darüber hinaus habe sie dem Kläger geraten, selbst Rücksprache mit der Bundesagentur für Arbeit zu nehmen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen S4xx und S3xxxxxx sowie eine Vernehmung der Mitinhaberin der Beklagten zu 1) da C1xxx P1xxx als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 18.11.2004 (Bl. 56 bis 60 d. GA.) Bezug genommen. Durch Urteil vom 18.11.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 1) habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages keine bestehende Aufklärungsfrist verletzt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen S4xx, S3xxxxxxxx und da C1xxx P1xxx könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zugesichert bzw. die falsche Auskunft erteilt worden sei, dass er keine Sperrzeit erhalten werde. Denn für den Kläger sei aus dem Hinweis auf den vergleichbaren Fall, in dem keine Sperrzeit verhängt worden sei, erkennbar gewesen, dass bezogen auf seinen Einzelfall keine verbindliche Auskunft erteilt werde. Der Kläger hat gegen das ihm am 10.12.2004 zugestellte Urteil am 07.01.2005 Berufung eingelegt und sie am 07.01.2005 begründet. Der Kläger vertritt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Ansicht, dass die Beklagte zu 1) ihm eine falsche Auskunft hinsichtlich der sozialrechtlichen Auswirkungen des Aufhebungsvertrages erteilt habe. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte zu 1) hätte aufgrund der Tatsache, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages im betrieblichen Interesse erfolgt sei, und sie zudem den Eindruck erweckt habe, sie werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch seine Interessen wahren, erhöhte Hinweis- bzw. Aufklärungspflichten. Diese erhöhten Hinweis- und Aufklärungspflichten habe sie verletzt, indem sie durch den Hinweis auf einen vergleichbaren Fall den Eindruck erweckt habe, auch er werde bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages keine Sperrzeit erhalten. Da er im Vertrauen auf diese Erklärung den Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe, seien die Beklagten auch beim Fehlen eines Beratungsfehlers bereits aufgrund der Verletzung der gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger beantragt, unter Rücknahme der Berufung im Übrigen 1. die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) wie ein Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 1.953,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2004 zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) wie ein Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) verpflichtet sind, ihm sämtlichen Schaden des Aufhebungsvertrages vom 30.11.2003 zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.953,-- € aus § 280 Abs. 1 BGB zu, für den die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) nach § 128 Abs. 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB einzustehen hätte. Ob der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages eine nach § 278 BGB zurechenbare schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann für die Entscheidung der Zahlungsklage offen bleiben. Denn die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil nicht feststeht, ob dem Kläger aufgrund des Abschlusses des Aufhebungsvertrages ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist. a. Ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden besteht ausgehend von der sog. Differenzhypothese nur dann, wenn der gegenwärtige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist, als der Wert, den das Vermögen ohne das die Schadensersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92, NJW 1998, 519; BAG, Urteil vom 05.03.1985 - 1 AZR 468/83, NJW 1985, 2545; BGH, Urteil vom 10.07.2001 - VI ZR 206/00, BB 2001, 1704; Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, Vorbem. V. § 249 BGB Rdnr. 8 f.; jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger bisher kein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Schaden entstanden. b. Der Kläger hat gegen den Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach einem erfolgslosen Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht Münster mit dem Ziel der Aufhebung der Sperrzeit eingelegt. Der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 19.01.2004 ist damit noch nicht rechtskräftig, so dass noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Kläger ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Schaden tatsächlich entstehen wird. Denn derjenige, der einen behördlichen Bescheid mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt selbst zum Ausdruck, dass er die Aufhebung des belastenden Bescheides und damit die Vermeidung des Vermögensnachteils noch für möglich hält. Solange der Kläger gegen den Sperrzeitbescheid vorgeht, hat er folglich auch kein berechtigtes Interesse daran, von der Beklagen zu 1) als der vermeintlichen Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs bereits Zahlung zu erhalten. Dementsprechend entsteht ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Schaden in Höhe des aufgrund der verhängten Sperrzeit nicht gezahlten Arbeitslosengeldes erst dann, wenn endgültig feststeht, dass eine Zahlung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht erfolgen wird. Die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage ist daher mangels eines ersatzfähigen Schadens unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137; LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2003 - 16 Sa 19/03, NZA-RR 2004, 46). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Beklagte zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden könnte, der letztlich dem Kläger bei einem obsiegenden Urteil in dem sozialgerichtlichen Verfahren gar nicht entstanden ist. 2. Die Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet. a. Die Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO ist zulässig. Insbesondere liegt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Denn dieses besteht bei der Klage auf Feststellung einer bestehenden Schadensersatzpflicht bereits dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht (BAG, Urteil vom 12.12.2002 - 8 AZR 497/01, ZTR 2003, 243; BGH, Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431). Die für die Annahme des Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ist jedenfalls dann gegeben, wenn von einer Behörde bereits ein nachteiliger Bescheid erlassen worden ist, der den Vermögensnachteil begründet, dessen Ersatz geltend gemacht wird. Denn die Feststellungsklage ist in einem solchen Fall die Klage, mit der der Anspruchssteller mangels feststehenden Schadens seine berechtigten Interessen durchsetzten kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1983, 1137). b. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, weil das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht besteht. a. Voraussetzung für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB ist zunächst, dass eine der Beklagten zu 1) zurechenbare schuldhafte Vertragspflichtverletzung vorliegt, die für den aufgrund der Verhängung der Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit möglichen Vermögensschaden des Klägers ursächlich ist. aa) Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen ist, dass die Zeugin S4xx dem Kläger im Rahmen der Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugesichert hat, dass er bedenkenlos den Aufhebungsvertrag unterschreiben könne, weil sie sich zuvor bei der Bundesagentur für Arbeit erkundigt und die Auskunft erhalten habe, der Kläger werde Arbeitslosengeld erhalten. Denn diese Behauptung des Klägers ist von den Zeuginnen S4xx und S3xxxxxxxx sowie der als Zeugin vernommenen Mitinhaberin der Beklagten d1 C1xxx P1xxx nicht bestätigt worden. Die insoweit überzeugenden Feststellungen des Arbeitsgerichts werden in der Berufungsinstanz von dem Kläger auch nicht angegriffen, so dass mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen ist, dass eine Zusicherung, die eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen würde, bezüglich der Gewährung von Arbeitslosengeld bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht vorlag. bb) Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass die Zeugin S4xx als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) keine fehlerhafte Beratung des Klägers hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages vorgenommen hat, für die die Beklagte zu 1) nach § 278 BGB einzustehen hätte. Denn die Zeugin hat dem Kläger nur mitgeteilt, dass die Bundesagentur in einem vergleichbaren Fall keine Sperrzeit verhängt hat, so dass sie davon ausgeht, dass auch der Kläger keine Sperrzeit bekommt. Für den Kläger war deshalb nach dem Inhalt der Erklärung der Zeugin S4xx und den Gesamtumständen erkennbar, dass die Zeugin S4xx nur eine Erwartung bezogen auf einen vergleichbaren Fall geäußert und keine Beratung des Klägers übernommen bzw. keine verbindliche Auskunft hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Abschlusses des Aufhebungsvertrages erteilt hat. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts werden vom Kläger in der Berufungsinstanz ebenfalls nicht angegriffen. bb. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz geltend macht, die Beklagte zu 1) sei auch beim Fehlen einer Beratung bzw. einer Zusicherung der Gewährung von Arbeitslosengeld zum Schadensersatz aufgrund der gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflichten beim Abschluss des auf ihren Wunsch und ausschließlich in ihrem Interesse zustande gekommenen Aufhebungsvertrages verpflichtet, so rechtfertigt auch dieses Vorbringen des Klägers nicht die Annahme einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1). cc) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz geltend macht, die Beklagte zu 1) sei auch beim Fehlen einer Beratung bzw. einer Zusicherung der Gewährung von Arbeitslosengeld zum Schadensersatz aufgrund der gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflichten beim Abschluss des auf ihren Wunsch und ausschließlich in ihrem Interesse zustande gekommenen Aufhebungsvertrages verpflichtet, so rechtfertigt auch dieses Vorbringen des Klägers nicht die Annahme einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1). (1) Den Arbeitgeber können zwar beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der ausschließlich auf Wunsch des Arbeitgebers und im betrieblichen Interesse abgeschlossen wird, erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen (BAG, Urteil vom 12.12.2002 - 8 AZR 497/01, ZTR 2003, 243; Urteil vom 21.02.2002 - 2 AZR 749/00, BB 2003, 2335). Dies ändert aber nichts daran, dass der Arbeitnehmer sich grundsätzlich selbst über die Folgen eines Aufhebungsvertrages informieren muss, so dass die erhöhten Aufklärungspflichten des Arbeitgebers beim Abschluss des Aufhebungsvertrages nur dann in Betracht kommen, wenn er den Eindruck erweckt, er werde auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken aussetzten (BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 281/03, BAGReport 2004, 324; Urteil vom 21.02.2002 - 2 AZR 749/00, BB 2003, 2335). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) vor. (2) Der Kläger hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass er den Aufhebungsvertrag, der auf Wunsch und ausschließlich im Interesse der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden ist, nur unterschreiben wird, wenn er keine Probleme beim Bezug von Arbeitslosengeld bekommt. Gleichwohl kann nach den Umständen des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Erklärungen im Rahmen der Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte wegen Verletzung einer erhöhten Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig ist. (a) Die gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflichten, die aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestehen, haben den Sinn, den Arbeitnehmer vor nachteiligen Folgen eines Aufhebungsvertrages zu bewahren, die dem Arbeitnehmer nicht bekannt sind. Vorliegend war dem Kläger bekannt, zumindest aber hat er damit gerechnet, dass der von der Beklagten gewünschte Abschluss des Aufhebungsvertrages möglicherweise Folgen beim Bezug von Arbeitslosengeld auslösen kann, weil anderenfalls der Hinweis darauf, dass er den Aufhebungsvertrag nur unterschreiben werde, wenn er keine Probleme beim Bezug von Arbeitslosengeld bekomme, nicht verständlich wäre. Dementsprechend bedurfte der Kläger auch keiner Aufklärung über die möglichen nachteiligen Folgen des Aufhebungsvertrages, sondern einer verbindlichen Auskunft darüber, ob die konkret beabsichtigte Aufhebung des Arbeitsvertrages eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld auslösen wird. Dass die Zeuginnen bzw. die Mitinhaberin der Beklagten zu 1) eine solche zuverlässige Auskunft dem Kläger nicht erteilen konnten, war für den Kläger auch erkennbar, weil nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass dem Kläger lediglich mitgeteilt worden ist, dass in einem vergleichbaren Fall keine Sperrzeit verhängt worden ist. Nach dem Inhalt der geführten Gespräche waren also dem Kläger die möglichen Nachteile bekannt, die der Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Folge haben kann, so dass der Kläger auch nach der Erklärung der Zeugin S4xx, er werde keine Sperrzeit bekommen, weil in einem vergleichbaren Fall auch keine Sperrzeit verhängt worden sei, nicht davon ausgehen konnte, dass er sich selbst nicht mehr über die möglichen Folgen des beabsichtigten Abschlusses des Aufhebungsvertrages informieren muss. Vielmehr war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass die Zeugin S4xx insoweit nur eine Erwartung bzw. eine persönliche Annahme aufgrund des vergleichbaren Falles geäußert hat, die ihn von der grundsätzlichen eigenen Verpflichtung zur Erkundigung über die möglichen Nachteile des Aufhebungsvertrages nicht entbunden hat. (b) Hinzu kommt, dass dem Kläger selbst bereits längere Zeit vor Abschluss des Aufhebungsvertrages die Möglichkeit der Sperrfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt war. Auch wenn die Beklagte zu 1) nach dem Inhalt der Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, es werde keine Sperrzeit verhängt, war der Kläger nicht davon entbunden, im eigenen Interesse eine zuverlässige Auskunft über die möglichen Folgen des Aufhebungsvertrages einzuholen (BGH, Urteil vom 22.09.1981 - VI ZR 144/79, NJW 1982, 168; LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2003 - 19 Sa 1014/03, LAGReport 2004, 224; jeweils m.w.N.). Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil der Kläger bereits Ende Oktober 2003/Anfang November 2003 darauf hingewiesen worden ist, dass mit ihm der Abschluss des Aufhebungsvertrages beabsichtigt ist und bereits zu diesem Zeitpunkt die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld Gesprächsthema war, der Aufhebungsvertrag selbst aber erst am 30.11.2003 abgeschlossen wurde. Hat aber der Kläger eigene Erkundigungen bei rechtskundigen Personen oder bei der Bundesagentur für Arbeit unterlassen, obwohl er mit dem Risiko der Sperrzeit beim Abschluss des Aufhebungsvertrages auch nach der erkennbar unverbindlichen Mitteilung der Zeugin S4xx rechnen musste und dafür auch vier Wochen Zeit hatte, so hat er damit auch einen groben Verstoß gegen die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfaltspflichten begangen, so dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) jedenfalls aufgrund des überwiegenden eigenen Verschuldens nach § 254 BGB ausgeschlossen ist. Denn derjenige, der trotz erkennbaren Risiken nichts unternimmt und damit die Sorgfalt völlig außer Acht lässt, die im Einzelfall erforderlich ist, um sich vor möglichen Schäden zu bewahren, muss aufgrund des überwiegenden Eigenverschuldens mit einem Ausschluss des Schadensersatzanspruchs rechnen (BGH, Urteil vom 22.09.1981 - VI ZR 144/79, NJW 1982, 168; LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2003 - 19 Sa 1014/03, LAGReport 2004, 224; jeweils m.w.N.). Aus alldem folgt, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB, für die die Beklagte zu 2) wie eine Gesamtschuldnerin nach § 128 Abs. 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB einzustehen hätte, ausscheidet. Die Feststellungsklage ist daher ebenfalls unbegründet ist. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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