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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 19 Sa 114/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 322
BGB § 133
BGB § 157
Die Rechtskraft des einer verdeckten Teilklage in vollem Umfang stattgebenden Urteils schließt Nachforderungen aus dem selben Sachverhalt grundsätzlich nicht aus.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 30.11.2005 - 4 Ca 1293/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die diesem durch das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 30.11.2005 bereits zuerkannten 1.041,34 € nebst Zinsen und 726,46 € brutto nebst Zinsen hinaus weitere 713,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,21 € seit dem 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11.2005 und weitere 38,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 4,83 € seit dem 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11.2005 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung über die ERA-Zulage 2005, die tarifliche Leistungszulage, das 13. Monatseinkommen 2004 und die Urlaubsgeldberechnung für 2004.

Der am 01.12.1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin seit dem 16.02.1979 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet durch einen gerichtlichen Vergleich mit Ablauf des 31.07.2006.

Die Beklagte beschäftigt etwa 150 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.

Der Kläger ist nicht gewerkschaftlich organisiert. Die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin waren bzw. sind tarifgebunden.

Unter dem 12.04.1988 vereinbarte der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen schriftlichen Dienstvertrag, wegen dessen Inhalts auf Blatt 13 ff. GA Bezug genommen wird. Danach war er als "außertariflicher und leitender Angestellter eingestellt". Unter Ziffer 5 des Dienstvertrags wurde folgende Verabredung getroffen:

"5. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter im Hinblick auf die arbeitszeitmäßig höhere Beanspruchung ein monatliches Bruttogehalt von DM. Hinzu treten folgende Sonderleistungen:

- vermögenswirksame Leistungen,

- 13. Monatsgehalt

- Urlaubsgeld (50 %)."

In einer "Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag" vom 12.04.1988 regelten der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten Folgendes zur Vergütung:

"Mit Wirkung vom 01.04.1988 wird für Sie die folgende Tarif- und Gehaltsgruppe festgesetzt: Tarifgruppe T 6 im zweiten Beschäftigungsjahr, Gehalt: 4.700,-- DM brutto."

Sie hatten besprochen, durch diese Vereinbarung laufende Nachverhandlungen über das Gehalt zu vermeiden.

Der Kläger erhielt seitdem Vergütung in Höhe der Tarifgruppe K/T 6 der im Gehaltsabkommen über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie NRW vereinbarten monatlichen Tarifentgelte für kaufmännische und leitende Angestellte.

Laufende Tariferhöhungen wurde ebenso wie strukturelle Veränderungen weitergegeben. Der Kläger erhielt in 2004 die Vergütung nach der Tarifgruppe K/T 6 im 3. Beschäftigungsjahr in Höhe von 4.394,39 € brutto sowie die ERA-Leistungszulage ab dem 01.03.2004 von 65,92 €.

Die zum 01.03.2005 tariflich geregelte Erhöhung der ERA-Zulage um 89,21 € auf 155,13 € hat die Beklagte weder dem Kläger noch anderen außertariflichen Mitarbeitern zukommen lassen. Der Kläger hat diesen Anspruch schriftlich unter dem 10.05.2006 gegenüber der Beklagten geltend gemacht und verfolgt ihn vorliegend für den Zeitraum März 2005 bis einschließlich Oktober 2005 in Höhe von 713,68 € brutto.

Der Kläger erhält eine Leistungszulage in Höhe von 5,42 % des Grundgehaltes zuzüglich der ERA-Zulage. Da die Beklagte dem Kläger die Erhöhung der ERA-Zulage ab März 2005 nicht zukommen ließ, hat sie auch die Leistungszulage nicht angepasst. Der Kläger begehrt die Anpassung der Leistungszulage für die Monate März 2005 bis Oktober 2005 in Höhe von 4,83 € brutto im Monat, zusammen also 38,64 €.

Das im Arbeitsvertrag geregelte 13. Monatseinkommen wurde in den Kalenderjahren 1988 bis 2002 jeweils zum 01.12. des Jahres gezahlt. Das Gehalt des Klägers setzt sich in 2004 aus dem tariflichen Grundgehalt in Höhe von 4.394,39 €, der ab 01.03.2004 geltenden ERA-Zulage von 65,92 € sowie der tariflichen Zulage von 241,74 € zusammen und umfasste insgesamt 4.702,05 €. In Anwendung des Sanierungstarifvertrages gemäß § 6 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung, den die Beklagte am 17.03.2004 mit der IG Metall Bezirksleitung NRW vereinbart hatte, zahlt sie dem Kläger zunächst kein 13. Monatseinkommen für 2004. Der Kläger verfolgte in dem vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1761/04 geführten Verfahren einen Anspruch auf Zahlung des 13. Monatseinkommens für 2004 und beantragte diesbezüglich zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.544,19 € brutto. Entsprechend wurde die Beklagte unter dem 28.01.2005 verurteilt. Die Beklagte ließ das Urteil rechtskräftig werden und zahlte den ausgeurteilten Betrag an den Kläger.

Bereits zuvor hatte sie an den Kläger 2.115,92 € brutto für das 13. Monatseinkommen 2004 gezahlt. Der Kläger verfolgt eine weitere Verurteilung der Beklagten in Höhe von 1.041,94 € brutto.

Gegen eine weitere Inanspruchnahme hat die Beklagte die Einrede der Rechtskraft erhoben.

Auf den Urlaubsgeldanspruch des Klägers für 2004 hat die Beklagte 2.351,03 € brutto gezahlt. In dem vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1761/04 geführten Verfahren begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 129,93 € brutto wegen offenen Urlaubsgeldes für 2004. Nach entsprechender Verurteilung hat die Beklagte diesen weiteren Betrag an den Kläger gezahlt. Im Schriftsatz vom 26.11.2004 hatte der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung "restlichen Urlaubsgeldes" begründet. Dabei hatte er unter anderem ausgeführt:

"Aus der Lohnabrechnung ergibt sich sogar ein noch etwas günstigerer Betrag für den Kläger, wobei die Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Der Klageforderung wird daher zunächst die obige Formel zugrunde gelegt."

In den letzten sieben Jahren des Arbeitsverhältnisses wurde das Urlaubsgeld in der Weise ermittelt, dass das Monatseinkommen - hier 4.702,05 € - durch 2 dividiert und erneut durch 21,75 dividiert wurde. Der sich ergebende Betrag von 108,10 € wurde mit den 30 Urlaubstagen multipliziert, was einen Gesamturlaubsgeldanspruch von 3.242,80 € ergibt. Unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlungen verfolgt der Kläger eine weitere Verurteilung der Beklagten für 2004 in Höhe von 762,46 €. Erstinstanzlich verfolgte er eine weitere Verurteilung der Beklagten für 2005 in Höhe von 21,72 €.

Die Beklagte hat auch hier die Einrede der Rechtskraft erhoben.

In den Gehaltsabrechnungen hat die Beklagte bis Februar 2005 das Tarifgehalt, die ERA-Zulage und die tarifliche Zulage ausgewiesen. Seit März 2005 weist die Beklagte in den Abrechnungen nur noch die Gesamtposition "AT-Gehalt" aus.

Unter dem 17.03.2004 vereinbarte die Beklagte mit der IG Metall Bezirksleitung NRW einen "Sanierungstarifvertrag gem. § 6 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung", wegen dessen Inhaltes auf Bl. 27ff GA in dem vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 4 Ca 171/04 geführten Verfahren Bezug genommen wird.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Gehaltsentwicklung nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung entsprechend der tariflichen Entwicklung stattfinden sollte. Daher sei die Beklagte verpflichtet, ihm auch die Erhöhung der ERA-Zulage und daraus ableitend die Erhöhung der tariflichen Leistungszulage ab März 2005 zukommen zu lassen.

In dem vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1761/04 geführten Verfahren habe er nur einen Teil des offenen 13. Monatseinkommens für 2004 und des Urlaubsgeldes für 2004 verfolgt. Er sei nicht gehindert, den noch nicht abgewickelten Teilanspruch im Rahmen des vorliegenden weiteren gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen.

Die Beklagte sei daher auch verpflichtet, die Lohnabrechnungen wie bisher unter Ausweisung des Tarifgehalts, der ERA-Zulage und der tariflichen Zulage vorzunehmen.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jeweils brutto zu zahlen:

1. 713,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,21 € seit dem 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11.2005,

2. 1.041,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.157,86 € brutto für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 04.01.2005 und aus 1.041,94 € brutto ab dem 05.01.2006,

3. 784,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 762,46 € seit dem 05.01., aus 13,58 € seit dem 15.09., aus 8,14 € seit dem 15.11.2005,

4. 38,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 4,83 € seit dem 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11.2005 sowie

5. die Beklagte zu verurteilen, in den Lohnabrechnungen des Klägers künftig weiter das Tarifgehalt, die ERA-Strukturzulage und die tarifbezogene Zulage getrennt auszuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass die Zusatzvereinbarung vom 12.04.1988 keine dynamische Verweisung auf die tarifliche Entwicklung der Vergütung beinhaltet.

Insbesondere könne die Zusatzvereinbarung sich nicht auf die Weitergabe der ERA-Zulagen beziehen, da diese tariflich erst seit dem 01.03.2004 eingeführt worden seien.

Der Kläger könne einen Anspruch nicht auf die betriebliche Übung stützen, da es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Arbeitgeber sich für die Zukunft habe binden wollen. Die Beklagte habe das Tarifgehalt gezahlt, da sie den Kläger für einen tariflichen Mitarbeiter gehalten habe. Das sei aber in dem vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1761/04 geführten Verfahren negativ geklärt worden. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die tarifliche ERA-Zulage für 2005.

Daher habe er auch keinen Anspruch auf die Anpassung der tariflichen Leistungszulage.

Der Kläger könne nicht in einem erneuten Verfahren weitere Teile des 13. Monatseinkommens für 2004 und des Urlaubsgeldes für 2004 verfolgen. Denn diese seien bereits Gegenstand des vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1761/04 geführten Verfahren gewesen. Das Urteil vom 28.01.2005 sei rechtskräftig geworden. Der Kläger habe in dem seinerzeitigen Verfahren ausdrücklich die Zahlung des "restlichen Urlaubsgeldes" verfolgt.

Die umgestellte Abrechnungsform sei nicht zu beanstanden. Sie sei klarer als die alte, da dem Kläger eben ein außertarifliches Gehalt zustehe.

Durch Urteil vom 30.11.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung des weiteren 13. Monatseinkommens 2004 und des Urlaubsgeldanspruchs für 2004 sowie der gewünschten künftigen Abrechnung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der erhöhten ERA-Zulage und einer daraus abgeleiteten erhöhten tariflichen Leistungszulage habe. Die Zusatzvereinbarung vom 12.04.1988 beinhalte keine dynamische Verweisung auf den Tarifvertrag. Es sei vielmehr konkret auf die am 01.04.1988 geltende Gehaltsgruppe T 6 im 2. Beschäftigungsjahr abgestellt worden. Aus der bisherigen Handhabung ergäbe sich eine konkludente Vereinbarung, dass das Gehalt nach der Tarifgruppe T 6 im 3. Beschäftigungsjahr zuzüglich der ERA-Zulage für 2004 abgewickelt wird. Eine Verpflichtung der Beklagten weitere Erhöhungen an den Kläger weiterzugeben, ergebe sich daraus nicht. Eine betriebliche Übung bestehe nicht. Da die Parteien im Dienstvertrag vom 12.04.1988 ausdrücklich vereinbart hätten, dass der Kläger außertariflicher Angestellter sei, könne eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erhöhung des Gehaltes nur bejaht werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gebe, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wolle. Daran fehle es.

Hinsichtlich der Zahlung des weiteren 13. Monatseinkommens für 2004 und des Urlaubsgeldes für 2004 verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß. Es führte aus, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.01.2005 - 4 Ca 1761/04 - der weiteren Verfolgung der Ansprüche nicht entgegenstehe. Denn der nicht eingeklagte Teil des 13. Monatseinkommens und des Urlaubsgeldes für 2004 sei nicht in Rechtskraft erwachsen.

Es verurteilte schließlich die Beklagte zur begehrten künftigen Abrechnung. Denn eine Zusammenfassung der drei Gehaltskomponenten in eine Position entspreche nicht den Vorgaben des § 108 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung.

Gegen das dem Kläger am 22.12.2005 zugestellte Urteil hat dieser beim Landesarbeitsgericht eingehend am 19.01.2006 Berufung eingelegt, die er mit dem am 21.02.2006 beim Landesarbeitsgericht eingehenden Schriftsatz begründete. Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.12.2005 zugestellte Urteil beim Landesarbeitsgericht am Montag, den 23.01.2006 Berufung eingelegt und diese beim Landesarbeitsgericht eingehend am 21.02.2006 begründet.

Der Kläger unterstreicht seine Auffassung, dass sich aus der Zusatzvereinbarung vom 12.04.1988 ein Anspruch auf die tarifliche Erhöhung der ERA-Zulage zum 01.03.2005 und daraus abgeleitet der tariflichen Leistungszulage ergibt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 30.11.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen

1. 713,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,21 € seit dem 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11.2005,

2. 38,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 4,83 € seit dem 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11.2005 sowie

an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 30.11.2005 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie meint, dass der Kläger nach seiner Tätigkeit inzwischen tariflicher Mitarbeiter sei. Es sei lediglich versäumt worden, die arbeitsvertragliche Grundlage anzupassen. Der Kläger habe aber im Vorprozess selber geltend gemacht, dass das Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden solle. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 28.01.2005 - 4 Ca 1761/04 - der weiteren Geltendmachung von Ansprüchen auf das 13. Monatseinkommen 2004 und des Urlaubsgeldes 2004 entgegenstehe. Die Grundsätze der materiellen Rechtskraft könnten nicht über die Annahme eines verdeckten Teilurteils umgangen werden. Der Kläger habe versäumt, im Vorprozess deutlich zu machen, dass er damals nur einen Teilanspruch verfolgt habe.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Insoweit verteidigt er das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens Arbeitsgericht Münster - 4 Ca 1761/04 - wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

A

Die Berufungen der Parteien sind statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG. Sie wurden fristgerecht eingelegt und begründet nach § 66 Abs. 1 ArbGG. Die Einlegung und Begründung der Berufungen erfolgte auch formgerecht nach §§ 517 ff. ZPO.

B

Die Berufung des Klägers ist begründet. Die auf Zahlung der ERA-Zulage für den Zeitraum März 2005 bis Oktober 2005 und der tariflichen Leistungszulage von März 2005 bis Oktober 2005 gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer 713,68 € brutto und weitere 38,64 € brutto aus dem Gehaltsabkommen über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 16.02.2004.

Denn das Gehaltsabkommen regelt die Entwicklung der Vergütung des Klägers. Dies folgt aus der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 12.04.1988. Das ergibt die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Zusatzvereinbarung.

Danach erfolgt die Auslegung einer Willenserklärung unter Berücksichtigung deren Wortlauts und sämtlicher sonstiger für die Verständnismöglichkeit maßgeblichen erkennbaren Umstände. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit ist auch dann abzustellen, wenn der Erklärende seine Erklärungen selbst anders verstanden hat. Abzustellen ist auf den objektiv ermittelten Erklärungswert (BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 133 Rz. 9).

Zwar ist es nicht gerechtfertigt, aus Umständen, die erst nachträglich zu Tage treten, zwingend auf den Inhalt der Willenserklärung - hier anlässlich des Abschlusses der Zusatzvereinbarung - zum Zeitpunkt ihres Zugangs zu schließen (BGH 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts kann aber bei der Auslegung von Willenserklärungen auch ein nachträgliches Verhalten der Parteien berücksichtigt werden (BGH 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, NJW 1971, 1844; BGH 24. Juni 1988 a.a.O.; BAG 17. April 1970 - 1 AZR 302/69, AP BGB § 133 Nr. 32), wenn das spätere Verhalten der Parteien bei der Vertragsdurchführung Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien zulässt (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 24/04).

Die Zusatzvereinbarung vom 12.04.1988 ist nach Wortlaut und den erkennbaren Umständen der Regelung im Sinne einer konstitutiven Verweisung auf eine dynamische Vergütung nach der vereinbarten Vergütungsgruppe auszulegen. Es handelt sich hinsichtlich der Vergütung um eine Rechtsfolgenverweisung.

Die Formulierung "... wird für Sie folgende Tarif- und Gehaltsgruppe festgesetzt ..." begründet einen Gehaltsanspruch nach dieser Gehaltsgruppe. Das Gehalt wird unabhängig davon vereinbart, ob die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllt waren. Beide Parteien gingen seinerzeit davon aus, dass der Kläger als AT-Angestellter beschäftigt ist, seine Tätigkeit also nicht unter die Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrages zu fassen ist. Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, in dem die AT-Eigenschaft ausdrücklich festgehalten wurde.

Die Bezugnahme ist dynamisch. Mangels ausdrücklicher anderer Regelung ist bei einer Bezugnahme auf anderweitige normative Regelungen von einer dynamischen Verweisung auszugehen (BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 19), und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen wurde (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23). Eine abweichende ausdrückliche Regelung fehlt. Dem steht nicht die Formulierung "... mit Wirkung vom 01.04.1988 ..." entgegen. Damit haben die Parteien nicht festgehalten, dass die Vergütung künftig nach dem Regelungsstand vom 01.04.1988 abgewickelt werden soll. Sie haben vielmehr geregelt, dass die Vergütung für die Zeit ab dem 01.04.1988 nach den in Bezug genommenen Regelungen erfolgen soll. Auch die konkrete Benennung der Vergütungshöhe steht dem dynamischen Charakter der Regelung nicht entgegen. Es handelt sich um eine Information für den Kläger über die Höhe des seinerzeitigen Gehaltsniveaus.

Das gefundene Auslegungsergebnis wird durch die tatsächliche Handhabung der Vergütung bis 2003 bestätigt. Diese kann ein Indiz für das tatsächlich Gewollte sein. Indem die Vergütung des Klägers in den Jahren ab 1988 bis 2003 nach der tariflichen Entwicklung abgewickelt wurde, haben die Parteien deutlich gemacht, dass dies auch so gewollt war.

Maßgeblich ist schließlich der Wille der Arbeitsvertragsparteien, durch die Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Gehaltsentwicklung laufende Nachverhandlungen vermeiden zu wollen, Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unstreitig. Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger im Vorprozess eine Tarifbindung abgestritten habe, ist kein Bestreiten des klägerischen Vortrags i.S.d § 138 ZPO. Die Beklagte wollte vielmehr eine scheinbare Widersprüchlichkeit des klägerischen Vorgehens unterstreichen. Indes übersieht sie, dass der Kläger den auf die Tarifbindung gerichteten Willen der Arbeitsvertragsparteien nur für die Gehaltsentwicklung und nicht für die anderen arbeitsvertraglich geregelten Bedingungen behauptet hat. Nur über solche verhielt sich aber das Vorverfahren beim Arbeitsgericht Münster - 4 Ca 1761/04.

Eines Rückgriffs auf den schon vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen (BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 3), bedarf es vorliegend nicht.

Der Vergütungsanspruch wurde durch den Sanierungstarifvertrag vom 17.03.2004 nicht verändert. Der Sanierungstarifvertrag verhält sich "nur" über das 13. Monatseinkommen und das Urlaubsgeld sowie die ERA-Komponente für 2004. Streitgegenstand ist aber die Erhöhung der ERA-Komponente für 2005, über die sich der Sanierungstarifvertrag gerade nicht verhält.

Im Übrigen ist der Sanierungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Er ist auch nicht hinsichtlich der Entwicklung der Vergütungshöhe durch arbeitsvertragliche Bezugnahme anwendbar. Denn die Zusatzvereinbarung vom 12.04.1988 umfasst eine Rechtsfolgenverweisung und keine beschränkte Gleichstellungsabrede. Die Parteien wollten die Vergütungspflicht in Höhe eines tariflichen Niveaus unabhängig davon festschreiben, ob die Voraussetzungen dafür nach dem Tarifvertrag bestanden haben. Das ergibt sich daraus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der Kläger bei der Begründung des Vergütungsanspruchs durch die Zusatzvereinbarung vom 12.04.1988 die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllte, sondern außertariflicher Angestellter war. Die Höhe des Anspruchs auf die ERA-Zulage für März 2005 bis Oktober 2005 ist unstreitig.

Ebenso ist unstreitig, dass sich in Abhängigkeit von der Höhe der ERA-Zulage die Höhe der Leistungszulage entsprechend verändert.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Zwar entsprechen die eingeklagten 5 % nicht der gesetzlichen Regelung, die 5 Prozentpunkte bestimmt. Der Kläger begehrt also weniger als ihm zusteht, was nicht zu beanstanden ist.

C

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Denn das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung weiterer 1.041,94 € brutto als 13. Monatseinkommens 2004 und weiterer 762,46 € brutto als Urlaubsgeld 2004 sowie zur Beachtung bestimmter Modalitäten der künftigen Lohnabrechnung verurteilt.

I.) Der Zulässigkeit der Zahlungsanträge steht nicht die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 28.01.2005 des Arbeitsgerichts Münster - 4 Ca 1761/04 - entgegen. Die Verfolgung eines Streitgegenstandes, der in einem früheren Prozess bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist unzulässig (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 322, Rz. 19 und 21, Baumbach-Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Einf. §§ 322 - 327, Rz. 12). Das folgt aus § 322 Abs. 1 ZPO, wonach Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden wurde. Wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, ist die Rechtskraft eine negative Prozessvoraussetzung. Sie macht das neue Verfahren und eine Entscheidung darin schlechthin unzulässig (BGH 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 289; BGH 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ123, 139; BGH 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 95, 1757; BGH 14. Juli 1995 - V ZR 171/94, NJW 95, 2993; BGH 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058; BGH 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 50).

Teilklagen und Nachforderungsklagen haben indes keinen identischen Streitgegenstand. Denn bei einer Teilklage im ersten Rechtsstreit wird der Streitgegenstand quantitativ umgrenzt, so dass eine Entscheidung über ihn keine Bindungswirkung hinsichtlich des rechtskraftfreien Restes erlangt. Dies gilt bei sogenannten offenen Teilklagen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 23 Rz. 47). Es gilt aber nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei sogenannten verdeckten Teilklagen, bei denen für Gericht und Gegner nicht erkennbar im ersten Rechtsstreit nur ein Teil eines behaupteten Gesamtanspruchs geltend gemacht wurde. Jedenfalls schließt die Rechtskraft des einer verdeckten Teilklage in vollem Umfang stattgebenden Urteils Mehr- oder Nachforderungen aus dem selben Sachverhalt grundsätzlich nicht aus (BGH 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 181 ff. = NJW 97, 1990; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rz. 48 m.w.N., differenzierend Baumbach-Hartmann, a.a.O., § 322 Rz. 51 ff., 65).

Vorliegend wurde die Beklagte im Vorprozess in vollem Umfang verurteilt. Das Urteil verhält sich also nicht über eine quantitative Beschränkung des Anspruchs des Klägers. Daher steht es ihm frei, im Nachfolgeverfahren weitere Nachforderungen zu verfolgen.

II.) Die Klage war auch insoweit begründet.

1.) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.041,94 € brutto als Bestandteil des 13. Monatseinkommens für das Kalenderjahr 2004. Der Anspruch beruht auf der Regelung zu Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 12.04.1988.

Unstreitig beinhaltet der Anspruch die Zahlung eines vollen Monatsgehaltes, das sich in 2004 aus dem Grundgehalt, der ERA-Zulage und der weiteren tariflichen Zulage zusammensetzte und insgesamt 4.702,05 € brutto ausmacht. Abzüglich bereits erfolgter Teilzahlungen sind noch 1.041,94 € brutto offen.

Der Anspruch wurde nicht durch den Sanierungstarifvertrag vom 17.03.2004 berührt. Denn dieser findet auf das Arbeitsverhältnis auch hinsichtlich des 13. Monatseinkommens keine Anwendung. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Münster in dem Urteil vom 28.01.2005 - 4 Ca 1761/04 - Bezug genommen. Die Beklagte hat ihre gegenteilige damalige Rechtsauffassung im vorliegenden Verfahren nicht weiter verfolgt.

Darüber hinaus hat der Kläger auch durch die beschränkte Geltendmachung eines Forderungsteils in dem Vorverfahren 4 Ca 1761/04 beim Arbeitsgericht Münster nicht auf weitere Nachforderungen hinsichtlich des 13. Monatseinkommens für 2004 verzichtet. Ein solcher Verzicht erfordert eine entsprechende Willenserklärung des Klägers, aus der ein objektiver Dritter ableiten könnte, dass er neben den damals eingeklagten Betrag keine weiteren Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2004 gegen die Beklagte richten will. Eine solche Erklärung ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

2.) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 762,64 €, die ihm als Urlaubsgeld für 2004 zustehen. Der Anspruch folgt aus der Regelung zu Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 12.04.1988.

Der Berechnung des Urlaubsgeldes durch den Kläger ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Der Anspruch auf das Urlaubsgeld wurde durch den Sanierungstarifvertrag vom 17.03.2004 nicht berührt, wie das Arbeitsgericht Münster im Urteil vom 28.01.2005 - 4 Ca 1761/04 - zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat dies auch im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen.

Der Kläger hat entgegen der Auffassung der Beklagten auf die Geltendmachung weiterer Bestandteile des Urlaubsgeldes für 2004 nicht im Rahmen des Vorverfahrens Arbeitsgericht Münster - 4 Ca 1761/04 - verzichtet. Ein solcher Verzicht kann insbesondere nicht den Erklärungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.11.2004 entnommen werden. Zwar hat der Kläger dort seinen Anspruch als einen solchen "auf Zahlung restlichen Urlaubsgeldes" bezeichnet. Er hat aber an anderer Stelle ausdrücklich formuliert, dass der Berechnung der Klageforderung "zunächst" eine genannte Formel zugrundegelegt wird. Damit hat er deutlich gemacht, sich über die richtige Berechnung des Urlaubsgeldes noch nicht im Klaren gewesen zu sein und eben nicht ausgeschlossen, weitere Nachforderungen aus einer anderen Berechnung zu verfolgen.

3.) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Auch insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger mit seiner Forderung unter dem Niveau des gesetzlichen Verzugszins bleibt.

4.) Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf die getrennte Ausweisung des Tarifgehaltes, der ERA-Strukturzulage und der tarifbezogenen Zulage in den künftigen Lohnabrechnungen. Dieser Anspruch folgt aus § 108 GewO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 GewO muss die Abrechnung mindestens Angaben über die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes enthalten. Nach § 108 Abs. 1 Satz 3 GewO sind hinsichtlich der Zusammensetzung insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend den tariflichen Regelungen. Diese setzt sich aus dem Tarifgehalt, der ERA-Strukturzulage und der tarifbezogenen Zulage zusammen, so dass diese Komponenten in der Abrechnung im Einzelnen auszuweisen sind.

D

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. Insbesondere zur Frage der Zulässigkeit einer Nachforderungsklage nach einer verdeckten Teilklage fehlt es bisher an einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Diese Frage ist von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung.

Ende der Entscheidung

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