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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 19 Sa 1491/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1 a
BGB § 1922 Abs. 1
Die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch den Tod des Arbeitnehmers, entsteht der Abfindungsanspruch nicht und kann deshalb auch nicht auf die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehen.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.06.2005 - 1 Ca 843/05 O - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs.

Die Kläger sind Eltern und gesetzliche Erben ihres am 17.07.1961 geborenen und am 22.04.2005 verstorbenen Sohnes C1xxxxxx T1xxxx.

Der Sohn der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten als Handelsfachpacker im Versand tätig.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Sohn der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2004 zum 30.04.2005, das folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrter Herr T1xxxx,

hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. April 2005. Vorsorglich kündigen wir zum nächst möglichen Termin.

Aufgrund der momentanen stark sinkenden Auftragslage, bedingt durch Billiglohnimporte aus Ostblockländern haben wir für unsere deutschen Produktionsbetriebe leider nicht mehr genug Arbeit. Aus diesem Grunde müssen wir das Werk und den Logistikstandort in F3xxxxx schließen. Zusätzlich wird ein großer Teil der Produktion aus den anderen Werken nach unserem Werk in Polen verlagert. Leider können wir Ihnen keinen anderen Arbeitsplatz mehr anbieten, wodurch auch Ihr Arbeitsplatz entfällt.

Die Kündigung ist daher aus dringenden betrieblichen Erfordernissen unumgänglich. Bei der Sozialauswahl hat sich ergeben, dass Ihnen zu kündigen ist.

Für den Fall, dass sie keine Kündigungsschutzklage innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erheben, bieten wir Ihnen an, dass entsprechend der §§ 1, 1 a KSchG eine Abfindung in Höhe von 30.000,-- € (0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr im Sinne des § 1 a II KSchG) gezahlt wird.

Wir weisen Sie darauf hin, dass seit dem 01.07.2003 für Arbeitnehmer die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche besteht. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden."

Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob der Sohn der Kläger keine Kündigungsschutzklage.

Mit Schreiben vom 28.04.2005 lehnte die Beklagte die Auszahlung der Abfindung an die Kläger unter anderem unter Hinweis darauf ab, dass der Anspruch auf die zugesagte Abfindung wegen des bedauerlichen Todes des Sohnes der Kläger vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht bestehe. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 7, 8 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der in dem Kündigungsschreiben zugesagte Abfindungsanspruch sei im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen. Denn es sei davon auszugehen, dass schuldrechtliche Ansprüche mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts entstünden. Da ihr Sohn im Hinblick auf die Abfindungszusage keine Kündigungsschutzklage erhoben habe, sei der Abfindungsanspruch mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG entstanden und fällig geworden. Im Übrigen sei die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden Fürsorge verpflichtet gewesen, ihren Sohn über eine etwaige Nichtvererblichkeit des Anspruchs aufzuklären, so dass die Abfindung jedenfalls im Hinblick auf die vorliegende Fürsorgepflichtverletzung auszuzahlen sei.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung zwingend vorausgesetzt habe. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist, könne der Abfindungsanspruch nicht entstehen und deshalb auch nicht vererbt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.06.2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 1 a KSchG und den erklärten Willen des Gesetzgebers ausgeführt, dass Voraussetzung für die Entstehung und die Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG sei, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung ende. Da der Sohn der Kläger vor Ablauf der Kündigungsfrist verstorben sei, sei der ihm zugesagte Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG nicht entstanden und könne deshalb auch nicht auf die Kläger aufgrund der gesetzlichen Erbfolge übergehen.

Gegen das am 28.06.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 26.07.2005 Berufung eingelegt und diese am selben Tag begründet.

Die Kläger vertreten unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Ansicht, dass der ihrem Sohn zugesagte Abfindungsanspruch mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist der § 4 S. 1 KSchG entstanden und deshalb auf sie im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergegangen sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.06.2005 - 1 Ca 843/05 O - zu verurteilen, an sie 30.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 08.11.2005 (Bl. 67 bis 69 der GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

II

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kläger als gesetzliche Erben ihres verstorbenen Sohnes keinen Anspruch auf die geltend gemachte Abfindung aus § 1 a KSchG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB haben.

1. Auf die Kläger, die gesetzliche Erben ihres verstorbenen Sohnes sind, ist zwar gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Universalsukzession dessen gesamtes Vermögen übergegangen. Zu diesem Vermögen gehörte aber nicht die ihrem verstorbenen Sohn von der Beklagten zugesagte Abfindung nach § 1 a KSchG. Denn das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht entstanden war und nicht mehr entstehen konnte, so dass er auf die Kläger als gesetzliche Erben nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergegangen ist.

2. Die Beklagte hat zwar dem verstorbenen Sohn der Kläger in dem Kündigungsschreiben vom 13.10.2004 eine betriebsbedingte Kündigung erklärt und für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsbruttoeinkommens pro Beschäftigungsjahr zugesagt. Der Kläger hat auch im Hinblick auf die Abfindungszusage der Beklagten keine Kündigungsschutzklage erhoben, so dass insoweit die Voraussetzungen für die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG erfüllt sind. Der von den Klägern geltend gemachte Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG scheitert aber daran, dass er wegen des Todes des Sohnes der Kläger vor Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht entstanden ist und nicht mehr entstehen kann. Denn die Entstehung und damit die Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs setzt nach § 1 a KSchG zwingend voraus, dass das Arbeitsverhältnis des gekündigten Arbeitnehmers durch die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung und nicht vorher aufgrund eines anderen Beendigungstatbestandes endet. Dieses Ergebnis folgt aus dem im Wortlaut des § 1 a KSchG erkennbar zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers.

a. Nach dem Wortlaut des § 1 a Abs. 1 S. 1 KSchG hat der Arbeitnehmer, dem bei einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall des Verstreichenlassens der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit zugesagt wurde, "mit dem Ablauf der Kündigungsfrist" einen Anspruch auf die Auszahlung der zugesagten Abfindung. Dass es sich bei der Formulierung "hat ... mit Ablauf der Kündigungsfrist" um eine gesetzliche Entstehungsvoraussetzung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG und nicht nur um eine bloße Fälligkeitsregelung handelt, kann dem Wortlaut des § 1 a Abs. 1 S. 1 KSchG jedenfalls nicht zwingend entnommen werden. Denn der Gesetzeswortlaut könnte auch die Auslegung rechtfertigen, dass die Abfindung nach § 1 a KSchG mit dem Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist entsteht, weil bereits zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung beendet und der mit der Abfindungszusage verfolgte Zweck, Rechtssicherheit hinsichtlich der Beendigungswirkung der Kündigung zu erlangen, erreicht wird. Dies könnte dafür sprechen, dass § 1 a Abs. 1 S. 1 KSchG nur eine Fälligkeitsregelung enthält (so z.B. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl. = ErfK/Ascheid § 1 a KSchG Rdnr. 10; Bauer/Krieger NZA 2004, 77; Giesen/Besgen NJW 2004, 185, 186). Eine solche Auslegung des § 1 a KSchG wäre aber mit dem Normsetzungswillen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren, der im Wortlaut des § 1 a Abs. 1 S. 1 KSchG jedenfalls deutlich zum Ausdruck gekommen und deshalb bei der Gesetzesauslegung zu respektieren ist (BAG, Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 610/00, DB 2003, 51; Urteil vom 19.10.1999 - 1 AZR 816/99, Juris; Urteil vom 05.03.1996 - 1 AZR 590/02, NZA 1996, 751). Denn in der Gesetzesbegründung des Entwurfs des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 24.06.2003 (S. 12) heiß es wörtlich:

"Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, also im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, insbesondere durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, entsteht der Abfindungsanspruch nicht".

Dieser eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, der im Wortlaut des § 1 a Abs. 1 S. 1 KSchG jedenfalls deutlich zum Ausdruck gekommen ist, schließt nach Ansicht der erkennenden Kammer eine Auslegung des § 1 a Abs. 1 S. 1 KSchG im Sinne einer bloßen Fälligkeitsregelung, bei der eine Vererblichkeit der Abfindung möglich wäre, aus. Mit dem Arbeitsgericht und der allgemeinen Ansicht im Schrifttum ist deshalb davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung und nicht vorher - wie hier durch den Tod des Arbeitnehmers - beendet wird (vgl. auch Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 7. Aufl. = KR/Spilger § 1 a KSchG Rdnr. 98; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl. = Schaub/Linck § 131 Rdnr. 65; Tschöpe MDR 2004, 193, 198; Willemsen/Annuß NJW 2004, 177, 181; Däubler NZA 2004, 177, 178; Bader NZA 2004, 65, 71; Rolfs ZIP 2004, 333, 339; Raab RdA 2005, 1, 10; jeweils m.w.N.). Im Übrigen gehen auch die Autoren, die eine Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG bereits mit dem Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG annehmen, davon aus, dass Voraussetzung für die Vererblichkeit dieses Anspruchs ist, dass der Arbeitnehmer den Ablauf der Kündigungsfrist erlebt, das Arbeitsverhältnis also durch die Kündigung endet (so ErfK/Ascheid § 1 a KSchG Rdnr. 10; Giesen/Besgen NJW 2004, 185, 186; a.A. wohl Bauer/Krieger NZA 2004, 77, die eine Vererblichkeit ablehnen, wenn der Arbeitnehmer während des Laufs der Klagefrist stirbt).

b. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus der von ihnen zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2003 (2 AZR 250/02, BB 2004, 894). Denn diese Entscheidung ist zum einen vor dem In-Kraft-Treten des § 1 a KSchG ergangen. Zum anderen befasst sich die Entscheidung mit der Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung hinsichtlich der Vererblichkeit der vereinbarten Abfindung. Bei einer solchen Auslegung kommt es - anders als bei der Gesetzesauslegung, bei der auf den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachten Normsetzungswillen des Gesetzgebers abzustellen ist - auf den erklärten Parteiwillen an, der auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln ist. Die Auslegung von Gesetzen und von Verträgen unterliegt also unterschiedlichen Auslegungsgrundsätzen, so dass die Auslegung einer Parteivereinbarung keine Rückschlüsse auf die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung bei einer vergleichbaren Sachlage zulässt. (Dieser Absatz selbst enthält keine Änderung, es fällt aber der letzte Satz auf Seite 7 weg).

3. Die Kläger können den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte stützen. Denn es besteht grundsätzlich keine allgemeine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer muss sich deshalb vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich selbst über die Folgen eines Aufhebungsvertrages informieren. Erhöhte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers kommen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt, er werde auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken aussetzen (BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 281/03, BAGReport 2004, 324; Urteil vom 21.02.2002 - 2 AZR 749/00, BB 2003, 2335). Eine solche erhöhte Aufklärungspflicht kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte dem Kläger lediglich ein gesetzlich vorgesehenes Angebot machte, das als solches keine rechtlichen Nachteile für den Kläger hinsichtlich der zugesagten Abfindung begründen konnte. Eine Aufklärung darüber, dass der zugesicherte Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG nicht vererblich ist, konnte der Sohn der Kläger nach Treu und Glauben nicht erwarten. Denn zu einer Rechtsberatung ist der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet.

Aus alldem folgt, dass die Berufung zurückzuweisen war.

III

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nach Ansicht der Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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