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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 19 Sa 286/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307
BGB § 488
1. Die Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten, nach der die Rückzahlungspflicht die gesamten Ausbildungskosten unabhängig vom Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

2. Eine formularmäßige Regelung, nach der die Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarungen über die Vertragskonstruktion eines Darlehens nach § 488 BGB umgangen werden, ist ebenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 25.05.2005 - 3 Sa 84/05).


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.11.2004 - 5 Ca 2127/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.766,51 Euro festgesetzt.

Tatbestand: Die Parteien streiten über das Bestehen eines Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin. Die Klägerin, die im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 19.02.1999 ist, bildet Pharmareferenten aus, um sie anschließend an Unternehmen der Pharmaindustrie weiter zu vermitteln. Darüber hinaus führt die Klägerin im Auftrag von Pharmaunternehmen Projekte durch. Hierbei setzt sie Pharmareferenten ein, die nur bei ihr beschäftigt sind. Als die Klägerin im Frühjahr 2003 Pharmareferenten suchte, schloss sie unter dem 23./24.05.2003 insgesamt vier Verträge mit dem Beklagten ab. In dem Ausbildungsvertrag (Bl. 136 bis 141 d. GA) verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten zum geprüften Pharmareferenten auszubilden und an ihn während der Ausbildung eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.500,-- Euro zu zahlen. Die Ausbildung sollte an einer von der Klägerin festzulegenden Pharmareferentenschule für die Dauer von drei Monaten durchgeführt werden. Außerdem enthält der Ausbildungsvertrag folgende Regelungen: "§ 1

Verpflegung und Unterkunft

1. Herr L2xxxx trägt die Kosten der Verpflegung, An- und Heimreise während der Ausbildung selbst. Unterbringungskosten werden nur nach vorheriger Absprache und Genehmigung von M5xxxx übernommen.

§ 7

Vertragsdauer

...

(2) Die Pflicht von M1xxxxx zur Zahlung des Gehalts gemäß § 3, der Lehrgangskosten und der etwa übernommenen Kosten gemäß § 5 endet mit dem Ende der ersten Abschlussprüfung unabhängig davon, ob Herr L2xxxx die Prüfung besteht.

...

§ 14

Verfallfristen

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

..."

Nach dem Arbeitsvertrag (Bl. 102 bis 107 d. GA) wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.10.2003 als Pharmareferent zu einem monatlichen Grundgehalt von 2.300,-- Euro eingestellt, wobei der Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass der Beklagte spätestens die erste Wiederholungsprüfung zum Pharmareferenten mit Erfolg abschließt. "Alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen", verfallen nach § 15 Abs. 3 des Arbeitsvertrages, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Zusätzlich zu dem Arbeitsvertrag schlossen die Parteien unter dem 23.05./24.05.2003 einen Vertragszusatz zur Arbeitnehmerüberlassung ab (Bl. 148, 149 d. GA), nach dem der Beklagte verpflichtet war, Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer auch außerhalb des Geschäftssitzes innerhalb der Bundesrepublik auszuführen, sofern ihm dies unter Berücksichtigung persönlicher Umstände zuzumuten war.

Schließlich schlossen die Parteien unter dem 23./24.05.2003 einen Darlehensvertrag ab, der unter anderem folgende Regelung enthält:

"§ 1

Darlehenshöhe

Die Firma gewährt dem Arbeitnehmer ein Darlehen in Höhe von ca. 10.000,-- Euro.

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt durch Zahlung der Ausbildungskosten durch die Firma gemäß Ausbildungsvertrag vom 23.05.2003, bestehend aus:

- Ausbildungsvergütung nebst Versicherung

- Schulungskosten und Schulungsbücher

- Prüfungsgebühren

- Unterkunft

Über diese Kosten erhält der Arbeitnehmer nach Beendigung der Ausbildung eine Kostenaufstellung, aus welcher der endgültige Darlehensbetrag hervorgeht.

§ 2

Rückzahlung

Das Darlehen wird in monatlichen Raten in Höhe von Euro 300,-- beginnend ab dem 01.10.2003 zurückgezahlt.

Die Firma darf die Rückzahlungsraten mit den jeweiligen Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers verrechnen. Hierzu wird die Firma den monatlichen Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend kürzen.

...

§ 4

Beendigung des Ausbildungs-/Arbeitsverhältnisses

Endet das Arbeitsverhältnis oder tritt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht an, wird der noch ausstehende Restbetrag sofort fällig. Entsprechendes gilt, wenn das Ausbildungsverhältnis endet, ohne dass im Anschluss daran das Arbeitsverhältnis angetreten wird.

Am 01.07.2003 begann der Beklagte seine Ausbildung zum Pharmareferenten, die er am 30.09.2003 mit Erfolg abschloss. Die Klägerin, die unter anderem wegen der Gesetzesänderungen im Zuge der Gesundheitsreform entgegen ihren ursprünglichen Erwartungen bei Beendigung der Ausbildung keinen Bedarf für weitere Pharmareferenten hatte, kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2003 zum 24.10.2003.

Nachdem die Klägerin von der Vergütung des Beklagten für Oktober 2003 einen Betrag in Höhe von 126,-- Euro einbehielt, forderte sie ihn zunächst mit Schreiben vom 22.10.2003 zur Rückzahlung von 9.774,74 Euro auf. Nachdem der Kläger die Rückzahlung mit außergerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2003 abgelehnt hatte, stornierte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2003 die Rechnung vom 22.10.2003 und forderte den Beklagten nunmehr zur Rückzahlung des Restdarlehens in Höhe von insgesamt 10.766,51 Euro ohne Erfolg auf. Nach der Forderungsaufstellung (Bl. 57 d. GA) wurde das Darlehen für die Ausbildungsvergütung, Sozialversicherungsbeiträge, Schulungskosten, Schulungsbücher, Prüfungsgebühren und Unterkunft gewährt, wobei die Klägerin für alle Einzelbeträge 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung stellte.

Mit dem am 07.07.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 06.07.2004 hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Darlehensvereinbarung um einen selbständigen Darlehensvertrag und um keine Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten im engeren Sinne handele. Dies folge daraus, dass der Beklagte nach dem Inhalt des Darlehensvertrages zur Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe unabhängig von dem Bestehen der Ausbildung und der Dauer des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen sei. Dementsprechend sei der Beklagte zur Rückzahlung der aufgewendeten Beträge aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, ohne dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten anwendbar seien. Sie habe das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten nicht grundlos beendet. Denn bisher habe sie die ausgebildeten Pharmareferenten nach dem Abschluss der Ausbildung einsetzen können. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit dem Beklagten hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Beklagte am Ende seiner Ausbildung nicht würde beschäftigt werden können. Vielmehr habe sich der fehlende Beschäftigungsbedarf erst im September 2003 abgezeichnet. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.766,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2003 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne nach Treu und Glauben die Rückzahlung der Ausbildungskosten nicht verlangen, weil sie das Arbeitsverhältnis selbst aus einem von ihm nicht zu verantwortenden Grund gekündigt habe. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Klägerin mit ihm einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, weil dies im Ergebnis auf eine Umgehung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten hinauslaufe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten deswegen anwendbar seien, weil die unter dem 23./24.05.2003 abgeschlossenen drei Verträge bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung eine Einheit darstellten. Da die Vereinbarung der Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten auch für den Fall einer vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden, insbesondere einer betriebsbedingten Kündigung unzulässig sei, sei der Beklagte zur Rückzahlung des Darlehensbetrages nicht verpflichtet. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.01.2005 zugestellte Urteil am 17.02.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.04.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.04.2005 begründet. Die Klägerin vertieft die bereits erstinstanzlich vertretene Rechtsansicht, nach der die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten auf die streitgegenständliche Vertragsgestaltung nicht anwendbar seien. Denn für den Beklagen sei bereits beim Abschluss der Verträge klar gewesen, dass er zur vollständigen Rückzahlung der Ausbildungskosten ohne Rücksicht auf die Dauer und den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei, so dass er nicht davon habe ausgehen können, dass er durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung entgehen könne. Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten habe sie auch erst dann gekündigt, nachdem dieser den angeboten Einsatz bei der Firma A2xxxxxxxx abgelehnt habe und sie dem Beklagten keine andere, ihm genehme Tätigkeit habe anbieten können. Auf einen Verfall des Rückzahlungsanspruch wegen Ablaufs der in § 14 des Ausbildungsvertrages vereinbarten Verfallfrist könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, weil die Verfallfrist den Rückzahlungsanspruch aus dem selbständigen Darlehensvertrag nicht erfasse. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.11.2004, Aktenzeichen 5 Ca 2127/04, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.766,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2003 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts und ist weiterhin der Ansicht, dass er nach dem Inhalt der Bewerbungsgespräche davon habe ausgehen dürfen, dass er nach der Ausbildung einen Arbeitsplatz als Pharmareferent bei der Klägerin erhalten werde. Hätte er gewusst, dass er ebenso wie die anderen Mitarbeiter nach Abschluss der Ausbildung eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werde, hätte er die Verträge mit der Klägerin nicht abgeschlossen und sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, sondern einen entsprechenden Lehrgang bei der Industrie und Handelskammer zu Dortmund absolviert, der mit einem Kostenaufwand von lediglich rund 4.500,-- Euro verbunden gewesen wäre. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. 1. Die auf den Darlehensvertrag vom 23./24.05.2003 gestützte Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten scheitert nicht bereits daran, dass die Klägerin an den Beklagten keine Geldbeträge als Darlehen im Sinne des § 488 BGB ausgezahlt hat. Denn die Parteien können auch vereinbaren, dass Geldbeträge, die aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden, als Darlehen geschuldet sein sollen. Dieses sogenannte Vereinbarungsdarlehen, das in § 607 Abs. 2 BGB a.F. ausdrücklich geregelt war, ist auch nach der Neufassung des Darlehens in § 488 BGB trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung aufgrund der privaten Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien nach § 311 Abs. 1 BGB zulässig (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2005 - 3 Sa 84/05 -, JURIS; Erman, Kommentar zum BGB, Band 1, 11. Aflage= Erman/Saenger § 488 BGB Rdnr. 20;Münchener Kommentar zum BGB, Schuldrecht, Besonderer Teil, Bd. 3, 4. Aufl. = MünchKomm/Berger, § 488 Rdnr. 16 m.w.N.). Ein solches Vereinbarungsdarlehen ist vorliegend gegeben, weil die Parteien in § 1 des Darlehensvertrages vom 23./24.05.2003 geregelt haben, dass die Auszahlung des Darlehens durch Zahlung der Ausbildungskosten erfolgt. Zudem sollte der Beklagte nach § 2 des Darlehensvertrages zur vollständigen Rückzahlung des gewährten Darlehens ohne Rücksicht auf die Dauer und den Grund für die Beendigung des gleichzeitig unter der aufschiebenden Bedingung des Bestehens der Ausbildungsprüfung geschlossenen Arbeitsvertrages verpflichtet sein. Bei diesem Vertragsinhalt scheidet die Annahme aus, dass in Wahrheit entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung kein Darlehen im Rechtssinne gewollt war, sondern eine vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung der von der Klägerin aufgewendeten Ausbildungskosten begründet werden sollte, die lediglich fälschlicherweise als Darlehen bezeichnet wurde (vgl. dazu BAG, Urteil vom 11.04.1990 - 5 AZR 308/89 -, NZA 1991, 178). 2. Das Vereinbarungsdarlehen ist entgegen der Rechtsansicht des Beklagten auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG unwirksam, weil diese Bestimmung auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien weder unmittelbar noch über § 19 BBiG anwendbar ist. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, nach dem die Vereinbarung einer Entschädigungszahlung für die Berufungsausbildung nichtig ist, gilt nur beim Vorliegen einer betrieblichen, nicht dagegen bei einer schulischen Ausbildung und setzt demnach die Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb während der Ausbildungszeit zwingend voraus (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 -, NZA 2002, 551; Schmidt NZA 2004, 1002, 1003). Daran fehlt es vorliegend, weil der Beklagte die dreimonatige Ausbildungszeit zum Pharmareferenten nach § 2 des Ausbildungsvertrages in einer externen Pharmareferentenschule absolvieren sollte und auch absolviert hat .Aus dem gleichen Grunde scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 5 BBiG gemäß § 19 BBiG aus, weil auch § 19 BBiG die Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb während der Ausbildungszeit voraussetzt (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2001, a.a.O.; Schmidt, a.a.O.). Da die Anwendbarkeit des § 19 BBiG bereits an der fehlenden Eingliederung des Beklagten in den Betrieb scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein unter der aufschiebenden Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung abgeschlossener Arbeitsvertrag der Anwendbarkeit des § 19 BBiG ebenfalls entgegensteht. Denn auch auf Fortbildungsverhältnisse im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist die Regelung des § 19 BBiG nicht anwendbar (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 6 AZR 216/01 -, DB 2004, 141; Schmidt, a.a.O.). 3. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten scheitert jedoch daran, dass das sogenannte Vereinbarungsdarlehen wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten nach § 307 BGB unwirksam ist. a) Der Darlehensvertrag vom 23./24.05.2003 stellt nach Ansicht der Kammer einen sogenannten einfachen Schuldabänderungsvertrag dar mit der Folge, dass alle Einwendungen, die gegen die alte Schuld, also die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Beklagten bestanden haben, bestehen geblieben sind. aa) Bei einem Vereinbarungsdarlehen kommen verschiedene rechtliche Konstruktionen in Betracht, die sich insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die ursprüngliche Schuld und die Einwendungen dagegen unterscheiden (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26.1994 - 5 AZR 390/92, NZA 1995, 305; MünchKomm/Berger § 488 BGB Rdnr. 16 ff. m.w.N.).. (1) Es kann sich dabei um einen sog. einfachen Schuldabänderungsvertrag handeln, also nur um eine inhaltliche Änderung der bestehen gebliebenen alten Schuld, mit der diese in bestimmter Beziehung, z.B. im Hinblick auf die Fälligkeit, Verzinsung und Tilgung, dem Darlehensrecht unterstellt wird, die Einwendungen gegen die ursprüngliche Schuld aber bestehen bleiben. (2) Der Schuldabänderungsvertrag kann auch mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbunden sein. Zweck eines derartigen Schuldbestätigungsvertrages, bei dem die alte Schuld ebenfalls bestehen bleibt, ist es regelmäßig, das Schuldverhältnis zumindest in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen mit der Folge, dass der Schuldner mit solchen Einwendungen gegen die alte Schuld ausgeschlossen ist, die er kannte oder zumindest für möglich gehalten hat . (3) Schließlich kann auch eine Schuldumschaffung (sog. Novation) gewollt gewesen sein, bei der die neue Schuld an die Stelle der alten Schuld treten soll mit der Folge, dass die alte Schuld erlischt und alle Sicherheiten und Einwendungen ebenfalls untergehen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer kausalen und der abstrakten Schuldumschaffung. Die abstrakte Schuldumschaffung setzt das Bestehen der alten Schuld nicht voraus, sie kann aber nach § 812 BGB kondiziert werden, wenn die alte Schuld nicht bestanden hat, es sei denn, dass sie gerade ohne Rücksicht auf den Bestand der alten Schuld vereinbart worden ist. Die kausale Schuldumschaffung setzt dagegen den Bestand der alten Schuld zwingend voraus, so dass beim Fehlen der alten Schuld auch keine neue Schuld entstehen kann. Der Schuldner ist also in diesem Fall nicht auf einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich der neuen Schuld angewiesen. bb) Welche rechtliche Bedeutung dem Vereinbarungsdarlehen im Einzelfall zukommt, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Rechtsfolgen müssen der Interessenlage der Parteien, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und gegebenenfalls auch der Verkehrsauffassung über die Bedeutung derartiger Erklärungen entsprechen. Eine Vermutung dafür, dass das Vereinbarungsdarlehen eine Schuldumschaffung oder einen Schuldbestätigungsvertrag darstellt, besteht dabei nicht. Vielmehr ist im Zweifel, insbesondere im Interesse des Schuldners an der Fortgeltung der Einwendungen gegen die alte Schuld, davon auszugehen, dass die Parteien einen einfachen Schuldabänderungsvertrag abschließen wollten (BAG, Urteil vom 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 -, NZA 1995, 474; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2005, - 3 Sa 84/05 -, JURIS; Erman/Saenger § 488 BGB Rdnr. 20 ff.; MünchKomm/Berger, § 488 BGB Rdnr. 20 ff.; jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das Vereinbarungsdarlehen lediglich einen einfachen Schuldabänderungsvertrag dar. (1) Die Tatsache, dass die Parteien neben dem Arbeitsvertrag und dem Ausbildungsvertrag unter dem 23.05/24.05.2003 auch einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, reicht für die Annahme der Schuldumschaffung nicht aus. Vielmehr müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen, die von der Klägerin darzulegen und zu beweisen sind (BAG, Urteil vom 26.10.1994, a.a.O.; Erman/Saenger § 488 BGB Rdnr. 22). Solche Anhaltspunkte sind vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Die Tatsache, dass der Beklagte ohne Rücksicht auf die Dauer und den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet war, reicht für die Annahme der Schuldumschaffung nicht aus, weil die Verpflichtung zur vollständigen Tilgung des gewährten Darlehens typischer Inhalt des Darlehensvertrages ist, so dass ihr schon aus diesem Grund keine zusätzliche Bedeutung bei der Festlegung der Auswirkungen des Vereinbarungsdarlehens auf die ursprüngliche Schuld und die Einwendungen dagegen zukommen kann. (2) Das Vereinbarungsdarlehen stellt auch keinen Schuldbestätigungsvertrag dar, bei dem der Beklagte mit Einwendungen gegen die ursprüngliche Schuld, die Verpflichtung zur vollständigen Erstattung der Ausbildungskosten, ausgeschlossen wäre. Denn ein solcher Schuldbestätigungsvertrag setzt notwendigerweise einen vorherigen Streit oder zumindest eine Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus, weil nur in diesem Fall eine Veranlassung für die Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten durch den Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages besteht, der dem Vergleich im Sinne des § 779 BGB ähnelt (BAG, Urteil vom 26.10.1994, a.a.O.; MünchKomm/Berger § 488 BGB Rdnr. 21 ff.). Dass zwischen den Parteien vor Abschluss des Darlehensvertrages Unklarheiten über das Bestehen der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der von der Klägerin aufzuwendenden Ausbildungskosten bestanden, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Vielmehr sind die Parteien in § 1 des Darlehensvertrages selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Erstattung der von der Klägerin aufzuwendenden Ausbildungskosten von ca. 10.000,-- Euro verpflichtet ist, deren genaue Höhe die Klägerin dem Beklagten nach § 1 Abs. 2 des Darlehensvertrages erst nach Abschluss der Ausbildung mitzuteilen hatte. Die Parteien setzten demnach mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine bestehende Schuld des Beklagten voraus, deren endgültige Höhe sich erst aus einer von der Klägerin nach Beendigung der Ausbildung zu erstellenden Aufstellung der von ihr aufgewendeten Ausbildungskosten ergeben sollte. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der Ausbildungskosten sollte nach § 1 des Darlehensvertrages dem Darlehensrecht unterstellt werden und nach Maßgabe der §§ 2 und 4 des Darlehensvertrages zu tilgen sein. Es liegt somit lediglich ein einfacher Schuldabänderungsvertrag vor mit der Folge, dass der Beklagte die Einwendungen, die er gegen die Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung der Ausbildungskosten vorbringen konnte, auch gegen das Vereinbarungsdarlehen geltend machen kann. b) Die formularmäßige Vereinbarung der Parteien, dass der Beklagte die von der Klägerin aufgewendeten Ausbildungskosten im vollen Umfang und ohne Rücksicht auf die künftige Dauer sowie den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin als Darlehen schulden sollte, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten nach § 307 BGB unwirksam. aa) Bei den umstrittenen Regelungen des Darlehensvertrages vom 23.05./24.05.2003 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 ff. BGB. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die unter dem 23.05./24.05.2003 abgeschlossenen Verträge standardmäßig bei allen Bewerbern verwendet, die die Ausbildung zum Pharmareferenten absolvieren und in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen. Damit besteht der Darlehensvertrag aus Vertragsbestimmungen, die gemäß § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und von der Klägerin gestellt wurden. bb) Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur der Sache ergeben, so eingeschränkt sind, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 -, NZA 2005, 466; Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 -, NZA 2004, 727; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2005 - 3 Sa 84/05, Juris). (1) Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich zulässig. Eine Belastung des Arbeitnehmers mit den Ausbildungskosten muss allerdings bei verständiger Betrachtung einerseits dem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muss andererseits mit der Aus- und Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten, so dass ihm die Erstattungspflicht zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogenen Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, NZA 2004, 1035; Urteil vom 19.02.2004 - 6 AZR 552/02 -, MDR 2004, 1244). Diese Grundsätze, die vor dem In-Kraft-Treten der §§ 305 ff. BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Rückzahlungsvereinbarungen im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB anzuwenden waren, sind auch im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu verwenden. Denn durch die Ausweitung der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB auf arbeitsrechtliche Formularregelungen sind die Anforderungen an die Zulässigkeit von formularmäßigen Arbeitsbedingungen zumindest grundsätzlich verschärft worden (vgl. dazu BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, NZA 2005, 466; Lakies BB 2004, 1903 ff.), so dass die bisherigen Beschränkungen der Zulässigkeit der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten der beruflichen Aus- und Fortbildung auf jeden Fall zu beachten sind (vgl. dazu Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl. = ErfK/Preis § 611 BGB Rdnr. 554; Lakies BB 2004, 1903;; Schmidt, NZA 2004, 1002, 1004 m.w.N.). (2) Hiervon ausgehend sind nach ständiger Rechtsprechung einzelvertragliche Vereinbarungen von Rückzahlungsklauseln unwirksam, wenn sie den Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung erst nach einer unverhältnismäßig langen Bindungsdauer des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber oder die Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall vorsehen, dass das Arbeitsverhältnis aus einem Grund aufgelöst wird, der vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03, NZA 2004, 1035; Urteil vom 19.02.2004 - 6 AZR 552/02, MDR 2004, 1244; Urteil vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01, NZA 2003, 559; Schmidt NZA 2004, 1002, 1005; Lakies BB 2004, 1903, 1907 f.). (3) Die Vertragsparteien haben zwar vorliegend keine einzelvertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der von der Klägerin aufgewendeten Ausbildungskosten aufgrund einer Rückzahlungsklausel vereinbart, die nach Ablauf einer angemessenen Bindungsdauer entfällt. Vielmehr soll der Beklagte zur vollständigen Rückzahlung der Ausbildungskosten aufgrund eines Vereinbarungsdarlehens im Sinne des § 488 BGB ohne Rücksicht auf die Dauer und den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein mit der Folge, dass er - anders als bei den Rückzahlungsklauseln - keine Möglichkeit hat, der Rückzahlungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Da es aber in beiden Fällen im Ergebnis um eine nachträgliche Rückzahlung der von der Arbeitgeberin aufgewendeten Ausbildungskosten geht und eine gestörte Vertragsparität aufgrund struktureller Unterlegenheit des Arbeitnehmers nahe liegt, kann bei der erforderlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zunächst von dem bei den sog. Rückzahlungsklauseln angelegten Maßstab ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 158/00, NZA 2002, 552). (a) Die Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens ohne Rücksicht auf die Dauer und den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses belastet den Arbeitnehmer zwar stärker als die Kostenbeteiligung aufgrund einer Rückzahlungsklausel, denn er hat keine Möglichkeit der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue während einer angemessenen Bindungsdauer zu entgehen und ist auch bei einer betriebsbedingten Kündigung zur vollständigen Rückzahlung der aufgewendeten Ausbildungskosten verpflichtet. Daraus allein folgt aber nach Ansicht der Kammer noch nicht zwingend, dass die Vereinbarung einer unbedingten Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers aufgrund eines Darlehens unwirksam ist. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vereinbarung einer unbedingten Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer, bei der die Problematik der faktischen Einschränkung der Berufsfreiheit während der angemessenen Bindungsdauer keine Rolle spielt, den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2001, a.a.O.; Urteil vom 16.10.1974 - 5 AZR 575/73 -, AP Nr. 1 zu § 1 BBiG). Daran scheitert die Wirksamkeit des Vereinbarungsdarlehens, denn es berücksichtigt ausschließlich die Interessen der Klägerin, so dass die Rückzahlungsverpflichtung wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten nach § 307 BGB unwirksam ist. (b) Die Ausbildung zum Pharmareferenten bringt zwar dem Beklagten, der als Krankenpfleger beschäftigt und an einem Berufswechsel interessiert war, wegen der unstreitig besseren Verdienstmöglichkeiten einen beruflichen Vorteil, der eine Kostenbeteiligung dem Grunde nach rechtfertigt (BAG, Urteil vom 19.02.2004 - 6 AZR 522/02, MDR 2004, 1244; Urteil vom 21.11.2001, a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber auch außerhalb des Berufsbildungsgesetzes ein anerkennenswertes Interesse daran hat, Arbeitnehmer einzusetzen, die die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung ohne weiteres erbringen können, die erforderlichen Voraussetzungen also bereits anderweitig auf eigene Kosten erworben haben, so dass auch sein Interesse, seinen über Leistung und Gegenleistung hinausgehenden Aufwand zu verringern, schützenswert ist (BAG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.; Urteil vom 21.11.2001, a.a.O.; Urteil vom 16.10.1974 a.a.O.). Auf der anderen Seite benötigt die Klägerin Pharmareferenten, um sie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einzusetzen. Da ausgebildete Pharmareferenten auf dem Arbeitsmarkt offensichtlich jedenfalls nicht im ausreichenden Umfang vorhanden waren, hat die Klägerin Arbeitnehmer gesucht, denen sie die Ausbildung zum Pharmareferenten durch Vorfinanzierung der Ausbildungskosten ermöglichte, um sie anschließend für ihre eigene Betriebszwecke einzusetzen. Die Ausbildung der Bewerber zum Pharmareferenten lag damit auch im Interesse der Klägerin, weshalb sie die nicht unerheblichen Kosten der Ausbildung in einer auswärtigen Bildungsstätte vorfinanzierte, die die Bewerber regelmäßig nicht aufbringen können und die wegen der 3-monatigen auswärtigen Unterbringung auch einen zusätzlichen Aufwand darstellen. Nach dem Inhalt des Ausbildungsvertrages, bestimmte allerdings die Klägerin die Ausbildungsstätte, an der der Beklagte die Ausbildung zu absolvieren musste sowie die übrigen Einzelheiten der Ausbildung einschließlich der Pflichten des Beklagten. Dadurch, dass die Klägerin den Bewerbern gleichzeitig einen unter der aufschiebenden Bedingung des Bestehens der Ausbildungsprüfung stehenden unbefristeten Arbeitsvertrag anbot, hat sie bei den Bewerbern die berechtigte Erwartung erweckt, dass sie die in dem Darlehensvertrag übernommenen Ausbildungskosten aus dem erhöhten Verdienst eines Pharmareferenten werden zahlen können, wenn sie die Prüfung bestehen. Hinzu kommt, dass die Bewerber grundsätzlich keinen Einfluss darauf nehmen, ob eine einzelvertragliche Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der vom Arbeitgeber vorfinanzierten Ausbildungskosten abgeschlossen wird, oder ob diese als Vereinbarungsdarlehen geschuldet werden sollen, so dass die Art und Weise und die rechtliche Konstruktion der Rückzahlungspflicht durch die Klägerin aufgrund ihrer strukturellen Überlegenheit beim Abschluss der Verträge bestimmt wird. Unabhängig davon, welche vertragliche Konstruktion gewählt wird, geht es letztlich im Ergebnis um eine nachträgliche Beteiligung des Arbeitnehmers an den vom Arbeitgeber vorfinanzierten Ausbildungskosten. (c) Dieser Sachlage und den beiderseitigen Interessen der Parteien an der Ausbildung des Beklagten zum Pharmareferenten trägt das Vereinbarungsdarlehen vom 23.05/24.05.2003, das in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag und dem aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, jedenfalls nicht ausreichend Rechnung, weil es die Verpflichtung des Beklagten zur vollständigen Rückzahlung der Ausbildungskosten auch für den Fall einer Kündigung wegen fehlenden Beschäftigungsbedarfs vorsieht.. Denn dem Beklagten wird nicht nur die Möglichkeit abgeschnitten, der Rückzahlungspflicht zumindest teilweise durch eigene Betriebstreue während einer angemessenen Bindungsdauer zu entgehen, die bei einer vertraglichen Rückzahlungsklausel vorhanden wäre. Vielmehr muss er auch das Risiko tragen, dass die Klägerin ihn nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wegen mangelnden Beschäftigungsbedarfs nicht einsetzen kann und er deshalb auch keine Möglichkeit erhält, die nicht unerheblichen Ausbildungskosten nachträglich mit dem erhöhten Einkommen des Pharmareferenten zu verdienen. Damit wird unzulässigerweise auf den Beklagten das wirtschaftliche Risiko der Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft im Betrieb der Klägerin übertragen, so dass das Festhalten an der vollständigen Rückzahlungspflicht im Falle einer Kündigung wegen fehlenden Beschäftigungsbedarfs dem Beklagten nicht zumutbar ist. Jedes andere Ergebnis würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, durch Vereinbarung einer nicht an eine vertragliche Bindungsdauer und den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfenden Regelung die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Umfang und zu den Grenzen der Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit den Aus- und Fortbildungskosten zu unterlaufen (so im Ergebnis auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2005 - 3 Sa 84/05 zu einer unbedingten Beteiligung an einem Teil der Ausbildungskosten). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine unbedingte Beteiligung des Beklagten an einem Teil der Ausbildungskosten wirksam wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Herabsetzung der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Ausbildungskosten auf das rechtlich zulässige Maß im Wege der geltungserhaltenden Reduktion ist nach § 306 Abs. 2 BGB jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Rückzahlungspflicht nach der getroffenen Vereinbarung auch bei einer Kündigung wegen fehlenden Beschäftigungsbedarfs bestehen sollte (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1010; Lakies BB 2004, 1903, 1908 f.). 4. Der Klägerin steht auch kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte um die von der Klägerin verauslagten Ausbildungskosten nicht ungerechtfertigt bereichert ist. Denn die Klägerin war aus den oben dargelegten Gründen nicht berechtigt, die aufgewendeten Ausbildungskosten auch bei einer betriebsbedingten Kündigung auf den Beklagten abzuwälzen, so dass der Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert ist. 5. Da der Zahlungsanspruch der Klägerin bereits an der fehlenden Anspruchsgrundlage scheitert, kann offen bleiben, ob er der Höhe nach, insbesondere wegen der geltend gemachten Umsatzsteuer auf alle Rechnungspositionen, berechtigt wäre. Ebenfalls offen bleiben kann auch, ob der Rückzahlungsanspruch entsprechend der Rechtsansicht der Klägerin jedenfalls nicht an der Versäumung der zweistufigen Verfallfrist des § 14 des Ausbildungsvertrages scheitert. Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin den Rückzahlungsanspruch erst mit der am 07.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gerichtlich geltend gemacht hat, obwohl der Beklagte bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2003 die Rückzahlung der Ausbildungskosten ablehnte und § 14 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages eine Frist zur Klageerhebung von drei Monaten nach der Ablehnung vorsieht. Denn nach § 14 des Ausbildungsvertrages werden von der einzelvertraglichen Verfallfrist nicht nur Ansprüche "aus dem Ausbildungsvertrag", sondern auch solche Ansprüche erfasst, die "mit dem Ausbildungsvertrag in Verbindung stehen". Als solche Ansprüche sind regelmäßig auch Ansprüche aus einem Darlehen anzusehen, das mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gewährt worden ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 11/00 -, BB 2001, 2222; LAG Köln, Urteil vom 15.10.1999 - 11 Sa 35/99 -, JURIS). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der streitgegenständlichen Belastung des Arbeitnehmers mit den Ausbildungskosten nach § 307 BGB n.F. vorliegt.

Ende der Entscheidung

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