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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 19 Sa 567/03
Rechtsgebiete: EFZG
Vorschriften:
EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.02.2003 - 1 Ca 1981/02 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Auf den weiteren Hilfsantrag hin ist dem Kläger die Vollstreckungsklausel zum Vergleich vom 19.04.2001 (Arbeitsgericht Paderborn - 1 Ca 1760/00 -) hinsichtlich eines Betrags von 1.022,58 EUR brutto zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
Der am 08.03.1976 geborene Kläger war in der Zeit vom 05.10.2000 bis zum 15.12.2000 als Kraftfahrer bei der Beklagten tätig.
In dem Rechtsstreit zwischen den Parteien ArbG Paderborn 1 Ca 1760/00 schlossen die Parteien am 19.04.2001 folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 4.000,00 DM brutto.
2. Der Kläger wird Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit seiner Erkrankung vom 31.Oktober 2000 bis zum 15. Dezember 2000 bei der Beklagten einreichen.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Zahlungsanspruch gemäß der Ziffer 1) dieses Vergleichs erst mit der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fällig wird.
4. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, gleich auf welchen Rechtsgründen oder welchen Tatsachen sie beruhen mögen, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt.
5. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte bis zum 03.05.2001 vor.
Ein Widerruf des Vergleichs erfolgte nicht.
In der Folgezeit beantragte der Kläger die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Er war jedoch nicht in der Lage, öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO vorzulegen.
Mit seiner am 30.10.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sodann die Erteilung einer Vollstreckungsklausel klageweise geltend gemacht.
Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen:
Die Beklagte sei zur Entgeltfortzahlung in Höhe von 4.000,-- DM brutto für die Zeit vom 31.10.2000 bis zum 15.12.2000 verpflichtet. Ausweislich des Vergleichs vom 19.04.2001 sei die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs von der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diesen Zeitraum abhängig gemacht worden. Er habe der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 31.10. bis 04.11.2000, 13.11. bis 29.11.2000 sowie eine Behandlungsbescheinigung der Universitätsklinik Münster für die Zeit vom 30.11. bis 22.12.2000 vorgelegt. Nicht vorlegen könne er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 05.11.2000 bis 12.11.2000. Im Hinblick auf die damals seitens der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung habe er eine formale Krankmeldung unterlassen, wenn auch seine Arbeitsunfähigkeit damals ununterbrochen fortbestanden habe. Zumindest sei damit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.704,30 EUR fällig.
Der Kläger hat beantragt,
1. ihm eine Vollstreckungsklausel für den am 19.04.2001 vor dem Arbeitsgericht Paderborn AZ. 1 Ca 1760/00 geschlossenen Vergleich zu erteilen,
2. hilfsweise den Vergleich vom 19.04.2001 hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 1.704,30 EUR (=3.333,33 DM) brutto für vollstreckbar zu erklären und eine entsprechende qualifizierte Klausel zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Nach Ziffer 3 des Vergleichs vom 19.04.2001 sei Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung von 4.000,-- DM brutto, dass der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 31.10.2000 bis zum 15.12.2000 einreiche. Dies sei nicht geschehen. Der Anspruch sei damit nicht fällig.
Durch Urteil vom 13.02.2003 hat das Arbeitsgericht dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten zu 5/6 und dem Kläger zu 1/6 auferlegt. Der Streitwert ist auf 2.045,17 EUR festgesetzt worden.
Gegen dieses ihr am 17.03.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 10.04.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.06.2003 am 20.06.2003 begründet.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.02.2003 - 1 Ca 1981/02 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.02.2003 - 1 Ca 1981/02 - zurückzuweisen,
und weiter hilfsweise ihm die Vollstreckungsklausel zum Vergleich vom 19.04.2001 (ArbG Paderborn 1 Ca 1760/00) hinsichtlich eines Betrags von 1.022,58 EUR brutto zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu erteilen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Akte des Rechtsstreits zwischen den Parteien ArbG Paderborn 1 Ca 1760/00 war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Die Erweiterung der Klage durch den zusätzlichen Hilfsantrag in der Berufungsinstanz ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
II. Die Klage ist aber lediglich bezüglich des weiteren Hilfsantrags begründet. Die Vollstreckungsklausel ist nur hinsichtlich des Betrags von 1.022,58 EUR brutto zu erteilen.
1. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 19.04.2001 so auszulegen, dass bei Nachweis durch die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der für den nachgewiesenen Zeitraum zu beanspruchende Entgeltfortzahlungsanspruch aus Ziffer 1 des Vergleichs fällig wird.
a) Empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie das Angebot und die Annahme eines Angebots beim Vergleichsschluss, sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1998 - II ZR 19/97 - NJW 98, 2966; BGH, Urteil vom 27.03.2001 - VI ZR 12/00 - NJW 2001, 144, 2535). Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Fachbegriffen die fachsprachliche Bedeutung. Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie Einfluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 329/98 - NJW RR 2000, 1002, 1003). Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, die die bestehende Interessenlage und den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck berücksichtigt (BGH, Urteil vom 25.05.2000 - VIII ZR 275/98 - NJW RR 2000, 1581; BGH, Urteil vom 29.03.2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 133 BGB Rz. 9, 14 ff).
b) Die in Ziffer 1 und 2 des Vergleichs begründeten Verpflichtungen sind vom Wortlaut her eindeutig. Aus dem Zusammenhang zwischen den Regelungen in Ziffer 1, 2 und 3 des Vergleichs ergibt sich, dass Zweck der in Ziffer 1 begründeten Zahlung die Erfüllung der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Beklagten für den in Ziffer 2 des Vergleichs angegebenen Zeitraum sein soll. Nach § 3 EFZG hat der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an den Arbeitnehmer zu leisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Anspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht.
Dem Wortlaut der Ziffer 3 des Vergleichs ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der in Ziffer 1 begründete Zahlungsanspruch erst mit Einreichung aller Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Gesamtbetrag fällig werden soll oder dass jeweils der für den nachgewiesenen Zeitraum zu beanspruchende Entgeltfortzahlungsanspruch fällig wird durch Vorlage der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Bei Prüfung des Sinns und Zwecks der Fälligkeitsregelung ist von der gesetzlichen Regelung als Normalfall auszugehen. Nach § 7 EFZG hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht, solange der Arbeitnehmer ihm die nach § 5 Abs. 1 EFZG vorzulegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt. Dass die Parteien eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Verpflichtung gewollt haben, hätte im Wortlaut der Regelung ausdrücklich hervorgehoben werden müssen, z.B. wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, durch das Wort "lückenlos". Nach der gebotenen interessengerechten Auslegung durfte der Kläger davon ausgehen, dass durch die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs die gesetzlichen Bestimmungen nicht verschärft werden sollten, zumal der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 31.10. bis 04.11.2000 bereits vorlag.
2. Der Kläger hat in Erfüllung seiner Verpflichtung nach Ziffer 2 des Vergleichs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich für die Zeiträume 31.10.2000 bis 04.11.2002 und 13.11. bis 29.11.2000 vorgelegt.
a) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Beklagten am 02.11.2000 begann, hat der Kläger durch die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für einen Zeitraum von drei Wochen nachgewiesen, dass er arbeitsunfähig krank war.
b) Für die übrigen Zeiträume hat der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Beklagten übergeben.
aa) Für den Zeitraum vom 05.11.2000 bis 12.11.2000 ist dies zwischen den Parteien unstreitig.
bb) Aber auch für den Zeitraum ab 30.11.2000 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte der Kläger der Beklagten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die vorgelegte Behandlungsbescheinigung der Universitätsklinik Münster vom 22.12.2000 erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu stellen sind.
Zwar ist bezüglich der Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein bestimmtes Formular nach § 5 Abs. 1 EFZG vorgeschrieben. In § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist aber vorgeschrieben, dass die Bescheinigung von einem Arzt ausgestellt sein muss. Nimmt man die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG hinzu, so muss die Unterschrift von dem behandelnden Arzt stammen (vgl. z.B. Schmidt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Aufl., § 5 Rz. 72). Schon diese Voraussetzung lässt sich der vom Kläger vorgelegten Behandlungsbescheinigung nicht entnehmen. Aussteller der Urkunde ist die Klinik. Es ist davon auszugehen, dass die Urkunde von einer vertretungsberechtigten Person ausgestellt und unterschrieben worden ist. Der Urkunde ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Person der den Kläger behandelnde Arzt war.
c) Da der Kläger durch die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für drei Wochen die Fälligkeit der entsprechenden Entgeltfortzahlung für drei Wochen bewirkt hat, kann die Vollstreckungsklausel auch nur für diesen Betrag (2.000,-- DM = 1.022,58 EUR) erteilt werden.
III. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind für keine der Parteien gegeben.
Ende der Entscheidung
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