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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 1014/04
Rechtsgebiete: SozplKonkG, EG-InsO, KO


Vorschriften:

SozplKonkG § 2
SozplKonkG § 4
EG-InsO § 103
KO § 59
KO § 61 Abs. 1 Nr. 1
KO § 146
KO § 149
KO § 170
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

führende Parallelsache

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.04.2004 - 2 Ca 1356/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer restlichen Sozialplanabfindung in Anspruch.

Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Firma W2xxxxx S2xxxxxxx GmbH & Co. KG in H3xxxxxxx, die zusammen mit den Firmen P1xxxxx-P2xxxxx GmbH & Co. KG, GS Möbelproduktionsgesellschaft und S2xxxxxxx S4x einen gemeinsamen Betrieb führte. Über das Vermögen der vorgenannten Firmen wurde am 28.02.1998 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter der Firma W2xxxxx S2xxxxxxx GmbH & Co. KG bestellt.

Erst am 4/5. Juli 2002 gelang es, mit dem gemeinsam gewählten Betriebsrat einen Sozialplan zu schließen, in dem es in Nr. 3 wie folgt heißt:

"Das Sozialplanvolumen ist durch die Regelung der §§ 2, 4 SozPlG wie folgt begrenzt: Maximal das 2,5-fache Bruttomonatseinkommen sowie maximal ein Drittel der freien Masse, jeweils bezogen auf die einzelnen Unternehmen der Beteiligten zu Ziffer 1 bis 4. Der Konkursverwalter verpflichtet sich, diese Maximalgrenzen vollumfänglich anzuerkennen. ...

Die jeweiligen Konkursverwalter werden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer über den sich aus diesem Sozialplan ergebenen Ansprüche schriftlich informieren. Ein entsprechendes Formblatt zur Forderungsanmeldung beim Konkursgericht wird der Konkursverwalter beifügen. Dabei haben die Konkursverwalter darauf hinzuweisen, dass durch das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren eine doppelte Höchstbegrenzung zu beachten ist. Das Gesamtvolumen des Sozialplans darf das 2,5-fache der Bruttolohn- und gehaltssumme aller in diesem Sozialplan erfassten Arbeitnehmer nicht überschreiten. Zusätzlich darf das Sozialplanvolumen nicht mehr als 1/3 der für die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden freien Massen betragen.

...

5.)

Die beteiligten Konkursverwalter sichern ausdrücklich zu, unverzüglich nach Abschluss dieses Sozialplanes den entsprechenden erforderlichen Antrag auf Vorabausschüttung gemäß § 170 KO zu stellen und genauso unverzüglich vorab eine evtl. erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen sowie dafür Sorge zu tragen, dass nach entsprechender Ermächtigung durch das Konkursgericht die Ausschüttung unverzüglich erfolgt.

Den Beteiligten ist bekannt, dass die berechtigten Arbeitnehmer ihre Anmeldung zur Tabelle entsprechend der hier festgelegten Verteilungsmaßstäbe betragsmäßig zu korrigieren haben; hierzu dient das dem Informationsschreiben beizufügende Formblatt (s. oben, Ziff. 3)."

Durch Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 25.04.2003 - 7 N 25/98 - wurde der Beklagte gemäß § 170 KO ermächtigt, die festgestellten bevorrechtigten Forderungen nach § 61 Abs. 1 Ziff. 1 KO zu 100 % ohne Einhaltung eines förmlichen Verteilungsverfahrens vorweg aus der Masse zu begleichen.

Der Sozialplananspruch der Klägerin beträgt rechnerisch 7.190,48 €. Der Beklagte hat darauf am 19.05.2003 als Abschlag 5.221,63 € gezahlt. Nach Darstellung des Beklagten war eine höhere Zahlung nicht vertretbar, weil die zur Verteilung verfügbare freie Masse noch nicht bekannt gewesen sei und deswegen Rückstellungen hätten gebildet werden müssen.

Die Klägerin meint, es gebe keinen hinreichenden Grund, die ihr zustehende Sozialplanabfindung nicht vollständig auszuzahlen. Aufgrund der Ermächtigung des Konkursgerichts sei der beklagte Konkursverwalter dazu verpflichtet. Der Beklagte habe nicht dargelegt, warum eine Rückstellung von fast 30 % gerechtfertigt sei.

Demgegenüber vertritt der Beklagte den Standpunkt, eine Ausschüttung in voller Höhe sei nicht möglich, weil die Höhe der Massekosten und Masseforderungen noch nicht endgültig feststehe und das Sozialplanvolumen nur ein Drittel der freien Masse betragen dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 1.968,85 € gerichtete Klage durch Urteil vom 16.04.2004 mit der Begründung abgewiesen, die Ermächtigung des zuständigen Konkursgerichts beinhalte nicht die Verpflichtung zu einer 100%-igen Ausschüttung. Der Konkursverwalter sei gemäß § 82 KO für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hafte daher persönlich, wenn er einzelne Konkurs- oder Massegläubiger benachteilige. Im Hinblick auf die relative Begrenzung des Sozialplanvolumens komme daher eine abschließende Zahlung erst in Betracht, wenn die Teilungsmasse endgültig feststehe. Die notwendigen Rückstellungen habe der Beklagte hinreichend begründet. Die Bedienung einer Quote von nur 71,97 % sei vom pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch in voller Höhe weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen sei der Beklagte aufgrund der Ermächtigung des Konkursgerichts zur Ausschüttung der Sozialplanabfindung in voller Höhe verpflichtet. Die mögliche Gefahr einer Haftung ändere daran nichts. Die Rückstellungen des Beklagten seien völlig überhöht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.04.2004 abzuändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Ermächtigung gemäß § 170 KO keine Zahlungsverpflichtung begründe. Er habe vielmehr im Rahmen der Vorabausschüttung die Grenzen des Sozialplans gemäß § 4 SozplKonkG zu beachten. Zur Angemessenheit der ausgezahlten Quote bezieht er sich auf seinen Schlussbericht vom 28.07.2004.

Das Amtsgericht Lübbecke hat inzwischen nach gutachterlicher Prüfung die Vergütung des Konkursverwalters, die Höhe der ihm zu erstattenden Auslagen und die den Gläubigerausschussmitgliedern zu gewährenden Vergütungen festgesetzt. Nach Darstellung des Beklagten wird voraussichtlich bis zum Jahresende die endgültig zur Verteilung noch zur Verfügung stehende Masse feststehen. Nach seiner Einschätzung werde dies zu einer Erhöhung der Quote von allenfalls 1 % führen. Die restlichen Beträge würden demnächst zur Auszahlung gelangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I

Die Leistungsklage ist unzulässig.

1. Die Sozialplanforderung der Klägerin ist keine Masseschuld i.S.v. § 59 KO und kann daher nicht im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden.

Über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin, der Firma W2xxxxx S2xxxxxxx GmbH & Co. KG, ist am 28.02.1998 das Konkursverfahren eröffnet worden. Deshalb finden gemäß § 102 EG-InsO die Konkursordnung und das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20.02.1985 (SozplKonkG BGBl. I, 369) Anwendung. Ansprüche aus Sozialplänen, die wie im vorliegenden Fall nach Konkurseröffnung aufgestellt worden sind, sind gemäß § 4 Satz 1 SozplKonkG i.V.m. § 2 SozplKonkG Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO. Als Konkursgläubigerin i.S.v. § 3 Abs. 1 KO kann die Klägerin diese Sozialplanforderung nur nach den Vorschriften der Konkursordnung durchsetzen. Sie musste ihre Forderung dem Grunde und der Höhe nach sowie bezüglich des beanspruchten Vorrechts anmelden. Wird die angemeldete Forderung vom Konkursverwalter bestritten, kann gemäß § 146 KO Klage auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle erhoben werden (BAG vom 03.12.1985 - 1 AZR 545/84 - DB 1986, 650; BAG vom 12.12.2002 - 1 AZR 632/01 - NZA 2003, 676 unter A I der Gründe). § 4 Satz 1 SozplKonkG bestimmt ausdrücklich, dass Forderungen aus einem nach Konkurseröffnung geschlossenen Sozialplan gemäß § 2 SozplKonkG ebenso wie Forderungen aus einem Sozialplan vor Konkurseröffnung (§ 3 SozplKonkG) mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO berichtigt werden (vgl. BAG vom 27.10.1998 - 1 AZR 94/98 - AP Nr. 29 u § 61 KO). Die Vorschriften des SozplKonkG sind anwendbar, weil dessen Geltung durch Art. 22 EG-InsO vom 05.10.1994 bis zum 31.12.1998 verlängert worden ist. Da das Konkursverfahren im vorliegenden Fall am 28.02.1998 eröffnet worden ist, richtet sich der Anspruch der Klägerin und dessen Durchsetzung grundsätzlich nach den Bestimmungen des SozplKonkG und des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO.

2. Die geltend gemachte Forderung resultiert nicht aus einer Handlung des Konkursverwalters i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO. Allerdings kann der Konkursverwalter abweichend von § 4 SozplKonkG beispielsweise in einer Auflösungsvereinbarung die Zahlung einer Abfindung vereinbaren. Ein solcher Anspruch beruht dann auf einer Handlung des Konkursverwalters und ist Masseschuld i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (BAG vom 12.06.2002 - 10 AZR 180/01 - NZA 2002, 974). Eine derartige Vereinbarung ist hier nicht getroffen worden. Der Beklagte hat sich auch in dem Sozialplan vom 04./05.07.2002 nicht im Wege einer Zusage oder einer persönlichen Verpflichtung zur Zahlung der Sozialplanabfindung als Masseschuld bereit erklärt. In den Bestimmungen des Sozialplans wird in Ziffer 3 vielmehr ausdrücklich auf die Regelungen der §§ 2, 4 SozplKonkG Bezug genommen. Es wird ausdrücklich auf die Forderungsanmeldung beim Konkursgericht hingewiesen. Daraus wird unmissverständlich deutlich und für die Arbeitnehmer erkennbar, dass die Sozialplanforderungen zur Konkurstabelle angemeldet werden müssen und im Streitfall mit der Konkursfeststellungsklage gemäß § 146 KO verfolgt werden können.

3. Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass eine Leistungsklage gegen den Konkursverwalter zur Durchsetzung der Sozialplanforderungen nicht gänzlich ausgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter gemäß den §§ 149, 170 KO ermächtigt sein kann, auf festgestellte bevorrechtigte Forderungen unabhängig von der allgemeinen Verteilung Zahlung zu leisten (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 4 SozplKonkG Rdnr. 18). Dementsprechend hat sich der Beklagte in Ziffer 5 des Sozialplans vom 04./05.07.2002 zu einer Vorabausschüttung verpflichtet und den dafür erforderlichen Antrag gemäß § 170 KO zu stellen. Dadurch hat sich der konkursrechtliche Rang der Sozialplanansprüche gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht verändert. Dies folgt unmittelbar aus Nr. 3 des Sozialplans. Der Beklagte hat sich lediglich zu einer Vorabausschüttung verpflichtet. Dies ist gemäß § 170 KO nur mit einer entsprechenden Zahlungsermächtigung durch das Konkursgericht möglich. Vorliegend geht es der Klägerin aber nicht um Abschlagszahlungen, sondern um die Erfüllung ihres Sozialplananspruchs in vollem Umfang. Dies kann über den Weg einer Vorabausschüttung nicht erreicht werden.

a) Die Klägerin verkennt, dass ihr Anspruch nicht auf § 170 KO gestützt werden kann. § 170 KO eröffnet dem Konkursverwalter nur die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen Abschlagszahlungen zu leisten. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Ermächtigung gemäß § 170 KO aber nicht zu einem Anspruch der Konkursgläubiger auf eine Vorauszahlung führt (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 170 Rdnr. 9; Kilger/Carsten Schmidt, KO, 17 Aufl. § 170 Rdnr. 2; BAG vom 12.02.2002 - 10 AZR 323/01 - NZA 2002, 1231 unter II 2. c) der Gründe). Sobald Forderungen aus einem Sozialplan gemäß § 4 Satz 1 SozplKonkG zur Tabelle mit dem Vorrechtsrang festgestellt worden sind, hat der Konkursverwalter zu prüfen, welche baren Mittel aus der Konkursmasse zur Verfügung stehen, um Vorauszahlungen nach § 170 KO zu leisten. Dabei ist die Einhaltung der Grenze gemäß § 4 Satz 2 SozplKonkG zu beachten, d.h. für den Sozialplan dürfen nicht mehr als ein Drittel der für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden Konkursmasse verwendet werden (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 4 SozplKonkG Rdnrn. 14 bis 16; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 170 Rdnr. 8). Diese relative Begrenzung des Sozialplanvolumens wird nur erreicht, wenn jeder einzelne Anspruch eines Gläubigers entsprechend gekürzt wird, um sicherzustellen, dass die Summe von ein Drittel der Teilungsmasse nicht überschritten wird. Der Konkursverwalter ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger verpflichtet. Daher muss er im Rahmen einer Vorabausschüttung darauf achten, dass alle Masseschulden i.S.v. § 59 KO gezahlt werden können und andere nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO bevorrechtigte Gläubiger zumindest in demselben Verhältnis befriedigt werden (Fitting/-Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 4 SozplKonkG Rdnr. 14). Mit der Ermächtigung gemäß § 170 KO wird dem Konkursverwalter lediglich im Sinne einer Erlaubnis ermöglicht, aus den vorhandenen Barmitteln Abschlagszahlungen auf Sozialplanansprüche zu leisten, ohne gleichzeitig auch an andere bevorrechtigte Gläubiger zahlen zu müssen. Dadurch dürfen Ansprüche anderer bevorrechtigter Gläubiger aber ebenso wenig gefährdet werden wie die Begrenzung des Sozialplanvolumens auf ein Drittel der Masse.

b) An diesen Maßstäben gemessen ist der Beklagte seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen. Nach dem inzwischen vorliegenden Finanzstatus hat der Beklagte den nur quotalen Anspruch der Klägerin auf die Sozialplanabfindung nahezu vollständig erfüllt. Aufgrund der dargestellten Begrenzungen kann sie mit einer 100%-igen Auszahlung nicht rechnen. Nach den nachvollziehbaren Darstellungen des Beklagten kann der Sozialplananspruch der Klägerin allenfalls mit einer Quote von 73 % bedient werden. Davon sind 71,97 % durch die Vorabausschüttung realisiert worden. Die Klägerin kann ihre Forderung daher weder ganz noch teilweise im Wege der Zahlungsklage durchsetzen. Ist die bevorrechtigte Forderung der Klägerin zur Konkurstabelle festgestellt worden, gilt dies gemäß § 145 Abs. 2 KO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern. Eine Leistungsklage erübrigt sich.

II

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zukommt und die Entscheidung nicht von der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

Ende der Entscheidung

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