Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 1352/07
Rechtsgebiete: GewO, BGB, ERA, ERA-ETV, EMTV, ArbGG


Vorschriften:

GewO § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4
BGB § 317
BGB § 319
ERA § 2 Nr. 2
ERA § 3
ERA § 3 Nr. 1
ERA-ETV § 7
EMTV § 24
ArbGG § 101
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.06.2007 - 2 Ca 2769/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.800,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (ERA).

Der am 22.02.1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die sich mit der Produktion von Schmiedeteilen und stranggepressten Halbzeugen aus Aluminium, Magnesium und anderen Nichteisenmetallen befasst und am Standort M1 etwa 2.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 28.08.1972 als Werkschutzmitarbeiter tätig. Unter der Leitung des Werkschutzleiters beschäftigt die Beklagte insgesamt 18 Werkschutzmitarbeiter. Die beiden Werkschutzmitarbeiter 1 sind in EG 4 eingruppiert, die 12 Werkschutzmitarbeiter 2 in EG 5 und die 4 Werkschutzmitarbeiter 3, VA in die Entgeltgruppe 6.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung. Die Beklagte hat zum Stichtag 01.06.2006 das Entgeltrahmenabkommen (ERA) eingeführt.

Der Kläger war bis zur ERA-Einführung in die Lohngruppe 6 des einschlägigen LRA eingruppiert. Die Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, er sei unter der Anwendung des ERA in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Dem hat der Kläger widersprochen und die paritätische Kommission angerufen, die nach Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Arbeitsaufgaben des Klägers mit 38 Punkten zu bewerten sind. Bei dem Anforderungsmerkmal "Können" hat die paritätische Kommission eine Anlernzeit von sechs Monaten angenommen, beim "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" die Stufe 1 (2 Punkte) und bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" die Stufe 2 gleich 4 Punkte angenommen.

Der Kläger ist der Auffassung, sowohl bei dem Anforderungsmerkmal "Können" als auch bei den Anforderungsmerkmalen "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sowie "Kooperation" sei eine deutlich höhere Bewertungsstufe gerechtfertigt.

Der Kläger ist nach der vorliegenden Aufgabenbeschreibung (Anlage K 10 zur Klageschrift Bl. 19 d.A.) mit der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs nach den hierfür gültigen Anweisungen und Richtlinien befasst. Er erledigt diverse Büroarbeiten, kümmert sich um den Besucherempfang und die Weiterleitung von Besuchen, ist mit der Schlüsselannahme und Schlüsselausgabe befasst und führt in besonderen Fällen an fremden und firmeneigenen Fahrzeugen gemäß der gültigen Dienstanweisung Fahrzeugkontrollen durch. Gelegentlich übernimmt er die Telefonvermittlung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufgabenbeschreibung Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem Anforderungsmerkmal "Können" seien 58 Punkte richtig, weil er Arbeitsaufgaben zu erledigen habe, die ein Können erforderten, welches in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben werde. Zur Begründung seiner Auffassung beruft er sich auf die Teilnahme an den vier Teile umfassenden Lehrgängen "Werkschutzfachkraft" und die Unterrichtung gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 GewO.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage bezweifelt, weil das Gesamtentgelt des Klägers nach Einführung von ERA höher sei als vorher. In der Sache selbst habe der Kläger seine Bedenken gegen die vorgenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 nicht schlüssig dargelegt. Das Ergebnis der paritätischen Kommission sei nicht grob unbillig und daher verbindlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.06.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig aber unbegründet, denn gemäß § 319 BGB sei die von der paritätischen Kommission getroffene Eingruppierungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob eine offenbar grobe Unbilligkeit vorliege. Dies sei nicht der Fall. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsverlangen weiter. Sein ursprünglich angekündigtes Klageziel, nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 und hilfsweise nach der Entgeltgruppe 6 vergütet zu werden, hat der Kläger fallengelassen und beschränkt seinen Antrag darauf, die Verpflichtung der Beklagten, ihn nach der Entgeltgruppe 6 zu vergüten, feststellen zu lassen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen sei die Richtigkeit seiner tariflichen Eingruppierung ungeachtet des Ergebnisses der paritätischen Kommission in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.

Zum Anforderungsmerkmal "Können" trägt der Kläger vor: Seine Teilnahme an den fachbezogenen Schulungen und Seminaren sei für seine Tätigkeit unbedingt erforderlich gewesen. Andernfalls hätte er eine abgeschlossene Ausbildung absolvieren müssen, um die Tätigkeit als Werkschutzmitarbeiter erfüllen zu können. Ihm sei durchaus ein Handlungs- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen, denn die Erfüllung der Arbeitsaufgaben sei nur teilweise vorgegeben. In Alarm- und Notfallsituationen habe er die Zufahrtswege freizuhalten. Weil es gar nicht möglich sei, die vollgestellten Gänge absolut freizuräumen, entscheide er, was weggeräumt werden müsse. Auch bei Unfällen oder Feuer entscheide er, ob das Gebäude geräumt werden müsse. Die PKW-Kontrollen würden stichprobenartig durchgeführt. Da die Beklagte Besuchern und anderen Personen ausdrücklich darauf hinweise, dass den Anweisungen des Werkschutzes unbedingt Folge zu leisten sei, sei er gegenüber Fahrern und Monteuren weisungsbefugt. Bei Personen- und Alkoholkontrollen hätten die Mitarbeiter des Werkschutzes darüber zu befinden, wie mit störenden Personen umgegangen werden müsse. Beim Zugang zum Hilfsstofflager überprüften die Werkschutzmitarbeiter die Zugangsberechtigung. Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordere nicht nur regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit, sondern auch gelegentliche Abstimmung. Bei Unfällen müssten die einzelnen Werkschutzmitarbeiter abstimmen, wer welche Aufgaben übernehme. Bei festgestellten Mängeln müsse mit den Verantwortlichen abgestimmt werden, wie und wie schnell der Mängel abzustellen sei. Insoweit bestehe eine gegenseitige Einflussnahme auf die zu treffenden Entscheidungen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.06.2006 Vergütung der Entgeltgruppe 6 des ERA für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 19.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie trägt ergänzend vor, die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 5 sei zu Recht erfolgt, denn er sei nicht als Werkschutzfachkraft, sondern lediglich als Werkschutzmitarbeiter tätig. Die dafür benötigten Arbeits- und Fachkenntnisse würden im Allgemeinen durch eine Anlernzeit von sechs Monaten bis zu einem Jahr erworben. Eine anerkannte und abgeschlossene Ausbildung sei für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe des Klägers nicht erforderlich. Für den Bereich des Werkschutzes existierten umfangreiche Dienstanweisungen mit Vorgaben zu den Dienstzeiten, Verhaltensregeln in Ausnahmesituationen, Ausführungen zur Parkplatz- und zur Brandschutzordnung, zum Personen- und Fahrzeugverkehr sowie zum Sprechfunk. Die umfangreiche Dienstanweisung von vierzehn Seiten (Bl. 117 - 130 d.A.) schränke den Gestaltungsspielraum des Klägers wesentlich ein. Den Seiten 10 und 11 der Dienstanweisung sei insbesondere zu entnehmen, welche Maßnahme die Mitarbeiter des Werkschutzes bei Bränden und bei Betriebsunfällen zu ergreifen hätten. Der Kläger habe danach gerade keinen Entscheidungsspielraum bezüglich der bei Unfällen oder beim Ausbruch von Feuer zu treffenden Maßnahmen. Hinsichtlich der Durchführung von PKW-Kontrollen bestehe ebenfalls kein Entscheidungsspielraum, denn auch dazu enthalte die Dienstanweisung detaillierte Vorgaben. Es sei wohl richtig, dass der Kläger täglich mit den übrigen Werkschutzmitarbeitern kommuniziere und zusammenarbeite. Es gehöre aber nicht zur Arbeitsaufgabe des Klägers, sich an Abstimmungsprozessen zu beteiligen. Bei der Schichtübergabe, der Streifeneinteilung, bei Ablaufstörungen und bei sonstigen Nachfragen gehe es lediglich um die Weitergabe von Informationen. Bei Notfällen hätten die Werkschutzmitarbeiter gemäß den Vorgaben der Dienstanweisung zu handeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I.

Die zulässige Eingruppierungsklage des Klägers bleibt erfolglos. Allerdings ist die zutreffende Eingruppierung des Klägers gemäß § 2 Nr. 2 ERA individualrechtlich in vollem Umfang zu überprüfen. § 7 ERA-ETV beinhaltet lediglich ein besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren unter Einschaltung der paritätischen Kommission und gegebenenfalls der tariflichen Einigungsstelle gemäß § 24 EMTV. Nur für die Betriebsparteien wird in diesem Verfahren eine verbindliche Entscheidung herbeigeführt. Die individualrechtliche Überprüfung der Eingruppierung bleibt davon unberührt (LAG Düsseldorf 12.01.2007, 10 Sa 1280/06 DB 2005, 1398; LAG Hamm 07.12.2007, 7 Sa 1354/07). Gesetzessystematisch tritt an die Stelle der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen gemäß § 99 das besondere Reklamationsverfahren gemäß § 7 ERA-ETV. Nunmehr haben die Tarifvertragsparteien in der Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag vom 30.09.2004 in der Fassung vom 20.02.2008 unter Ziffer 19 ausdrücklich klargestellt, dass mit der Regelung in § 7 ERA-ETV keine Bestimmung im Sinne des § 317 BGB (Schiedsgutachterstelle) bzw. § 101 ArbGG (Schiedsgericht) getroffen worden ist. Dies bedeutet, dass der Rechtsweg des Beschäftigten zur Überprüfung seiner Eingruppierung durch das Ergebnis der paritätischen Kommission tariflich nicht beschränkt ist.

II.

In der Sache selbst hat der Kläger gemäß § 2 Nr. 2 ERA keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 6. Grundlage der Eingruppierung ist gemäß § 2 Nr. 3 ERA die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Bei dem Anforderungsmerkmal "Können" kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil der übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten an, sondern im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtungsweise ist auf das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau abzustellen. Hingegen muss bei den Anforderungsmerkmalen "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sowie "Kooperation" geprüft werden, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen.

In Anwendung dieser Grundsätze kann der Arbeitsaufgabe des Klägers im Rahmen der Punktbewertung gemäß § 3 ERA eine höhere Gesamtpunktzahl als 43 Punkte nicht zugebilligt werden, so dass seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 richtig ist.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert seine Arbeitsaufgabe als Werkschutzmitarbeiter kein Können, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Anlernzeit von sechs bis zu zwölf Monaten ist nicht zu beanstanden. Mit einer Werkschutzfachkraft ist die Tätigkeit des Klägers nicht zu vergleichen. Eine Fachkraft für Schutz und Sicherheit, für die eine Berufsausbildungsdauer von drei Jahren vorgesehen ist, plant und führt Maßnahmen der Sicherung und der präventiven Gefahrenabwehr durch, beurteilt Gefährdungspotentiale, leitet Sicherungsmaßnahmen ein, überprüft und überwacht die Einhaltung objektbezogener Schutz- und Sicherheitsvorschriften auf dem Gebiet des Brandschutzes, des Umweltschutzes und des Datenschutzes (vgl. Berufsinformation Bundesagentur für Arbeit, Fachkraft Schutz und Sicherheit). Nach den einschlägigen Berufsausbildungsverordnungen beinhaltet der Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit ein weit über die Tätigkeit des Klägers hinausgehendes Spektrum (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 21.05.2008 BGBL Jahrgang 2008, Teil I Nr. 21, Seite 932 und Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Werkschutzfachkraft vom 20.08.1982, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982, Teil I, Seite 1232). Daran ändert die vom Kläger vorgelegte Prüfung über den anerkannten Abschluss als geprüfte Werkschutzfachkraft der IHK K2 vom 19.05.2005 ebenso wenig, wie seine Teilnahme an den Werkschutzfachkraftlehrgängen. Für die ERA-Eingruppierung kommt es ausschließlich darauf an, ob das für die Ausführung der Arbeitsaufgabe erforderliche Können bei objektiver, von der betreffenden Person losgelösten Betrachtungsweise durch Anlernen erworben werden kann oder ob die zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben werden. Durch die eingereichten Sachkundenachweise und Teilnahmebescheinigungen wird der Kläger nicht zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit, sondern maßgeblich sind allein die unstreitig wahrgenommenen Arbeitsaufgaben. Danach gehören die Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs und dessen Kontrolle, die Meldung von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen und die Durchführung von Streifen- und Kontrollgängen zu den wesentlichen Aufgaben des Klägers. Eine dreijährige Ausbildung als Fachkraft für Schutz- und Sicherheit benötigt er dafür nicht. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass dafür eine nicht über ein Jahr hinausgehende Anlernzeit ausreicht.

2. Die Beklagte und die paritätische Kommission haben beim Handlungs- und Entscheidungsspielraum die Stufe 1 gleich 2 Punkte als erfüllt angesehen. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Wenn wie hier die im Rahmen eindeutig vorbestimmter Ziele zu entfaltenden Tätigkeiten detailliert durch eine Dienstanweisung vorgegeben sind, kann von einem nennenswerten Handlungs- und Entscheidungsspielraum nicht gesprochen werden. Wie sich der Kläger bei der Dienstausübung zu verhalten und was er zu beachten hat, ergibt sich im Einzelnen aus Ziffer 4. der vorgelegten Dienstanweisung. Was bei Bränden, bei Betriebsunfällen und bei sonstigen Störungen zu veranlassen ist, ist in der genannten Dienstanweisung ebenfalls im Einzelnen unter den Ziffern 7.bis 9. geregelt. Gemäß 7.2.3 hat der Kläger für das Freihalten der Zufahrtswege für die Feuerwehr zu sorgen. Unter Berücksichtigung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit bleibt dem Kläger kein nennenswerter Spielraum, um eigene Vorgehensweisen zu entwickeln und umzusetzen. Es darf nicht verkannt werden, dass es neben der Alarmierung der Feuerwehr zu den Aufgaben des Klägers gehört, den im einschlägigen Ordner "Alarm- und Notfallorganisation" genannten Personenkreis zu benachrichtigen. Selbst wenn im Einzelfall zu veranlassen ist, welche Gegenstände, Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse von den Zufahrtswegen fernzuhalten sind, ergibt sich dadurch kein Gestaltungsspielraum, der die Tätigkeit des Klägers als Werkschutzmitarbeiter kennzeichnet. Sind die Tätigkeiten wie hier im Einzelnen vorgegeben, eröffnet deren Umsetzen noch keinen Handlungs- und Entscheidungsspielraum im Sinne von § 3 Nr. 1 2. ERA.

3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie gelegentliche Abstimmung voraussetzt. Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Kooperation" ist die Stufe 3 noch nicht erfüllt. Eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit kann bejaht werden. Es fehlt aber an den erforderlichen Abstimmungsprozessen, denn es gehört nicht zur Arbeitsaufgabe des Klägers, seinen Einsatz mit anderen Werkschutzmitarbeitern abzustimmen. In der Berufungsverhandlung konnte zunächst geklärt werden, dass es bei Störungen, Unfällen und dergleichen einen Notfallplan gibt, in dem im Einzelnen geregelt ist, wer angerufen werden muss. Eine Einsatzplanung der Werkschutzmitarbeiter untereinander, d.h. die Abstimmung wer wo und mit welcher zeitlicher Priorität gegebenenfalls tätig wird, gehört nicht zur Arbeitsaufgabe des Klägers. In allen Schichten gibt es nämlich einen Wachleiter, der die erforderlichen fachlichen Anweisungen erteilt. Wenn festzulegen ist, welche Mitarbeiter an welchen Orten eingesetzt werden, geschieht dies durch den Wachleiter. Die Werkschutzmitarbeiter klären ihren Einsatz nicht untereinander, sondern dies ist auch durch den Eingang der Störmeldung vorgegeben. Durch das Verfahren beim Eingang von Störmeldungen und die Dienstanweisung sind die Abläufe und die Einsätze bei allen Störmeldungen mit den entsprechenden Handlungsanweisungen vorgegeben. Es mag sein, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit über eine besonders ausgeprägte Berufserfahrung verfügt und in besonderer Weise in der Lage ist, die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen. Dies sind indes keine Kriterien, die für die ERA-Eingruppierung Bedeutung erlangen. Die Arbeitsaufgaben des Klägers sind jedenfalls nicht mit Abstimmungserfordernissen im Sinne der Stufe 3 des Anforderungsmerkmals "Kooperation" verbunden.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz geändert und ist daher neu festgesetzt worden. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG ist der dreijährige Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung veranschlagt worden.

Ende der Entscheidung

Zurück