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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 306/07
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
HGB § 60
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2007 - 3 Ca 818/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 07.04.2006 und 04.05.2006 fristlos oder aufgrund der fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 27.02.2006 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2006 beendet worden ist.

Die am 07.02.1970 geborene ledige Klägerin war bei der Beklagten als Steuerfachwirtin/Bilanzbuchhalterin gegen eine monatliche Vergütung von 3.500,00 € tätig.

Die Beklagte war in einem angemieteten Objekt in L1 zusammen mit der Steuerberaterin F2 und dem Steuerberater M2 als Steuerberaterin tätig. Ursprünglich war der Steuerberater L2 Mitglied der Bürogemeinschaft, der das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ab 01.11.1994 begründet hat. Die Geschäfte des Steuerberaters L2 hat die Beklagte zum 01.01.2006 übernommen. Ihrer Darstellung zufolge handelt es sich um drei getrennte Steuerberatungsbüros, die lediglich durch eine gemeinsame Zentrale, den Posteingang und den gemeinsamen Putzservice verbunden waren.

Der für die Klägerin maßgebliche Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 enthält in § 4 ein Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses. Auch eine sonstige Tätigkeit bedurfte der vorherigen Zustimmung des Praxisinhabers. Ein Verstoß berechtigte den Praxisinhaber ggfls. zur fristlosen Kündigung. Auf den weiteren Inhalt des in der Berufungsverhandlung überreichten Arbeitsvertrages (Bl. 176 bis 179 d.A.) wird Bezug genommen. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug gemäß § 9 des Arbeitsvertrages 38,5 Stunden wobei, eine feste Arbeitszeit vereinbart war.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst mit Schreiben vom 27.02.2006 fristgemäß zum 31.05.2006. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Kündigung gerügt mit der Behauptung, die Beklagte beschäftige ständig mehr als sechs Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 07.04.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, sie habe soeben festgestellt, dass sie für ein Mitglied der Bürogemeinschaft, Frau F2, eine im Prinzip andere Steuerberaterin, insgesamt eine halbe Stunde tätig gewesen sei, die die Klägerin ihr gegenüber jedoch ausweislich der Leistungserfassung als für sie geleistete Arbeitszeit notiert habe. Auf diese Weise habe die Klägerin Bezahlung für nicht geleistete Arbeit erhalten und gegen das im Arbeitsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen. Außerdem habe die Klägerin wiederholt Arbeitszeiten aufgeschrieben, ohne tatsächlich gearbeitet zu haben. Ausweislich der von ihr erstellten Zeiterfassung habe sie beispielsweise am 10.03.2006 und 17.03.2006 eine Arbeitszeit von sechs Stunden notiert. Die Klägerin habe sich an diesem Tag jedoch über ihren PC erst um 7.37 Uhr bzw. 7.40 Uhr angemeldet und um 13.03 Uhr abgemeldet. Maßgeblich für ihre Arbeitszeit sei die Nutzung des Computers. Deshalb habe die Klägerin Arbeitszeiten abgerechnet, die sie tatsächlich nicht geleistet habe. Es sei bei allen Mitarbeitern üblich, den Computer sofort bei Arbeitsbeginn einzuschalten und erst bei Arbeitsende auszuschalten.

Die von der Klägerin ebenfalls angegriffene weitere fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.05.2006 begründet die Beklagte damit, dass die Klägerin für eine Wettbewerberin, Frau F2, am 25.04.2006 und 28.04.2006 tätig geworden sei.

Die Klägerin hält die Kündigungen für unwirksam. Sie vertritt den Standpunkt, sie sei in einer gemeinsamen Steuerberatungspraxis zusammen mit neun anderen Arbeitnehmerinnen tätig gewesen. Es sei von Anfang an üblich gewesen, dass sich bei Abwesenheit eines Steuerberaters jede Angestellte um eingehende Anrufe und dringend zu erledigende Angelegenheiten gekümmert habe. Sie habe daher im Leistungserfassungsprotokoll vermerkt, für einen Mandanten von Frau F2 die Lohnabrechnung bearbeitet zu haben. Es handele sich dabei weder um eine unerlaubte Wettbewerbshandlung noch um einen Lohnbetrug. Ihre Arbeitszeit sei durch den Vorgänger der Beklagten, den Steuerberater L2, im Jahre 2005 auf 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr von montags bis donnerstags und freitags auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr festgelegt worden. Es sei keineswegs richtig, dass sie die Arbeit am 10.03. und 17.03.2006 erst um 7.37 Uhr bzw. 7.40 Uhr aufgenommen habe. Es fielen eine Reihe von Tätigkeiten an, die sie ohne Zuhilfenahme des Rechners durchführen könne und müsse.

Am 25.04., 28.04. und 03.05.2006 habe ihr Frau F2 erlaubt, deren Rechner mit Internetanschluss für private Zwecke zu benutzen, weil ihr eigener Rechner defekt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.01.2007 antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 07.04.2006 und 04.05.2006 nicht aufgelöst worden ist, sondern durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.02.2006 mit Ablauf des 30.06.2006 beendet worden ist. Es hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 17.500,00 € festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.04.2006 sei unwirksam, weil die Beklagte schon nicht dargelegt habe, an welchem konkreten Tag die Klägerin für die Steuerberaterin F2 eine halbe Stunde tätig gewesen sei. Es fehle überdies an einem hinreichenden Tatsachenvortrag, der den Schluss darauf zulasse, dass die Klägerin damit einen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen habe. Aufgrund der zutreffenden Eintragungen der Klägerin im Leistungserfassungsprotokoll sei die Beklagte erst in der Lage gewesen, der Klägerin deren Tätigkeit für die Steuerberaterin F2 vorzuwerfen. Falls eine derartige Tätigkeit nicht zulässig sei, würde dies allenfalls eine Abmahnung rechtfertigen, weil die Klägerin vorgetragen habe, es sei in den vergangenen Jahren immer üblich gewesen, auch für andere Steuerberater tätig zu sein. Die weitere Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich zu viel Arbeitszeit aufgeschrieben, sei durch ihren Tatsachenvortrag nicht gedeckt. Das Einschalten des PC sei kein sicheres Indiz dafür, dass die Klägerin ihre Arbeit erst zu diesem Zeitpunkt aufgenommen habe.

Die fristlose Kündigung vom 04.05.2006 sei auch dann nicht berechtigt, wenn man zugunsten der Beklagten unterstelle, dass die Klägerin tatsächlich für die Steuerberaterin F2 tätig gewesen sei. Die Interessenabwägung und der geringe Grad des Verschuldens der Klägerin machten der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht unzumutbar. Eine auf Dauer angelegte Konkurrenztätigkeit habe die Klägerin nicht aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen sei die außerordentliche Kündigung vom 07.04.2006 wirksam, weil die Klägerin am 21.02.2006 für eine Konkurrentin gearbeitet und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Darüber hinaus habe sie einen Betrug zu ihren Lasten begangen, denn die Klägerin habe nicht geleistete Arbeitszeiten aufgeschrieben. Das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag nicht hinreichend gewürdigt, dass jede Art der Tätigkeit der Klägerin den Anschluss an das bürointerne Computernetz voraussetze. Daraus folge, dass die Klägerin am 10.03. und 17.03.2006 ihre Arbeit erst um 7.37 Uhr bzw. 7.40 Uhr aufgenommen habe. Sie hätte diese Arbeitszeit ihr gegenüber daher nicht abrechnen dürfen. Angesichts dieser betrügerischen Machenschaften der Klägerin sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen. Anders als von der Klägerin dargestellt habe eine übergreifende Vertretung auch für andere Steuerberater der Bürogemeinschaft nicht stattgefunden. Innerhalb des jeweiligen Arbeitsverhältnisses hätten die Mitarbeiterinnen nur ihre jeweilige Chefin bzw. ihren jeweiligen Chef bei Abwesenheit vertreten. Eine andere Handhabung sei ohne Wissen und Wollen der Mitglieder der Bürogemeinschaft erfolgt und auf keinen Fall genehmigt worden.

Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 07.04.2006 sei die Klägerin am 25.04., 28.04. und 03.05.2006 in den Büroräumen der Steuerberaterin F2 keineswegs privat tätig gewesen, sondern sie habe am 25.04.2006 beispielsweise den Jahresabschluss für Rechtsanwalt A1 S5 für das Jahr 2004 erstellt und per Telefax versandt.

Die Beklagte beantragt:

1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils 3 Ca 818/06 wird die Klage nach den Anträgen der Beklagten in erster Instanz abgewiesen und damit festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 07.04.2006 - bzw. hilfsweise: durch die Kündigung vom 04.05.2006 - sein Ende gefunden hat.

2. Der Streitwert wird festgesetzt.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung in die 1. Instanz zurückverwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Sie trägt ergänzend vor, bezüglich des Vorfalls vom 21.02.2006 sei die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Einen Betrug könne ihr die Beklagte schon deshalb nicht vorwerfen, weil sie die Beklagte über ihre Tätigkeit für Frau F2 nicht getäuscht habe. Anders als von der Beklagten dargestellt sei es in der Bürogemeinschaft langjährige Praxis gewesen, dass die Mitarbeiterinnen wechselweise auch für andere Steuerberater der Bürogemeinschaft tätig geworden seien. Sie habe zu keinem Zeitpunkt an dem Rechner der Steuerberaterin Frau F2, insbesondere nicht am 25.04., 28.04. oder 03.05.2006 eine irgendwie geartete Konkurrenztätigkeit ausgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen vom 07.04.2006 und 04.05.2006 festgestellt. Das Berufungsgericht macht sich seine Entscheidungsgründe zu eigen und nimmt darauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.

I

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.04.2006 ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam, weil dafür ein wichtiger Grund, welcher der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machte, nicht vorlag.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob bezüglich des Vorwurfs, die Klägerin habe am 21.02.2006 für die Steuerberaterin Frau F2 gearbeitet, die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten ist. Danach können nur solche Gründe für eine fristlose Kündigung herangezogen werden, die nicht länger als zwei Wochen zurückliegen. Maßgeblich ist die Kenntnis des Kündigungsberechtigten. Die Beklagte muss darlegen und beweisen, dass sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt hat (ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 305; Ascheid, Beweislastfragen, S. 203). Die Beklagte hat dazu in dem Kündigungsschreiben vom 07.04.2006 lediglich angegeben, "soeben" davon erfahren zu haben, ohne die näheren Umstände der Kenntniserlangung zu erläutern. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil sich aus der von der Klägerin erstellten Leistungserfassung der Hinweis auf Tätigkeiten für Frau F2 ergibt.

2. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass sie sich die Leistungserfassung von der Klägerin erst innerhalb von zwei Wochen vor Ausspruch der fristlosen Kündigung am 07.04.2006 angesehen hat, rechtfertigt der Vorwurf keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings ist eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG vom 06.08.1987 - 2 AZR 226/87, NJW 1988, 438; BAG vom 21.11.1996 - 2 AZR 852/95, EzA § 626 n.F. BGB Nr. 162). Es ist aber zweifelhaft, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin für ein anderes Mitglied der Bürogemeinschaft um eine unerlaubte Wettbewerbstätigkeit i.S.v. § 4 des Arbeitsvertrages handelt. Mitglieder einer Bürogemeinschaft, die über ein gemeinsames Telefon und einen gemeinsamen Posteingang verfügen, können aufgrund ihrer Zusammenarbeit nicht von vornherein als Konkurrenten angesehen werden, für die ein wechselweises Tätigwerden der Arbeitnehmer unzulässig ist. Der Klägerin kann jedenfalls nicht widerlegt werden, dass es in der Vergangenheit üblich war, auch für andere Mitglieder der Bürogemeinschaft im Vertretungsfall einzuspringen. Die Beklagte räumt ein, dass es eine derartige Handhabung gegeben haben könnte. Ihr weitergehender Vortrag, dies sei ohne ihr Wissen und Wollen geschehen und hätte genehmigt werden dürfen, kann die von der Klägerin behauptete Vertretungshandhabung jedoch nicht widerlegen. Durfte die Klägerin mit vertretbaren Gründen annehmen, dass ihre Tätigkeit für die Steuerberaterin F2 nicht unzulässig war, scheidet eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus. Es kommt hinzu, dass die Klägerin Frau F2 allenfalls als Arbeitnehmerin unterstützt hat, ohne dass erkennbar geworden ist, welche Nachteile der Beklagten dadurch entstanden sind. Zugunsten der Klägerin muss ferner berücksichtigt werden, dass sie ihre Tätigkeit gegenüber der Beklagten nicht verheimlicht, sondern in der Leistungserfassung zutreffend vermerkt hat, Lohnabrechnungen für einen Mandanten von Frau F2 erstellt zu haben. Deshalb scheidet auch ein Arbeitszeitbetrug zu Lasten der Beklagten aus, denn eine Täuschung kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden.

3. Ebenso wenig rechtfertigt das Verhalten der Klägerin am 10.03. und 17.03.2006 den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich allenfalls um geringfügige Arbeitszeitverspätungen der Klägerin, die erst nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können. Die im Zeitlohn tätige Klägerin war gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet, ihre Arbeitszeit "abzurechnen". Es ist unwidersprochen geblieben, dass der Vorgänger der Beklagten die Arbeitszeit der Klägerin freitags im Rahmen des Direktionsrechts von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr festgelegt hat. Daran war die Beklagte gebunden, denn sie hat das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Deshalb kann der Klägerin allenfalls vorgeworfen werden, sich um sieben bzw. zehn Minuten verspätet zu haben. Eine Anweisung der Beklagten, sich sofort bei Arbeitsbeginn in den PC einzuloggen hat es nicht gegeben. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Arbeitszeiterfassung über den PC erfolgen sollte. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin sowohl am 10.03. als auch am 17.03.2006 ihre Arbeit lediglich verspätet aufgenommen und möglicherweise zu früh beendet, was die Beklagte allerdings nicht gerügt hat. Derartige Unpünktlichkeiten können eine außerordentliche Kündigung allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreicht haben (vgl. BAG vom 17.03.1988 - 2 AZR 576/87, NZA 1989, 261). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, zumal die Beklagte nicht dargetan hat, welche konkreten und erheblichen Störungen des Betriebsablaufs durch die angeblichen Verspätungen der Klägerin eingetreten sind.

II

Dem Arbeitsgericht ist beizupflichten, dass auch die weitere außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.05.2006 gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam ist. Es muss zunächst richtig gesehen werden, dass die Beklagte mit Ausspruch ihrer Kündigung vom 07.04.2006 das Band der beiderseitig bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durchschnitten hat. Deshalb wird mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber nach Ausspruch einer angefochtenen fristlosen Kündigung vom Arbeitnehmer die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nur dann verlangen darf, wenn er ihm hierfür gleichzeitig eine monatliche Entschädigung mindestens in Höhe einer Karrenzentschädigung nach den §§ 74 ff HGB anbietet (LAG Köln vom 04.07.1995 - 9 Sa 484/95, NZA-RR 1996, 2 - 3 = LAGE § 60 HGB Nr. 4). Demgegenüber hat das BAG allerdings entschieden, dass ein Arbeitnehmer an das für die Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbot auch dann noch gebunden ist, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist und er diese Kündigung gerichtlich angreift (BAG vom 25.04.1991 - 2 AZR 624/90, NZA 1992, 212). Zur Begründung hat das BAG darauf hingewiesen, dass sich ein Arbeitnehmer widersprüchlich verhält, wenn er einerseits um seinen Arbeitsplatz kämpft, diesen aber andererseits durch Wettbewerbshandlungen möglicherweise gefährdet. Dieses widersprüchliche Verhalten gilt aber auch für den Arbeitgeber, der sich einerseits vom Arbeitnehmer trennen will, andererseits aber von ihm bis zur Klärung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses erwartet, keine Wettbewerbstätigkeiten zu entfalten (vgl. dazu APS-Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 297; KR-Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 462). Nach der Rechtsprechung des BAG sind in einem solchen Fall der Grad des Verschuldens sowie Art und Auswirkung der Konkurrenztätigkeit für die erforderliche Interessenabwägung von Bedeutung, ob der verhaltensbedingte Grund dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hat (BAG vom 25.04.1991 - 2 AZR 624/90, unter B III 3 b der Gründe, NZA 1992, 215). Dies kann der Fall sein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer durch die Gründung eines eigenen Konkurrenzunternehmens eine auf Dauer angelegte Konkurrenztätigkeit beginnt. Eine derartige Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Die fristlose Kündigung kann nicht mit dem Vorwurf begründet werden, die Klägerin hätte am 25.04., 28.04. und 03.05.2006 für die Steuerberaterin Frau G2 gearbeitet. Es bleibt zunächst zweifelhaft, ob die Steuerberaterin G2, mit der die Beklagte in Bürogemeinschaft verbunden war, überhaupt als eine Konkurrentin i.S.v. § 60 HGB angesehen werden kann. Das während des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot gebietet es dem Arbeitnehmer, alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber innerhalb des von ihm bedienten Marktbereichs abträglich ist. Die Klägerin durfte deshalb keine Mandanten der Beklagten abwerben und auch keine Dienstleistungen für konkurrierende Steuerberater erbringen (vgl. BAG vom 16.08.1990 - 2 AZR 113/90, NJW 1991, 518, 519).

Vorliegend kann eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat keine Mandanten der Beklagten abgeworben. Ebenso wenig kann der Klägerin ein schweres Verschulden zur Last gelegt werden. Allerdings hatte die Klägerin den Computer von Frau G2 nicht lediglich zur "Jobsuche" genutzt. Ihre Steuerberatungstätigkeiten für den Mandanten Rechtsanwalt S5 können bei Fortbestehen des Wettbewerbsverbots aber nicht als schwere arbeitsvertragliche Verfehlungen angesehen werden. Die Beklagte hatte den Mandanten nämlich bereits ab 29.03.2006 an Frau F2 abgegeben. Der Klägerin war es gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 08.01.2001 überdies gestattet, für sich selbst Steuerberatertätigkeiten auszuüben. Die Klägerin hatte bereits vorher persönlich die Steuererklärungen für Rechtsanwalt S5 bearbeitet und dafür im Einverständnis mit dem Vorgänger der Beklagten, dem Steuerberater L2, die Büroeinrichtung genutzt. Dies ergibt sich aus dem in der Berufungsverhandlung verlesenen Schreiben von Rechtsanwalt S5 vom 26.09.2006. Deshalb kann von einer unzulässigen Wettbewerbstätigkeit der Klägerin keine Rede sein.

Nach alledem war der Beklagten die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar, so dass das Arbeitsverhältnis wie vom Arbeitsgericht festgestellt erst mit Ablauf des 30.06.2006 aufgelöst worden ist.

III

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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