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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 288/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 12.03.2004 - 4 (1) Ca 2126/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 277,88 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die Monate August und September 2003 in Höhe von insgesamt 926,25 EUR in Anspruch. Sie stützt sich dabei auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 01.07.2003, wonach die Klägerin von der Beklagten als Warenhausdetektivin gegen eine Vergütung von 6,50 EUR pro Stunde und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 66 Stunden eingestellt worden ist. Der Arbeitsvertrag trägt die Unterschrift des früheren Gesellschafters U1xxxx K2xxxx der Beklagten.

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und macht geltend, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, denn die Klägerin sei von ihr nicht eingestellt worden. Der Arbeitsvertrag sei ohne ihr Wissen und Wollen von Herrn K2xxxx, dem Lebensgefährten der Klägerin, unterschrieben worden. Dieser sei nicht berechtigt gewesen, für sie solche Verträge zu schließen. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Zeuge K2xxxx ab 01.07.2003 nicht ihr Arbeitnehmer gewesen. Es habe zwei Firmen mit dem gleichen Namenszug gegeben, nämlich die des Herrn K2xxxx und die Firma ihres Inhabers K1xxxx-D1xxx.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten durch Beschluss vom 12.03.2004 für zulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Die Begründetheit der Klage sei zwingend davon abhängig, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den ihr am 24.03.2004 zugestellten Beschluss hat die Beklagte

sofortige Beschwerde

eingelegt, die am 02.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Zur Begründung ihres Rechtsmittels verweist die Beklagte darauf, dass ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen habe. Im Verhältnis zu ihr sei die Klägerin nicht weisungsgebunden gewesen.

II.

Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 48, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet, denn es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einer Arbeitnehmerin und einer Arbeitgeberin aus dem angeblich zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis. Dass die Klägerin Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG war, stellt die Beklagte nicht qualifiziert in Abrede. Streitig ist allein, ob die Klägerin gerade von der Beklagten als Arbeitnehmerin eingestellt worden ist oder ob sie bei dem Zeugen K2xxxx tätig war, der ebenfalls unter der Firma "P1x F4xx" gehandelt hat. Der Zeuge K2xxxx war bis zum 30.06.2003 Gesellschafter der Beklagten. Nach der Behauptung der Klägerin soll das Gesellschafterverhältnis ab 01.07.2003 in ein Angestelltenverhältnis umgewandelt worden sein. Damit stützt die Klägerin ihr Klagebegehren ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Grundlage. Nach der Terminologie des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich um einen sic-non-Fall. In diesem Fall genügt für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten allein die Behauptung, es habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden, ohne dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung entschieden werden muss, ob die Beklagte oder eine andere Rechtspersönlichkeit Arbeitgeberin der Klägerin war (vgl. BAG vom 19.12.2000 - 5 AZB 16/00 - NZA 2001, 285 und vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 - NZA 2001, 341).

2. Die Arbeitsgerichte wären im Übrigen selbst dann zuständig, wenn der Vortrag der Beklagten dahin verstanden werden soll, dass die Klägerin in Wirklichkeit gar nicht weisungsgebunden gewesen sei. Es ist in jedem Fall ein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Ein Rechtsverhältnis, das als Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, wird durch die bloße Nichtausübung des Weisungsrechts nicht zu einem Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters (BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 Abs. 2 der Entscheidungsgründe, NZA 1997, 194). Dies gilt unabhängig davon, ob der ehemalige Gesellschafter K2xxxx der Beklagten am 01.07.2003 Arbeitsverträge für die Beklagte schließen durfte.

III.

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren ist der Beschwerdewert auf 3/10 der Klageforderung festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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