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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 354/06
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 2
ZPO § 145
ZPO § 567
ZPO § 569
ArbGG § 2 Abs. 1
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.04.2006 - 1 Ca 2498/05 - wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster teilweise abgeändert. Das Verfahren wird bezüglich der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klageanträge zu Ziffer 16) bis Ziffer 30) abgetrennt.

Insoweit wird der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Hinsichtlich der abgetrennten Klageanträge gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird der Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck verwiesen.

Die bisher angefallenen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1) bis 3) zu 1/3 zu tragen. Die endgültige Kostenverteilung im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) bleibt dem Landgericht Lübeck vorbehalten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 44.775,00 € festgesetzt.

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will mit seiner am 21.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage feststellen lassen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.10.2005 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht. Außerdem nimmt er die Beklagte zu 1) auf Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des Vertrages vom 20.06.1995 in Anspruch, macht Tantiemeansprüche, offene Vergütungsansprüche, Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend.

Der Kläger trat am 01.01.1996 als stellvertretender Geschäftsführer aufgrund eines Dienstvertrags vom 20.06.1995 in die Dienste der Beklagten zu 1). Sein Aufgabenbereich umfasste nach dem geschlossenen Vertrag die Leitung der Buchhaltung und Bilanzierung, die kaufmännische Abwicklung des Einkaufs, die Leitung der Abteilung Ersatzteilverkauf und Service, die Leitung des Personalwesens sowie die Leitung der allgemeinen Verwaltung, EDV und Organisation. Die allgemeine Überwachung und das Controlling der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gehörte ebenfalls zu seinen Aufgaben. Als Prokurist mit Gesamtprokura war er dem alleinigen Geschäftsführer unmittelbar unterstellt. Gemäß 1.3 des Dienstvertrages vertrat er die Gesellschaft gemeinsam mit dem geschäftsführenden Gesellschafter oder einem Prokuristen gerichtlich oder außergerichtlich. Die förmliche Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gemäß §§ 35, 44 GmbHG ist vertraglich nicht vorgesehen und tatsächlich auch nicht erfolgt. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien war der Kläger für die Beklagte zu 1) als leitender Angestellter tätig.

Nach der in § 2 des Dienstvertrages geregelten Geschäftsführungsbefugnis hatte er sein Amt als stellvertretender Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Alle Geschäfte, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes lagen, bedurften der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters. Wegen des Katalogs der zustimmungsbedürftigen Geschäfte wird auf den Inhalt des Dienstvertrages Bezug genommen.

Als Vergütung für seine Tätigkeit vereinbarten die Parteien ein jährliches Grundgehalt von 180.000,00 DM, ein 13. Monatsgehalt, eine Mindestprämie von 30.000,00 DM sowie die Anpassung des Gehalts an die Tariferhöhungen der Gruppe K 6. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf etwa 10.000,00 €.

Mit Klageerweiterung vom 04.01.2006 hat der Kläger die Beklagten zu 2) und 3) in den Prozess einbezogen. Er will gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) jeweils den Bestand eines Arbeitsverhältnisses feststellen lassen, welches durch die Kündigungen der Beklagten zu 2) vom 16.12.2005 und vom 28.12.2005 sowie durch die Kündigungen der Beklagten zu 3) vom 16.12.2005 und 28.12.2005 nicht aufgelöst worden ist. Außerdem verlangt er von den Beklagten zu 2) und 3) Weiterbeschäftigung, Zahlung, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und Schadensersatz.

Bei den Beklagten zu 2) und 3) handelt es sich um abhängige Konzernunternehmen in der Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) ist ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 2), die 100 % der Geschäftsanteile hält. Die Beklagte zu 2) ist ein Tochternehmen der in den USA ansässigen M2 T1 & E1 Corporation, die über sämtliche Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2) über zwei Treuhänder verfügt. Einer der Treuhänder ist der Kläger. Die Beklagte zu 1) hält sämtliche Geschäftsanteile an der M2 T1 & E1 Corporation.

Mit Wirkung vom 03.02.1997 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2) bestellt. In dem ebenfalls ab 03.02.1997 geltenden Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer heißt es unter Ziffer 4:

"Der Geschäftsführer wird, soweit es ihm neben seiner parallelen Tätigkeit in der Maschinenfabrik M2 GmbH & Co., B2, möglich ist, seine ganze Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft widmen."

Die monatliche Vergütung des Klägers bei der Beklagten zu 2) beträgt 10.200,00 €.

Aufgrund eines weiteren Dienstvertrages mit der Beklagten zu 3) vom 10.05.2001 wurde der Kläger zu deren Geschäftsführer bestellt. Als Bezüge für seine Tätigkeit während der Aufbauphase vom 01.05.1999 bis 30.04.2001 vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 3) ein Jahresgehalt von 120.000,00 DM brutto. Danach sollte das Gehalt 80.000,00 DM brutto betragen. Die zuletzt maßgebliche Vergütung des Klägers bei der Beklagten zu 3) betrug monatlich 3.400,00 € brutto.

In dem Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3), die ebenso wie die Beklagte zu 2) ihren Firmensitz in L2 hat, heißt es unter § 4:

"Es gilt als vereinbart, dass die Tätigkeit parallel zur Geschäftsführung in der G1-V1 Maschinenfabrik GmbH und auch der Maschinenfabrik M2 GmbH & Co. ausgeübt wird."

Die Beklagte zu 2) kündigte den Dienstvertrag mit Schreiben vom 16.12.2005 fristgerecht zum 31.12.2006 und berief den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der G1-V1 GmbH gemäß Gesellschafterbeschluss der Möllers T1 & E1 vom 15.12.2005 ab. Den Dienstvertrag kündigte die Beklagte zu 2) vorsorglich erneut mit Schreiben vom 28.12.2005.

Die Beklagte zu 3) kündigte den Dienstvertrag vom 10.05.2001 mit Schreiben vom 16.12.2005 fristgemäß zum 30.06.2006 und berief ihn mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf den Gesellschafterbeschluss der Möllers T1 & E1 vom 15.12.2005 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer ab. Sie wiederholte die Abberufung mit Schreiben vom 28.12.2005 und kündigte gleichzeitig erneut fristgerecht zum 30.06.2006.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, trotz der formal jeweils separat geschlossenen Dienstverträge seien die zwischen ihm und den Beklagten bestehende Rechtsbeziehungen nicht zu trennen, sondern es handele sich um ein einheitliches Rechtsverhältnis. Die separaten Verträge mit den Beklagten zu 2) und 3) bildeten lediglich Annexverhältnisse zu dem zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehenden Hauptanstellungsverhältnis, um eine einheitliche Leitungsmacht seitens der Beklagten zu 1) auszuüben und die Tochterfirmen effizient steuern und kontrollieren zu können. Seiner Behauptung zufolge habe in allen Fragen, die seine Anstellungsverhältnisse zu den Beklagten zu 1) bis 3) beträfen, ausschließlich der Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1) zu entscheiden. Er habe die Geschäftsführungen der Beklagten zu 2) und 3) angewiesen, die Kündigungen im Dezember 2005 auszusprechen und über die Gesellschafterversammlungen seine Abberufung als Geschäftsführer veranlasst.

Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und 3) sei nicht Ausfluss seiner arbeitsrechtlichen Anstellung als Prokurist der Beklagten zu 1). Entgegen seiner Darstellung habe der Kläger konzernweite Leitungsfunktionen nicht ausgeübt.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten durch Beschluss vom 11.04.2006 für zulässig erklärt mit der Begründung, es handele sich bezüglich der in Anspruch genommenen Beklagten zu 2) und 3) um eine Zusammenhangsklage i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbGG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, der den Beklagten am 08.05.2006 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Dagegen haben die Beklagten am 22.05.2006 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Auf seinen am 01.08.2006 verkündeten Nichtabhilfebeschluss wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Beklagten tragen zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, die konzernrechtliche Verflechtung führe nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bezüglich der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klagen. Es sei unzutreffend, dass der Kläger konzernweit Leitungsfunktionen ausgeübt hätte. Ein Zusammenhang i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbGG sei nicht gegeben. Zwischen den Rechtsverhältnissen des Klägers mit den Beklagten zu 1) einerseits und den Beklagten zu 2) und 3) andererseits bestehe kein derartiger Zusammenhang, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) um die Hauptanstellung handele, denen lediglich als Annex die Dienstverträge mit den Beklagten zu 2) und 3) hinzugefügt worden seien. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) sei zeitlich unabhängig von den späteren Kündigungen der Geschäftsführerdienstverträge erfolgt. Der Kläger versuche mit den Klageerweiterungen lediglich künstlich einen Sachzusammenhang herzustellen. Es sei unzutreffend, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) allein entschieden habe, das vermeintlich einheitliche Rechtsverhältnis des Klägers mit allen Konzerngesellschaften zu beenden. Er habe die Beklagten zu 2) und 3) auch nicht angewiesen, die Kündigungen auszusprechen.

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Sache bezüglich der Klageanträge zu Ziffer 16) bis 30) an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Lübeck zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde abzuweisen.

Der Kläger verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Er trägt ergänzend vor, mit der Beklagten zu 1) sei kein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen worden. Deshalb handele es sich bei dem gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Hauptantrag nicht um einen sic-non-Antrag i.S.d. Rechtsprechung des BAG, so dass § 2 Abs. 3 ArbGG anwendbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Beschwerderechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Beschwerdegericht hat mit Schreiben vom 21.02.2007 (Bl. 338 bis 340 d.A.) auf Bedenken bezüglich der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts hingewiesen und die Abtrennung des gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Verfahrens angekündigt.

Die Parteien hatten Gelegenheit, dazu im Einzelnen zu erwidern.

II

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist unzulässig. Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 48, 78 Satz 1 ArbGG, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) hat Erfolg. Für die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Insoweit war das Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen und der Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck zu verweisen.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist unzulässig, denn es fehlt an der erforderlichen Beschwer (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rdnr. 5). Die Beklagte zu 1) ist von der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht betroffen. Das Arbeitsgericht hat nur darüber entschieden, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für auf die Beklagten zu 2) und 3) erweiterte Klage zulässig ist.

Die Beklagte ist durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch materiell nicht beschwert, denn die Beklagten bilden keine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO. Es handelt sich vielmehr um getrennte Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich in einer Klage verbunden worden sind. Bei der gebotenen Unterscheidung der Prozessrechtsverhältnisse ist die Befürchtung der Beklagten zu 1), die Prozesskosten würden zu ihren Lasten ausgeweitet, unbegründet.

2. Die zulässige Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) ist begründet.

a) Der Kläger gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) und 3), denn er war als ihr Geschäftsführer deren Vertretungsorgan. Dem Kläger oblag aufgrund der Geschäftsführerdienstverträge vom 03.02.1997 und 10.05.2001 die verantwortliche Leitung sowohl der Beklagten zu 2) als auch der Beklagten zu 3) und ist vertragsgemäß zu deren Geschäftsführer bestellt worden. GmbH-Geschäftsführer sind unabhängig von ihrem materiell-rechtlichen Status nicht als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG zu behandeln (vgl. dazu Wank, Anm. zu BAG vom 20.08.2003 - 5 AZB 79/02, AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979).

b) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann nicht eröffnet, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und den Beklagten zu 2) und 3) feststellen lassen will. Die sog. sic-non-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in diesem Fall nicht einschlägig. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die den Rechtsweg begründenden Tatsachen nicht identisch mit denen, die auch den materiellen Anspruch begründen (BAG vom 23.08.2001 - 5 AZB 9/01, NZA 2002, 52 sowie den Beschluss der Kammer vom 19.05.2005 - 2 Ta 662/04). Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn das Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Vertretungsorgan wie der Kläger meint wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb dem materiellen Arbeitsrecht unterliegt, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung wegen §§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 13 GVG nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte berufen. Dabei darf die vom Kläger hervorgehobene Weisungsabhängigkeit nicht als arbeitsbegleitendes Weisungsrecht missverstanden werden. Davon zu unterscheiden ist das interne unternehmerische Weisungsrecht, welches der Gesellschaft auch gegenüber einem Geschäftsführer als freiem Dienstnehmer zusteht (BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04 unter B 1 c bb der Gründe, NZA 2006, 366).

c) Durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wandelt sich der Geschäftsführerdienstvertrag nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis um. Bei der Abberufung handelt es sich um einen körperschaftlichen Akt, der das Verhältnis zwischen den Gesellschaftsorganen betrifft, aber an der schuldrechtlichen Grundlage des Tätigwerdens des Klägers nichts ändert (vgl. BAG vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98, NZA 1999, 839; BAG vom 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 unter II 2 a der Gründe, ZIP 2006, 1692).

d) Bezüglich der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klage ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch nicht über den Weg der Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Die dafür zunächst maßgebliche Voraussetzung, nämlich die Anhängigkeit einer arbeitsgerichtlichen Hauptklage i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist allerdings erfüllt. Eine Zusammenhangsstreitigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die einbezogenen Parteien wie hier nicht mit den Parteien der Hauptklage identisch sind (Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 2 Rdnr. 191). Es wird auch nicht verkannt, dass wegen der Aufgabenstellung des Klägers ein innerer und wirtschaftlicher Zusammenhang seiner Tätigkeiten für die Beklagten zu 1) bis 3) im Sinne eines einheitlichen Lebenssachverhalts nicht verneint werden kann. Gleichwohl können die Rechtsverhältnisse des Klägers zwischen und der Beklagten zu 1) einerseits und den Beklagten zu 2) und 3) andererseits tatsächlich und rechtlich getrennt behandelt werden. Es sind zeitlich und inhaltlich verschiedene Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen geschlossen worden. Bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) soll es sich um das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten handeln. Hingegen sind mit den Beklagten zu 2) und 3) Geschäftsführerdienstverträge geschlossen worden. Der Kläger ist außerdem als Gesellschafter an der Beklagten zu 2) beteiligt gewesen. Die Rechtsstreitigkeiten der Organvertreter sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht den Arbeitsgerichten, sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Gegen eine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG spricht schließlich, dass es sich bei den vom Kläger gegen die Beklagte zu 1) wegen der Kündigung vom 05.10.2005 gerichteten Feststellungsanträge um eine sic-non-Antragstellung handelt, auf die § 2 Abs. 3 ArbGG keine Anwendung findet (BAG vom 11.06.2003 - 5 AZB 43/02, NJW 2003, 3365 = NZA 2003, 1163; Henssler/Willemsen/Kalb/Ziemann, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl., § 2 ArbGG Rdnr. 130). Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr einer Manipulation des Rechtsweges durch die klagende Partei, wenn diese im Wege der Zusammenhangsklage mit einer Feststellungsklage i.S.d. sic-non-Rechtsprechung des BAG weitere rechtswegfremde Streitgegenstände verbinden könnte (BVerfG vom 21.08.1999 - 1 BvR 1389/87, AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung; BAG vom 15.02.2005 - 5 AZB 13/04, NZA 2005, 487 unter II 1 der Gründe; GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rdnr. 207). Eine sic-non-Antragstellung liegt immer dann vor, wenn wie hier diejenigen Tatsachen, die die Zulässigkeit des Rechtsweges begründen, mit denen identisch sind, die auch den materiellen Anspruch tragen. Für Kündigungsschutzklagen i.S.d. § 4 KSchG sind die Gerichte für Arbeitssachen deshalb auch dann zuständig, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt (BAG vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06 unter II der Gründe, NZA 2007, 53; BAG vom 18.11.2003 - 5 AZB 56/03, ZTR 2004, 208).

An dem Grundsatz, dass in diesen Fällen § 2 Abs. 3 ArbGG nicht anzuwenden ist, ist festzuhalten, auch wenn hier keine Anhaltspunkte für den Missbrauch des Rechtsweges vorliegen. Weil es an handhabbaren und hinreichend klaren Kriterien für die Abgrenzung in Missbrauchsfällen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben fehlt, muss grundsätzlich für jeden einzelnen Antrag die Zulässigkeit des Rechtswegs getrennt geprüft und gemäß § 17 Abs. 2 und 3 GVG entschieden werden (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 49). Die fakultative Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG kann nur herangezogen werden, wenn sie eine Streitigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG betrifft. Dies ist im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gerade nicht der Fall. Das Argument des Klägers, es handele sich bei seinen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Feststellungsträgen nicht um sic-non-Fälle im Sinne der Rechtsprechung des BAG, weil beide Parteien übereinstimmend vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausgingen, greift zu kurz. Wenn wie hier auch nur die Möglichkeit besteht, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) kein Arbeitsverhältnis, sondern das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters anzunehmen ist, kann auf dieser Grundlage keine Zusammenhangszuständigkeit bejaht werden (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rdnr. 207).

3. Der Abtrennung und Verweisung steht der Beschluss des LAG Hamm vom 15.03.2006 - 1 AR 11/05 - über die Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts Münster nicht entgegen, denn dort ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten lediglich eine Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Münster getroffen worden. Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges bleibt davon unberührt.

III

Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgericht für die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage nicht eröffnet, war der Rechtsstreit insoweit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Lübeck zu verweisen. Da keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten gemäß § 62 ZPO besteht, ist die Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO zulässig und zweckmäßig.

IV

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 100, 92 ZPO.

V

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Ende der Entscheidung

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