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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 471/03
Rechtsgebiete: HGB, ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

HGB § 84
HGB § 84 Abs. 1 Satz 1
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2
HGB § 84 Abs. 4
HGB § 86
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 78
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 2
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 571
ZPO § 572
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.05.2003 - 6 Ca 7486/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.764,57 EUR festgesetzt.

Gründe: I. Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Die Klägerin macht mit ihrer am 04.12.2002 erhobenen Klage die Unwirksamkeit ihrer Eigenkündigung vom 23.09.2002 geltend und nimmt die Beklagte auf Zahlung, Rechnungslegung und Auskunft bezüglich ihrer Provisionsanspruche aus dem Zeitraum 01.09.1998 bis 31.12.2002 in Anspruch. Die Klägerin war aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 25.09.1997 bei der Beklagten als Studienleiterin auf Provisionsbasis tätig. Die Beklagte unterhält bundesweit sowie in der Schweiz und in Österreich Schulen, an denen sie Heilpraktiker für Naturheilverfahren und psychologische Berater ausbildet sowie Seminare für Homöopathie, Akupunktur, psychologisches Managementtraining, Pflanzenheilkunde u.a.m. anbietet. Zu den Hauptaufgaben der Klägerin gehörte die selbständige Akquisition, Beratung der Interessenten und Kursteilnehmer sowie der Abschluss von Studienverträgen. Nach dem geschlossenen Vertrag war die Klägerin als Organisations- und Verkaufsrepräsentantin für den Bezirk D4xxxxxx verantwortlich. In dem von der Beklagten verteilten Info-Paket wird das Aufgabenprofil des ParacelsusStudienleiters wie folgt beschrieben: Der P1xxxxxxxx-Studienleiter ist grundsätzlich freier Handelsvertreter und bezieht grundsätzlich eine Umsatzprovision auf die vereinnahmten Gebühren aus den von ihm abgeschlossenen Verträgen. Er ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden hinsichtlich seiner Zeiteinteilung und seiner Ablauforganisation, die im Folgenden gegebenen Empfehlungen sollten als Grundlage dienen, an die Performance unserer erfolgreichsten Schulleiter anzuknüpfen, damit ihnen ihre Funktion auch von der Einkommensseite her von Anfang an besondere Erfolgserlebnisse bringen kann. Bedenken Sie stets, dass von Ihrem konsequenten und intelligenten Einsatz der Erfolg des gesamten Unternehmens abhängt. Ihre zentralen Aufgaben sind: - Beratung von Studieninteressenten und Verkauf unserer Ausbildungen und Seminare - Werbe- und Public Relationsmaßnahmen - Betreuung und Motivation der Studierenden - Ablauf- und Qualitätskontrolle der Unterrichtsveranstaltung In dem Vertrag vom 25.09.1997 werden die Aufgaben der Klägerin wie folgt konkretisiert: a) ... Der Studienleiter ist verpflichtet zur angemessenen telefonischen Erreichbarkeit durch Interessenten. Im Falle, dass dies nicht möglich ist, sorgt er für eine telefonische Weiterschaltung an die Zentrale. b) Darüber hinaus ist der Studienleiter, im Rahmen der Erfordernisse, zuständig für die Lehrgangsbetreuung, soweit es sich dabei um kursbezogene organisatorische Fragen zur Heilpraktikerausbildung handelt. Die Anwesenheit zur Kurseröffnung muss gewährleistet sein und kann nur in Absprache mit der Zentralverwaltung und aus wichtigem Grund, durch Vertretung, geregelt werden. c) Die Interessentenerfassung und Weiterleitung der Interessentendaten an die Zentralverwaltung in M2xxxxx erfolgt per Computer. Die P1xxxxxxxx Schule in D4xxxxxx, für die die Klägerin zuständig war, verfügt über fünf Schulungsräume, zwei Lehrpraxen, eine Bibliothek und zwei Büroräume für die Schulleitung. Der Unterricht erfolgt durch Dozenten, die Vormittagskurse von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie Abendkurse von 19.00 Uhr bis 21.30 Uhr durchführen. Samstags liefen Kurse von 9.00 Uhr bis 14./15.30 Uhr. Die Klägerin sieht die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis an, weil sie zeitlich und örtlich gebunden gewesen sei. Sie habe tatsächlich die Aufgaben einer Schulleiterin wahrgenommen. Die Führung der Schule und die Lehrgangsbetreuung hätten den größten Teil ihrer Arbeitskraft in Anspruch genommen. Die Beklagte rügt die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts und vertritt den Standpunkt, die Klägerin sei Handelsvertreterin gewesen, denn sie habe ihre Tätigkeiten selbständig organisiert. Ein Weisungsrecht ihrerseits, wie es für ein Arbeitsverhältnis typisch sei, habe nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.05.2003 den Rechtsweg zum Arbeitsgericht Dortmund für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Koblenz verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin sei als selbständige Handelsvertreterin gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB tätig gewesen. Eine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten habe nicht bestanden, denn sie sei nur verpflichtet gewesen, bei Kurseröffnung anwesend zu sein. Ebenso wenig habe sie während der Kurszeiten anwesend sein müssen. Sie sei nur für die Organisation der Kurse verantwortlich gewesen. Bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit sei die Klägerin im Wesentlichen frei gewesen; jedenfalls würden die Grenzen des § 86 HGB nicht überschritten. Gegen den ihr am 02.07.2003 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Klägerin eingehend beim Landesarbeitsgericht am 14.07.2003 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin vor, das Arbeitsgericht habe ihren Tatsachenvortrag weitgehend außer Betracht gelassen und wesentliches Vorbringen sowie Urkunden nicht oder unzutreffend gewürdigt. Sie sei als Schulleiterin mit Ausnahme der Buchhaltung für alle mit dem Betrieb und der Unterhaltung der Schule zusammenhängenden Aufgaben zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus dem in der Info-Broschüre beschriebenen Aufgabenprofil des P1xx-xxxxxx-Studienleiters. Es seien Studienleiterbewertungen durchgeführt worden, so dass sie verpflichtet gewesen sei, die diesbezüglichen Vorgaben hinsichtlich Qualität, Betreuung und äußeres Erscheinungsbild zu erfüllen. Sie sei nicht als Vertreterin oder Repräsentantin der Beklagten tätig geworden, sondern als Mitarbeiterin im Innendienst. Die Beklagte organisiere ihre Schulen wie ein Filialunternehmen und stelle allen Studienleitern innerhalb der jeweiligen Schule ein voll eingerichtetes Büro mit sämtlicher Hard- und Software zur Verfügung. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen habe sie keine Hilfspersonen beschäftigen dürfen. Die Empfehlungen der Beklagten seien zwar keine förmlichen Weisungen gewesen, tatsächlich habe sie dadurch aber Einfluss auf den Inhalt ihrer Tätigkeit ausgeübt. Sie sei verpflichtet gewesen, monatlich für jeden Kurs mindestens einen Dialogtermin durchzuführen. Die Überwachung und Leitung des Schulbetriebs, Beaufsichtigung und Gewährleistung des Seminarablaufs seien wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit gewesen. Sie habe die Jahresseminare geplant und die Lehrpläne in Zusammenarbeit mit der Zentrale erstellt. Bei der Einstellung von neuen Dozenten habe sie einen Dozentenerfassungsbogen ausfüllen und einreichen müssen. Allein die Büroarbeiten hätten mehr als die Hälfte ihrer Tätigkeit ausgemacht. Arbeitsbeginn und Arbeitsende seien von der Beklagten zwar nicht festgelegt worden, doch habe sich aus den Vorgaben der Beklagten ihre Präsenzpflicht in der Schule ergeben, so dass sie bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht frei gewesen sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, da die Klägerin für die vereinnahmten Kursgebühren Provision beziehe, sei es in ihrem eigenen Interesse, nicht nur Kunden als Schüler zu akquirieren, sondern auch während des Unterrichtszeitraums beratend zur Verfügung zu stehen, um der Gefahr von Kündigungen entgegenzuwirken. Wie die Klägerin dies im Einzelnen anstelle, bleibe ihr überlassen. Bei den Ausführungen in der Info-Broschüre handele es sich um Empfehlungen, die nichts daran änderten, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Zeiteinteilung und ihrer eigenen Ablauforganisation nicht weisungsgebunden gewesen sei. Es sei nicht richtig, dass der gesamte Geschäftsverkehr über das Büro der Schule abgewickelt werde. Die Anmietung von Räumlichkeiten, die Beschaffung der didaktischen Hilfsmittel und Einrichtungsgegenstände, die Erstellung der Lehrpläne, die Einstellung von Dozenten und der Abschluss von Dozentenverträge würden einzig und allein von der Zentrale abgewickelt. Anders als von der Klägerin dargestellt sei ihr der Einsatz von Hilfspersonen allerdings mit Ablehnungsvorbehalt gestattet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß in §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG an sich statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 78 ArbGG, 569 Abs. 1, 571, 572 ZPO zulässig. In der Sache selbst ist die Beschwerde unbegründet. Die Klägerin war keine Arbeitnehmerin der Beklagten, sondern selbständige Handelsvertreterin gemäß § 84 HGB. Das Beschwerdegericht folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts. 1. Das Gesamtbild der Klägerin spricht dafür, sie als selbständige Handelsvertreterin anzusehen, denn sie war hinsichtlich Arbeitsumfang, Arbeitszeit und der Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei von Weisungen der Beklagten. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass sie einem umfassenden Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und sonstiger Modalitäten ihrer Tätigkeit ausgesetzt war (vgl. dazu BAG vom 26.05.1999 - 5 AZR 664/98 - NJW 1999, 3731 unter III. 2. a der Gründe m.w.N.). Allerdings erschöpften sich die Aufgaben der Klägerin nicht darin, Studienverträge zu akquirieren und abzuschließen. Sie war darüber hinaus für die Betreuung und die Motivation der Studierenden und für die Ablauf- und Qualitätskontrolle der Unterrichtsveranstaltungen zuständig. Feste Arbeitszeiten hatte sie aber nicht einzuhalten. Dass die Betreuung der Studierenden, insbesondere die Durchführung von Dialogstunden nur in der Schule und zu bestimmten abgesprochenen Zeiten stattfinden kann, beeinträchtigt die Freiheit der Klägerin zur Arbeitszeitbestimmung im Wesentlichen nicht. Es handelt sich dabei um Sachzwänge, die sich aus der Aufgabeerfüllung ergeben. Es blieb der Klägerin überlassen, wann und mit welchem zeitlichen Aufwand sie den Studierenden dafür zur Verfügung stand. Die Pflicht zur telefonischen Erreichbarkeit führt nicht zu einer örtlichen Bindung ihrer Tätigkeit, denn sie konnte für eine telefonische Weiterschaltung in die Zentrale sorgen. Auch bezüglich der Lehrgangsbetreuung selbst blieb es weitgehend der Klägerin überlassen, ob, wann und mit welchem zeitlichen Umfang sie diese Aufgaben wahrnahm. 2. Die Klägerin konnte ihre Tätigkeiten im Wesentlichen frei von Weisungen Dritter gestalten. Bei den Vorgaben der Beklagten handelt es sich um Empfehlungen, die wegen der Interessenwahrungspflicht einer Handelsvertreterin hinzunehmen sind, wenn wie im vorliegenden Fall der Kern des Selbstbestimmungsrechts nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB unangetastet bleibt (vgl. dazu BAG vom 15.12.1999 - 5 AZR 169/99 unter B II. 2. b) der Gründe. Es muss richtig gesehen werden, dass die Durchführung der Seminare und Kurse von der Beklagten organisiert wurde. Dass die Beratung der Interessenten in der Schule selbst unter Vorstellung der Räumlichkeiten stattgefunden hat, ergibt sich aus der Natur der Sache. Nur auf diese Weise konnte eine erfolgreiche Akquisition stattfinden. Ein diesbezügliches Wiesungsrecht bestand nicht. Ebenso konnten die Kursteilnehmer naturgemäß nur während der Kurszeiten angesprochen werden. Eine vertragliche Arbeitszeitfestlegung ergibt sich daraus aber nicht. Die Klägerin hatte nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Wesentlichen selbst zu bestimmen. 3. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin wie eine Schulleiterin mit allen dazu gehörenden administrativen Aufgaben tätig geworden ist. Die Beklagte hat der Klägerin lediglich in der Schule ein Büro zur Verfügung gestellt, von wo aus sie am besten mit den Interessenten telefonieren und sie beraten konnte. Die Handhabung ihrer Anwesenheitszeiten lag im Wesentlichen im Ermessen der Klägerin. Die ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben waren nicht so umfassend wie von der Klägerin behauptet. Die Organisation der Lehrgänge erfolgte durch die Zentrale. Ihre Berichtspflicht ging über das für eine Handelsvertreterin übliche Maß nicht hinaus. Sie war nicht gezwungen, das Anlegen und Bearbeiten der neuen Verträge und die Weitergabe der Daten, vom Schulbüro aus zu erledigen. Die Angaben der Klägerin zum Umfang ihrer Arbeitszeit für die Führung der Schule und Lehrgangsbetreuung schwanken und bleiben unsubstantiiert. Nach den Angaben in der Klageschrift wurden dadurch 75 % der Arbeitskraft der Klägerin beansprucht. Nach dem Vortrag der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 14.07.2003 verteilt sich ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 bis 45 Stunden auf 1. die Akquisition neuer Schüler, 2. die Überwachung und Leitung des Schulbetriebes, 3. die Akquisition und Einstellung des Lehrkörpers nach Rücksprache mit der Zentrale. Die damit zusammenhängenden Büroarbeiten nähmen mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Dies trägt die Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei aufgrund der tatsächlichen Vertragsdurchführung als Angestellte im Innendienst tätig gewesen, nicht. Die vertraglich geschuldete Hauptaufgabe der Klägerin, nämlich die selbständige Akquisition von Interessenten und der Abschluss von Studienverträgen wird dadurch nicht in Frage gestellt. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Klägerin typische Schulleiteraufgaben wahrgenommen hat und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zusammen mit den Betreuungsaufgaben den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten ausgemacht hätten. 4. Eine Urlaubserteilung im Sinne des arbeitsrechtlichen Urlaubsrechts ist nach dem geschlossenen Vertrag nicht vorgesehen und tatsächlich auch nicht durchgeführt worden. 5. Die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhielt. Gemäß § 84 Abs. 4 HGB sind die Vorschriften des 7. Abschnitts des HGB trotzdem abzuwenden. 6. Schließlich ergibt die Gesamtschau der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung, dass die Grenzen der auch in einem Handelsvertreterverhältnis bestehenden Abhängigkeiten und Vorgaben noch nicht überschritten werden. III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind 3/10 des Wertes der Hauptsache angesetzt worden (3/10 vom 29.215,24 EUR; der Auskunftsanspruch ist mit 4.000,00 EUR veranschlagt worden).

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