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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 2 Ta 538/08
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d
ArbGG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.06.2008 - 4 Ca 226/08 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.758,61 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht als Arbeitnehmer der A1 S2 S3 GmbH auf Ersatz der Arbeitgeberansprüche aus einem von ihr regulierten Verkehrsunfallschaden in Anspruch.

Der Beklagte war bei der A1 S2 S3 GmbH in M2 als Außendienstmitarbeiter tätig. Er verursachte am 15.03.2007 mit einem ihm von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten, von der D1 C1 F4 GmbH geleasten Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Bei der Klägerin bestand eine Fahrzeugvollversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €. Die Klägerin hat nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung der Arbeitgeberin des Beklagten den an dem vom Beklagten geführten PKW entstandenen Totalschaden voll erstattet. Sie macht nunmehr gestützt auf die §§ 15 Abs. 2 AKB, 67 VVG aus übergegangenem Recht Ansprüche der Arbeitgeberin gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte meint, ein Arbeitnehmerregress finde gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG vorliegend nicht statt, weil er den Unfall nicht vorsätzlich verursacht habe.

Die Klägerin hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Verweisung des Rechtsstreits an das ihrer Meinung nach zuständige Landgericht Münster beantragt, weil bei Einreichung der Klage übersehen worden sei, dass die A1 S2 S3 GmbH zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Eigentümerin des vom Beklagten gefahrenen PKW's gewesen sei, sondern dass das Fahrzeug von der D1 C1 F4 GmbH geleast gewesen sei. Bei einem Leasingfahrzeug bestünden keine arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkungen, weil der Versicherer aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin und nicht aus übergegangenem Recht des Arbeitgebers vorgehe.

Dem ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegengetreten, dass seine Arbeitgeberin unstreitig Versicherungsnehmerin gewesen sei. Etwaige im Innenverhältnis vereinbarte Erstattungsbeschränkungen berührten das zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin bestandene Arbeitsverhältnis nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 19.06.2008 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das für den Rechtsweg zu den Zivilgerichten zuständige Landgericht Münster verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte käme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG nur in Betracht, wenn die Klägerin aus übergegangenem Recht Ansprüche der Arbeitgeberin des Beklagten geltend mache. Hingegen scheide die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall aus, weil es um Ansprüche der D1 C1 F4 GmbH gehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des dem Beklagten am 23.06.2008 zugestellten Beschlusses Bezug genommen.

Der dagegen vom Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde vom 30.06.2008, die am 01.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil es um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus unerlaubten Handlungen gehe, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II

Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48, 78 Satz 1 ArbGG, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet, weil der Rechtsstreit unerlaubte Handlungen des Beklagten betrifft, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

1. Für die Frage des Rechtsweges kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich auf die Klägerin übergegangen ist und bei einem Schaden an dem Leasingfahrzeug keine arbeitsrechtlichen Beschränkungen bestehen, weil der Versicherer aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin und nicht aus übergegangenem Recht des Arbeitgebers vorgehe. Vorliegend geht es um Ansprüche, die auf einer unerlaubten Handlung des Beklagten in dem zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin bestandenen Arbeitsverhältnis. Daran ändert nichts, dass das vom Beklagten gefahrene Unfallfahrzeug nicht im Eigentum seiner Arbeitgeberin stand, sondern lediglich geleast war. Die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG setzt nicht zwangsläufig das Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung voraus, sondern die unerlaubte Handlung muss in einer inneren Beziehung mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Daran kann vorliegend kein Zweifel bestehen. § 3 ArbGG erweitert die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf die Fälle, in denen der Rechtsstreit auf einer oder auf beiden Seiten durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. Der Begriff des Rechtsnachfolgers ist weit gefasst. Hierzu gehört auch die Einzelrechtsnachfolge aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs (OLG Hamm, 29.11.2000, 13 U 59/00, Versicherungsrecht 2001, 1177; OLG Brandenburg, 04.03.2008, 6 U 37/03, MDR 2008, 1417). Die gemäß § 2 ArbGG begründete Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht gemäß § 3 ArbGG auch dann, wenn der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an die Stelle des sachlich Berechtigten hierzu befugt ist. Für die Frage des Rechtsweges macht es keinen Unterschied, ob vorliegend ein Anspruch der Versicherung der Leasinggeberin oder der Arbeitgeberin des Beklagten geltend gemacht wird. Der Beklagte wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG als Arbeitnehmer in Anspruch genommen. Unter dem Begriff "Rechtsnachfolge" i.S.v. § 3 ArbGG wird auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen verstanden (vgl. BAG vom 27.02.2008, 5 AZB 43/07, NZA 2008, 549).

2. Der gegenteiligen Auffassung (LAG Düsseldorf, 12.02.2003, 12 Sa 1345/02, Versicherungsrecht 2004, 103 sowie LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.03.2008, 1 Sa 149/07) kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidungen sind nicht im Rechtswegbestimmungsverfahren ergangen. Ob vorliegend ein Rückgriff auf den Beklagten erfolgen kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Die Klägerin hat ihre Klage auf einen arbeitsrechtlichen Streitgegenstand gemäß 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt, denn es geht um Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen den Beklagten als Arbeitnehmer.

III

Die Klägerin hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

V

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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