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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 751/06
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.10.2006 - 3 Ca 544/06 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Hagen verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Gründe:
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Verein die vereinbarte Vergütung für die Monate Oktober 2005 bis einschließlich Februar 2006 in Höhe von insgesamt 4.000,00 € (5 x 800,00 €).
Der Kläger war bei dem Beklagten aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 27.11.2004 als Sportmanager tätig. Er ist hauptberuflich Inhaber einer Fahrschule. Zu seinen Aufgaben gehörte die Koordinierung und Leitung des sportlichen Bereichs, Marketing, S1x Clubhaus und S1x Geschäftsstelle. In § 2 des Anstellungsvertrages heißt es, dass der Kläger die Geschäfte des Vereins führt, soweit dies vereinbar ist mit seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmer. Die Parteien vereinbarten ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 800,00 €. Der Kläger verpflichtete sich, die erzielten Einkünfte in seiner Einkommenssteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu deklarieren und selbst zu versteuern.
Der Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19.10.2006, der dem Beklagten am 25.10.2006 zugestellt worden ist, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei für den Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer tätig geworden. Wegen der Weisungsunterworfenheit des Klägers und der im Anstellungsvertrag getroffenen Regelungen über Urlaub und Entgeltfortzahlung sprächen gewichtigere Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis als für ein freies Mitarbeiterverhältnis. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Dagegen hat der Beklagte
sofortige Beschwerde
eingelegt, die am 03.11.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte vor, der Kläger sei kein Arbeitnehmer gewesen. Dies ergäbe sich weder aus dem geschlossenen Anstellungsvertrag selbst, noch aus dessen praktischer Durchführung. Der Kläger selbst sei vom Status eines freien Mitarbeiters ausgegangen. Der Kläger sei nicht weisungsgebunden gewesen. Er sei zuvor für zwei andere Hagener Sportvereine tätig gewesen. Die Aufgaben eines Sportmanagers seien ihm deshalb übertragen worden, weil man seiner Kompetenz vertraut habe. Der Kläger sei auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen, weil er aus den Einnahmen der Fahrschule seine Existenz sichere.
Der Kläger tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen, er macht geltend, er sei gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig gewesen und seine Tätigkeit sei eine in betriebliche Organisation, wenn auch bei relativ freier Arbeitszeitgestaltung, eingebunden gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Der Kläger war kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Er ist auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen.
1. Die nebenamtliche Tätigkeit eines Sportmanagers kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen des Dienstverhältnisses eines freien Mitarbeiters erbracht werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien kann vorliegend weder aufgrund des geschlossenen Anstellungsvertrages noch aufgrund seiner praktischen Durchführung als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. Der Kläger war in seiner Arbeitszeitgestaltung im Wesentlichen frei. Es fehlen insbesondere ausreichende Anhaltspunkte für ein arbeitsbegleitendes Weisungsrecht des Beklagten, welches für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses typisch ist (vgl. BAG vom 26.05.1999 - 5 AZR 644/98 - NJW 1999, 3731 und vom 06.05.1998 - 5 AZR 247/97 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Dass der Kläger dem Vorstand des Vereins unterstellt war, darf nicht als arbeitsbegleitendes Weisungsrecht missverstanden werden. Seine Aufgaben sind in dem Anstellungsvertrag nur allgemein beschrieben worden. Bei der Handhabung und Gestaltung der ihm übertragenen Aufgaben war er im Wesentlichen frei. Insoweit bestand keine fachliche Weisungsbefugnis des Beklagten, weil man seiner Kompetenz vertraute. Der Kläger hatte keine bestimmten Arbeitszeiten einzuhalten, denn er hat zum zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit und zur Arbeitszeitgestaltung trotz gerichtlichen Hinweises nichts Konkretes vorgetragen. Der Kläger spricht selbst davon, dass der Beklagte von ihm eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer erwartete. Die Rücksichtnahme auf Trainingszeiten und Spielzeiten begründen noch keine weisungsabhängige Eingliederung in eine fremde Organisation. Es handelt sich vielmehr um vorgegebene Rahmenbedingungen für die vom Kläger geschuldeten selbständigen Leistungen. Dass er dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig war, steht der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses ebenso wenig entgegen, wie die Vereinbarungen über Urlaubs- und Freizeitansprüche sowie Fortzahlung der Bezüge bei Verhinderung durch Krankheit.
2. Der Kläger ist auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen, denn er war von dem Beklagten wirtschaftlich nicht abhängig. Der Kläger ist für den Beklagten nebenberuflich tätig gewesen, so dass die Einkünfte aus seinen Dienstleistungen für den Beklagten nicht seine entscheidende Existenzgrundlage darstellten. Es ist unwidersprochen geblieben, dass der Kläger hauptsächlich von seinen Einkünften als Inhaber einer Fahrschule lebt.
3. Da der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig ist, war der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.
III
Der Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind 3/10 des Wertes der Hauptsache veranschlagt worden.
Ende der Entscheidung
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