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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 80/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.01.2007 - 3 (4) Ca 2736/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.773,20 € festgesetzt.

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 09.11.2006 und 11.12.2006 nicht beendet worden ist.

Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund eines Dienstvertrages vom 12.10.1981 ab 01.09.1981 als Geschäftsführer eingestellt und in Anlehnung an den BAT in die Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus dem Zusammenschluss der vormals selbständigen K5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx I1xxxxxx und L1xxxxxxxxx entstanden ist.

Gemäß Änderungsvereinbarung vom 11.02.1985 wurde der Kläger ab 01.01.1985 unter Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I als stellvertretender Hauptgeschäftsführer in der Geschäftsstelle L1xxxxxxxxx eingesetzt. Wegen des mit dem Einsatz in L1xxxxxxxxx verbundenen Mehraufwandes wurde eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 300,00 DM vereinbart. In einer weiteren Zusatzvereinbarung vom 16.03.1989 heißt es, dass der Kläger seit der Erkrankung der Geschäftsführerin Assessorin D3xxxx-H4xxxxxxxxx ihr Aufgabengebiet mitübernommen habe. Wegen des zusätzlichen Arbeitsanfalls wurde dem Kläger ab 01.01.1989 eine monatliche Gehaltszulage in Höhe von DM 420,00 brutto gewährt, die entfallen sollte, sobald durch eine Neueinstellung der zusätzlich übernommene Arbeitseinsatz wegfalle.

In § 27 der Satzung der Beklagten vom 15.01.1976 heißt es:

"Die K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx errichtet in I1xxxxxx und L1xxxxxxxxx jede eine Geschäftsstelle. Bis zum Ausscheiden eines der beiden Hauptgeschäftsführer der bisherigen K5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx I1xxxxxx und L1xxxxxxxxx werden die Geschäftsstellen von zwei gleichberechtigten Hauptgeschäftsführern geleitet. Nach dem Ausscheiden eines Hauptgeschäftsführers wird die K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx von dem verbleibenden Hauptgeschäftsführer geleitet, der seinen Sitz in einer der beiden Geschäftsstellen hat. Die andere Geschäftsstelle muss mit mindestens einem Geschäftsführer besetzt sein, der zudem stellvertretender Hauptgeschäftsführer ist."

Gemäß § 20 der Satzung wird die Beklagte gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von dem Kreishandwerksmeister und den Hauptgeschäftsführern vertreten.

Inzwischen ist in der Mitgliederversammlung der Beklagten am 31. Mai 2006 eine neue Satzung beschlossen worden, die am 05.10.2006 in Kraft getreten ist. Darin heißt es soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse:

"Geschäftsführung

§ 20

1. Die Mitglieder der Geschäftsführung der K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx werden von der Mitgliederversammlung gewählt und durch den Vorstand angestellt.

2. Die Geschäftsführung der K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die aus mehreren Mitgliedern besteht, wird von einem Hauptgeschäftsführer geleitet. Der Hauptgeschäftsführer ist vertretungsberechtigt im Sinne der Satzung und im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.

3. Die Geschäfte der K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx werden nach den Richtlinien des Vorstandes von der Geschäftsführung geführt, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmung der Satzung der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.

4. Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt der Geschäftsführung, die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Auszubildenden dem Hauptgeschäftsführer im Einvernehmen mit den Kreishandwerksmeistern. Insoweit vertritt er auch die K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren."

Nach Auffassung der Beklagten ist der Kläger als stellvertretender Hauptgeschäftsführer Mitglied der Geschäftsführung. Sie hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zum Arbeitsgericht gerügt, weil der Kläger Organvertreter sei.

Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, aufgrund der geänderten Satzung sei er nicht mehr zur Vertretung der Beklagten berufen, denn § 21 der neuen Satzung lautet nunmehr wie folgt:

"(1) Der Kreishandwerksmeister - im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter - und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis der Vertretungsbefugnis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit die K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vertreten.

(2) Willenserklärungen, welche die K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vermögensrechtlich verpflichten, bedürften der Schriftform. Sie müssen - soweit die Satzung keine andere Regelung trifft - von einem Kreishandwerksmeister - im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Kreishandwerksmeister - und dem Hauptgeschäftsführer unterzeichnet sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.

(3) Die Kreishandwerkmeister - im Verhinderungsfall deren Stellvertreter - und der Hauptgeschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit es sich um Geschäfte mit Innungen oder sonstigen juristischen Personen handelt, die der K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Führung ihrer Geschäfte übertragen haben.

Der Kläger meint, nach der Neufassung der Satzung sei einzig und allein nur noch der Hauptgeschäftsführer vertretungsberechtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den zu ihm beschrittenen Rechtsweg durch Beschluss vom 24.01.2007 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Hagen verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsgericht sei nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, da der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht Arbeitnehmer, sondern Organ der Beklagten sei. Die spätere Satzungsänderung ändere daran nichts, denn der Kläger habe aus Anlass seiner Organstellung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer im Jahre 1985 einen neuen Dienstvertrag mit höherer Vergütung geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, der dem Kläger am 26.01.2007 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die am 29.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen käme es für die Organstellung entscheidend darauf an, ob er kraft Gesetzes oder Satzung zur Vertretung der Beklagten berufen gewesen sei. Nach Inkrafttreten der neuen Satzung am 05.10.2006 sei dies nicht mehr der Fall. Bei seinem Eintritt bei der Beklagten sei er zweifellos deren Arbeitnehmer gewesen, denn er habe seine Arbeitszeit nicht frei gestalten können und er sei einem umfassenden Direktionsrecht des Hauptgeschäftsführers, des Vorstandes und der Mitgliederversammlung unterworfen gewesen. Nach seiner Bestellung zum stellvertretenden Hauptgeschäftsführer im Jahr 1985 habe sich sein Aufgabenbereich im Wesentlichen nicht geändert. Hinzu getreten sei jedoch die mehr oder weniger selbständige Leistung der L2xxxxxxxxxxx Geschäftsstelle der Beklagten. Mit der Wahl zum stellvertretenden Hauptgeschäftsführer habe er dieselbe satzungsgemäße Vertretungsmacht wie der Hauptgeschäftsführer erlangt. Bei der Entscheidung, das neue Amt anzunehmen, sei für ihn die damit verbundene hohe Reputation in der Öffentlichkeit wichtig gewesen. Dafür habe er den Verlust des Kündigungsschutzes in Kauf genommen. Dies sei ohne seine Zustimmung infolge der neuen Satzung geändert worden. Er sei jetzt kein satzungsgemäßer Vertreter der Beklagten mehr. Dies habe seine Arbeitnehmereigenschaft zur Folge und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie trägt ergänzend vor, der Kläger sei als stellvertretender Hauptgeschäftsführer Mitglied der Geschäftsführung. Ihm seien nach § 20 Abs. 4 der Satzung in der Fassung vom 31.05.2006 die laufenden Geschäfte der Verwaltung zur Erledigung übertragen. Damit sei ihm - wenn auch nicht in bedeutendem Umfang - Vertretungsmacht übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II

Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 569, 572 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet. Das Beschwerdegericht folgt der zutreffenden Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf dessen Begründung Bezug. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde bleiben erfolglos.

1. Organvertreter sind keine Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG, unabhängig davon, ob es sich bei dem der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis oder um das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters handelt. Ohne Rücksicht auf ihren materiell-rechtlichen Status hat der Gesetzgeber für diese Personengruppe geregelt, dass sie nicht als Arbeitnehmer zu behandeln sind (vgl. dazu die Anm. von Wank zu BAG vom 20.08.2003 - 5 AZB 79/02, AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979). Im Rechtswegbestimmungsverfahren kommt es daher nicht darauf an, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sind. Bei Organvertretern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte auch dann nicht zuständig, wenn der Organvertreter geltend macht, das Anstellungsverhältnis sei wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen und unterliege deshalb dem materiellen Arbeitsrecht (BAG vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98, II 3. b) der Gründe, NZA 1999, 839).

Die sog. sic-non-Rechtsprechung des BAG ist in diesem Fall nicht einschlägig. Zwar geht es bei dem vom Kläger gewählten Feststellungsantrag nicht nur um die Klärung der Frage, ob das zwischen den Parteien bestandene Vertragsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten aufgelöst worden ist, sondern Streitgegenstand ist auch die Frage, ob das zwischen den Parteien bestandene Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Nach der sog. punktuellen Streitgegenstandstheorie hängt der Erfolg der Klage nach der Antragstellung davon ab, ob zwischen den Parteien bei Ausspruch der Kündigungen überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die den Rechtsweg begründenden Tatsachen sind dieselben, die auch den materiellen Anspruch begründen. Deshalb sind für Kündigungsschutzklagen i.S.d. § 4 KSchG die Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt (BAG vom 18.11.2003 - 5 AZB 56/03, EzA, ArbGG 1979, § 2 Nr. 61; BAG vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06, NZA 2007, 53 = NJW 2007, 748).

Diese Doppelrelevanz der zuständigkeitsbegründenden und der anspruchsbegründenden Tatsachen trifft aber bei einem Organvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht zu, denn in dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass Organvertreter nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind. Diese gesetzliche Fiktion gilt unabhängig davon, ob sich das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt (so ausdrücklich BAG vom 23.08.2001 - 5 AZB 9/01, NZA 2002, 52 unter II 1. der Gründe).

2. Der Kläger war verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten, denn er ist als Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte und zur ihrer Vertretung berufen. Auf die ab 05.10.2006 geänderte Satzung kommt es nicht an, wobei dahinstehen kann, ob sich dadurch an der Vertretungsbefugnis des Klägers etwas geändert hat. Allerdings reicht eine bloße rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis nicht aus. Es kommt darauf an, ob der Kläger kraft Satzung zur Vertretung der Beklagten berufen war (BAG vom 11.04.1997 - 5 AZB 32/96, NZA 1997, 902 und vom 05.05.1997 - 5 AZB 35/96, NZA 1997, 959). Entscheidend ist das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis. Aufgrund der Vertragsänderung vom 11.02.1985 oblag dem Kläger als stellvertretender Geschäftsführer auch die Vertretung der Beklagten. Der Kläger trägt selbst vor, dass mit der Übernahme des Amtes eines stellvertretenden Geschäftsführers der Beklagten die mehr oder weniger selbständige Leitung der L2xxxxxxxxxxx Geschäftsstelle hinzu gekommen sei. Der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter stehen an der Spitze der Verwaltung. Mit der Wahl des Klägers zum stellvertretenden Geschäftsführers war eine Gehaltsanhebung von BAT II a nach BAT I verbunden. Der Kläger betont selbst, dass er das Amt des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers wegen der damit verbundenen Reputation in der Öffentlichkeit angenommen habe. Den Verlust seines Kündigungsschutzes habe er dafür in Kauf genommen. Dem Kläger oblag es daher nach dieser Änderungsvereinbarung als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu fungieren und diese Vertretungsbefugnis war in der damals geltenden Satzung der Beklagten ausdrücklich verankert. Es ist unschädlich, dass der Kläger die Beklagte gemäß § 20 der bei Abschluss der Änderungsvereinbarung geltenden Satzung nur gemeinsam mit einem Kreishandwerksmeister vertreten konnte. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verlangt nicht das Vorliegen einer ausschließlichen Vertretungsmacht (BAG vom 11.04.1997 - 5 AZB 32/96, NZA 1997, 902; BGH vom 25.07.2002 - III ZR 207/01, NJW 2002, 3104 = NZA 2002, 1040).

3. Selbst wenn der Kläger seine Vertretungsbefugnis durch die Neufassung der Satzung verloren haben sollte, was die Beklagte in Abrede stellt, ändert dies nichts daran, dass die Vertretung der Beklagten 1985 zum Inhalt des Dienstvertrages geworden ist. Die Vertretung der Beklagten ist dem Kläger nicht nur rechtsgeschäftlich übertragen worden, sondern er war kraft Satzung und damit gesetzlich zur Vertretung der Beklagten berufen. Die Änderung der Satzung ab 05.10.2006 ist unerheblich, weil sie lediglich die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Klägers betrifft, die von den schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu trennen sind (vgl. dazu BAG vom 23.08.2001 - 5 AZB 9/01, NZA 2002, 52 sowie den Beschluss der Kammer 2 Ta 680/02). Auch wenn die Kündigung nach der Abberufung als Vertretungsorgan erfolgt, bleiben die Arbeitsgerichte zuständig, denn § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fingiert, dass der Vertreter der juristischen Person kein Arbeitnehmer ist (BAG vom 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 unter II 2. c) der Gründe, NZA 1997, 902).

III

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (4 x 7.311,00 €). Wegen der eingeschränkten Rechtskraft der Entscheidung im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Ende der Entscheidung

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