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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 830/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 14.09.2007 - 4 Ca 1955/07 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 825,60 € festgesetzt.

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

In dem vorliegenden vom Arbeitsgericht abgetrennten Verfahren will der Kläger feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2007 nicht aufgelöst worden ist.

Im Ausgangsverfahren Arbeitsgericht Münster 4 Ca 964/07 = LAG Hamm 2 Ta 758/07 hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bezüglich der vom Kläger angegriffenen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07.04.2007 durch Beschluss vom 14.09.2007 bejaht. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen worden.

Das Arbeitsgericht hat in dem vorliegenden abgetrennten Verfahren durch Beschluss vom 14.09.2007 festgestellt, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig ist und des Rechtsstreit an das zuständige Landgericht - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 25.09.2007 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB sei unabhängig davon zu beurteilen, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis oder um ein Dienst- oder Werkverhältnis handele. Die Arbeitnehmereigenschaft sei nicht "doppelrelevant" für die Entscheidung des Rechtsstreits. In diesem Fall reiche die Rechtsauffassung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht aus. Ein substantiierter Vortrag des Klägers zu seiner Arbeitnehmerstellung fehle, denn er habe sich allein auf den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung berufen. Der Kläger sei auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen, denn es sei unbestritten geblieben, dass er zusätzlich als Kirchenmusiker tätig sei, Klavierunterricht erteile, einen Kinderchor leite und daher von der Beklagten wirtschaftlich nicht abhängig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2007, der am 08.10.2007 eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, vor dem Erlass des Abtrennungsbeschlusses sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden. Anders als von der Beklagten vorgetragen habe er bei der Erbringung der von ihm geschuldeten Dienstleistungen nicht den Gestaltungsspielraum eines freien Mitarbeiters genossen, sondern weisungsabhängige Tätigkeiten geleistet.

Die Beklagte hält den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts für richtig. Ihrer Auffassung nach sei ein sic-non-Fall nicht gegeben, da der Streitgegenstand nicht auf die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II

Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 48, 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG gegeben.

1. Anders als von der Beklagten angenommen handelt es sich vorliegend ebenfalls um einen sog. sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG. Der Kläger will ausdrücklich feststellen lassen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, welches auch durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2007 nicht aufgelöst worden ist. Ein Erfolg dieses Antrags setzt voraus, dass die Vertragsbeziehungen der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sind. Der Kläger hat im Beschwerderechtszug erneut unmissverständlich deutlich gemacht, dass es ihm auch bezüglich der fristlosen Kündigung um die Klärung der Frage geht, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Arbeitsgerichte sind auch zuständig, wenn der Kläger wie hier feststellen lassen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht fristlos beendet worden ist (vgl. den Beschluss der Kammer vom 14.05.2007 - 2 Ta 646/06). Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist sowohl nach dem Klageantrag als auch nach der Klagebegründung eine qualifizierte Sachurteilsvoraussetzung, von der gleichermaßen die Zuständigkeit des Rechtsweges und die Begründetheit der Klage abhängen. In diesem Fall genügt für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten allein die Behauptung, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, ohne dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung entschieden werden muss, ob der Kläger Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person oder freier Mitarbeiter war. Dies gilt auch für den Fall einer fristlosen Kündigung, wenn sie wie hier vom Status eines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird (BAG vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 unter II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341).

2. Die Befürchtung der Beklagten, es müsse gemäß § 626 BGB ggfls. auch über die Kündigung des zwischen den Parteien bestandenen Dienstverhältnisses entschieden werden, ist unbegründet. Vorliegend hat der Kläger gemäß § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einen ausschließlich arbeitsgerichtlichen Streitgegenstand bestimmt. Allerdings ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 263 ZPO eine Änderung des Streitgegenstandes möglich. Wird der Streitgegenstand im Laufe des Prozesses geändert, kann der beschrittene Rechtsweg nachträglich unzulässig werden (so ausdrücklich BAG vom 29.11.2006 - 5 AZB 47/06; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 1). Bei Änderung des Klageantrags muss ggfls. erneut über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs befunden werden (BAG vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 unter II 2 e der Gründe, NZA 2001, 341).

3. Weil das Arbeitsgericht sowohl bezüglich der fristgemäßen Kündigung vom 17.04.2007 als auch für den gegen die fristlose Kündigung vom 20.04.2007 gerichteten Feststellungsantrag zur Entscheidung berufen ist, ist die von der Beklagten geäußerte Befürchtung, es könne zwischen Landgericht und Arbeitsgericht zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen, gegenstandslos.

III

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Ende der Entscheidung

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