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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 1501/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB VII, BGB
Vorschriften:
ArbGG § 8 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 b | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO §§ 517 ff. | |
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 524 Abs. 3 | |
SGB VII § 7 Abs. 1 | |
SGB VII § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
SGB VII § 104 | |
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 | |
SGB VII § 105 | |
BGB § 12 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 1004 Abs. 1 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % , die Beklagte zu 24 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers zum einen, um eine Verpflichtung des Klägers zur Unterlassung bestimmter Behauptungen zum anderen.
Der am 09.07.1951 geborene Kläger war seit dem 01.04.2006 als Fliesenleger bei der Beklagten zu 1) beschäftigt.
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist der Beklagte zu 2).
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) endete durch Kündigung des Klägers vom 31.01.2008 zum 29.02.2008.
In der Zeit vom 24.08.2007 bis zum 15.10.2007 war der Kläger arbeitsunfähig. In der Zeit vom 08.10.2007 bis zum 19.10.2007 schloss sich hieran ein Urlaub des Klägers an.
Unter dem 22.10.2007 nahm der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) wieder auf.
In der Zeit vom 23.10.2007 bis zum 17.02.2008 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig.
Ob diese Arbeitsunfähigkeit auf eine Tätigkeit des Klägers am 22.10.2007 zurückzuführen ist, ist unter den Parteien streitig.
Am dem 19.11.2007 bezog der Kläger Krankengeld.
Mit der vorliegenden, unter dem 18.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld.
Ansprüche, so hat der Kläger die Auffassung vertreten, seien deswegen gerechtfertigt, weil der Beklagte zu 2) ihm gegenüber am 22.10.2007 ein Verhalten an den Tag gelegt habe, dass den Tatbestand einer Körperverletzung erfülle. Das Verhalten des Beklagten zu 2) sei vorsätzlich gewesen.
Im Einzelnen rechtfertige sich diese Annahme aufgrund folgender Umstände:
Er habe zunächst, insoweit unstreitig, am Morgen des 22.10.2007 etwa 25 Pakete Fliesen aus dem Lager auf eine Europalette umpacken müssen.
Zu einem späteren Zeitpunkt habe er, gleichfalls unstreitig, auf einer Baustelle einen Bauzaun aufstellen müssen. Er habe, so hat er hierzu behauptet, Betonfüße, die über das Grundstück kurz und quer verstreut gelegen hätten in eine Schubkarre packen müssen.
Gegen 12.30 Uhr sei dann der Beklagte zu 2) mit einem LKW am Gelände erschienen und habe ihn aufgefordert, mitzukommen. Man sei dann, insoweit wiederum unstreitig, zum Privathaus des Beklagten zu 2) gefahren. Dort habe er, so hat der Kläger des Weiteren behauptet, Findlinge mit einem Eigengewicht von bis zu 80/90 kg ohne Schubkarre aus einer Wiese holen und zum LKW tragen müssen, diese dann per Hand auf die LKW-Ladefläche aufladen müssen. Dies habe er trotz eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Krankbenutzung gemacht, dessen Benutzung auch technisch möglich gewesen sei.
Ferner habe er noch aus dem Garten Natursteinplatten aufheben und teilweise mit der Hand ausgraben müssen, weil eine Schüppe nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch diese habe er auf den LKW aufladen müssen. Es habe sich um etwa 30 bis 40 Steine mit einem Gewicht von 15 bis 20 kg pro Platte gehandelt. Als diese auf den LKW geladen worden seien, habe der Beklagte zu 2) ihn weiter aufgefordert, die Steine, die auf der Ladefläche lagen, umzupacken auf Paletten, die sich auf dem LKW befunden hätten. Es habe sich dabei um die Findlinge gehandelt.
Er habe an diesem Tag den Beklagten zu 2) auch mehrfach auf körperliche Einschränkungen hingewiesen.
Als er dann an diesem Tag nach Hause gekommen sei, habe er sich kaum mehr bewegen können. Am nächsten Tag sei er zum Arzt gefahren, seine Wirbelsäule sei erheblich in Mitleidenschaft gezogen gewesen. Der behandelnde Arzt habe dabei eindeutig bestätigt, dass seine Erkrankung auf dem Vorfall vom 22.10.2007 beruhe.
Seiner Auffassung nach sei daher die Beklagte verpflichtet, ihm die Differenz zwischen Krankengeld und durchschnittlichem Nettolohn für die Zeit vom 19.11.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe von kalendertäglich 18,88 € auszugleichen.
Als Schmerzensgeld hält der Kläger einen Betrag in Höhe von mindestens 5.000,00 € für angemessen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 811,84 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm zukünftig sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass der Kläger krankheitsbedingt seine Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) nicht ausüben kann im Hinblick auf den Vorfall vom 22.10.2007,
3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, Dritten gegenüber mündlichen oder schriftlich die Behauptung aufzustellen, der Beklagte zu 2) habe eine vorsätzliche Körperverletzung zu seinem Nachteil begangen,
und dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß dem Widerklageantrag ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 500,00 € anzudrohen.
Sie haben zum einen die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ersatzansprüche seien nicht gegeben.
Richtig sei, dass dem Kläger aufgegeben worden sei, 25 Pakete Fliesen von einer Palette auf eine daneben stehende Palette umzuladen. Die Fliesenpakete hätten ein Gewicht von 13,9 kg gehabt. Es habe sich um eine Tätigkeit gehandelt, die keinerlei erkennbare Gesundheitsgefährdung beinhaltet habe.
Richtig sei auch, dass der Kläger damit beauftragt worden sei, einen Bauzaun zu errichten. Hierzu habe er die einzelnen Betonfüße, die auf Paletten gelagert hätten, auf eine Schubkarre laden und zu den jeweiligen Standorten fahren müssen, um sie dort wieder abzuladen. Hierzu habe der Kläger fünf Betonfüße mit einem Gewicht von jeweils ca. 15 kg aufstellen müssen. Auch diese Tätigkeit sei aus gesundheitlich unbedenklich einzustufen.
Ferner sei es zutreffend, dass der Kläger im Anschluss hieran damit beauftragt worden sei, Steine, welche auf dem Privatgelände des Beklagten zu 2) gelagert hätten, aufzunehmen und auf den LKW zu verladen. Es habe sich jedoch nicht um Findlinge gehandelt, sondern um bearbeitete Natursteine mit einem Gewicht zwischen 9 und 15 kg. Die größeren Natursteine hätten direkt neben der Ladekante des LKW gelegen, der Kläger habe sie lediglich anheben und auf die Ladefläche legen müssen. Insoweit habe es sich um ca. 15 Steine gehandelt. Ferner habe der Kläger kleinere dieser Natursteine mit einem Gewicht von 9 kg über eine Strecke von 15 Metern transportieren müssen. Diese Steine seien teilweise von Gras überwachsen gewesen. In unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereichs habe eine Schubkarre gestanden. Diese hätte der Kläger bedienen können, habe es jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen. Der Einsatz eines Krans sei nicht möglich gewesen, da in diesem Bereich Hochspannungsleitungen verliefen.
Das Aufladen der größeren Steine stelle zwar eine erhöhte Belastung dar, eine körperliche Überbeanspruchung sei jedoch nur bei vermindert belastbaren Personen anzunehmen. Der Kläger habe jedoch zu einem Zeitpunkt auf eine körperliche Einschränkung hingewiesen.
Der Transport der kleineren Natursteine sei für sich genommen als völlig unproblematisch einzustufen.
Bei allen Tätigkeiten habe es sich um solche gehandelt, die völlig normal im Berufsbild eines Fliesenlegers seien, ein vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges Verhalten von ihrer Seite sei nicht erkennbar. Hätte der Kläger im Übrigen selber gesundheitliche Einschränkungen bemerkt, hätte er die Arbeit abbrechen und den Arbeitsplatz verlassen können.
Die Beklagten haben im Übrigen bestritten, dass der Kläger aufgrund der Arbeiten vom 22.10.2007 arbeitsunfähig erkrankt sei.
Der vom Kläger geforderte Schmerzensgeldbetrag sei zudem weit überzogen.
Im Übrigen haben die Beklagten die Auffassung vertreten, der Kläger habe es zu unterlassen, Dritten gegenüber die Behauptung aufzustellen, der Beklagte zu 2) habe eine vorsätzliche Körperverletzung begangen.
Solche Erklärungen habe der Kläger, insoweit unstreitig, gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten, dem Amt für Arbeitsschutz, dem Arbeitsgericht Arnsberg und der Staatsanwaltschaft Arnsberg aufgestellt.
Diese Behauptung sei unwahr und ehrenrührig. Da der Kläger, insoweit unstreitig, eine Aufforderung zur Unterlassung mit Schreiben vom 05.03.2008 mit Schreiben vom 07.03.2008 abgelehnt habe, sei auch zu befürchten, er werde auch künftig die unwahre Behauptung weiter verbreiten.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, es sei nicht ersichtlich, warum er es zu unterlassen habe, eine entsprechende Behauptung aufzustellen.
Mit Urteil vom 21.08.2008 hat das Arbeitsgericht Klage und Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatzzahlung.
Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sei die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts oder eines Schutzgesetzes. Eine solche Verletzung müsse rechtswidrig und schuldhaft geschehen sein und eine dem Verletzer zurechenbaren Schaden zumindest mit verursacht haben.
Im Ergebnis müsse die Kammer davon ausgehen, dass es Seitens des Klägers weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Beklagten den zu Schädigenden Erfolg billigend in Kauf genommen hätten, noch das sie diesen hätten vorhersehen können. Eine Haftung nach Deliktrechts setze jedoch voraus, dass nicht nur die Pflichtverletzung als solche, sondern auch der dadurch verursachte Erfolg verschuldet, also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werde. Selbst wenn man eine vorsätzliche Pflichtverletzung unterstelle, ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten eine Gesundheitsbeschädigung billigend in Kauf genommen hätten oder solche zumindest hätten voraussehen können.
Die Widerklage sei unbegründet, da die vom Kläger geäußerten Behauptungen eine Wahrnehmung berechtigter Interessen darstellten.
Gegen das unter dem 04.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem 02.10.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.12.2008 unter dem 02.12.2008 begründet.
Die Beklagten haben gegen das ihnen gleichfalls unter dem 04.09.2008 zugestellte Urteil unter dem 17.10.2008 Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger verbleibt bei seiner Auffassung, der Beklagte zu 2) habe vorsätzlich gehandelt.
Die Tatsache, dass die Schädigung vorhersehbar gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass jeder normale und gesunde Arbeitnehmer bei derartigen Tätigkeiten mit Schädigungen rechnen müsse.
Allein die Tatsache, dass er Steine von Hand habe aufladen müssen, obwohl ein Kran zur Verfügung gestanden habe, belege schon, dass eine Absicht vorgelegen habe, ihn zu schädigen.
Zumindest sei von Seiten des Beklagten zu 2) billigend in Kauf genommen worden, dass eine entsprechende Schädigung bei ihm eintrete.
Im Übrigen verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung, wegen eines vorsätzlichen Handelns nicht zu einer Unterlassung von Erklärungen verpflichtet zu sein.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.08.2008 abzuändern und
a. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 811,84 € netto nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm zukünftig sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass er krankheitsbedingt seine Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) nicht ausüben konnte im Hinblick auf den Vorfall vom 22. Oktober 2007,
c. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragen,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
2. das angegriffene Urteil abzuändern und den Kläger zu verurteilen,
a. es zukünftig zu unterlassen, Dritten gegenüber mündlich oder schriftlich die Behauptung aufzustellen, der Beklagte zu 2) habe eine vorsätzliche Körperverletzung zu seinem Nachteil begangen,
b. ihn für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 500,00 € anzudrohen.
Sie verbleiben bei ihrer Auffassung, für den Beklagten zu 2) sei es nicht erkennbar gewesen, dass die Arbeiten, mit denen der Kläger am 22.10.2007 betraut worden sei, ihn gesundheitlich überfordert hätten. Der Kläger habe weder diesbezüglich irgendwelche Äußerungen getätigt, noch habe der Beklagte zu 2) dies aus anderen Umständen erkennen können. Bei den maßgeblichen Arbeiten habe es sich um gewöhnliche Arbeiten gehandelt, die im Fliesenlegerberuf täglich anfielen. Der Beklagte zu 2) habe daher nicht damit rechnen können, dass solche Arbeiten zu angeblichen gesundheitlichen Schäden führten.
Die Beklagten bestreiten dazu weiterhin, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf Arbeiten vom 22.10.2007 zurückzuführen seien.
Im Übrigen verbleiben sie bei der Auffassung, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Kläger zu haben.
Zwar möge es zutreffen, dass dem Kläger die Möglichkeit zu einem umfassenden Prozessvortrag nicht durch eine Ehrenschutzklage beschnitten werden dürfe. Mit der Verneinung eines Anspruchs sei dem Kläger aber quasi eine uneingeschränkte Erlaubnis erteilt worden. Dies könne im Ergebnis nicht richtig sein, zumal auch das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass eine vorsätzliche Körperverletzung nicht gegeben sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, aber jeweils nicht begründet.
A.
I.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
II.
Durchgreifende Bedenkungen bestehen auch nicht der Anschlussberufung gegenüber.
Die Anschlussberufung der Beklagten wahrt die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, da die Anschlussberufung am 17.10.2008 bei Eingang der klägerseitigen Berufung am 02.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Die Beklagten haben ihre Anschlussberufung auch entsprechend § 524 Abs. 3 ZPO in der Anschlussberufungsschrift begründet.
B.
Beide Berufungen sind jedoch nicht begründet.
I.
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Verdienstausfall oder Schmerzensgeld oder Ersatz sonstiger Schäden, da solche nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sind.
1. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Verdienstausfall, Ersatz sonstiger Schäden oder Schmerzensgeld ist nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.
a. Der Haftungsausschluss der §§ 104, 105 SGB VII bezweckt, einen Arbeitgeber und Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden freizustellen.
Unter den Haftungsausschluss fallen dabei neben Vermögensbeeinträchtigungen wegen Verletzung oder Tötung des Versicherten auch immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld (BAG, 10.10.2002, EzA SGB VII, § 105 Nr. 2; BAG, 22.04.2004, EzA SGB VII, § 105 Nr. 4).
b. Bei dem in Rede stehenden Vorfall handelt es sich streitlos um einen Versicherungsfall.
Als Versicherungsfälle definiert § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit.
c. Der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII enthält nicht wegen eines vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten.
aa) Die Haftungsbeschränkung kann vorliegend nur dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden wäre, da die andere in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII genannten Alternative ersichtlich keine Anwendung finden konnte.
bb) Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Der Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben, der Erfolg muss von dem Handelnden billigend in Kauf genommen worden sein. Dabei genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, vielmehr muss sich der Vorsatz auch auf den Verletzungserfolg, den Personenschaden erstrecken. Es genügt daher nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, dieser muss sich auch auf den Erfolg erstrecken (BAG, 10.10.2002, a.a.O.; BAG, 22.04.2004, a.a.O.).
cc) Allein eine vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften reicht dabei zur Annahme eines auf die Verletzungshandlung und den Verletzungserfolg zu beziehenden Vorsatz nicht aus (BAG, 27.06.1975, EzA RVO § 636 Nr. 9; BAG, 10.10.2002, a.a.O.; BAG, 19.02.2009, DB 2009, 1134).
dd) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ließ sich weder feststellen, dass die Beklagten das Unfallereignis, noch den Personenschaden des Kläger vorsätzlich herbeigeführt haben.
1. Selbst wenn von Seiten der Beklagten Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich nicht beachtet worden sein sollten, begründet dieser Umstand einen Vorsatz im dargestellten Sinne nicht.
2. Auch aufgrund des Umstandes, dass Anordnungen von Seiten der Beklagten zu 1) oder des Beklagten zu 2) ergangen sind, Fliesen, Füße für Bauzäune oder Steine von hohem Gewicht zu heben und zu tragen, reicht nicht aus, einen Vorsatz in dargestellten Sinne zu begründen, da keine weiteren Anhaltspunkte erkennbar sind, die die Annahme rechtfertigen könnten, von Seiten der Beklagten zu 1) oder des Beklagten zu 2) sei eine Schädigung der Wirbelsäule des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen worden.
Allein der Umstand, dass jemand beauftragt wird, schwere Gegenstände zu heben, lässt keinen Rückschluss auf eine billigende Inkaufnahme zu.
3. Daher ist es auch unerheblich, ob eine solche Anweisung ergangen ist, selbst wenn es möglich gewesen wäre, teilweise Hilfsmittel in Form eines Krans für Hebetätigkeiten einzusetzen.
Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Klägers zu den Gewichten der Steine zutreffend sind.
4. Dabei kann es des Weiteren dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Beklagten zu 2) auf körperliche Einschränkungen hingewiesen hat; denn selbst bei einem solchen Hinweis lässt sich bei der Anordnung, Hebe- und Tragetätigkeiten der vorliegenden Art auszuführen, nicht darauf schließen, von Seiten des Beklagten zu 2) oder von Seiten der Beklagten zu 1) sei eine Verletzung des Körpers des Klägers wenigstens billigend in Kauf genommen worden.
Im Übrigen ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, auf welche konkrete körperliche Beeinträchtigung er den Beklagten zu 2) hingewiesen haben will.
Allein der Umstand, dass der Kläger vor seinem Urlaub arbeitsunfähig erkrankt war, lässt auf Seiten der Beklagten nicht erkennen, dass es körperliche Einschränkungen für die vorliegenden Tätigkeiten gegeben hat.
II.
Auch die Anschlussberufung ist unbegründet.
1. Unterlassung oder Widerruf können analog §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB dann verlangt werden, wenn jemand durch ehrverletzende Äußerungen das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt (LAG Niedersachsen, 07.06.2004, LAGE Art. 5 GG Nr. 5).
Beschränkt wird dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber durch kollidierende Grundrechte Dritter, insbesondere das Recht der Meinungsfreiheit.
Ob daher ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht objektiv gegeben ist, hängt im Wesentlichen davon ab, inwieweit es sich um eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit handelt (siehe auch BAG, 26.08.1997, EzA, BGB § 1004 Nr. 6).
2. Insoweit ist im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Begehren nur dann durchdringen kann, wenn ein vorsätzliches Handeln von Seiten der Beklagten zu 1) oder des Beklagten zu 2) vorliegt. Wenn der Kläger daher ein solches vorsätzliches Verhalten annimmt, bewegt er sich im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen; würde der Kläger von einem nicht vorsätzlichen Verhalten ausgehen, würde sich die Klage von vorneherein als nicht schlüssig darstellen.
Unter diesem Aspekt ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und gegenüber den erkennenden Gerichten eine solche Auffassung zum Vorliegen vorsätzlichen Verhaltens kundtut.
Gedeckt ist damit aber auch noch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amt für Arbeitsschutz als der staatlichen Behörde, die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Arbeitsbedingungen aufgerufen ist.
Das Recht des Klägers, von seinen staatsbürgerlichen Rechten der Erstattung einer Anzeige Gebrauch zu machen, kann ohnehin grundsätzlich nicht beschnitten werden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Kammer hat dabei die Werte zugrundegelegt, von denen das Arbeitsgericht beim Streitwert ausgegangen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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