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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 1595/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 123 Abs. 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 797 | |
ArbGG § 8 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 b | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO §§ 517 ff. | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 533 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2008 AZ. 5 Ca 165/08 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Status der Klägerin als außertarifliche Angestellte und sich aus einem solchen Status ergebende Zahlungsansprüche.
Die Klägerin ist seit dem 01.08.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.
Die Klägerin war eingesetzt im Werk der Beklagten in D1, maßgeblich war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 06.07.2000.
Die Klägerin wurde als AT-Angestellte eingestuft. Unter Zugrundelegung der kollektivrechtlichen Vergütungsregelungen für Führungskräfte wurde ihr ein Jahresentgelt zugesagt.
Mitte des Jahre 2004 beschloss die Beklagte im Rahmen des Projektes "15 Plus" unter anderem die Schließung ihres Standortes in D1.
Unter dem 24.11.2004 schloss die Beklagte mit dem am dortigen Standort gewählten Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.
Auf der Grundlage dieses Interessenausgleichs wurde der Klägerin ein Angebot der Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin QM am Standort in M2 unterbreitet, welches die Klägerin ablehnte. Eine daraufhin von der Beklagten ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2005 wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.10.2005 im Verfahren 14 (10) Sa 914/05 für unwirksam erklärt.
Mit Schreiben vom 29.06.2005 kündigte die Beklagte nochmals das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2006 und bot der Klägerin eine Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin QM am Standort in M2 mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 des Entgelttarifvertrages der chemischen Industrie mit Ausgleich nach E 13 an. Die Klägerin nahm die Änderung der Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. Durch Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.09.2006 im Verfahren 9 Sa 598/06 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist, weil vor Ausspruch der Kündigung der falsche Betriebsrat beteiligt worden sei.
Mit Schreiben vom 02.10.2006 unterbreitete die Beklagte der Klägerin erneut das Angebot, zu unveränderten Arbeitsbedingungen am neuen Standort in M2 tätig zu werden. Mit Schreiben vom 18.10.2006 nahm die Klägerin dieses Angebot an.
Zum 15.11.2006 wurde der Standort der Beklagten in D1 sodann vollständig geschlossen.
Mit Schreiben vom 20.11.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum 30.11.2007 und bot der Klägerin gleichzeitig ihre Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin mit einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe E 11 mit Ausgleich nach E 13 an.
Die Klägerin nahm diese Kündigung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.
Im nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien unter dem 18.04.2007 im Verfahren 5 Ca 3268/06 vor dem Arbeitsgericht Herne folgenden Vergleich:
"...
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitsplatz der Klägerin ab dem 20. November 2006 auch arbeitsvertraglich als Sachbearbeiterin im Qualitätsmanagement am Standort M2-Frentrop im Betrieb der Beklagten ist.
2. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass das Entgelt der Klägerin ab dem 20. November 2006 brutto monatlich 5.842,00 € beträgt. Das Arbeitsverhältnis wird rückwirkend ab dem 20. November 2006 auf Basis des vorstehenden Bruttomonatsbetrages neu abgerechnet, sich ergebende Nettobeträge an die Klägerin ausbezahlt, unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen.
3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin mit der nächsten Entgeltabrechnung eine Einmalzahlung in Höhe von 126,00 € brutto.
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin ab dem 01.06.2008 in die tarifvertragliche Entgeltgruppe E 11 mit Ausgleich nach E 13 eingruppiert ist und entsprechend vergütet wird.
5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."
In Umsetzung dieses Vergleichs rechnete die Beklagte für das Jahr 2006 noch eine Mitarbeiterunternehmensbeteiligung von 14.904,95 € anteilig bis zum 20.11.2006 ab und zahlte die entsprechenden Beträge an die Klägerin aus.
Bis einschließlich des Monats Mai 2007 zahlte die Beklagte darüber hinaus zusätzlich zum laufenden monatlichen Entgelt einen Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 39,88 € entsprechend dem Entgeltsystem für leitende Angestellte.
Im Oktober 2007 zahlte die Beklagte an die Klägerin ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 3.851,30 € brutto aus.
Den gerichtlichen Vergleich vom 18.04.2007 focht die Klägerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 31.03.2008 gegenüber der Beklagten an.
Mit der unter dem 07.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Zahlung einer restlichen Mitarbeiterunternehmensbeteiligung für das Jahr 2006, die Zahlung eines Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen für den Zeitraum März 2007 bis September 2008, eine restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2007; ferner begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie weiterhin als außertarifliche Angestellte im Sinne des Entgeltsystems anzusehen ist.
Sie hat die Auffassung vertreten, Ansprüche gegenüber der Beklagten zu haben, die auf einem Status als AT-Angestellte gründen.
Streitlos sei sie ursprünglich als AT-Angestellte bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Diesen Status habe die Beklagte bei ihrem Wechsel nach M2 ändern wollen, so dass sie eine Änderungskündigung ausgesprochen habe.
Eine Änderung habe daher nur durch wirksame Änderungskündigung oder gerichtlichen Vergleich herbeigeführt werden können.
Wenn sie nunmehr ihre damalige Zustimmungserklärung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18.04.2007 angefochten habe, folge hieraus, dass der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch nach wie vor hauptsächlich auf die bis zum 20.11.2006 bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gestützt werden könne.
Der Anfechtungsgrund liege darin, dass sie zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Vergleich abzulehnen, weil sie unbedingt der von ihr als bedrohlich empfundenen Situation habe entrinnen wollen. Sie sehe eine arglistige Täuschung darin, dass man ihr zum damaligen Zeitpunkt nach Ausspruch der Kündigung zwei Monate lang eine AT-Aufgabe zugeordnet und anderseits im Vergleich die Sachbearbeiterstelle mit Ausgleich zu E 13 angeboten habe. Dieser Ausgleich sei finanziell schlechter gewesen als es der bis zum 31.12.2009 gültige Sozialplan unter § 6 vorsehe. Hier habe eine Ausgleichszahlung bis zur Höhe des ehemaligen AT-Gehaltes erfolgen müssen. Unter normalen Umständen hätte sie daher einem solchen Vergleich nicht zugestimmt. Sie sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, den Inhalt dieses Vergleiches zu erfassen.
Jedenfalls aber, so hat die Klägerin des Weiteren die Auffassung vertreten, sei ihr AT-Status bis zum 31.05.2008 aufgrund des Inhalts des gerichtlichen Vergleichs erhalten worden.
Der Wortlaut des Vergleichs lege eindeutig fest, dass sie erst ab 01.06.2008 in die Entgeltgruppe E 11 eingruppiert sei, sie sei daher bis zum 31.05.2008 als AT-Angestellte zu behandeln.
Insbesondere aus Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs folge danach, dass bis zum 31.05.2008 die Eingruppierung habe nicht verändert werden sollen. Hätten die Parteien gewollt, dass eine Eingruppierung schon zu einem anderen Zeitpunkt hätte verändert werden sollen, hätte sich Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs erübrigt, sei sogar widersinnig gewesen.
Hilfsweise hat sich die Klägerin darauf berufen, die Tätigkeit, die sie jetzt ausübe, sei eine AT-Tätigkeit. So sei ihr von Herrn D3. S6 per E-Mail vom 14.02.2007 mitgeteilt worden, dass sie ab sofort seine bisherige Tätigkeit in Markenmanagement zu übernehmen habe. Herr D3. S6 sei bis zum diesem Zeitpunkt der Leiter von "Q1" gewesen, diese Tätigkeit habe er seinerseits von Herrn M3, ehemals Leiter der Abteilung Marketing, übernommen. Sowohl Herr M3 als auch Herr D3. S6 seien AT-Mitarbeiter gewesen.
Die Beklagte habe daher fälschlicherweise die Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg nur bis zum 20.11.2006 auf der Basis eines Status als AT-Angestellte berechnet. Nach dem "Neuen Entgeltsystem Führungskräfte der P2 L1 GmbH" vom 16.11.2005 sei ihr jedoch ein weitergehender Betrag zu zahlen.
Die Auszahlung eines Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen entspreche der üblichen Vorgehensweise der Beklagten gegenüber AT-Angestellten.
Eine Jahreszahlung sei ihr daher auch nicht in Höhe von 3.851,30 € brutto, sondern in Höhe von 5.842,00 € zu gewähren, wie dies im Oktober 2005 geschehen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verteilen, an sie 1.291,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verteilen, an sie weitere 39,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 79,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,88 € seit dem 01.08.2007 sowie 39,88 € seit dem 01.09.2007 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 79,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,88 € seit dem 01.11.2007 sowie aus 39,88 € seit dem 01.12.2007 zu zahlen,
6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.990,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen,
7. die Beklagte zu verteilen, an sie vermögenswirksame Leistungen für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich September 2008 in Höhe von insgesamt 399,90 € brutto zu zahlen,
8. festzustellen, dass sie weiterhin für die Beklagte eine Tätigkeit als außertarifliche Angestellte im Sinne des Entgeltsystems der Beklagten für außertarifliche / leitende Angestellte ausübt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben erachtet, da die Klägerin arbeitsvertraglich lediglich als Sachbearbeiterin im Qualitätsmanagement tätig sei und daher als Tarifangestellte anzusehen sei.
Aus dem Vergleich vom 18.04.2007 sei nichts anderes zu entnehmen.
Eine Änderung der Arbeitsbedingungen sei daher ab 20.11.2006 dadurch eingetreten, dass die Klägerin in M2 eine Tariftätigkeit ausübe.
Tätigkeiten einer AT-Angestellten übe die Klägerin auch nicht aus. Die maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung weise eine qualifizierte, aber sachbearbeitende Tätigkeit aus, die der Entgeltgruppe E 11 zuzuordnen sei.
Falsch sei, dass die Klägerin die Tätigkeit des im Jahre 2005 ausgeschiedenen AT-Mitarbeiters M3 im Markenmanagement übernommen habe. Zwar möge es sein, dass sie neben den in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesenen Tätigkeiten auch Tätigkeiten als Sachbearbeiterin im Markenmanagement erledige, dies führe aber nicht dazu, dass sie als ein AT-Mitarbeiterin zu führen sei. Sie erbringe ausschließlich Tätigkeiten der Sachbearbeitung. Insbesondere erbringe die Klägerin keine leitende Tätigkeit, ihr seien, insoweit unstreitig, keinem Mitarbeiter unterstellt.
Soweit es um die Tätigkeit aus der E-Mail des Herrn D3. S6 vom 14.02.007 gehe, sei festzustellen, dass es sich um reine Sekretariatstätigkeiten handele.
Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Mitarbeiterunternehmensbeteiligung für das Jahr 2006. Unabhängig davon, dass die Klägerin eine Anspruchsgrundlage überhaupt nicht dargelegt habe, scheide ein entsprechender Anspruch bereits deshalb aus, weil die Klägerin ab dem 20.11.2006 nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Entgeltsystems für Führungskräfte falle.
Die Anwendbarkeit des von der Klägerin in Anspruch genommenen Entgeltsystems hänge davon ab, ob der jeweilige Mitarbeiter eine Tätigkeit in einer der in Ziffer 3.1 a) genannten Funktionsebenen ausübe. Dies entscheide eine Stellenbewertungskommission. Die von der Klägerin besetzte Stelle am Standort M2 sei durch die Stellenbewertungskommission aber nicht einer entsprechenden Funktionsebene zugeordnet worden.
Die Klägerin sei seit dem 20.11.2006 als Sachbearbeiterin im Qualitätsmanagement tätig. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag sei durch den gerichtlichen Vergleich vom 18.04.2007 abgeändert worden. Der Vergleich sei wirksam. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung gehe ins Leere, da ihr kein Anfechtungsgrund zur Seite stehe. Die Klägerin sei auch nicht durch widerrechtliche Drohungen i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB zur Abgabe ihrer Willenserklärung bei Abschluss des Vergleiches bestimmt worden. Der Vergleich sei schließlich auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Ein Anspruch auf Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen setze nach tariflichen Bestimmungen den Abschluss eines vermögenswirksamen Sparvertrages voraus, den die Klägerin unstreitig nicht abgeschlossen habe. Ansprüche nach dem Entgeltsystem für Führungskräfte stünden der Klägerin nicht zu.
Es bestehe daher auch kein Anspruch auf eine weitere Jahressonderzahlung. Das Entgeltsystem für Führungskräfte finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr.
Es sei daher auch der weitergehende Feststellungsantrag unbegründet, da die Klägerin seit dem 20.11.2006 nicht mehr dem Entgeltsystem für Führungskräfte der Beklagten unterliege.
Gegen das unter dem 30.09.2008 in ursprünglicher Fassung und unter dem 02.10.2008 mit Berichtigungsbeschluss betreffend die Rechtsmittelbelehrung zugestellte Urteil hat die Klägerin unter dem 17.10.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.12.2008 unter dem 19.12.2008 begründet.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, AT-Angestellte zu sein.
Mit diesem Status sei sie ursprünglich beschäftigt gewesen, eine abändernde Vereinbarung sei aus dem Vergleich vom 18.04.2007 nicht zu entnehmen.
Dem Wortlaut des Vergleichs vom 18.04.2007 lasse sich eindeutig entnehmen, dass sie frühestens ab dem 01.06.2008 in die tarifliche Entgeltgruppe E 11 mit Ausgleich nach E 13 eingruppiert sei. Bis zum 31.05.2008 sei sie daher auf jeden Fall als AT-Angestellte zu behandeln.
Dabei sei nochmals zu erwähnen, dass sie am 18.04.2007 vom Kammervorsitzenden derart unter Druck gesetzt worden sei, dass sie keinen klaren Gedanken habe fassen können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, den Vergleich abzulehnen. Dass der Vergleich zweifelhaft sei, ergebe sich auch daraus, dass sie auf Rechte aus dem Sozialplan vom 24.11.2004 verzichtet habe.
Unabhängig vom Vergleich habe sie aber auch stets eine AT-Tätigkeit überwiegend ausgeübt.
Sie arbeite in der Abteilung Q1. Diese Abteilung habe vor dem Rationalisierungsprojekt "15 Plus" derart ausgesehen, dass Herr D3. L2 Abteilungsleiter und Herr L3 Leiter des Sachgebietes gewesen sei. An die Stelle von Herrn D3. L2 sei Herr D3. S6 getreten. Von den von Herrn L3 über mehrere Jahre ausgeführten Aufgaben seien sechs zum neuen Abteilungsleiter D3. S6 verschoben worden.
Als sie ihre Tätigkeit in M2 aufgenommen habe, habe sie eine Stellenbeschreibung erhalten, die 14 der von Herrn L3 vormals als Sachgebietsleiter aufgeführten 20 Arbeiten enthalte. Die Stelle als sogenannte Sachbearbeiterin enthalte daher bereits 75 % der Tätigkeiten der vorherigen Sachgebietsleitung.
Zusätzliche zur Stellenbeschreibung habe Herr D3. S6 ihr im Februar 2006 die Aufgabe des XERI-Administrators für ein Werk in England übertragen.
Darüber hinaus habe er, sie behauptet sie des Weiteren, ihr in puncto Produktkomplexität periodisch die Auswertung der Anzahl aller der im Produktkataster befindlichen Versuchs- und Verkaufsprodukte übertragen.
Gemäß E-Mail vom 14.02.2007 habe er ihr darüber hinaus seine bisherigen Aufgaben des Markenmanagements übertragen.
Nach alledem sei sie nie als Sachbearbeiterin im Markenmanagement tätig gewesen, sondern habe die Stelle eines Sachgebietsleiters innegehabt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 10.09.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herne
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.291,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 39,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 79,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,88 € seit dem 01.08.2007 sowie aus 39,88 € seit dem 01.09.2007 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verteilen, an sie 29,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.207 zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 79,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,88 € seit dem 01.11.2007 sowie aus 39,88 € seit dem 01.12.2007 zu zahlen,
6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.990,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen,
7. die Beklagte zu verurteilen, an sie vermögenswirksame Leistungen für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich September 2008 in Höhe von insgesamt 399,90 € brutto zu zahlen.
8. Es wird festgestellt, dass sie weiterhin für die Beklagte eine Tätigkeit als außertarifliche Angestellte im Sinne des Entgeltsystems der Beklagten für außertariflich/leitende Angestellte ausübt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, es sei zu Recht festgestellt worden, dass die Klägerin ab dem 20.11.2006 nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Entgeltsystems für Führungskräfte falle.
Die Rechte und Pflichten der Parteien ergäben sich ihrer Meinung nach aus dem gerichtlichen Vergleich.
Dieser Vergleich sei wirksam. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs folge nicht allein daraus, dass er nachteilige Folgen für die Klägerin zeitige.
Ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben.
Die Auslegung dieses Vergleichs ergebe, dass die Klägerin ab dem 20.11.2006 als Tarifangestellte tätig gewesen sei.
Nach diesem Vergleich habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Klägerin Tätigkeiten entsprechend der Tarifarbeitsstelle ausübe. Ziffer 1 dieses Vergleichs mache die Zuordnung gerade deutlich. Ziffer 2 enthalte lediglich eine Einigung über die Vergütung, die zwischen dem Tarifentgelt und dem von der Klägerin geltend gemachten außertariflichen Entgelt liege. Ziffer 4 hingegen enthalte entgegen der Auffassung der Klägerin keine Aussage darüber, dass für einen Zeitraum davor eine andere Eingruppierung gewollt gewesen sei.
Eine Einordnung als AT-Angestellte bedeute zudem nicht gleichzeitig, dass ein Anspruch aus dem in Rede stehenden Entgeltsystem gegeben sei. Eine Einordnung zu dort genannten Funktionsebenen erfolge erst durch eine Stellenbewertungskommission.
Im Übrigen habe die Klägerin keine Führungsfunktionen wahrgenommen.
Sie habe gerade nicht die Tätigkeiten des Herrn L3 übernommen. Die Stelle der Klägerin sei vielmehr neu geschaffen worden.
Weder die Beauftragung einer Tätigkeit als XERI-Administratorin noch die behauptete Erstellung eines Markenkonzeptes führten zur Annahme, dass die Klägerin als außertarifliche Angestellte anzusehen sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 18.03.2008 hat die Klägerin unter Hinweis darauf, dass Bedenken dagegen bestehen, Ansprüche aus einem Sozialplan im Berufungsrechtzug geltend machen zu können, einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
B.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht weder Ansprüche auf eine weitergehende Mitarbeiterunternehmensbeteiligung für das Kalenderjahr 2006, noch Ansprüche auf Arbeitgeberanteile zu vermögenswirksamen Leistungen und weitergehende Jahreszahlung zugesprochen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch nicht dem Feststellungsbegehren der Klägerin gefolgt.
I.
Die Klägerin hat zum einen keinen Anspruch auf eine weitergehende Mitarbeiterunternehmensbeteiligung für das Kalenderjahr 2006, als sie von der Beklagten erbracht worden ist.
1. Ein Anspruch der Klägerin wäre von vornherein dann nicht gegeben, wenn ein Arbeitsverhältnis der Parteien über den 20.11.2006 hinaus nicht bestanden hat.
Dies könnte dann der Fall sein, wenn die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2006 mit dem Angebot an die Klägerin zur Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin am Standort M2 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätte.
Zwar haben die Parteien im Verfahren 5 Ca 3268/06 vor dem Arbeitsgericht Herne am 18.04.2007 eine Vergleich über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Bedingungen geschlossen, die Klägerin hat diesen Vergleich jedoch mit Schreiben vom 31.03.2008 wegen arglistiger Täuschung angefochten, ohne bislang ausdrückliche Erklärungen abgegeben zu haben, von einer solchen Anfechtung Abstand nehmen zu wollen. Selbst die Berufungsbegründung greift erneut die Auffassung der Klägerin auf, sie sei bei Abschluss des Vergleichs in einer Weise unter Druck gesetzt worden, dass sie keinen klaren Gedanken mehr habe fassen können.
Würde sich die Anfechtung als wirksam erweisen, wäre das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen und in diesem darüber zu befinden, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.11.2006 mit Zugang aufgelöst worden ist.
Die Kammer hat die Ausführungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2009 jedoch dahingehend verstanden, dass sie von einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ausgehen will und der Anfechtung keine großen Erfolgsaussichten beimisst, wenn gleich sie eine deutliche und unmissverständliche Erklärung hierzu nicht abgegeben hat.
2. Zwar fehlen weiterhin trotz Auflage des Arbeitsgerichts nähere Ausführungen der Klägerin dazu, woraus sie ihren Anspruch auf Mitarbeiterunternehmensbeteiligung herleitet und wie sich dieser Anspruch errechnet; der Gesamtheit des Vorbringens der Klägerin ist jedoch zu entnehmen, dass sie Ansprüche aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten sowie dem Gesamtbetriebsrat über ein "Neues Entgeltsystem für Führungskräfte der P3 GmbH" vom 16.11.2005 geltend machen will.
3. Ein Anspruch aus dieser Vereinbarung ist jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht gegeben, da die Klägerin nicht als AT-Angestellte anzusehen ist, ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob es einer dahingehenden positiven Einordnung durch die in Ziffer 3.1 e) eingesetzte Stellenbewertungskommission bedarf.
a. Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin aufgrund ihrer vertraglich übertragenen Tätigkeit am Standort D1 als AT-Angestellte anzusehen war.
b. Mit Wirkung zum 20.11.2006 ist jedoch durch den gerichtlichen Vergleich vom 18.04.2007 im Verfahren 5 Ca 3268/06 eine Abänderung insoweit eingetreten.
aa) Dieser Prozessvergleich hat eine Doppelnatur.
Er enthält einerseits eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich beruht er auch auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 797 BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (BAG, 23.11.2006, EzA ZPO 2002 § 278 Nr. 1).
Soweit der Vergleich daher eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien enthält, ist die Auslegung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung vorzunehmen.
Die Auslegung vertraglicher Willenserklärungen hat grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen ( MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 52 ).
Für die Auslegung einer Willenserklärung schreibt § 133 BGB dabei die Erforschung des wirklichen Willens vor; in Rechtsprechung und Literatur herrscht jedoch Übereinstimmung dahingehend, dass nicht der innere, sondern lediglich der bekundete Wille Thema der Auslegung ist ( MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 8 u. 10 m.w.N. ). Entscheidend ist dabei der Empfängerhorizont.
Für Verträge schreibt § 157 BGB darüber hinaus vor, dass Treu und Glauben und die Verkehrssitte zu berücksichtigen sind.
Es ist daher vom Wortlaut der Erklärung ausgehend der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der erkennbaren Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung das Angebot des anderen Vertragsteils nach Treu und Glauben und mit Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden hat oder verstehen musste ( BAG 06.09.1990, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 3 ).
Zu den zu berücksichtigenden Begleitumständen gehören die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, der Zweck der Vereinbarung und die beim Abschluss der Vereinbarung vorliegende Interessenlage (BAG 08.03.2006 EzA HGB § 74 Nr. 67).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Vergleich mit ausreichender Deutlichkeit und Unmissverständlichkeit zu entnehmen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin inhaltlich mit Wirkung ab 20.11.2006 ändern sollte und ihr auch nicht bis zum 31.05.2008 der Status einer AT-Angestellten belassen werden sollte.
1. Richtig ist insoweit, dass nach Ziffer 4 des Vergleichs vom bloßen Wortlaut her die Klägerin erst ab dem 01.06.2008 in eine tarifliche Entgeltgruppe eingruppiert ist und entsprechend vergütet wird, was vom reinen Wortlaut, wollte man Ziffer 4 isoliert betrachten, darauf hindeuten könnte, der Klägerin solle bis dahin ihr alter Status verbleiben.
Ziffer 4 ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der Regelung in Ziffer 1.
In dieser ist gerade festgelegt, dass die Klägerin ab dem 20.11.2006 als Sachbearbeiterin im Qualitätsmanagement tätig ist. Gesondert ist hierbei hinzugefügt worden, dass sie "auch arbeitsvertraglich" als Sachbearbeiterin tätig ist.
Mit dieser Formulierung ist in hinreichender Weise deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Änderung der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist und die Frage des Status an dieser arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeit zu messen ist.
Der Wortlaut des Vergleichs gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür her, dass unabhängig von der veränderten in Ziffer 1 geregelten Tätigkeit der Klägerin der Status einer außertariflichen Angestellten belassen werden sollte, sofern sich dies nicht aus der als arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeit selbst bereits ergibt.
2. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des Vergleichs aber insbesondere auch der Sinn und Zweck der Regelung.
Die Beklagte war schon der Meinung, dass aufgrund des Schreibens der Parteien vom 02.10./18.10.2006 eine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen eingetreten ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in Ziffer 1 zu sehen, dass bereits ab dem 20.11.2006 - auch arbeitsvertraglich - bereits eine Sachbearbeitertätigkeit maßgeblich sein soll.
Ziffer 4 sieht demgegenüber nicht vor, dass die Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt eine tarifliche Tätigkeit ausüben soll; Ziffer 4 legt lediglich fest, dass eine Bezahlung nach einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 mit Ausgleich erst ab diesem Zeitpunkt vorgenommen werden soll.
Ziffer 2 regelt demgegenüber eine Abmilderung der Vergütungseinbußen für eine vorrübergehende Zeit, wobei eine höhere Basis als das Tarifentgelt gewählt worden ist, unwidersprochen die gewählte Vergütung aber auch nicht der bisherigen AT-Vergütung der Klägerin entspricht.
Der Gesamtzusammenhang des Vergleichs macht daher unmittelbar deutlich, dass eine Änderung der vertraglichen Tätigkeit mit dem Inhalt einer tariflichen Tätigkeit bereits ab dem 20.11.2006 eintreten sollte.
c. Ansprüche aus der Entgeltregelung für Führungskräfte resultieren auch nicht daraus, dass die Klägerin tatsächlich über den 20.11.2006 hinaus eine Tätigkeit ausübt, die im Sinne des Entgeltsystems als außertarifliche Tätigkeit zu bezeichnen ist.
aa) Die Festlegung der Funktionsebenen und Funktionsstufen in Ziffer 3.1 d) macht klar, dass die Funktionsebenen F 2 bis F 6 solche sind, die oberhalb des Tarifbereichs liegen.
Dies macht Bild 1 der Vereinbarung deutlich, wenn hier eine Schnittstelle zwischen Tarifbereich mit der Benennung der Gruppen E 12 und E 13 genannt wird und anderseits darüber der AT/LA-Bereich festgelegt wird.
Hieraus wird erkennbar, dass somit Tätigkeiten unter das Entgeltsystem fallen, die oberhalb der Anforderungen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe E 13 liegen.
bb) Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer von ihm begehrten Eingruppierung.
Es ist daher nicht nur Sache des Arbeitnehmers, in hinreichend substantiierter Weise die Tätigkeiten zu schildern, die vertraglich auszuüben sind; zur Darlegungslast des Arbeitnehmers gehört es auch, darzulegen, welche Anforderungen des Arbeitsplatzes für ihn maßgeblich sind und warum er qualifizierende Merkmale einer begehrten Gruppe erfüllt.
cc) Vorliegend begehrt die Klägerin eine Einordnung als AT-Angestellte, nach der Systematik nimmt sie daher Tätigkeiten für sich in Anspruch, die über die höchste tarifliche Entgeltgruppe E 13 hinausgehen.
In die tarifliche Entgeltgruppe E 13 gehören dabei Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrungen Spezialwissen vorausgesetzt wird und bei denen entweder begrenzte Leitungsaufgaben zu erfüllen sind oder Verantwortung für Teilgebiete zu tragen ist.
Den Erfordernissen der Darlegungslast genügt der Vortrag der Klägerin nicht im Ansatz.
Die Klägerin hat Einzelaufgaben aus ihrem Aufgabengebiet in pauschaler Weise geschildert, ohne dass hieraus zu ersehen ist, dass sie solche Tätigkeiten ausübt, die oberhalb der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegen.
Allein das Vorbringen, sie habe jedenfalls teilweise Aufgaben übernommen, die vormals Mitarbeiter ausgeübt hätten, die als außertarifliche Angestellte anzusehen gewesen sein, entspricht dem Erfordernis der Darlegung nicht.
II.
Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch über den Monat Mai 2007 hinaus, einen Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen zu verlangen.
Soweit dem Vorbringen der Klägerin überhaupt entnommen werden kann, woraus sie einen Anspruch herleitet, setzt dieser jedenfalls nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien voraus, dass die Klägerin als AT-Angestellte anzusehen ist.
Dies ist nach den vorangehenden Ausführungen jedoch nicht der Fall.
III.
Der Klägerin steht daher auch kein Anspruch auf eine erhöhte Sonderzahlung zu, ungeachtet des Umstandes, dass hierzu jegliche Angaben der Klägerin fehlen, woraus sie einen solchen Anspruch auf eine erhöhte Zahlung herleitet. Allein der Umstand, dass sie eine solche Zahlung im Oktober 2005 erhalten hat, macht nicht klar, woraus ein solcher Anspruch überhaupt hergeleitet werden soll.
IV.
Es war daher auch nicht dem Feststellungsbegehren der Klägerin zu entsprechen, sie übe weiterhin eine Tätigkeit als außertarifliche Angestellte im Sinne des Entgeltsystems aus.
C.
Soweit die Klägerin Ansprüche aus einem Sozialplan verfolgt, konnten diese im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
1) Insoweit handelt es sich um eine Klageänderung, für die im Berufungsrechtszug die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht gegeben sind.
2) Eine Klageänderung liegt unter anderem vor bei einer Änderung des Streitgegenstandes, wie er aus Antrag und Lebenssachverhalt gebildet wird (Zöller/Greger, ZPO, § 263, Rn. 2; MünchKomm ZPO - Lüke, § 263, Rn. 7).
Eine Klageänderung liegt daher vor bei Änderung des Lebenssachverhaltes, aus dem der Anspruch hergeleitet wird oder der Klageantrag geändert wird (Zöller/Greger, aaO., Rn. 7; MünchKomm ZPO - Lüke, aaO., Rn. 7).
In der Einführung eines neuen Streitgegenstandes liegt dabei eine nachträgliche objektive Klagehäufung, die sich als Klageänderung darstellt bzw. als solche zu behandeln ist (BAG, 06.12.2001, EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 65; BAG, 12.09.2006, EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4).
Eine solche ist daher auch dann gegeben, wenn die klagende Partei einen Anspruch bei gleichbleibendem Sachantrag neben den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt hilfsweise auch auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt (BAG, 11.04.2006, EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 108).
3. Vorliegend hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ihren Anspruch allein darauf gestützt, ihr AT-Status sei durch den in Rede stehenden gerichtlichen Vergleich jedenfalls nicht vor dem 31.05.2008 geändert worden.
Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, sie übe weiterhin Tätigkeiten einer AT-Angestellten aus.
Lediglich im Rahmen der Darlegung zur Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs hat die Klägerin ausgeführt, der im Vergleich vorgenommene Ausgleich sei finanziell schlechter als es der maßgebliche Sozialplan vorsehe.
Hierin ist jedoch in keiner Weise eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Sozialplan zu sehen. Hierzu würden auch jegliche nähere Berechnungen fehlen , die den geltend gemachten Anspruch begründen sollen.
Stützt die Klägerin ihren Anspruch nunmehr darauf, sie habe weitergehende Ansprüche nach dem Sozialplan, handelt es sich um einen anderen Lebenssachverhalt, der dem Klagebegehren zugrunde gelegt wird.
4. Eine solche Klägeränderung ist nach § 533 ZPO nur dann zulässig, wenn einerseits der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und zweitens diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
a. Eine Einwilligung der Beklagten hierzu liegt nicht vor.
Eine Sachdienlichkeit war des Weiteren zu verneinen.
Bei dem Begriff der Sachdienlichkeit handelt es sich um einen durch die objektive Prozesslage bedingten prozessualen Begriff (Zöller/Greger, aaO., § 263, Rn. 13).
Es kommt daher nicht auf die subjektiven Interessen der Partei an, sondern allein auf die objektive Beurteilung, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewährenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH 10.01.1985, NJW 1985, 1841).
Eine Sachdienlichkeit ist dabei im Allgemeinen zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH 10.01.1985, aaO.; Zöller/Greger, aaO., § 263, Rn. 13). Erforderlich ist daher ein sachlicher Zusammenhang zwischen altem und neuem Anspruch (MünchKomm ZPO Lüke, aaO., § 263, Rn. 33).
Auch wenn maßgebend auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit abzustellen ist, kann eine solche jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht wenigstens teilweise verwertet werden können.
Da die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren lediglich über die Auslegung des Vergleichs vom 18.04.2007 und die Einordnung der Tätigkeit der Klägerin gestritten haben, konnten bisherige Verfahrensergebnisse auch nicht wenigstens teilweise verwertet werden.
Darlegungen der Klägerin zum Sozialplan werden lediglich unter dem Aspekt der Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs angeführt und dies auch nur in rudimentärer Form.
b. Darüber hinaus kann ein solcher Anspruch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die ohnehin der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen waren.
1. Wenn § 533 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Hintergrund, die Möglichkeit von Klageänderungen, Aufrechnungen und Widerklagen zu beschränken, einen Anwendungsbereich enthalten soll, kann die Bestimmung nicht nur unter dem Aspekt betrachtet werden, ob Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen sind oder wegen Verspätung unberücksichtigt gelassen werden können.
Erforderlich ist vielmehr, dass sie auf Tatsachen gestützt werden können, die "ohnehin" zu berücksichtigen sind.
Abzustellen ist daher darauf, ob es sich solche Tatsachen handelt, die im Rahmen der Berufung zu berücksichtigen waren, weil sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung eines Anspruchs herangezogen worden sind.
Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht.
Hierüber hat die Kammer gemäß Vermerk vom 27.03.2009 beraten und befunden, die mündliche Verhandlung sei nicht wieder zu eröffnen.
2. Darüber hinaus ist auch weiterhin aus dem Vorbringen der Klägerin in keiner Weise zu ersehen, wie sich Ansprüche aus dem Sozialplan errechnen sollen.
Dem Vorbringen der Klägerin ist keinerlei Berechnung zu entnehmen, welche Differenzansprüche maßgeblich sein sollen.
Auch schon aus diesem Grund bedurfte es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
D.
Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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