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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 2101/05
Rechtsgebiete: AnVNG, ZPO, TVO 85, ArbGG


Vorschriften:

AnVNG § 1
ZPO § 253
ZPO § 253 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1, 1. Alternative
ZPO §§ 517 ff.
TVO 85 § 1 Ziff. 5
TVO 85 § 2 Ziff. 5
TVO 85 § 2 Ziff. 5 Satz 1
TVO 85 § 2 Ziff. 5 Satz 3
TVO 85 § 3
TVO 85 § 3 Ziff. 1
TVO 85 § 3 Ziff. 1
TVO 85 § 3 Ziff. 1 Satz 2
TVO 85 § 3 Ziff. 5
TVO 85 § 5 Ziff. 7
TVO 85 § 7 Ziff. 2.1
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.09.2005 - AZ.5 Ca 2335/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Beginns einer betrieblichen Invaliditätsrente.

Der Kläger war bis zum 28.02.2005 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung -01.04.85 - (künftig: TVO 85) Anwendung.

Der TVO 85 regelt unter anderem Folgendes:

"§ 2

...

Invaliditätsversorgung

Der Versorgungsfall für eine Invaliditätsrente tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig oder erwerbesunfähig ist und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei Arbeitnehmern, die nach Art. 2 § 1 AnVNG von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, ist die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen vom Unternehmen zu bestimmenden Arzt zu bescheinigen. Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles ist bei von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmern der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet, bei den übrigen der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger genannte Tag des Versicherungsfalles bzw., wenn der Arbeitnehmer über diesen Stichtag hinaus seine Arbeit in der V1xxxxxxxxxxx-Unternehmensgruppe leistet und Gehalt bezieht, der Tag, an dem die Arbeitsausübung oder Gehaltszahlung endet.

...

§ 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit

Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der V1xxxxxxxxxxx-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis, frühestens am Alter 18. die anrechnungsfähige Dienstzeit ist mit Eintritt des Versorgungsfalles beendet. Es sich höchstens 30 Dienstjahre anrechnungsfähig.

Dienstzeiten mit

- Rentenzahlungen aufgrund dieser Versorgungszusage oder Zahlungen aufgrund einer anderen Versorgungsregelung der V1xxxxxxxxxxx-Unternehmensgruppe

oder

- Zeiten des Sonderurlaubs ohne Bezahlung

sind keine anrechnungsfähigen Dienstzeiten.

...

Versorgungsfall nach voraufgegangener Invalidität

Tritt bei einem Arbeitnehmer nach Wegfall einer vorausgegangenen Invalidität innerhalb von 5 Jahren ein neuer Versorgungsfall ein, so wird

- die Invaliditäts- oder Altersrente mindestens in der zuletzt gezahlten Höhe gewährt,

- im Todesfall für die Berechnung der Hinterbliebenenrente mindestens von der zuletzt gezahlten Invaliditätsrente ausgegangen.

Die nach dem voraufgegangenen Invaliditätsfall vorgenommenen Rentenanpassungen sind einzubeziehen.

Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach dem voraufgegangenen Invaliditätsfall einzelvertraglich und auf Dauer herabgesetzt worden, so ist die Quotenregelung nach Ziffer 6 anzuwenden; dabei sind die anrechnungsfähigen Dienstzeiten bis zum neuen Versorgungsfall zu berücksichtigen.

...

§ 7

...

2.1 Die Rentenzahlung beginnt am Ersten des Monats, der dem Tag des Versorgungsfalles folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Gehaltszahlungen einschließlich der nach der Tarifvereinbarung im Krankheits- oder Todesfall zu erbringenden Leistungen."

Der Tarifvertrag wurde unter dem 08.07.1987 geschlossen und rückwirkend zum 01.04.1985 in Kraft gesetzt.

Unter dem 11.10.1999 wurde mit Wirkung ab 01.01.1999 ein Tarifvertrag über die Aktualisierung des Tarifvertrages über die betriebliche Versorgungsordnung -01.04.85- geschlossen.

Dieser änderte § 3 unter anderem wie folgt:

"Keine anrechnungsfähigen Dienstzeiten sind.

- Zeiten der Rentenzahlung aufgrund dieser Versorgungszusage oder Zahlungen aufgrund einer anderen Versorgungsregelung der V1xxxxxxxxxxx-Unternehmensgruppe

- Zeiten des Sonderurlaubes ohne Bezahlung

- Zeiten des betrieblichen Erziehungsurlaubes"

Darüber hinaus existierte eine Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung vom 01.04.1985 vom 08.07.1987, an der unter anderem die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat beteiligt waren.

Diese Betriebsvereinbarung regelte nach ihrer Bestimmung in Ziffer 1.1 die Bedingungen, unter denen in Krankheitsfällen, die durch § 2 Ziffer 5 der VO nicht erfasst werden, Leistungen gewährt werden können.

Jedenfalls mit Wirkung ab 01.12.2003 übte der Kläger eine Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr aus und bezog ab diesem Zeitpunkt auch keinerlei Leistungen durch die Beklagte mehr.

Auf Grund Antrages vom 22.12.2003 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger mit Bescheid vom 11.02.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.12.2003. Gemäß diesem Bescheid waren die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 25.06.2002 erfüllt.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Klägers zum 28.02.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Invaliditätsrente nach dem TVO 85 mit Wirkung ab 01.03.2005.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Invaliditätsversorgung bereits ab dem 01.12.2003 zur Seite.

Die Ansicht der Beklagten, ein Anspruch auf Invaliditätsversorgung bestehe erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, stehe nicht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Tarifvertrages. Dieser bestimme als Stichtag ausdrücklich den Tag, der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger als Tag des Versicherungsfalles genannt werde.

Es komme daher nicht darauf an, wann das Arbeitsverhältnis ende, sondern lediglich darauf, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt wegen der Erwerbsunfähigkeit beendet werde.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte aus dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung vom 01.04.1985 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft HBV ein Anspruch auf Invaliditätsrente seit dem 01.12.2003 zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers bestehe erst ab dem 01.03.2005 nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger zum 28.02.2005.

Der TVO 85 setze neben dem Eintritt der Invalidität auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, wie aus dem Wort "und" in § 2 Ziff. 5 zu entnehmen sei.

§ 2 Ziff. 5 Satz 3 spreche lediglich vom Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles als dem frühesten Zeitpunkt für den Beginn eines Rentenanspruchs überhaupt. Das Entstehen eines Rentenanspruchs setze jedoch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein.

Dies habe einen nachvollziehbaren Grund auch darin, dass der Arbeitnehmer, solange das Arbeitsverhältnis bestehe, die materiellen Vorteile genieße, die ihm seine Arbeitgeberin auch während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit gewähre, wie unter anderem Berücksichtigung von Tariferhöhungen, Anspruch auf Sonderzahlungen, Anspruch auf Zuschusszahlungen zum gesetzlichen Krankengeld und Garantie des sicheren Arbeitsplatzes mit Rückkehrrecht.

Mit Urteil vom 14.09.2005 hat das Arbeitsgericht die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, sowie den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger sei nicht angehalten gewesen, eine Leistungsklage zu erheben, eine Feststellungsklage sei immer dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen sei und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprächen.

Der Antrag sei auch begründet, dem Kläger stehe die tarifliche Invaliditätsrente ab dem 01.12.2003 zu. Dies ergebe die Auslegung des § 2 Ziff. 5 TVO 85.

Der entsprechende Wortlaut sei auslegungsbedürftig, beide von den Parteien angenommenen Auslegungsmöglichkeiten seien denkbar.

TVO 85 lege jedoch mit § 2 Ziff. 5 Satz 3 einen Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles fest. Die Tarifvertragsparteien hätten damit einen neutralen, objektiv nachprüfbaren Stichtag gewählt, indem sie auf die Einschätzung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers abstellten. Auf diese Weise werde ein Streit über das Vorliegen und den Zeitpunkt der Invalidität vermieden. Das Zusammenspiel von § 2 Ziff. 5 Satz 1 und Satz 3 lasse darauf schließen, dass es bereits nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nur auf den Stichtag ankommen könne.

Über den reinen Wortlaut sei auch der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. So lege § 3 fest, dass Dienstzeiten mit Rentenzahlungen auf Grund dieser Versorgungszusage keine anrechnungsfähigen Dienstzeiten seien; somit kenne der Tarifvertrag die Konstellation, dass Arbeitnehmer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses betriebliche Versorgungsleistungen erhielten. Zudem sehe § 3 Ziff. 1 Satz 2 vor, dass die anrechnungsfähige Dienstzeit mit dem Eintritt des Versorgungsfalles beendet sei. Diese Formulierung erfahre nur dann eine eigenständige Bedeutung, falls sie den Fall regele, dass das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Versorgungsleistung noch fortbestehe.

Ferner sehe § 5 Ziff. 7 vor, dass bei einem Eintritt eines neuen Versorgungsfalles Invaliditäts- und Altersrente mindestens in der zuletzt gezahlten Höhe gewährt werde. Offensichtlich gingen die Tarifvertragsparteien daher auch insoweit davon aus, dass trotz eines vorhergehenden Versorgungsfalles auf Grund Invalidität das Arbeitsverhältnis noch fortbestehe.

Gegen das unter dem 13.10.2005 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 09.11.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.12.2005 unter dem 21.12.2005 begründet.

Sie ist der Auffassung, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Ziff. 5 TVO 85 sei rechtsfehlerhaft.

In § 2 Ziff. 5 Satz 1 sei klar gesagt, dass für die Zeit des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Invaliditätsrente nicht gegeben sei und ein Anspruch erst ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe.

Beide dort genannten Voraussetzungen seien klar und deutlich mit "und" verbunden und müssten daher für das Entstehen eines Leistungsanspruchs beide erfüllt sein.

Auch habe es das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Mitarbeiter die materiellen Vorteile, die ihm seine Arbeitgeberin auch während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit gewähre, genieße, solange das Arbeitsverhältnis bestehe.

Die Regelung des Stichtages des Eintritts eines Versicherungsfalles sei auch nicht zugleich der Beginn einer ab dann zu erfüllenden Rentenzahlungspflicht des Versicherungsträgers. Auch der Beginn eines gesetzlichen Rentenanspruchs sei von der Entscheidung des Versicherten abhängig, wann er den Antrag stelle. In entsprechend gleichartiger Weise sei dies in § 2 Ziff. 5 TVO 85 geregelt und vereinbart.

Als Hilfsargument könnten auch die Bestimmungen §§ 3 und 5 Ziff. 7 TVO 85 nicht herangezogen werden.

§ 3 Ziff. 1 TVO 85 liege die Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung, abgeschlossen am 08.07.1987, zu Grunde. Mit § 3 Ziff. 1, 2. Abs. TVO 85 sei im Hinblick hierauf klargestellt worden, dass die Zeiten, in denen Leistungen danach an die Mitarbeiter erbracht würden, nicht als Dienstzeiten gelten.

§ 5 Ziff. 7 regele schließlich einen gänzlich anderen Sachverhalt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.09.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der maßgeblichen Bestimmung des TVO 85.

Die Formulierung "und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beendet wird" besage gerade, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet sein müsse, es genüge, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Erwerbsminderung beendet "wird". Zwar habe die Beklagte recht, wenn sie meine, die Tatbestandsvoraussetzungen seien kumulativ; verkannt werde jedoch, dass die zweite Voraussetzung eben nicht in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise bestehe, dass damit der Leistungsbeginn gesteuert werden könne. Der Leistungszeitpunkt werde mit der ersten Voraussetzung gesteuert. Mit der zweiten Voraussetzung werde lediglich ein Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und dem Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert.

Dem Verständnis stehe auch nicht entgegen, dass der gesetzliche Rentenversicherungsträger im Rentenbescheid als Beginn der Erwerbsminderung den 25.06.2002 angesehen habe. Mit dem zeitlich nachfolgenden Antrag auf gesetzliche Rente habe er keinen Einfluss auf den tatsächlichen Eintritt der Erwerbsminderung nehmen können. Dabei sei der von der Beklagten beschriebene Zusammenhang zwischen den Regelungen zur gesetzlichen Erwerbminderungsrente und der Betriebsrente so nicht gegeben. Es werde dabei übersehen, dass der Arbeitnehmer bzw. Versicherte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erwerbsminderung nehmen könne. Er habe überdies letztlich auch keinen Einfluss auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers darüber, zu welchem Zeitpunkt die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei.

Wenn die Beklagte im Übrigen in diesem Zusammenhang meine, dem kranken Arbeitnehmer sei es freigestellt, einen Rentenantrag zu stellen und genauso sei es ihm freigestellt, einen Antrag auf Betriebsrente zu stellen, gehe dies fehl; es gehe um die Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Arbeitnehmer könne nicht steuern, ob er durch Arbeit Geld verdienen könne oder ob er seinen Lebensunterhalt durch Rentenansprüche sichern müsse. Da der Rentenbescheid als Grundvoraussetzung für die Invaliditätsrente erst erlassen werde, wenn die Erwerbsminderung längst eingetreten sei und in aller Regel darin der Beginn der Erwerbsminderung für ein zurückliegendes Datum festgestellt werde, ergebe sich mit der Sichtweise der Beklagten stets eine Lücke, in der der Arbeitnehmer zwar Rentner sei, jedoch noch keine Betriebsrente erhalte.

Schließlich zeige § 3 TVO 85, dass auch die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen seien, es sei denkbar, dass während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses Betriebsrente gezahlt werde.

Der Hinweis auf eine Betriebsvereinbarung hierzu bleibe aus seiner Sicht unverstanden. Sinn und Zweck dieser Betriebsvereinbarung sei es, den Zeitraum der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit zwischen Ende der Entgeltersatzleistungen bis zum Beginn der Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Invaliditätsrente zu überbrücken.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

A.

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf eine betriebliche Invaliditätsversorgung aus § 1 Ziff. 5 TVO 85 bereits ab dem 01.12.2003 zuerkannt.

I.

Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass dem Kläger ein Anspruch auf Invaliditätsrente bereits seit dem 01.12.2003 zusteht, ist zulässig.

Insbesondere steht dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse hierfür zur Seite.

1) Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Absatz 1, 1. Alternative ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird.

Ein solches Feststellungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn

a) ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist,

b) ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben ist;

Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn

aa) eine tatsächliche Unsicherheit besteht,

bb) diese durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann, und

cc) dieses Interesse auch an alsbaldiger Feststellung besteht.

2) Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind dabei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG, Urteil vom 10.12.1991, EzA § 253 ZPO Nr. 11; BAG, Urteil vom 25.04.2001, EzA § 253 ZPO Nr. 21).

Dabei hat das Gericht den Sachverhalt nicht selbständig zu ermitteln, vielmehr hat die klagende Partei die erforderlichen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG, Urteil vom 03.03.1999, EzA § 256 ZPO Nr. 50; BAG; Urteil vom 25.04.2001, aaO.).

3) Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sind hiernach gegeben.

a) Unter den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig, der Kläger stellt nicht lediglich einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts.

Der Streit der Parteien geht darüber, ob Versorgungsansprüche des Klägers nach dem TVO 85 bereits ab dem 01.12.2003 bestehen. Betroffen vom Streit ist daher das Bestehen eines Rechtsverhältnisses in Form eines Versorgungsanspruchs ab dem in Rede stehenden Zeitpunkt.

b) Auch das rechtliche Interesse an Feststellung ist anzunehmen.

aa) Unter den Parteien besteht eine tatsächliche Unsicherheit, da unterschiedliche Auffassungen darüber vorhanden sind, ob ein Anspruch auf Invaliditätsversorgung des Klägers bereits ab dem 01.12.2003 gegeben ist.

bb) Diese Unsicherheit kann durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden, da eine Feststellung darüber getroffen wird, ob sich ein entsprechender Invaliditätsversorgungsanspruch ab dem geltend gemachten Zeitpunkt ergibt.

cc) Dieses Interesse besteht schließlich auch an alsbaldiger Feststellung, da der Kläger bereits seit einiger Zeit die betriebliche Invaliditätsversorgung erhält.

dd) Auch die Möglichkeit, hinsichtlich der fälligen Ruhegeldzahlungen ab 01.12.2003 eine Leistungsklage zu erheben, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen.

Grundsätzlich ist zwar einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn die klagende Partei den Anspruch beziffern kann (BAG, Urteil vom 05.06.2003, EzA § 256 Nr. 2); selbst trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage besteht jedoch ein Feststellungsinteresse, wenn durch die Feststellungsklage der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG, Urteil vom 05.06.2003, aaO.).

Vorliegend ist die begehrte Feststellung geeignet, den Streit der Parteien insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis abschließend zu klären, da ein Feststellung darüber getroffen wird, ob die Versorgungsansprüche des Klägers bereits seit dem 01.12.2003 bestehen.

Die Frage des Anspruchsbeginns ist die einzige unter den Parteien im Hinblick auf die betriebliche Invaliditätsversorgung streitige Frage.

II.

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist auch begründet.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht auf Grund einer Auslegung von § 3 Ziff. 5 TVO 85 davon ausgegangen, dass dem Kläger Invaliditätsversorgung bereits mit Wirkung ab 01.12.2003 zusteht.

1) Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger unter den Geltungsbereich des TVO 85 fällt.

2) Des Weiteren besteht kein Streit darüber, dass die Voraussetzungen für eine Invaliditätsversorgung nach § 2 Ziff. 5 TVO 85 gegeben sind.

Gemäß Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.02.2005 besteht beim Kläger volle Erwerbsminderung.

Unstreitig ist der Kläger auch mit dem 28.02.2005 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden.

3) Der Streit der Parteien geht ausschließlich darüber, ob die betriebliche Invaliditätsversorgung bereits mit Wirkung ab 01.12.2003 zu gewähren ist.

a) Hinsichtlich des Zeitpunktes ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die maßgebliche Bestimmung § 2 Ziff. 5 Satz 1 TVO 85 der Auslegung zugänglich ist.

Wenn dort für den Eintritt eines Versorgungsfalles der Invalidität geregelt wird, dass ein Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist "und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beendet wird", lässt diese Bestimmung vom Wortlaut sowohl das Verständnis zu, dass der Versorgungsfall erst zu dem Zeitpunkt gegeben ist, wenn das Arbeitsverhältnis beendet war, so das Verständnis der Beklagten, als auch das Verständnis, dass hiermit der Zeitpunkt des Einsetzens der Rentenzahlung nicht geregelt ist, sondern die erforderliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich dem Grunde nach eine Anspruchsvoraussetzung darstellt, so das Verständnis des Klägers.

b) Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben.

Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG, Urteil vom 12.12.1973, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 1; BAG, Urteil vom 12.09.1984, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14; (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz. 397 und 399)).

Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 12.09.1984, aaO.; BAG, Urteil vom 10.11.1993, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 70).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Invaliditätsversorgung des Klägers bereits mit dem 01.12.2003 einsetzte.

aa) Ein solches Verständnis ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung.

1. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss nicht notwendig mit der Fälligkeit von Versorgungsleistungen für den Fall der Invalidität übereinstimmen.

Den Vertragspartnern ist insoweit freigestellt, Versorgungsleistungen erst für den Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einsetzen zu lassen, aber auch, bereits während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses eine Invaliditätsversorgung vorzusehen.

2. Zutreffend ist sicherlich das Verständnis der Beklagten, dass Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der tariflichen Bestimmung und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus diesem Grunde kumulativ nebeneinander vorliegen müssen. Ohne eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll eine Invaliditätsversorgung nach dem unmissverständlichen Wortlaut der tariflichen Bestimmung nicht eintreten.

Damit, dass kumulativ zwei Voraussetzungen für das Eingreifen einer Invaliditätsversorgung genannt sind, ist jedoch noch nichts über den Zeitpunkt ausgesagt, zu dem die Invaliditätsversorgung eingreifen soll.

Das Eingreifen einer Zahlungsverpflichtung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre dabei dann denkbar, wenn die Parteien des maßgeblichen Regelungswerkes keine Regelung insoweit getroffen hätten.

3. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch mit der Regelung in § 2 Ziff. 5 Satz 3 ausdrücklich geregelt, welches der Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles sein soll.

In § 2 Ziff. 5 Satz 1 TVO 85 ist geregelt, dass der Versorgungsfall für eine Invaliditätsrente bei Vorliegen zweier Voraussetzungen eintritt.

In § 2 Ziff. 5 Satz 3 TVO 85 haben die Tarifvertragsparteien dann geregelt, welches der Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles sein soll. Für die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmer wird der Stichtag dabei gerade auf den Tag gelegt, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet; bei den übrigen Arbeitnehmern soll Stichtag der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger genannte Tag des Versicherungsfalles sein bzw. wenn der Arbeitnehmer über diesen Stichtag hinaus Arbeit geleistet hat und Gehalt bezogen hat, der Tag, an dem Arbeitsausübung oder Gehaltszahlung endet.

Wenn die Tarifvertragsparteien daher mit dieser Regelung einen Stichtag festgelegt haben, und diesen bei einer bestimmten Arbeitnehmergruppe auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt haben, bei anderen Arbeitnehmern eine andere Stichtagsregelung gewählt haben, so wird hieraus nach Auffassung der Kammer unmissverständlich deutlich, dass es sich um eine Regelung handelt, ab wann die Invaliditätsversorgung einsetzen soll.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen ist daher lediglich Voraussetzung für einen Invaliditätsversorgungsanspruch dem Grunde nach, sagt jedoch nichts über den Zeitpunkt aus, ab dem die Rentenzahlung einsetzen soll.

bb) Hierfür spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang, der auf Sinn und Zweck der Regelung schließen lässt.

1. Sinn einer Stichtagsregelung ist es gerade, festzulegen, ab wann der Versorgungsfall gegeben sein soll.

Aus der ausdrücklichen Regelung eines Stichtages ist daher zu entnehmen, dass dies der Zeitpunkt sein soll, zu dem nach Verständnis der Tarifvertragsparteien die Leistungen einsetzen sollen.

2. Anderen falls hätte es einer entsprechenden Stichtagsregelung nicht bedurft.

Hätten die Parteien das Einsetzen einer Invaliditätsversorgung auch zeitmäßig an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen wollen, hätte es einer gesonderten Stichtagsregelung nicht bedurft.

Dabei sind die Tarifvertragsparteien ersichtlich von der in der Praxis naheliegenden Variante ausgegangen, dass durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger der Tag des Versicherungsfalles häufig rückwirkend festgestellt wird, der Tag des Versicherungsfalles daher überwiegend zu einem Zeitpunkt angenommen wird, bevor der Antrag des Versicherten auf Zuerkennung einer Invaliditätsversorgung gestellt wird.

3. § 2 Ziff. 5 Satz 3 TVO 85 macht darüber hinaus deutlich, dass den Tarifvertragsparteien durchaus bewusst war, dass der Tag des Versicherungsfalles auch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein kann, wenn dort ausdrücklich geregelt wird, dass Tag des Versicherungsfalles auch der Tag sein kann, an dem Arbeitsausübung oder Gehaltszahlung enden. Dies setzt denknotwendig voraus, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Arbeitsvertragsparteien noch bestanden haben muss.

Erkennbar wird aus dieser Regelung im Übrigen die Absicht der Tarifvertragsparteien, den Arbeitnehmer lückenlos abzusichern. Die Invaliditätsversorgung soll einsetzen, nachdem der Arbeitnehmer Leistungen des Arbeitgebers nicht mehr bezieht. Diese Regelung ist erkennbar vor dem Hintergrund getroffen, dass Arbeitnehmer, bei denen der Invaliditätsfall gegeben ist, regelmäßig zuvor nicht unerheblich fortlaufend arbeitsunfähig gewesen sind.

4. Bei der Auslegung zu berücksichtigen ist auch die Regelung in § 7 Ziff. 2.1 TVO 85, wenn dort geregelt ist, dass die Rentenzahlung am ersten des Monats einsetzt, der dem Tag des Versorgungsfalles folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Gehaltszahlungen einschließlich der nach der Tarifvereinbarung im Krankheits- oder Todesfall zu erbringenden Leistungen.

Im Zusammenhang mit der Stichtagsregelung in § 2 Ziff. 5 Satz 3 TVO 85 zeigt dies, dass die Rentenzahlung auch zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet sein muss.

5. Auch die Regelung der anrechnungsfähigen Dienstzeit nach § 3 Ziff. 1 TVO 85 in der Fassung des Aktualisierungs-Tarifvertrages vom 11.10.1999 belegt ein solches Verständnis.

Wenn dort unter anderem geregelt ist, dass Zeiten der Rentenzahlungen auf Grund dieser Versorgungsordnung keine anrechnungsfähigen Dienstzeiten sind, zeigt dies das unmissverständliche Verständnis der Tarifvertragsparteien, dass auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits Rentenzahlungen "auf Grund dieser Versorgungszusage" gegeben sein können.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass es einer gesonderten Erwähnung nicht bedurfte, dass anrechnungsfähige Dienstzeiten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden.

Die Tarifvertragsparteien haben aber gerade eine Regelung dafür getroffen, wie solche Zeiten des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in denen der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, in denen aber bereits Rentenzahlungen auf Grund der Versorgungsordnung gegeben sind.

6. § 2 Ziff. 5 Satz 3 TVO 85 zeigt schließlich, dass die Tarifvertragsparteien ein Nebeneinander von Vergütungsansprüchen und Versorgungsansprüchen ausgeschlossen haben, indem sie Zahlungen auf Grund einer Invaliditätsversorgung erst mit dem Tag einsetzen lassen, an dem eine Gehaltszahlung endet.

Die Tarifvertragsparteien haben damit ein geschlossenes System geregelt, um eine fortlaufende Sicherung des Arbeitnehmers im Falle einer Invalidität vorzunehmen.

C.

Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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