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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 2122/05
Rechtsgebiete: AVR, BetrAVG, BGB, KZVK, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

AVR § 1 Anlage 8
AVR § 1 Abs. 2 Anlage 8
BetrAVG § 18 Abs. 2
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 242
BGB §§ 305 ff.
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 317
BGB § 319
KZVK § 2
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 253
ZPO § 256 Absatz 1, 1. Alternative
ZPO §§ 517 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.09.2005 - Az. 3 Ca 69/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Ablösung eines Zusatzversorgungssystems der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK).

Der am 19.09.1949 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.01.1976 als Sozialpädagoge bei dem beklagten C1xxxxxxxxxxxx beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Dienstvertrag vom 15.01.1976, dessen § 2 folgenden Wortlaut hat:

"§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C2xxxxxxxxxxxxxx" (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der "C3xxxxx-Korrespondenz" veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.

Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.

Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der "C3xxxxx-Korrespondenz" veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben."

Ziffer VIII der Anlage 1 zu den AVR verpflichtet unter der Überschrift "Zusätzliche Altersversorgung" den Dienstgeber, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung A/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich findet danach Versorgungsordnung A Anwendung. Versorgungsordnung B ist lediglich anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.

Anlage 8 zu den AVR enthält für die Versorgungsordnung A in § 1 wiederum folgende Regelung:

"§ 1 Gesamtversorgung

(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.

(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden."

Der Kläger ist durch den Beklagten bei der KZVK, die dem Rechtsstreit auf die Streitverkündung des Beklagten mit Schriftsatz vom 29.04.2005 aufseiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.06.2005 beigetreten ist, zusatzversichert.

§ 11 Abs. 2 der Satzung der Streithelferin in der aktuellen Fassung sieht als Voraussetzung für den Erwerb der Beteiligung vor, dass "der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet".

Die Satzungsvorschriften der KZVK basieren dabei auf den entsprechenden Versorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes.

Ursprünglich sah die Satzung der KZVK ein sogenanntes umlagefinanziertes Gesamtversorgungssystem vor.

Im öffentlichen Dienst erfolgte eine Umstellung von dem auch dort ursprünglich vorhandenen umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell durch den Altersvorsorgeplan 2001 und auf diesem aufbauenden Altersvorsorgetarifverträgen vom 01.03.2002.

Unter dem 16.04.2002 beschloss der Verwaltungsrat der KZVK eine Änderung der Satzung und stellte rückwirkend zum 01.01.2002 die Altersversorgung von dem umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem um. Im Rahmen dieser Umstellung wurden die bis zum 01.01.2002 erworbenen Anwartschaften in eine Startgutschrift umgerechnet, wobei die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre nicht wie bisher auf der Basis von 40 möglichen Pflichtversicherungsjahren bis zum Erreichen der Vollrente und damit mit einem Faktor von 2,294 %, sondern nur noch mit einem Faktor von 2,25 % berücksichtigt wurden, weil als Basis nunmehr von 44 möglichen Pflichtversicherungsjahren ausgegangen wurde. Eine Rentenbewertung wurde nach einem Näherungsverfahren vorgenommen.

Mit Schreiben vom 28.10.2002 teilte der Beklagte unter anderem dem Kläger die Umstellung des Versorgungssystems mit.

Einwände des Klägers hiergegen mit Schreiben vom 04.11.2002, 06.02.2004 und 20.04.2004 blieben ergebnislos.

Mit der unter dem 13.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, dass seine Ruhegeldansprüche im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Umstellung der Satzung der KZVK nicht berührt worden sind.

Er hat die Auffassung vertreten, die Änderung der Satzung führe zu deutlichen Einschnitten bei der Versorgung, gerade bei den Arbeitnehmern, die zwar nicht als rentennah anzusehen, aber älter seien.

Er hat die Auffassung vertreten, es sei weiterhin eine Altersversorgung nach den Grundsätzen der Gesamtversorgung geschuldet.

Dies ergebe sich bereits aus der Regelung des § 1 der Anlage 8 zu den AVR. Die in § 1 getroffenen Regelungen seien so auszulegen, dass dann, wenn die KZVK keine Möglichkeit der Gesamtversorgung mehr biete, diese Regelung als nunmehr unbeachtlich zu gelten habe und die Versicherung dann eben bei einem anderen Träger abgeschlossen werden müsse.

Ziel der Regelung sei eine Gesamtversorgung und nur nachrangig die Regelung der Pflicht des Abschlusses bei der KZVK gewesen.

Auch seien, so hat der Kläger des Weiteren die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, auf die sich die Beklagte vorprozessual berufen habe, nicht erfüllt.

Es liege keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnten. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der KZVK um einen selbständigen Versicherungsträger handele, der eben nicht mit dem einzelnen Arbeitgeber identisch sei. Insoweit könnten seiner Meinung nach Finanzierungsprobleme eines Dritten von vornherein grundsätzlich nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Zudem hat der Kläger bestritten, dass die finanzielle Situation bei der KZVK eine Umstellung des Systems erforderlich mache.

Auch der Einwand, die Versicherungspflicht bei der KZVK sei zur Vereinheitlichung der Versorgungssysteme im öffentlichen und kirchlichen Bereich erfolgt, sei nicht erheblich, da dieser Einwand nicht zu einer Unzumutbarkeit im Sinne eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage führe.

Selbst wenn man einen Wegfall der Geschäftsgrundlage unterstelle, sei die Umstellung des Systems seiner Meinung nach unzulässig.

Zum einen sei die Änderung der Satzung schon, insoweit unstreitig, ohne Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission erfolgt; einer solchen Beteiligung habe es jedoch nach Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse bedurft.

Ein weiterer Grund für die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht ausreichend beachtet worden seien.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liege hinsichtlich der Umrechnungsfaktoren für bereits erdiente Ansprüche vor. Die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre würden nunmehr mit einem veränderten Faktor berücksichtigt, weil als Basis nunmehr von 44 statt bisher 40 möglichen Versicherungsjahren ausgegangen werde. Ein solcher Eingriff in den Vertrauensschutz sei nur zulässig, wenn die Zugrundelegung dieser Faktoren zwingend erforderlich gewesen sei; dies wiederum erfordere eine wirtschaftliche Notlage des Systems, hierfür lägen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass seine Ruhegeldansprüche auf Grund § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 15.01.1976 i.V.m. § 1 der Anlage 8 zur AVR im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Umstellung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) mit Wirkung ab dem 01. Januar 2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem nicht berührt werden,

hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Umstellung der KZVK mit Wirkung ab dem 01. Januar 2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem entstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zum einen für nicht passiv legitimiert angesehen.

Zum anderen sei eine Zusatzversorgung auf der Basis eines Gesamtversorgungssystems gerade nicht geschuldet, der Kläger habe nach der Jeweiligkeitsklausel lediglich einen Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der Satzung.

Die Streithelferin aufseiten der Beklagten, die KZVK, hat gleichfalls den Beklagten für nicht passiv legitimiert erachtet.

Zudem wolle der Kläger den Inhalt seines Versorgungsanspruchs im Zusammenhang mit der zum 01.01.2002 erfolgten Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes geklärt haben. Dies habe vor der zuständigen Zivilgerichtsbarkeit zu erfolgen.

Die Streithelferin hat darüber hinaus den geltend gemachten Anspruch für nicht berechtigt erachtet.

Der Beklagte sei lediglich verpflichtet, die Versicherung seiner Arbeitnehmer bei ihr zu veranlassen, dieser Verpflichtung sei er nachgekommen.

Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich aus der verwendeten Überschrift in § 1 der Anlage 8 nichts zur Frage des Inhalts der Versorgungszusage ableiten. Die Zusage sei nicht auf eine Gesamtversorgung gerichtet. Der Inhalt des § 1 der Versorgungsordnung A spreche davon, dass sich der Versorgungsanspruch ausschließlich nach der jeweiligen Kassensatzung richte. Die inhaltliche Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs sei daher lediglich in Form einer sogenannten "Jeweiligkeitsklausel" erfolgt.

Sie sei auf Grund ihrer Errichtungsgrundlagen dazu berechtigt und verpflichtet gewesen, den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mitzuvollziehen. Sie sei nämlich gemäß Errichtungsbeschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 30.08.1976 unstreitig zum Zweck errichtet worden, den Arbeitnehmern im kirchlichen und kirchlichcaritativen Bereich eine zusätzliche Altersversorgung nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren.

Hiermit korrespondiere die Begründung zu dem "Gesetz betreffend die Errichtung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands mit Sitz in Köln als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts".

Auch Sinn- und Zweckerwägungen sprächen gegen die Annahme, dass alleine durch die Überschrift der Regelung bereits eine Festlegung auf eine Gesamtversorgung habe erfolgen sollen. So gebe § 11 Abs. 2 Satz 1 der Kassensatzung dem Beklagten die arbeitsrechtliche Anwendung des Versorgungstarifrechts des öffentlichen Dienstes zwingend vor. Die Jeweiligkeitsklausel basiere damit geradezu auf der strengen Anbindung an den öffentlichen Dienst.

Selbst wenn zutreffend sei, dass die Versorgungszusage gerade und ausschließlich auf eine Gesamtversorgung gerichtet sei, ergebe sich ihrer Meinung nach zu Gunsten des Beklagten ein Anspruch auf Anpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

An der Notwendigkeit der Systemumstellung an sich bestehe angesichts anderenfalls schon auf Grund der demographischen Entwicklung drohenden sprunghaften Steigerungen der Umlagesätze sowie angesichts der das alte Gesamtversorgungssystem als verfassungswidrig beurteilenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kein Zweifel. Die angesprochene demographische Entwicklung mit all ihren Konsequenzen, welche insbesondere umlagefinanzierte Rentensysteme besonders treffe und in absehbarer Zeit unfinanzierbar mache, könne dem Kläger nicht entgangen sein. Hinzukämen Änderungen der gesamten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Beibehaltung des vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Gesamtversorgungssystems hätte dazu geführt, dass die vom Gesetzgeber initiierten Absenkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig durch das System der Zusatzversorgung aufzustocken gewesen wären, was über entsprechend steigende Aufwendungen durch die Arbeitgeber zu finanzieren gewesen sei.

Die Existenzgefährdung der beteiligten Arbeitgeber werde schon daran deutlich, dass die von ihr anlässlich der Systemumstellung zu bedienenden Besitzstände aus dem abgelösten Gesamtversorgungssystem nicht von dem vorhandenen Kassenvermögen gedeckt seien.

Ein weiterer Gesichtspunkt sei schließlich, dass bei einer Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems der Beklagte und alle anderen C3xxxxx-Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Versorgungszusage nicht mehr auf sie, die KZVK verweisen könnten, sondern die immens komplexen, gesamtversorgungsimmanenten Berechnungen selbst vornehmen müssten.

Insgesamt hätten sich daher die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, die Grundlage für eine Gesamtversorgung gewesen seien, wesentlich verändert, sodass ein Festhalten an diesem System für Arbeitgeber unzumutbar sei.

Im Übrigen hat die Streithelferin darauf hingewiesen, dass eine stichhaltige Aussage zu etwaigen Verschlechterungen für den Kläger infolge des Systemswechsels nicht möglich sei, jedenfalls vom Kläger aber solche nicht substanziiert dargelegt seien.

Mit Urteil vom 07.09.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, auch bestehe das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse, der Antrag sei jedoch nicht begründet.

Allerdings sei die erforderliche Passivlegitimation des Beklagten gegeben.

Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verschaffung einer Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung.

Die Auslegung der Regelung in § 1 der Anlage 8 der AVR ergebe, dass dem Kläger keine Gesamtversorgung zugesagt worden sei. Die Überschrift spreche zwar für die Auffassung des Klägers § 1 Abs. 2 regele jedoch ausdrücklich, dass der Versorgungsanspruch sich ausschließlich nach der Satzung der Kasse richte. Bei ausdrücklicher oder stillschweigender Inbezugnahme von außerhalb des Arbeitsvertrages liegenden Regelwerken werde üblicherweise und regelmäßig dynamisch auf die Richtlinien in der jeweiligen Fassung verwiesen. Es handele sich daher um eine dynamische Verweisungsklausel auf die jeweilige Satzung der Zusatzversorgungskasse. Die Überschrift "Gesamtversorgung" stelle lediglich einen Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Art der Versorgung dar.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Altersversorgung auf Basis einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung sei daher nur dann in Betracht gekommen, wenn die Satzungsänderung durch die Streithelferin unwirksam gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Die Satzungsänderung sei formell nicht zu beanstanden.

Auch materiell-rechtlich sei die Änderung wirksam. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Satzung der KZVK auf der Umsetzung von Tarifverträgen beruhe, eine Inhaltskontrolle finde bei Tarifverträgen jedoch grundsätzlich nicht statt, weil Tarifverträge von gleichberechtigten Partnern ausgehandelt würden. Wegen der Gleichgewichtigkeit der Tarifpartner sei deshalb davon auszugehen, dass eine ausgewogene Regelung getroffen worden sei. Da die KZVK die tarifvertraglichen Regelungen zur Altersversorgung des öffentlichen Dienstes lediglich umgesetzt habe, bestehe die gleiche Richtigkeitsgewähr wie bei einem normativ geltenden Tarifvertrag, sodass lediglich ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab bestehe. Diesem halte die geänderte Satzung stand. Der Wirksamkeit stehe insbesondere nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, ein Eingriff in erdiente Anwartschaften sei nicht erkennbar, da sich insbesondere die endgültige Höhe der Zusatzversorgung während des Versicherungsverhältnisses nicht verbindlich berechnen lasse. Die Berücksichtigung der zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre mit einem Faktor von 2,25 % beruhe auf der Regelung in § 18 Abs. 2 BetrAVG und sei nicht zu beanstanden.

Einer Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission habe es nicht bedurft.

Auch der Hilfsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet, ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheide schon deswegen aus, weil es an einer entsprechenden Pflichtverletzung des Beklagten fehle.

Gegen das unter dem 12.10.2005 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 14.11.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 23.11.2005 begründet.

Er hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend, soweit das Arbeitsgericht in § 1 der Anlage 8 zu den AVR eine dynamische Verweisungsklausel gesehen habe.

Der Wortlaut der maßgeblichen Norm beginne mit der Überschrift "Gesamtvorsorge". Absatz 1 regele sodann, dass für bestimmte Personengruppen eine Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse abgeschlossen werden müsse. Absatz 2 regele, dass sich der Versorgungsanspruch nach der jeweiligen Fassung der KZVK bestimme. Dem Wortlaut nach werde folglich eine Gesamtversorgung geschuldet, die bei der KZVK abzuschließen sei. Eine Regelung, was im Falle der Unvereinbarkeit dieser Punkte zu geschehen habe, sei nicht getroffen worden. Insoweit müsse der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien bei der Auslegung berücksichtigt werden. Die Überschrift gebe dabei nur den Rahmen und die Grenzen des Textes vor. Die kirchlichen Tarifvertragsparteien hätten insoweit von vornherein bestimmt, dass eine Gesamtversorgung geschuldet sei, der Wille sei folglich dahin gegangen, die Formalien einer Gesamtversorgung in diesem Paragraphen zu bestimmen. So erkläre es sich, dass in Absatz 2 geregelt sei, dass der Versorgungsanspruch als solcher sich nach der jeweiligen Fassung der KZVK bestimme. Es sei den Parteien nicht darum gegangen, das "Ob" eines Versorgungsanspruchs zu regeln, sondern nur nähere Einzelheiten, wie dieser Anspruch habe gewährt werden sollen, ohne dass dadurch eine andere Struktur habe geschaffen werden sollen. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Schließlich ergebe sich ein solches Verständnis aus der Entstehungsgeschichte. Durch die KZVK habe das Versorgungssystem im kirchlichen Bereich an das des öffentlichen Dienstes angepasst werden sollen. Im öffentlichen Dienst habe jedoch ein Gesamtversorgungssystem bestanden. Hiervon hätten die "kirchlichen Tarifvertragsparteien" Kenntnis gehabt, insoweit seien die Regelungen der KZVK denen im öffentlichen Dienst weitgehend nachgebildet worden. Die "kirchlichen Tarifvertragsparteien" seien auch nicht nur zum Zeitpunkt des Abschlusses der AVR von einer Gesamtversorgung ausgegangen, sondern diese sei auch mehr als 25 Jahre der Berechnung der Versorgungsansprüche zu Grunde gelegt worden.

Allein daher sei der Beklagte seiner Meinung nach schon zu einer Gesamtversorgung verpflichtet.

Darüber hinaus verbleibt der Kläger bei der Auffassung, die Satzungsänderung sei aus mehreren Gründen unwirksam.

Zum einen habe, so vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, die arbeitsrechtliche Kommission an den grundlegenden Änderungen des Versorgungssystems beteiligt werden müssen.

Die jetzige Fassung der Satzung sei auch deswegen unwirksam, weil eine echte Rückwirkung dadurch vorliege, dass hinsichtlich der Monate Januar bis April 2002 in bereits erdiente Anwartschaften eingegriffen worden sei, die in der Berechnung der Startgutschrift nicht berücksichtigt worden seien.

Auch stelle die Berechnung der Startgutschriften einen Eingriff in seine Rechte dar: Grundsätzlich seien Änderungen der Satzung möglich, Eingriffe in zugesagte Versorgungsrechte seien jedoch nicht schrankenlos zulässig, sondern unterlägen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 317 BGB, da die KZVK Dritter im Sinne der §§ 317, 319 BGB sei.

Als allgemeine Versicherungsbedingungen unterlägen die Satzungsbestimmungen auch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Insoweit sei ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB hinsichtlich § 2 der Satzung der KZVK festzustellen. Ein Änderungsvorbehalt sei gerade für ältere, jedoch noch nicht rentennahe Versicherte nicht zumutbar.

Ferner liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vor. Eine Einschränkung des Kontrollmaßstabes wie bei der Umsetzung von Tarifverträgen sei dabei seiner Meinung nach nicht gegeben, da vorliegend sich die AVR samt Anlagen nicht geändert hätten und die Satzung deshalb auch nicht nur in Vollzug einer Änderung von Tarifverträgen geändert worden sei. Deswegen seien seiner Meinung nach die Grundsätze der von der Rechtsprechung entwickelten Drei-Stufen-Theorie zu beachten.

Hier liege ein Eingriff in das Grundrecht des Artikel 14 im Hinblick auf die Rentenanwartschaften vor, der Schutzbereich des Eigentums umfasse Anwartschaften und die entsprechende erdiente Dynamik.

Ein Eingriff liege durch eine Festschreibung des Anwartschaftswertes vor, wenn sie die Gefahr einer nachteiligen Abweichung von dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbaren tatsächlichen Wert der erlangten Rentenanwartschaft mit sich bringe. Hier bestehe die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Abweichung für ihn gravierend bemerkbar mache, hinsichtlich des Wertes der erdienten Dynamik sei zumindest wahrscheinlich, dass die Bewertung der Startgutschrift eine nachteilige Bewertung der bis zum Stichtag erworbenen Versorgungsanwartschaften mit sich bringe.

Ferner werde die Umrechnung auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gestützt, hier sei jedoch zu beachten, dass die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre nicht wie bisher auf der Basis von 40 möglichen Pflichtversicherungsjahren, sondern nur noch mit einem Faktor von 2,25 % berücksichtigt würden, weil als Basis nunmehr von 44 möglichen Versicherungsjahren ausgegangen werde.

Negativ wirke sich schließlich aus, dass die Rentenbewertung ausschließlich nach dem Näherungsverfahren erfolgt sei und nicht auf Grund einer individuellen Rentenauskunft.

Die Gesamtbewertung aller Faktoren führe danach dazu, dass ein Eingriff in die Eigentumsgarantie vorliege, auch durch die vorgenommene echte Rückwirkung.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass seine Ruhegeldansprüche auf Grund § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 15.01.1976 i.V.m. § 1 der Anlage 8 zur AVR im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Umstellung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) mit Wirkung ab dem 01.01.2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem nicht berührt werden,

hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Umstellung der KZVK mit Wirkung ab dem 01.01.2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem entstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung zu § 1 Abs. 2 der Anlage 8 zu den AVR; zutreffend handele es sich um eine dynamische Verweisung. Dies ergebe sich schon aus der Auslegung der Vorschrift im Zusammenhang des Regelungsgefüges, wenn der Kläger selbst vortrage, dass die betreffende Vorschrift der Angleichung des kirchlichen an das Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes habe dienen sollen. Dass sich die dynamische Verweisung nur auf Formalien einer Gesamtversorgung beziehen solle, könne der Kläger nicht überzeugend darlegen.

Auch sei die vorgenommene Satzungsänderung nicht unwirksam.

Eine Mitwirkung der arbeitsrechtlichen Kommission sei nicht notwendig gewesen.

Auch der Verweis auf das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG gehe fehl; Eigentumspositionen seien nur in dem Umfang geschützt, wie sie vom Grundrechtsträger erworben würden, eine dem vertraglichen Regelwerk zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechende Anpassung von Versorgungsansprüchen berühre den Schutzbereich jedoch nicht.

Die Satzungsänderung führe auch schließlich zu keiner echten Rückwirkung, da der Erwerb der Anwartschaften in den Monaten Januar bis April 2002 nicht als abgeschlossener Tatbestand anzusehen sei.

Richtigerweise seien im Rahmen der Satzungsänderung die §§ 317, 319 BGB zu beachten. Zu einer offenbaren Unbilligkeit habe der Kläger jedoch nichts ausgeführt, er vermute lediglich, dass durch die Umstellung des Versorgungssystems finanzielle Nachteile entständen.

Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB könne nicht stattfinden.

Die Streithelferin aufseiten der Beklagten beantragt gleichfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie teilt die Auffassung des Beklagten, eine Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission am Verfahren zur Satzungsänderung sei nicht erforderlich gewesen.

Auch sei es nicht zutreffend, dass sich auf dem Wege zum Punktmodell keine gleichstarken Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter gegenübergestanden hätten. Der Kläger übersehe, dass die Neufassung der Satzung nicht auf eine eigene Rechtschöpfung zurückgehe, sondern den Altersversorgungsplan 2001 und den darauf beruhenden Altersversorgungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes unverändert übernehme. Dieser sei aber zwischen unstreitig paritätischen Verhandlungspartnern ausgehandelt worden. Es bestehe daher auch die vom Kläger reklamierte, gegenüber dem unmittelbaren Anwendungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes weitergehende gerichtliche Kontrolle nicht. Die Richtigkeits- und Ausgewogenheitsvermutung zu Gunsten von Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gelte auch vorliegend ohne Einschränkung.

Auch liege eine unzulässige Rückwirkung der Satzungsänderung nicht vor. Jedenfalls im November/Dezember 2001 sei der interessierten Öffentlichkeit bereits der Altersvorsorgeplan 2001 der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bekannt gewesen. Jedenfalls am 01.01.2002 habe kein Beschäftigter des öffentlichen oder kirchlichcaritativen Dienstes mehr ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Gesamtversorgungssystems haben können.

Da das System der Gesamtversorgung es denknotwendig mit sich gebracht habe, dass die Höhe der Zusatzversorgungsrente erst bei Eintritt des Versicherungsfalles habe berechnet werden können, hätten sich anders als im neuen Punktemodell keine geschützten Rentenanwartschaften ergeben, ebenso wenig wie ein berechenbares "bisher Erdientes". Daher sei auch erklärbar, warum der Kläger nicht darlege, was er denn zum Umstellungsstichtag erdient haben wolle und was seine geschützten Anwartschaften gewesen seien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

A.

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

B.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht verneint, dass die Ruhegeldansprüche des Klägers weiter im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen.

Ebenso zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten abgelehnt.

I.

Das ursprünglich nach der Satzung der Streithelferin aufseiten des Beklagten bestehende umlagefinanzierte Gesamtversorgungssystem ist wirksam in ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem geändert worden.

1) Das Feststellungsbegehren des Klägers scheitert nicht von vornherein an einem fehlenden Feststellungsinteresse.

Ein solches hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen.

a) Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG, Urteil vom 10.12.1991, EzA § 253 ZPO Nr. 11; BAG, Urteil vom 25.04.2001, EzA § 253 ZPO Nr. 21).

Dabei hat das Gericht den Sachverhalt nicht selbständig zu ermitteln, vielmehr hat der Kläger die erforderlichen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG, Urteil vom 03.03.1999, EzA § 256 ZPO Nr. 50; BAG, Urteil vom 25.04.2001, aaO.).

b) Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Absatz 1, 1. Alternative ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird.

Ein solches Feststellungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn

a) ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist,

b) ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben ist;

Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn

aa ) eine tatsächliche Unsicherheit besteht,

bb ) diese durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann, und

cc ) dieses Interesse auch an alsbaldiger Feststellung besteht.

c) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

aa) Unter den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig, da Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, nach welchen Bestimmungen und in welcher Form Anwartschaften des Klägers auf ein Ruhegeld bestehen.

bb) Ein rechtliches Interesse an Feststellung besteht, da infolge der unterschiedlichen Auffassungen hierüber eine tatsächliche Unsicherheit besteht, die durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann.

Dieses Interesse besteht dabei auch an alsbaldiger Feststellung. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass Ruhegeldansprüche erst mit Ablauf einer Reihe von Jahren beim Kläger gegeben sind, da er sich bereits jetzt darauf einrichten muss, in welchem Umfang Anwartschaften auf künftige Ruhegeldansprüche bestehen.

2) Anwartschaften des Klägers bestehen jedoch nicht im Sinne einer Gesamtversorgung fort.

Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass eine Anwartschaft des Klägers auf eine Zusatzversorgung über § 2 des Dienstvertrages vom 15.01.1976 in Verbindung mit Ziffer XIII. AVR und Anlage 8 zu den AVR begründet worden ist.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren auch nicht mehr darüber, dass sich mögliche künftige Ruhegeldansprüche gegen den Beklagten richten.

b) Die Anwartschaft auf Gewährung einer Zusatzversorgung nach einem Gesamtversorgungssystem ist jedoch durch Satzungsänderung aufseiten der Streithelferin wirksam zum 01.01.2002 abgeändert worden.

aa) Der Beklagte und die Streithelferin berufen sich zum Bestehen einer Ablösungsmöglichkeit durch Verweisung auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse § 1 Abs. 2 der Anlage 8 zu den AVR.

Diese eröffnet nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht eine solche Ablösungsmöglichkeit.

Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 der Anlage 8 zu den AVR.

1. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Klägers, dass die Auslegung der Bestimmungen der AVR nebst Anlagen nach den Grundsätzen der Auslegung von Tarifverträgen zu erfolgen hat.

Zwar besitzen die AVR und ihre Anlagen keinen normativen Charakter (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 24.09.1980, EzA § 72a ArbGG Nr. 17; BAG, Urteil vom 28.10.1987, EzA § 125 BGB Nr. 10; BAG, Urteil vom 06.09.1990, EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 7); gleichwohl handelt es sich um von Dritten gesetzte Normen, die lediglich kraft einzelvertraglicher Abrede auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Es ist daher gerechtfertigt, die Auslegung nach den Grundsätzen der Tarifvertragsauslegung vorzunehmen.

2. Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben.

Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG, Urteil vom 12.12.1973, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 1; BAG, Urteil vom 12.09.1984, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14; (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz. 397 und 399)).

Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 12.09.1984, aaO.; BAG, Urteil vom 10.11.1993, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 70).

3. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich nach Auffassung der Kammer unmissverständlich, dass sich Anwartschaften des Arbeitnehmers auf eine Zusatzversorgung immer nur nach dem jeweiligen Inhalt der maßgeblichen Satzung aufseiten der Streithelferin richten.

3.1 Bereits der Wortlaut des § 1 der Anlage 8 zu den AVR ist nach Auffassung der Kammer eindeutig.

Zwar spricht die Überschrift in § 1 der Anlage 8 von "Gesamtversorgung", was abstrakt und losgelöst von nachfolgenden Regelungen darauf hinweist, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Erstellung der Anlage 8 die Zusatzversorgung in Form einer Gesamtversorgung besteht.

Die Überschrift kann allerdings nicht losgelöst von der nachfolgenden inhaltlichen Ausgestaltung des § 1 betrachtet werden.

§ 1 Abs. 2 der Anlage 8 weist ausdrücklich und unmissverständlich darauf hin, dass sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse richtet. Allein vom Wortlaut wird damit schon klar, dass lediglich die Satzung maßgeblich für die Begründung und die Berechnung einer Anwartschaft sein kann, zumal die Anlage 8 selbst Inhalt und Umfang von Ansprüchen nicht regelt.

3.2 Zu keinem anderen Ergebnis führen Berücksichtigung von Sinn und Zweck der maßgeblichen Norm, auf Grund derer rückgeschlossen werden kann auf den Willen derer, die die Regelung in Kraft gesetzt haben.

Folgt aus dem Wortlaut, dass eine Satzung maßgeblich sein soll, wo selbst erst die Ansprüche nach Art und Umfang geregelt sind, folgt hieraus bereits zwangsläufig, dass nicht mit der Überschrift ein bestimmtes Modell einer Versorgung festgeschrieben werden soll, wenn die Regelungen zur Versorgung selbst sich in einer anderen Ordnung befinden.

Die Regelung macht deutlich, dass eine Unterwerfung unter eine Regelungskompetenz anderer vorgenommen worden ist, hier der Gremien, die die Satzung aufstellen.

Gerade auch der Hinweis des Klägers auf eine Anknüpfung an die Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes zeigt, dass nicht dauerhaft eine Gesamtversorgung festgeschrieben werden sollte, sondern lediglich der derzeitige Status, das Modell der Zusatzversorgung erwähnt worden ist, wobei sich der Inhalt der Zusage nach der jeweiligen Satzung richtet.

Auch die besondere Erwähnung, dass sich der Versorgungsanspruch "ausschließlich" nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse richten soll, zeigt im Gesamtzusammenhang deutlich, dass nur diese maßgeblich für Inhalt und Umfang des Versorgungsanspruchs sein soll.

Der Verweis auf eine Satzung macht auch klar, dass damit Änderungen im Laufe der Jahre denkbar sind und vorgenommen werden können.

Entsprechenden Verweisungen in Versorgungsordnungen auf beamtenrechtliche Versorgung ist auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel zu entnehmen, dass immer die maßgeblichen Bestimmungen entscheidend sein sollen. Soll demgegenüber nur die bei Vertragsschluss maßgebliche Regelung in Bezug genommen werden, muss dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. hierzu beispielsweise BAG, Urteil vom 16.08.1988, EzA § 1 BetrAVG Beamtenversorgung Nr. 2).

Im Rahmen einer Auslegung ist daher regelmäßig auf den Willen der Normsetzenden zu schließen, dass eine dynamische Verweisung gewollt ist.

Demgegenüber ist die von einer jeweils gültigen Versorgungsordnung abgekoppelte Versorgung die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 16.08.1988, aaO.; BAG, Urteil vom 20.02.2001, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 27). 3.3 Schließlich ergibt auch die Entstehungsgeschichte kein anderes Ergebnis.

Der Umstand, dass die Zusatzversorgung im kirchlichen Bereich an die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst anknüpfte und auch zum damaligen Zeitpunkt im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Gesamtversorgung bestand, bedeutet in keiner Weise, dass dieses System der Versorgung auf alle Zeit festgeschrieben werden sollte. Gerade weil eine Zusatzversorgung in Form einer Gesamtversorgung von vielen äußeren Faktoren, unter anderem der gesetzlichen Rente des Arbeitnehmers abhängig ist und sich Gerechtigkeitsvorstellungen über eine Zusatzversorgung im Laufe der Jahre ändern können, macht deutlich, dass keine Festschreibung einer Zusatzversorgung auf ein bestimmtes System vorgenommen werden soll.

Wäre die Auffassung des Klägers richtig, würde die Festlegung einer Zusatzversorgung auf ein bestimmtes System, wie sie auch in anderen Bereichen üblich ist, dazu führen, dass allein deswegen eine künftige Abänderbarkeit nicht angenommen werden könnte. Gerade dies widerspricht aber dem System von Versorgungssystemen, sich an im Laufe der Jahre ändernde äußere Bedingungen anzupassen und geänderte Gerechtigkeitsvorstellungen aufzunehmen.

bb) Die Verweisung in § 1 Abs. 2 der Anlage 8 auf die jeweilige Satzung der Streithelferin bewirkt zwar, dass eine Festschreibung der bei Arbeitsvertragsschluss geltenden Regelungen nicht vorgenommen worden ist und spätere Änderungen danach möglich sind; dies führt aber nicht automatisch zu dem Ergebnis, dass die Satzung, in der die Leistungsvoraussetzungen und der Umfang der Versorgung geregelt sind, beliebig umgeändert werden kann. Auch die Änderungen unterliegen grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle (BAG, Urteil vom 09.11.1999, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23; BAG, Beschluss vom 17.06.2003, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 40).

1. Die Maßgeblichkeit der nunmehrigen, ab 01.01.2002 geltenden Satzung setzt dabei zum einen voraus, dass die Satzungsänderung auf formal ordnungsgemäßem Wege zustande gekommen ist.

Dies ist vorliegend der Fall, einer gesonderten Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission bedurfte es hierzu nicht.

Ein Beteiligungsrecht ergab sich insbesondere nicht aus Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in Verbindung mit § 1 der Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission, wonach diese grundsätzlich an der Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mitzuwirken hat.

Bei der Änderung der Satzung geht es um die Rechtsetzung durch einen Dritten, deren Regelungsbefugnis sich die Parteien sich durch den Arbeitsvertrag in Verbindung mit Ziffer XIII der Anlage 1 zu den AVR und in Verbindung mit § 1 der Anlage 8 zu den AVR unterworfen haben.

2. Eingriffe in Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich möglich.

Der Hinweis des Klägers, dass es sich bei Ruhegeldansprüchen und Anwartschaften grundsätzlich um geschützte Rechtspositionen handelt, steht dem nicht entgegen. Nicht jeder Eingriff in Besitzstände des Arbeitnehmers führt zu dem automatischen Ergebnis, dass es sich um nicht entziehbare Anwartschaften handelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt sogar auch ein Eingriff in sogenannte erdiente Besitzstände in Betracht (BAG, Urteil vom 27.08.1996, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12; BAG, Urteil vom 28.07.1998, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 18; BAG, Urteil vom 28.07.1998, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 19).

Selbst nach Eintritt des Versorgungsfalles sind dem Grunde nach Verschlechterungen der Versorgung möglich (BAG, Urteil vom 12.10.2004, EzA § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung Nr. 11).

Grundsätzlich hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass verschlechternde Abänderungen einer Versorgungsanwartschaft an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu prüfen sind.

Die Rechtsprechung hat dafür ein sogenanntes dreistufiges Prüfungsschema entwickelt, mit dem bestimmte Kategorien von Besitzstandsstufen und Eingriffsgründen zueinander in Beziehung gesetzt worden sind (BAG, Urteil vom 17.04.1985, EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 2; BAG, Urteil vom 18.04.1989, EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 7; BAG, Urteil vom 17.11.1992, EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 10).

3. Vorliegend gilt jedoch lediglich ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab, weil die Satzung der Streithelferin unwidersprochen tarifvertragliche Regelungen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes deckungsgleich übernommen hat.

3.1 Das dargestellte dreistufige Prüfungsschema lässt sich nicht ohne Weiteres auf tarifvertragliche Regelungen übertragen (BAG, Urteil vom 20.02.2001, aaO.; BAG, Urteil vom 28.07.2005, DB 2006, Seite 166). Tarifliche Versorgungsregelungen unterliegen wegen des vermuteten Kräftegleichgewichtes der Tarifvertragsparteien bei ihrer Erstellung nicht einer Billigkeitskontrolle. Sie können veränderten Gegebenheiten und veränderten tarifpolitischen Vorstellungen angepasst werden, sodass in ihrem Verhältnis zueinander grundsätzlich das Ablösungsprinzip gilt. Eine Kontrolle beschränkt sich insoweit auf eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen tragende Grundsätze des Arbeitsrechts; hingegen können tarifliche Normen nicht auf ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB überprüft werden, eine Billigkeitskontrolle findet daher nicht statt (BAG, Urteil vom 14.12.1982, EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 100; BAG, Urteil vom 06.02.1985, EzA Art. 3 GG Nr. 17; BAG, Urteil vom 17.05.1988, EzA § 5 BetrAVG Nr. 19; BAG, Urteil vom 28.07.2005, aaO.)

Auch Tarifverträge müssen allerdings die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachten und dürfen daher erdiente Besitzstände nicht völlig außer Acht lassen (BAG, Urteil vom 20.02.2001, aaO.; BAG, Urteil vom 28.07.2005, aaO.).

3.2 Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen stellen zwar, wie ausgeführt, keine Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes dar, weil sie nicht nach dessen Maßgabe zustande gekommen sind.

Auch kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien unterliegen aber nur dann den für die Tarifverträge geltenden Maßstäben, soweit in ihnen die entsprechenden Tarifvertragsregelungen des öffentlichen Dienstes für gleichgelagerte Sachbereiche ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernommen werden (BAG, Urteil vom 06.11.1996, EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 16; BAG, Urteil vom 28.01.1998, EzA § 611 BGB kirchliche Arbeitnehmer Nr. 44).

Bei tarifvertraglichen Regelungen sind dabei keine anderen Prüfungsmaßstäbe deswegen heranzuziehen, weil die Tarifnormen nicht kraft Tarifbindung, sondern lediglich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anzuwenden sind. Auch in solchen Fällen ist von der grundsätzlichen Richtigkeitsgewährung der einbezogenen Tarifvertragsnormen auszugehen (BAG, Urteil vom 06.11.1996, aaO.).

Mit Urteil vom 17.04.1996 (EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 140) ist das Bundesarbeitsgericht allerdings weitergehend von einer eingeschränkten Billigkeitskontrolle nach §§ 317, 319 BGB ausgegangen.

Im Urteil vom 19.02.2003 (EzA § 611 BGB 2002 kirchliche Arbeitnehmer Nr. 1) hat es das Bundesarbeitsgericht dahingestellt sein lassen, welcher Auffassung insoweit zu folgen ist.

Vorliegend geht es zwar nicht darum, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien selbst tarifliche Bestimmungen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes inhaltsgleich oder wenigstens wesentlich inhaltsgleich übernommen haben; vielmehr ist die Übernahme durch die Satzung der Streithelferin erfolgt, die ihrerseits wiederum nach den obigen Ausführungen maßgeblich ist für den Inhalt der Versorgungszusage der Arbeitnehmer.

Unwidersprochen geht die Neufassung der Satzung aufseiten der Streithelferin auf den Altersvorsorgeplan 2001 und den hierauf beruhenden Altersversorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes zurück und übernimmt diese unverändert.

Diese Tarifverträge wurden zwischen gleichstarken Tarifvertragsparteien ausgehandelt, sodass eine grundsätzliche Gewähr für die Angemessenheit der Regelungen und Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen tarifunterworfenen Parteien gegeben ist. Beruht die Rechtsetzung nicht auf eigenen Regeln, sondern lediglich darauf, dass tarifvertragliche Bestimmungen inhaltsgleich übernommen werden, besteht kein Anlass, eine weitergehende Überprüfungsmöglichkeit insoweit zuzulassen.

3.3 Auch für die vorliegende Entscheidung kann es dahingestellt bleiben, welcher Prüfungsmaßstab insoweit anzuwenden ist, da jedenfalls der Inhalt der geänderten Satzung beiden Prüfungsmaßstäben gerecht wird.

3.3.1 Wendet man die für die Rechtskontrolle von Tarifverträgen geltenden Maßstäbe an, lässt sich eine Unwirksamkeit der abgeänderten Satzung nicht feststellen.

Weil Tarifverträge beschränkt darauf zu überprüfen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen, ist nicht zu prüfen, ob die jeweils gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden worden ist (BAG, Urteil vom 19.02.2003, aaO.).

Weder lässt sich ein Verstoß gegen höherrangiges Recht oder das Grundgesetz, noch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes feststellen.

Ein Verstoß gegen Grundgesetz oder höherrangiges Recht liegt nicht darin begründet, dass das Versorgungssystem rückwirkend zum 01.01.2002 mit Beschluss vom 16.04.2002 umgestellt worden ist.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um einen Fall der sogenannten echten Rückwirkung handelt, wie der Kläger annimmt; denn jedenfalls kommt eine solche sogenannte echte Rückwirkung dann in Betracht, wenn der Normadressat im Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Norm keinen hinreichenden Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage mehr hatte, insbesondere deswegen, weil er auf Grund bestimmter Umstände mit einer abweichenden Neuregelung rechnen musste (BAG, Urteil vom 23.11.1994, EzA § 1 TVG Rückwirkung Nr. 3).

Zutreffend hat der Kläger insoweit darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende kirchliche Versorgung den Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes folgt. Auch hier stand zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der neuen Satzung bereits eine Änderung des Versorgungssystems fest. Ein Vertrauen des Klägers auf Fortbestand des Versorgungssystems im kirchlichen Bereich kam daher jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre mit einem Prozentsatz von 2,25 % berücksichtigt werden. Dies beruht auf der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Soweit der Kläger eine negative Auswirkung des Weiteren daraus herleitet, dass die Rentenbewertung nach dem Näherungsverfahren, und nicht auf Grund einer individuellen Rentenauskunft erfolgt ist, stellt auch dies keinen Verstoß gegen ein Gesetz dar. Die Bewertung nach dem Näherungsverfahren ist ein mögliches Verfahren, es ist daher nicht zu bemängeln, dass dieses gewählt worden ist. Die Vornahme einer jeweiligen individuellen Rentenauskunft dient dabei wenig praktischen Erwägungen.

Mit der Umstellung vom System einer Gesamtversorgung auf ein leistungsorientiertes Punktemodell haben die Tarifvertragsparteien auch ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten und nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

Inwieweit die Berechnung der Startgutschrift zu einem Eingriff in erdiente Besitzstände der Arbeitnehmer zu ihren Lasten führen soll, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

Mit einem Abkoppeln der Zusatzversorgung von individuellen Renten wird ein Versorgungssystem kalkulierbarer und für den Arbeitgeber weniger risikobehaftet, weil er Einschränkungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr durch eine erhöhte Zusatzversorgung ausgleichen muss (BAG, Urteil vom 27.08.1996, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12).

Zwar sind solche Nachteile einem Gesamtversorgungssystem immanent, sie müssen aber nicht als unabänderlich hingenommen werden, weil sich auch Gerechtigkeitsvorstellungen wandeln können (BAG, Urteil vom 09.11.1999, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23).

Auch das wirtschaftliche Ziel, das System kontrollierbarer und weniger risikobehaftet zu machen, ist grundsätzlich nicht zu missbilligen (BAG, Urteil vom 09.11.1999, aaO.).

Dies gilt insbesondere unter Beachtung der eingeschränkten Inhaltskontrolle tariflicher Regelungen.

Insoweit haben die Streithelferin und der Beklagte insbesondere darauf hingewiesen, das System einer Gesamtversorgung führe bei Absenkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung immer dazu, dass eine Aufstockung durch das System der Zusatzversorgung erfolge, was wiederum dazu führe, dass erhöhte Aufwendungen zu finanzieren seien.

Zumindest diesem angeführten Grund ist der Kläger nicht entgegengetreten, sodass weitergehende Ausführungen vonseiten des Beklagten und der Streithelferin im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nicht zu erfordern waren.

Die hierdurch für die Arbeitnehmer entstehenden Nachteile sind nicht so gewichtig, dass es triftige oder zwingende Gründe für die Systemumstellung bedürfte.

3.3.2 Auch wenn man die Satzungsänderung einer weitergehenden Kontrolle nach den §§ 317, 319 BGB unterwerfen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

In diesem Fall wäre die Vornahme einer Leistungsbestimmung durch die Streithelferin als Dritte im Sinne des § 317 BGB nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig wäre.

Eine solche offenbare Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die Regelung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies auch bei unbefangener Prüfung sofort aufdrängt (BAG, Urteil vom 17.06.2003, EzA § 611 BGB 2002 kirchliche Arbeitnehmer Nr. 2).

Legt weder ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen grundgesetzlich geschützte Rechte vor und genügt die Satzungsänderung den Anforderungen an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, lässt sich auch keine offenbare Unbilligkeit erkennen.

II.

Auch eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist nicht gegeben.

Eine Begründung hierzu enthält die Klage nicht.

Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist der Kläger im Übrigen hierzu nicht entgegengetreten.

C.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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