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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 1613/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 53
ArbGG § 55 Abs. 1
ArbGG § 55 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 7
ZPO § 91 a
ZPO § 349
Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.
Tenor:

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 13/14 und der Beklagte zu 1/14 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren im Allgemeinen und für den Vergleich auf 22.735,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtstreits.

Zuvor haben sie erstinstanzlich über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, über Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers sowie zweitinstanzlich zusätzlich über die Rückzahlung eines Darlehens an den Beklagten gestritten. Das Arbeitsgericht Arnsberg/Gerichttag Olsberg hat durch Urteil vom 03.08.2004 (3 Ca 617/04), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.227,29 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2004 zu zahlen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 85% und dem Beklagten zu 15% auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 21.735,00 € festgesetzt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Kläger unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge und der Beklagte zwecks Rückführung eines Darlehens.

Im Termin vom 25.10.2005 haben die Parteien nachdem die Berufungskammer entsprechende rechtliche Hinweise gegeben hatte, einen Vergleich folgenden Inhalts geschlossen:

Vergleich

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf Veranlassung der Beklagten mit dem 31.03.2004 ordnungsgemäß beendet worden ist.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß entlohnt worden ist und dass seine Urlaubsansprüche nach dem 20.03.2004 teils in Freizeit genommen und soweit Ansprüche darüber hinaus bestanden haben, diese mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 03.08.2004 abgegolten sind und zwar einschließlich der restlichen Gehaltsansprüche.

3. Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € (tausendfünfhundert Euro) netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2004 zu zahlen und zwar in monatlichen Raten a 100,00 € (einhundert Euro) beginnend mit dem 01.12.2005.

Kommt der Kläger mit einer Rate länger als 2 Wochen in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag einschließlich Zinsen sofort fällig.

Zahlt der Kläger hingegen die Raten bis spätestens 5. eines jeden Monats, so verzichtet die Beklagte auf die vereinbarten Zinsen.

Der Kläger nimmt diesen Verzicht an.

4. Damit ist das Berufungsverfahren 4 Sa 1613/04 erledigt.

5. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mit Ausnahme eines Zeugnisanspruchs, erledigt.

6. Die Parteien können diesen Vergleich gegenüber dem Landesarbeitsgerichts Hamm (Marker Allee 94, 59071 Hamm/ Westfalen, Telefax: 02381/ 981 283) schriftsätzlich bis zum 15.11.2005, 12.00 Uhr mittags, widerrufen.

Die Prozessbevollmächtigten erklärten für den Fall des Nichtwiderrufs des Vergleichs die Hauptsache für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge.

Die Berufungskammer hat für den Fall des Widerrufs und den des Nichtwiderrufs des Vergleichs Verkündungstermin anberaumt.

Der Vergleich ist nicht widerrufen worden.

II. Die Kosten des Rechtsstreits waren zu quoteln. Der Wert des Streitgegenstandes war auf den vollen Verfahrensstreitwert festzusetzen. Die Entscheidung war von der vollbesetzten Kammer zu treffen.

1.Für die Frage, welches Verfahren einzuschlagen ist, insbesondere ob ein Kostenbeschluss nach § 91a ZPO zulässig ist, kommt es ausschließlich auf die übereinstimmenden Erledigterklärungen an (KG, Bes. v. 16.04.1963 - 6 W 492/63, NJW 1963, 1408; OLG Karlsruhe, Bes. v. 17.09.1984 - 6 W 72/84, Justiz 1985, 51 = KostRsp ZPO § 91a Nr. 168). Die Rechtsfolgen des § 91a ZPO treten hier aufgrund der gemeinsamen Parteidisposition ein, so dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden ist (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO). Die Erledigung der Hauptsache kann auch im Berufungsverfahren erklärt werden. Die Parteien konnten die übereinstimmenden Erledigterklärungen als Prozesshandlungen auch in der mündlichen Berufungsverhandlung unter der Potestativbedingung abgeben, dass der Vergleich nicht widerrufen werde. Mithin ist die Hauptsache vorliegend, da der Vergleich nicht widerrufen worden ist, rechtswirksam übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden ist (§ 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002]).

1.1. Bei der Kostenentscheidung nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] "nach billigem Ermessen" sind die allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts, die sich aus den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ergeben, heranzuziehen. Mit anderen Worten, es ist darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. So hat insbesondere der die Kosten voll zu tragen, der voraussichtlich unterlegen wäre, während bei einem Teilunterliegen oder bei ungewissem Prozessausgang eine Kostenquotelung analog § 92 ZPO vorzunehmen ist. Für die Kostenentscheidung ist der Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigterklärung maßgebend, da das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des "bisherigen Sach- und Streitstandes" zu entscheiden hat. Das bedeutet nicht, dass die voraussichtlich weitere Entwicklung unbeachtet bleiben dürfte. Das Gericht braucht aber nur diejenigen Tatsachen einschließlich der zugehörigen Beweismittel zu beachten, die bis zum erledigenden Ereignis in den Prozess eingeführt worden sind (KG, Bes. v. 02.02.1979 - 5 W 3702/78, BB 1979, 487 [Lachmann]; KG, Bes. v. 04.12.1979 - 5 W 4077/79, WRP 1980, 148). An diesen ist die Prüfung der Erfolgsaussichten auszurichten.

1.2. Dabei ist zwar grundsätzlich auch die Auslegungsregelung des § 98 ZPO zu beachten, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Vorliegend haben die Parteien durch die Abgabe der Erledigterklärungen für den Fall des Nichtwiderrufs des Vergleichs zu erkennen gegeben, dass nicht die Auslegungsregel des § 98 ZPO zum Zuge kommen soll, sondern die Grundnormen der §§ 91, 92 ZPO. Daher ist die Kostenentscheidung an den fiktiven Erfolgsaussichten der Parteien bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu messen. Obwohl das Arbeitsgericht ihm die Vergütung für März 2004 zugesprochen und der Kläger für diesen Monat den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 3.227,29 € per Zwangsvollstreckung beigetrieben hatte, hat er zweitinstanzlich noch einmal die vollen Klageanträge wiederholt, so dass er insoweit die Kosten zu tragen hat. Desweiteren spricht bezüglich des Anfechtungsgrundes einiges für die Richtigkeit der Protokollerklärungen des Beklagten, so dass die Feststellungsklage des Klägers auch im Berufungsrechtzug erfolglos geblieben wäre. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung wäre die Berufung des Beklagten erfolglos geblieben, da der "Abkauf" des Urlaub in Form der Verrechnung von Fehltagen mit dem Urlaubsanspruch unzulässig gewesen ist, so dass dem Kläger der ausgeurteilte Betrag als teilweise Gehalt und je nach Beendigungszeitpunkt als Freizeitanspruch bzw. als Abgeltungsanspruch zusteht. Andererseits war hinsichtlich der begehrten Rückzahlung des Darlehens nachgewiesen, dass der Beklagte die Löhne und Gehälter des Klägers in vollem Umfange per Überweisung ausgezahlt hat, so dass der im Dezember 2003 quittierte Betrag in Höhe von 1.500,00 € noch offensteht und zwar unabhängig davon, ob man ihn als Darlehensvertrag oder als Vorschuss deklariert. Durch Vorlage der Originalquittung ist der Empfang des Geldes bewiesen, der Kläger hätte daher entweder eine Fälschung der Quittung oder eine bereits erfolgte Rückzahlung des empfangenen Betrages nachweisen müssen. Hiernach waren die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln. Nach dem geschätzten Obsiegen und Unterliegen haben die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 13/14 und der Beklagte zu 1/14 zu tragen. Hierauf war die Beschlussformel zu beschränken, denn an der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ändert sich nichts, da die Widerklage erst zweitinstanzlich erhoben worden ist.

2.Das Prozessgericht hat von Amts wegen nach Verfahrensbeendigung den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. [2004]). Der Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. [2004] kann mit dem Kostenbeschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] verbunden werden und ist für und gegen alle Beteiligten, auch bezüglich der Anwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG), bindend. Für den Beschluss nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91a ZPO n.F. [2002] ist bei der Streitwertfestsetzung der Wert für das "Verfahren im allgemeinen" anzusetzen, also der Wert, den die Anträge vor Erklärung der Erledigung der Hauptsache ausgemacht haben. Soweit es in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO heißt, dass das Gericht "über die Kosten" entscheidet, besagt das für den Streitwert nichts, da das Gericht in den Fällen der §§ 91, 92 ZPO auch über die "Kosten" entscheidet. Man wird richtigerweise von der "Kostentragungspflicht" sprechen müssen, während der Streitwert nach der Hauptsache, nämlich dem "Verfahren im allgemeinen" zu bemessen ist (so für das erstinstanzliche Verfahren: ArbG Siegen, Bes. v. 03.01.1985 - 1 Ca 2031/84, KostRsp ZPO § 91a Nr. 172; so für das zweitinstanzliche Verfahren: LAG Hamm, Bes. v. 17.09.1986 - 16 Sa 472/86, ARST 1988, 124; LAG Hamm, Bes. v. 28.01. 1997 - 4 Sa 141/96, LAGE § 91a ZPO Nr. 6 [Ennemann]). Die zum bisherigen Recht entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für das durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.04.2004 (BGBl. I S. 718) geänderte Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG n.F. [2004] weiter. Das Kostenverzeichnis lässt hier neben der Gebührenermäßigung keine Reduzierung des Streitwertes zu. Es sind keine Anhaltspunkte für eine doppelte Privilegierung des Gebührentatbestandes der Erledigung der Hauptsache zu ersehen. Daher war der Wert des Streitgegenstandes für den gebührenpflichtigen Beschluss auf den vollen Verfahrensstreitwert, nämlich gemäß § 45 Abs. 1 GKG n.F. [2004] auf die Gesamthöhe der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Forderungen, die unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, festzusetzen.

3.Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen (so schon Wenzel, AuR 1969, 166, 169 ff., 179; zust. LAG Hamm, Bes. v. 28.01.1997 - 4 Sa 141/96, LAGE § 91a ZPO Nr. 6 [Ennemann]; a.A. LAG Hamm, Bes. v. 07.02.1963 - 3 Ta 73/62, KostRsp ArbGG § 61 Nr. 20). Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen. Aus der Verweisung in § 64 Abs. 7 ArbGG auf § 55 Abs. 1 ArbGG ergibt sich nichts anderes. Wegen des Wortlauts und wegen der Gesetzessystematik von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG wird die Auffassung vertreten, der Kammervorsitzende entscheide in der mündlichen Verhandlung selbst dann allein, wenn die ehrenamtlichen Richter im Verfahren hinzugezogen worden seien (so GMPM/Germelmann, § 64 ArbGG Rz. 91; Schwab/Weth/Schwab, § 64 Rn. 241; a.A. Grunsky, § 64 ArbGG Rz. 41).

3.1.Diese Auffassung lässt sich nicht halten, wie ein Vergleich mit § 349 ZPO zeigt: Nach § 349 Abs. 2 ZPO ist dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen im Interesse einer zügigen Abwicklung des Prozesses die Befugnis zum Erlass der dort genannten weniger weitreichenden formalen Entscheidungen zur Alleinentscheidung übertragen, ohne dass es dazu des Einverständnisses der Parteien bedarf. § 349 Abs. 2 ZPO enthält aber zum einem keine abschließende Regelung (Bergerfurth, NJW 1975, 331, 333; AK-ZPO-Menne, § 349 ZPO Rz. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 349 ZPO Rz. 14; MüKo-Deubner, § 349 ZPO Rz. 21; Musielak/Wittschier, § 349 ZPO Rz. 13; Stein/Jonas/Grunsky, § 349 ZPO Rz. 21; Thomas/Putzo, § 349 ZPO Rz. 5; Zöller/Greger, § 349 ZPO Rz. 17) und trifft zum anderen insbesondere keine ausschließliche Zuständigkeitsregelung im Verhältnis Vorsitzender zur Kammer (Bergerfurth, NJW 1975, 331, 334; AK-ZPO-Menne, § 349 ZPO Rz. 5; Stein/Jonas/Grunsky, § 349 ZPO Rz. 16), sondern nur insoweit, wie die Kammer noch nicht oder nicht mehr in der mündlichen Verhandlung mit der Sache befasst ist (Musielak/Wittschier, § 349 ZPO Rz. 18; Zöller/Greger, § 349 ZPO Rz. 5). Mit anderen Worten, alle in § 349 Abs. 2 ZPO genannten Entscheidungen müssen, falls sie aufgrund mündlicher Verhandlungen ergehen, von der vollbesetzten Kammer getroffen werden (Bergerfurth, NJW 1975, 331, 334; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 349 ZPO Rz. 17; Musielak/Wittschier, § 349 ZPO Rz. 28; Stein/Jonas/Grunsky, § 349 ZPO Rz. 16; Thomas/Putzo, § 349 ZPO Rz. 5; Zöller/Greger, § 349 ZPO Rz. 5). Warum eine andere Auslegung des § 55 Abs. 1 geboten sein soll, nämlich dahingehend, es handele sich um eine abschließende Zuständigkeitsabgrenzung mit der Folge (GK-ArbGG/Schütz, § 55 Rz. 5; Hauck, § 55 ArbGG Rz. 2), dass einerseits in allen im Zuständigkeitskatalog nicht erwähnten Fällen eine Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erforderlich sei (Dütz, RdA 1980, 81, 86; GMPM/Germelmann, § 55 ArbGG Rz. 4; Grunsky, § 55 ArbGG Rz. 1) und andererseits in allen im Zuständigkeitskatalog aufgeführten Fällen eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in der Kammerverhandlung (denn nur dort sind sie anwesend) unzulässig sei (Düwell/Lipke/Kloppenburg/Ziemann, § 55 ArbGG Rz. 3; GMPM/Germelmann, § 55 ArbGG Rz. 20; GK-ArbGG/Schütz, § 55 Rz. 7, 9, 12, 14, 16, 120), ist nicht ersichtlich. Eine solche Auslegung wird weder der Stellung des Vorsitzenden noch der Stellung der ehrenamtlichen Richter im arbeitsgerichtlichen Verfahren gerecht und widerspricht auch der historischen Entwicklung der gesetzlichen Regelung (siehe dazu näher Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 5-8).

3.2. Es handelt sich bei § 55 Abs. 1 ArbGG nicht um einen abschließenden Katalog der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden (so aber Düwell/Lipke/Kloppenburg/Ziemann, § 55 ArbGG Rz. 2; GMPM/Germelmann, § 55 ArbGG Rz. 22) inner- oder außerhalb der Güteverhandlung, sondern um eine Teilübertragung der Streitentscheidung in der sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließenden Verhandlung und um einen Beispielskatalog für Beschlüsse, die der Vorsitzende auch ohne mündliche Verhandlung erlassen dürfte (Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 8). Da die Güteverhandlung Teil der mündlichen Verhandlung ist, besteht im Arbeitsgerichtsprozess kein Bedürfnis, zwischen Beschlüssen zu unterscheiden, die "aufgrund mündlicher Verhandlung" ergehen, und solchen, die auch "ohne mündliche Verhandlung" getroffen werden können (Berscheid, ZfA 1989, 47, 97; Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 8). Die Aufzählung in § 55 Abs. 1 ArbGG dient lediglich der Klarstellung in einigen Streitfällen. Ebenso wie der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 349 Abs. 2 Nr. 7 ZPO), über den Wert des Streitgegenstandes (§ 349 Abs. 2 Nr. 11 ZPO), über Kosten, Gebühren und Auslagen (§ 349 Abs. 2 Nr. 12 ZPO), über Anträge auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485, 486 ZPO (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 349 ZPO Rz. 15; MüKo/Deubner, § 349 ZPO Rz. 22; Musielak/Wittschier, § 349 ZPO Rz. 18), die Entscheidung über die Zulassung eines Streithelfers nach § 71 ZPO (OLG Frankfurt/Main, Bes. v. 13.02.1969 - 1 W 37/68, NJW 1970, 817), über die Verbindung oder Trennung von Prozessen (§§ 147, 145 ZPO) sowie über die Beschränkung der Verhandlung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 146 ZPO (MüKo/Deubner, § 349 ZPO Rz. 22; Musielak/Wittschier, § 349 ZPO Rz. 18), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 349 ZPO Rz. 16).

3.3. Müssen die vorgenannten Entscheidungen oder eine Entscheidung aus dem Katalog des § 55 Abs. 1 ArbGG in der Kammerverhandlung (§ 57 Abs. 1 ArbGG) oder in der Berufungsverhandlung (§ 64 Abs. 7 i.V.m. § 57 Abs. 1 ArbGG) getroffen werden, besteht kein Anlass, die ehrenamtlichen Richter nicht zu beteiligen, denn der gesetzgeberische Grund der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ist entfallen (Schaub, Formularsammlung, § 94 I 1b; Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 9). Hierbei geht es nicht um die Frage, ob es "unschädlich" ist, wenn die ohnehin anwesenden ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung mitwirken (GMPM/Germelmann, § 55 ArbGG Rz. 7; ähnl. Dütz, RdA 1980, 80, 86;Grunsky, § 55 ArbGG Rz. 1; Hauck, § 55 ArbGG Rz. 4; Schaub, Formularsammlung, § 94 I 1b), sondern um eine Frage des gesetzlichen Richters i.S.d. Art. 101 GG (Gift/Baur, Teil E Rz. 972; GK-ArbGG/Schütz, § 55 ArbGG, Rz. 7; Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 9). Auch hier muss man auf die Generalnorm des § 53 ArbGG zurückgreifen, der in seinem Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, dass "im übrigen" - sprich: in der mündlichen Verhandlung (Umkehrschluss aus § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) - für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das landgerichtliche Verfahren entsprechend gelten. Im Verfahren vor der Zivilkammer werden alle vorgenannten Entscheidungen in der mündlichen Verhandlung nicht vom Vorsitzenden allein, sondern von der vollbesetzten Zivilkammer erlassen; die Befugnisse des Vorsitzenden sind im wesentlichen auf die Verhandlungsleitung beschränkt. Nicht anders verhält es sich im Arbeitsgerichtsprozess. Wie die berufsrichterlichen Beisitzer der Zivilkammer sind die ehrenamtlichen Richter der Kammer für Handelssachen und auch die ehrenamtlichen Richter der Kammer für Arbeitssachen vollwertige Mitglieder des Spruchkörpers, die bei allen Entscheidungen, die in der mündlichen Verhandlung zu treffen sind, mitwirken (Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 9). Man stelle sich beispielsweise vor, dass der Vorsitzende in der Vorberatung eine Sache als schlüssig angesehen hat, während die ehrenamtlichen Richter die Sache als unschlüssig ansehen oder umgekehrt, dann könnte die Nichtbeteiligung der ehrenamtlichen Richter bei Säumnis des Klägers dazu führen, dass im erstgenannten Falle der Vorsitzende ein Versäumnisurteil erlässt, obwohl er bei streitiger Verhandlung von den ehrenamtlichen Richtern überstimmt worden wäre, und im zweiten Falle die Klage durch unechtes Versäumnisurteil abweisen würde, während die ehrenamtlichen Richter ihn im Rahmen der streitigen Verhandlung überstimmt hätten (Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 9).

3.4.Eine solche Entscheidung würde der Grundnorm des § 53 Abs. 2 ArbGG widersprechen, so dass die ehrenamtlichen Richter bei sämtlichen Entscheidungen des § 55 Abs. 1 ArbGG, insbesondere aber bei der Säumnisentscheidung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG (ArbG Bamberg, Urt. v. 29.10.1997 - 1 Ca 675/97, NZA 1998, 904; a.A. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.03.1997 - 6 Sa 1235/96, LAGE § 68 ArbGG 1979 Nr. 1 = NZA 1997, 1071, 1072; LAG Berlin, Urt. v. 14.07.1997 - 9 Sa 52/97, LAGE § 626 BGB Nr. 108 = NZA 1998, 167, 168; LAG Köln, Urt. v. 14.12.2000 - 6 Sa 1183/00, n.v.) oder der Entscheidung nach Lage der Akten (§ 251a ZPO) nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG (Schaub, Formularsammlung, § 94 I 2e; a.A. ArbG Nürnberg, Urt. v. 15.07.2003 - 3 Ca 8538/02 A, n.v.), mitwirken, d.h., diese Entscheidungen sind von der vollbesetzten Kammer nach Beratung zu treffen (Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 9). Es handelt sich also nicht um eine unzulässige Erweiterung der Richterbank (so aber Düwell/Lipke/Kloppenburg/Ziemann, § 55 ArbGG Rz. 3; GMPM/Germelmann, § 55 ArbGG Rz. 20; Gift/Baur, Teil E Rz. 972; GK-ArbGG/Schütz, § 55 Rz. 16; teilw. a.A. Grunsky, § 55 ArbGG Rz. 1; Hauck, § 55 ArbGG Rz. 4), sondern nur die vollbesetzte Kammer stellt in der Kammerverhandlung (§ 57 Abs. 1 ArbGG) oder in der Berufungsverhandlung (§ 64 Abs. 7 i.V.m. § 57 Abs. 1 ArbGG den "gesetzlichen Richter" i.S.d. Art. 101 GG dar (Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 9). Über die Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung entscheidet das Gericht von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) nach Maßgabe des § 91a Abs. 1 ZPO, und zwar der Vorsitzende allein, wenn die Kammer noch nicht oder nicht mehr in der mündlichen Verhandlung mit der Sache befasst ist (Schwab/Weth/Berscheid, § 55 ArbGG Rz. 50). Wird die Hauptsache - wie vorliegend - dagegen in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, so wird die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO von der vollbesetzten Kammer getroffen. Wird in der mündlichen Berufungsverhandlung ein Widerrufsvergleich geschlossen, dann wird in aller Regel für den Fall des Widerrufs des Vergleichs Verkündungstermin anberaumt; die in diesem Termin zu verkündende Entscheidung wird von der Kammer gefällt. Haben die Parteien für den Fall des Nichtwiderrufs des Vergleichs die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt, dann ist auch für den Fall des Nichtwiderrufs des Vergleichs ebenfalls Verkündungstermin anzuberaumen. Da auch hier eine Entscheidung "aufgrund mündlicher Verhandlung" ergeht, an welcher die ehrenamtlichen Richter des "Vergleichtermins" mitgewirkt haben, sind diese nicht nur im Fall des Widerrufs, sondern auch im Fall des Nichtwiderrufs des Vergleichs - wie vorliegend - an der zur verkündenden Entscheidung zu beteiligen.

Ende der Entscheidung

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