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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 280/06
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BetrAVG § 5 Abs. 1 Satz 2
BetrAVG § 17 Abs. 1
Im Zweifel gilt eine Betriebsvereinbarung für alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat befugt ist, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Werden in einer Betriebsvereinbarung Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt, gelten diese Regelungen auch zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den betreffenden Betrieb arbeiten, falls sich nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung etwas anderes ergibt.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin als Heimarbeiterin unter den Geltungsbereich einer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung erteilten Versorgungszusage fällt.

Die am 11.08.1952 geborene Klägerin wurde durch Vertrag vom 05.06.1980 von der "C1xxxxx-V1xxxxx für Verlagserzeugnisse GmbH", der Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Heimarbeiterin für das Schreiben von Diktatpost eingestellt. Wegen der Einzelheiten des als "Arbeitsvertrag" überschriebenen Schriftstücks wird auf Aktenblatt 4 verwiesen.

Zum 01.04.1989 wurde die Klägerin in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Der Arbeitsvertrag vom gleichen Tag enthält u.a. die nachfolgende Bestimmung:

"§ 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet

Frau Z1xxxxxxxx ist seit dem 7. Juni 1980 als Heimarbeiterin für den C1xxxxx-V1xxxxx tätig. Sie wird ab dem 1. April 1989 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen und wird als Schreibkraft für die Kundenbetreuung und die Kunden-Rechtsabteilung tätig. Als Eintrittsdatum gilt weiterhin der 7.6.1980."

Auch schon zuvor war die Klägerin gelegentlich aufgrund befristeter Arbeitsverträge im Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt worden, so in der Zeit vom 11.12.1985 bis zum 30.06.1986 und vom 15.09. bis zum 31.12.1986. In den Gehaltsabrechnungen der Klägerin wird als Konzerneintrittsdatum der 07.06.1980 genannt. Zum 07.06.2005 erhielt sie eine Jubiläumszuwendung für eine 25jährige Betriebszugehörigkeit.

Die Beklagte gehört zum B1xxxxxxxxx-Konzern. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des B1xxxxxxxxx-Konzerns existieren in Form von Konzernbetriebsvereinbarungen unter der jeweiligen Bezeichnung "Pensionsvertrag" drei Versorgungszusagen, die sich insbesondere in ihrer finanziellen Ausstattung unterscheiden. Maßgeblich für die Zuordnung ist das Eintrittsdatum. Der Pensionsvertrag I vom 18.06.1999 gilt für Mitarbeiter, deren unbefristetes Anstellungsverhältnis vor dem 01.07.1986 begonnen hat, während der Pensionsvertrag II für solche Mitarbeiter gilt, die zwischen dem 01.07.1986 und dem 30.06.1999 in den B1xxxxxxxxx-Konzern eingetreten sind.

Der Pensionsvertrag I enthält in der Fassung vom 01.01.2003 u.a. die nachfolgenden Bestimmungen:

"Geltungsbereich

Diese Fassung des Pensionsvertrages gilt für Mitarbeiter, deren unbefristetes Anstellungsverhältnis bis zum 30. Juni 1986 begonnen oder wieder begonnen hat und die bis zu diesem Zeitpunkt in die betriebliche Altersversorgung einbezogen wurden.

Voraussetzung ist weiterhin, dass das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung (01.01.2003) noch andauerte. Mitarbeiter, die von ihrem unbefristeten in ein unmittelbar anschließendes befristetes Anstellungsverhältnis in einem einbezogenen Betrieb wechseln, verbleiben im Geltungsbereich. Sie werden bei der Anwendung dieses Pensionsvertrages für die Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses so behandelt, als stünden sie weiterhin in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis.

Mitarbeiter, für die dieser Pensionsvertrag gilt und die wegen befristeter Erwerbsminderung aus dem Unternehmen ausgeschieden und nach Beendigung der befristeten Erwerbsminderung wieder eingetreten sind, setzen ihre Zugehörigkeit zu diesem Pensionsvertrag fort. Die Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente aus diesem Pensionsvertrag werden nicht anspruchserhöhend als Dienstzeit angerechnet.

§ 1 Anspruchsberechtigung

Ein Anspruch auf Leistungen aufgrund dieses Vertrages besteht für Mitarbeiter, die bei Beginn ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

§ 2 Wartezeit - anrechnungsfähige Dienstzeit

I. Renten werden nur dann gewährt, wenn der Mitarbeiter eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren aufzuweisen hat. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsfall auf einen Betriebsunfall oder auf eine im Zusammenhang mit dem Dienst eingetretene Berufserkrankung zurückzuführen ist.

II. Anrechnungsfähige Dienstzeit ist der Zeitraum, den der Mitarbeiter im festen Anstellungsverhältnis in einem Betrieb gearbeitet hat, während für diesen der Pensionsvertrag gilt. Befristete Anstellungsverhältnisse in einbezogenen Betrieben, die ohne Unterbrechung aneinander und an ein unbefristetes Anstellungsverhältnis anschließen, sind ebenfalls anrechnungsfähige Dienstzeit. Für die Geltung dieses Pensionsvertrages bleibt das tatsächliche Eintrittsdatum in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis (s.o. Geltungsbereich) maßgeblich.

III. Voraussetzung für die Anrechnung der Dienstzeit nach Abs. I und II ist, dass die Tätigkeit nicht unterbrochen worden ist.

IV. Der im Betrieb verbrachten Zeit steht diejenige Zeit gleich, während der der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an der Dienstleistung verhindert war; hierbei handelt es sich zum Beispiel um militärische oder militärähnliche Dienste sowie um den Erziehungsurlaub.

V. ...

VI. ...

§ 3 ...

§ 4 Bemessungsgrundlage

I. Die Höhe der Renten ist vom Eintrittsalter und vom pensionsfähigen Einkommen abhängig. Sie beträgt:

 Eintrittsalter in JahrenFestpension in Prozent vom pensionsfähigen Einkommen
unter 4250
4248
4346
4444
4542
4640
4738
4836
4934
5032
5130
5228
5326
5424

II. Bei Angestellten wird als pensionsfähiges Einkommen das im Monat vor Vollendung des 42. Lebensjahres vereinbarte Bruttogehalt einschließlich laufend gezahlter Leistungszulagen ohne Schichtarbeitszuschläge, Nachtarbeitszuschläge und Mehrarbeitsvergütungen zugrunde gelegt; bei späterem Eintritt in den Betrieb ist das entsprechend ermittelte Eintrittsgehalt das pensionsfähige Einkommen.

III. Bei Lohnempfängern wird als pensionsfähiges Einkommen der im Monat vor Vollendlung des 42. Lebensjahres geltende Bruttostundenlohn, multipliziert mit der durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstundenzahl, zugrunde gelegt. Ferner werden neben dem Grundlohn laufend gezahlte Leistungszulagen zum pensionsfähigen Einkommen gerechnet, nicht aber Schichtarbeitszuschläge, Nachtarbeitszuschläge und Mehrarbeitsvergütungen. Tritt ein Lohnempfänger nach Vollendung des 42. Lebensjahres in den Betrieb ein, ist der beim Eintritt geltende Stundenlohn für die entsprechende Ermittlung des pensionsfähigen Einkommens maßgebend.

IV. Die Rente beträgt jedoch mindestens 10% des letzten, vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen Einkommens gemäß Abs. II und III, wenn der Mitarbeiter eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren aufzuweisen hat. Für jedes weitere volle Dienstjahr erhöht sich die Rente um 0,5% des bei Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen Einkommens. Nach maximal 30 berücksichtigungsfähigen Dienstjahren wird damit eine Rente von mindestens 20% des letzten, vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen Einkommens erreicht.

Einkommensveränderungen nach der Vollendung des 65. Lebensjahres werden nicht berücksichtigt.

V. Auch bei Mitarbeitern, die neben Ganztagsarbeit zeitweilig oder ausschließlich Teilzeitarbeit geleistet haben, wird als pensionsfähiges Einkommen das nach Maßgabe der Abs. II und III bei Leistung von Ganztagsarbeit mögliche Einkommen zugrunde gelegt, jedoch ermäßigt sich die Rente im Verhältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu möglicher Ganztagsarbeit.

Die Bestimmungen des Abs. IV sind analog anzuwenden.

VI. ...

§§ 5 bis 15 ...

§ 16 Unverfallbarkeit von Versorgungsleistungen

I. Mitarbeiter, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und die entweder mindestens 10 Jahre im Besitz einer Pensionszusage sind oder die mindestens 12 Jahre anrechnungsfähige Dienstjahre abgeleistet haben und die mindestens 3 Jahre im Besitz einer Pensionszusage sind, behalten im Falle des Ausscheidens vor Eintritt des Versorgungsfalles eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen dieses Vertrages.

II. bis V. ...

§§ 17 bis 21 ...

§ 22 Inkrafttreten

Diese geänderte Fassung des Pensionsvertrages tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft; sie kann gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Sie gilt für Mitarbeiter, deren unbefristetes Anstellungsverhältnis bis zum 30. Juni 1986 begonnen oder wiederbegonnen hat und die bis zu diesem Zeitpunkt in die betriebliche Altersversorgung einbezogen wurden. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Anstellungsverhältnis in Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung noch andauert."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Pensionsvertrages I wird Bezug genommen auf Aktenblatt 47-58.

Mit Schreiben vom 14.03.2003 teilte die B1xxxxxxxxx AG der Klägerin auf Anfrage mit, dass ihrer Auffassung nach für sie der Pensionsvertrag II gelte, weil ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erst zum 01.04.1989 begründet worden sei. In einer E-Mail vom 04.02.2004 erläuterte die B1xxxxxxxxx AG ergänzend, dass bei Inanspruchnahme einer Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Firmenpension der Klägerin nach dem Pensionsvertrag I rund 1.058,00 € und nach dem Pensionsvertrag II 378,82 € monatlich betragen würde.

Mit am 15.04.2003 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin gegen die B1xxxxxxxxx AG Klage auf Feststellung, dass ihr eine betriebliche Altersversorgung nach dem Pensionsvertrag I zustehe. Das Arbeitsgericht Bielefeld verwies die unter dem AZ: 5 Ca 1390/03 geführte Klage durch Beschluss vom 02.12.2003 an das Landgericht Bielefeld. Dort erweiterte die Klägerin durch Schriftsatz vom 09.12.2004 die Klage und richtete sie zusätzlich gegen die Beklagte. Das Landgericht Bielefeld trennte daraufhin durch Beschluss vom 16.12.2004 das Verfahren insoweit ab, erklärte sich bezüglich des abgetrennten Teils für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bielefeld zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Pensionsvertrag I gelte in Ermangelung einer entsprechenden Einschränkung auch für Heimarbeiter.

Sie hat beantragt,

festzustellen, dass ihr gegen die Beklagte eine Anwartschaft auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung aus dem Pensionsvertrag I vom 18.06.1999 in der jeweiligen Fassung habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dazu die Auffassung vertreten, der Pensionsvertrag I gelte nur für Arbeitsverhältnisse, nicht aber für Heimarbeiter. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass unter § 4 des Pensionsvertrags bei den Bemessungsgrundlagen lediglich die Vergütungen für Angestellte und für die Lohnempfänger geregelt seien. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, für Arbeitnehmer ein Versorgungswerk zu errichten und Heimarbeiter hiervon auszunehmen. Die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Heimarbeitern seien so groß, dass eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausscheide. Jedenfalls dürfe ein Arbeitgeber bei der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen Arbeitnehmern und Heimarbeitern differenzieren. Zumindest habe sie hierauf vertrauen dürfen.

Das Arbeitsgericht Bielefeld hat der Klage durch Urteil vom 10.01.2006 antragsgemäß stattgegeben. Es hat angenommen, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten eine Anwartschaft auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung aus dem Pensionsvertrag I erworben. Nach seinem Geltungsbereich sei der Pensionsvertrag I anwendbar. Bei dessen Auslegung sei zunächst davon auszugehen, dass auch Heimarbeiter Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG seien. Jede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossene Betriebsvereinbarung gelte auch für die vom Betriebsrat vertretenen Heimarbeiter, es sei denn, dies sei ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung ausgeschlossen. Außerdem deuteten verschiedene Formulierungen im Pensionsvertrag I darauf hin, dass auch Heimarbeiter begünstigt sein sollten. Unter der Bezeichnung "Mitarbeiter" seien nicht nur die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, sondern auch die Heimarbeiter zu verstehen. Auch der z.T. verwendete Begriff "Beschäftigungsverhältnis" spreche dafür, dass Heimarbeiter zum Kreis der Begünstigten zählten. Soweit unter § 22 des Pensionsvertrages I von "Anstellungsverhältnissen" die Rede sei, spreche dies zwar eher für Arbeitsverhältnisse, aus der Formulierung könne jedoch nicht unbedingt geschlossen werden, dass die Zeiten, die die Klägerin als Heimarbeiterin erbracht habe, nicht als Anstellungsverhältnis anzusehen gewesen seien. Insgesamt sei keine strikte Trennung bei der Wahl der Begriffe eingehalten worden, wie sich auch daraus ergebe, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 05.06.1980 mit "Arbeitsvertrag" überschrieben worden sei. Auch die tatsächliche Handhabung spreche eher dafür, die Zeiten, die die Klägerin als Heimarbeiterin für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig gewesen sei, mit zu berücksichtigen. Dies ergebe sich etwa daraus, dass im Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1989 als Eintrittsdatum der 07.06.1980 aufgeführt und der Klägerin während des laufenden Verfahrens eine Jubiläumszuwendung gezahlt worden sei. Auch die Berechnungsvorschriften sprächen nicht gegen eine Anwendung des Pensionsvertrages I auf Heimarbeitsverhältnisse. Zwar würden darin unter § 4 Heimarbeiter nicht erwähnt, dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, weil Heimarbeiter je nach Art ihrer Tätigkeit gemäß § 6 BetrAVG a.F. entweder als Angestellte oder Arbeiter anzusehen seien. Auch die Ansprüche von Heimarbeitern ließen sich nach diesen Bestimmungen errechnen. Allenfalls könne im Einzelfall unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage ein ungerechtes Ergebnis erzielt werden. Da die Auslegung des Pensionsvertrages I bereits ergebe, dass Heimarbeiter davon betroffen würden, brauche nicht geprüft zu werden, inwiefern ein etwaiger Ausschluss von Heimarbeitern aus dem Pensionsvertrag gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Aktenblatt 204-208) verwiesen.

Gegen das ihr am 16.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 16.02.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.04.2006 durch am 14.04.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht geltend, es sei eine bloße Fiktion des Gesetzgebers, dass Heimarbeiter nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG als Arbeitnehmer gelten. Eine derartige Fiktion habe keine über das Gesetz hinausgehende Wirkung. Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass jede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossene Betriebsvereinbarung auch für Heimarbeiter gelte, falls dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung ergebe sich aus dieser selbst. Es sei nicht erforderlich zu definieren, für wen sie nicht gelte. Aus der Tatsache, dass der Betriebsrat alle Arbeitnehmer einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten zu vertreten habe, ergebe es sich nicht notwendig, dass Heimarbeiter von jeder Betriebsvereinbarung erfasst seien. Der Pensionsvertrag I gelte nach seinem Wortlaut nicht generell für Mitarbeiter, sondern nur für solche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stünden. Heimarbeiter stünden jedoch anders als die Angestellten in keinem Anstellungsverhältnis. Eine synonyme Verwendung von Heimarbeitern und Angestellten sei weder üblich, noch in irgendeiner Weise in der Rechtsprechung erkennbar. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses werde im Pensionsvertrag I synonym mit dem Begriff Angestelltenverhältnis verwandt. Er komme aus dem Sozialrecht und sei dort in § 7 SGB IV definiert. Heimarbeiter seien nur kraft gesetzlicher Fiktion in § 12 Abs. 2 SGB IV den Beschäftigten gleichgestellt. Schon bei wörtlicher Auslegung könnten daher keine Zweifel bestehen, dass nur ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor Beginn des 55. Lebensjahres eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung begründen könne. Die am Wortlaut orientierte Auslegung werde dadurch verstärkt, dass bei der Bestimmung der Rentenhöhe ausdrücklich nur von Angestellten und von Lohnempfängern bzw. von Bruttogehalt oder Bruttostundenlohn die Rede sei. Für Heimarbeiter enthalte der Pensionsvertrag dem gegenüber keine Regelung über die Bemessungsgrundlagen. Die Vergütung des Heimarbeiters setzt sich aus vielen Komponenten zusammen, jedoch gebe es für sie weder Stundenlohn noch Bruttogehalt, Schichtzuschlag, Nachtarbeitszuschlag, Mehrarbeitsvergütung oder Leistungszulage. Das Auslegungskriterium der praktikablen Lösung könne nur dahin führen, dass Heimarbeiter vom Pensionsvertrag I nicht erfasst seien. Auch das Abstellen auf das Einkommen bei Vollendung des 42. Lebensjahres beruhe auf der Erwägung, dass der abzusichernde Lebensstandard zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden könne, also repräsentativ sei. Bei Heimarbeitern sei dies eine völlig unbrauchbare Bemessungsgrundlage, weil es keinen Anspruch auf eine feste Vergütung für die Zukunft gebe, und weil Heimarbeiter nicht verpflichtet seien, ihre Arbeit persönlich zu verrichten. Jedenfalls eine Auslegung des Pensionsvertrages I nach dem Gesamtzusammenhang und nach der Praktikabilität schließe eine Anwendung auf Heimarbeitsverhältnisse aus.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.01.2006 - 5 Ca 4160/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, auch aus § 17 Abs. 1 BetrAVG ergäbe sich, dass Heimarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich einer betrieblichen Altersversorgung erfasst seien, soweit sie sozialversicherungspflichtig seien, was in ihrem Fall gegeben gewesen sei. Dass ihr pensionsfähiges Einkommen nicht berechnet werden könne, sei unzutreffend, wie sich schon daraus ergebe, dass die Beklagte in der Lage gewesen sei, die Höhe ihre Anwartschaften nach beiden Pensionsverträgen zu ermitteln. Unzutreffend sei die Annahme der Gegenseite, sie sei berechtigt gewesen, durch Familienangehörige die ihr übertragenen Arbeiten erledigen zu lassen. Schließlich habe sie sich unter Ziffer 4. des Arbeitsvertrages vom 05.06.1980 verpflichtet, gegenüber Jedermann Stillschweigen zu bewahren. Die Beklagte lasse auch vollkommen unberücksichtigt, dass es sich bei der Heimarbeit um ihre einzige Erwerbsquelle gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte eine Anwartschaft auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung nach den Bestimmungen des Pensionsvertrages I vom 18.06.1999 in der jeweiligen Fassung hat. Die Kammer folgt in vollem Umfang der sehr sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Rücksicht auf die Berufungsbegründung der Beklagten sind die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Pensionsvertrag I für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des B1xxxxxxxxx-Konzerns für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter grundsätzlich anwendbar ist, wie sich aus der Auslegung des Regelwerks ergibt. Nach § 22 Abs. 2 des Pensionsvertrages I gilt dieser für Mitarbeiter, deren unbefristetes Anstellungsverhältnis bis zum 30.06.1986 begonnen oder wiederbegonnen hat und die bis zu diesem Zeitpunkt in die betriebliche Altersversorgung einbezogen wurden. Dem Wortlaut nach lässt diese Formulierung offen, ob darunter auch Heimarbeitsverhältnisse fallen. Die Bezeichnung "Mitarbeiter" lässt jedenfalls die Deutung zu, dass nicht notwendigerweise nur Arbeitsverhältnisse im engeren Sinne gemeint sind, denn in einem solchen Fall hätte es nahe gelegen, ausdrücklich von Arbeitnehmern oder von Arbeitern und Angestellten zu sprechen. Dem gegenüber erfasst der Begriff "Mitarbeiter" im allgemeinen Sprachgebrauch einen weiteren Personenkreis, wie beispielsweise in der Bezeichnung "Freier Mitarbeiter" zum Ausdruck kommt. Auch die in § 22 des Pensionsvertrages I verwendete Begrifflichkeit "Anstellungsverhältnis" ist kein Fachbegriff und damit mehrdeutig. Sie wird jedenfalls nicht synonym zum Angestelltenverhältnis verwendet, was sich schon daraus ergibt, dass auch die gewerblichen Arbeitnehmer der B1xxxxxxxxx-Gruppe vom Pensionsvertrag I begünstigt werden. In dem dem Pensionsvertrag I vorangestellten Abschnitt "Geltungsbereich" ist ebenfalls mehrfach von Mitarbeitern und Anstellungsverhältnis die Rede, außerdem wird dort der Begriff "Beschäftigungsverhältnis" verwendet. Zu Recht weist die Beklagtenseite selbst darauf hin, dass dieser Begriff dem Sozialversicherungsrecht entstammt und in § 7 SGB IV eine Regelung erfahren hat. Aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ergibt sich, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem Arbeitsverhältnis Oberbegriff ist, denn letzteres ist nach der gesetzlichen Regelung nur der Hauptanwendungsfall des Beschäftigungsverhältnisses. Aus § 12 Abs. 2 SGB IV lässt sich ableiten, dass auch Heimarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Daran vermag der Umstand, dass dies nur kraft der dort geregelten gesetzlichen Fiktion der Fall ist, nichts zu ändern. Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass in § 1 des Pensionsvertrages I ausdrücklich von Arbeitsverhältnissen die Rede ist. Dies zwingt jedoch nicht zur Annahme, dass der Pensionsvertrag I nur für Arbeitnehmer im engeren Sinne Ansprüche begründen wollte. Vielmehr legt die offenbar willkürliche Verwendung der verschiedenen Begrifflichkeiten Mitarbeiter, Anstellungsverhältnis, Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis die Annahme nahe, dass die Parteien des Konzernbetriebsvertrages diese Begriffe synonym verwendet haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, ob Heimarbeitsverhältnisse erfasst sein sollten oder nicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der Regelungssystematik kein Hinweis darauf, dass Heimarbeitsverhältnisse vom Geltungsbereich des Pensionsvertrages I ausgeschlossen sein sollten. Zwar wird in § 4 des Pensionsvertrages I bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage lediglich unterschieden zwischen dem Bruttogehalt der Angestellten und dem Bruttostundenlohn der Lohnempfänger. Auch dieser Umstand deutet jedoch eher darauf hin, dass beim Abschluss der Betriebsvereinbarung die Betriebsparteien an die Heimarbeiter einfach nicht gedacht haben. Eine Einengung des Anwendungsbereichs durch § 4 des Pensionsvertrages I vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen. Die Bemessungsgrundlage für Heimarbeiter lässt sich zwanglos aus einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 3 des Pensionsvertrags I ableiten. Statt des Bruttostundenlohns muss lediglich das erzielte Heimarbeiterentgelt zugrunde gelegt werden. Dass Heimarbeiter keine Schichtzuschläge, Nachtarbeitszuschläge und Mehrarbeitsvergütungen erzielen, ist keine Besonderheit des Heimarbeitsverhältnisses, sondern gilt zugleich auch für andere Arbeitnehmer, die nicht im Schichtbetrieb arbeiten und über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Zwar erscheint das Abstellen auf das im Monat vor Vollendung des 42. Lebensjahres erzielte Entgelt bei Heimarbeitern durchaus willkürlich, weil das Heimarbeiterentgelt stärker als Arbeitseinkommen Schwankungen unterworfen sein mag. Entgegen der Auffassung der Beklagten widerlegt dies jedoch nicht die Annahme, dass Heimarbeitsverhältnisse generell dem Geltungsbereich des Pensionsvertrages I unterfallen, sondern wirft allenfalls die Frage einer systemimmanten Angemessenheit dieser Anknüpfung aus. Schwankende Bezüge kann es nämlich auch in Vertragsverhältnissen geben, die unzweifelhaft in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen, etwa bei Akkordarbeitern oder bei Abrufarbeitsverhältnissen i.S.v. § 12 TzBfG. Im Übrigen eröffnet § 4 Abs. 4 des Pensionsvertrags I, der eine nach Dienstjahren gestaffelte Mindestrente vorsieht, die Korrektur von Zufallsergebnissen.

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, Heimarbeiter seien nicht verpflichtet, die Arbeit persönlich zu verrichten, und könnten die geschuldete Leistung auch zusammen mit Familienangehörigen erbringen, trifft dies zwar grundsätzlich zu (§ 2 Abs. 1 HAG), ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass Vertragspartner der Heimarbeiter selbst bleibt und bei der Bemessung der Betriebsrente auf das von ihm erzielte Entgelt abgestellt werden kann. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass jedenfalls in ihrem Fall eine Übertragung auf Dritte ausgeschlossen war, weil sie sich in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vom 05.06.1980 zum Stillschweigen gegenüber Jedermann verpflichtete, wodurch eine höchstpersönliche Verpflichtung der Klägerin begründet wurde. Soweit die Beklagte schließlich aus § 4 Abs. 5 des Pensionsvertrages I ein Argument gewinnen will, dürfte lediglich zutreffend sein, dass diese Bestimmung für Heimarbeiter keine Anwendung finden kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Pensionsvertrag für diesen Personenkreis insgesamt unanwendbar ist.

2. Lässt sich nach alledem dem Pensionsvertrag I nicht entnehmen, dass Heimarbeiter von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sein sollten, ist bei der Auslegung ergänzend der gesetzliche Rahmen zu würdigen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG Betriebsrentenansprüche auch Personen zugesagt werden können, die nicht Arbeitnehmer sind. Darunter fallen nach wohl einhelliger Auffassung die sog. arbeitnehmerähnlichen Personen und damit insbesondere die Heimarbeiter (etwa: ErfKomm/Steinmeyer, 6. Aufl. 2006, § 17 BetrAVG, Rdnr. 5). Des Weiteren bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, dass Heimarbeiter als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts gelten, wenn sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. In der bis zum 28.07.2001 gültigen Fassung war dies mit gleichem Wortlaut in § 6 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a.F. geregelt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung angenommen, im Zweifel gelte eine Betriebsvereinbarung für alle Betriebsangehörigen, für die der Betriebsrat befugt sei, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Als Auslegungsregel teilt die Kammer diese Rechtsauffassung. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, es gebe einen derartigen Grundsatz nicht und hat beispielhaft angeführt, auch ohne eine entsprechende Regelung würden Betriebsvereinbarungen über Akkordarbeit nur für Akkordarbeiter gelten, Betriebsvereinbarungen über Mehrarbeit in einer bestimmten Abteilung nur für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Betriebsvereinbarungen über Schichtarbeit nur für die in der Schichtarbeit beschäftigten Arbeitnehmer. Dies trifft zwar alles zu, der Geltungsbereich in diesen Fällen ergibt sich jedoch zwanglos aus dem Regelungsgegenstand. Im vorliegenden Fall erlaubt der Regelungsgegenstand jedoch gerade keine Rückschlüsse auf den Geltungsbereich, weil eine betriebliche Altersversorgung eben potentiell alle Arbeitnehmer des Betriebes und damit auch die Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, also die Heimarbeiter, erfassen kann. Da die Kammer keinerlei Anzeichen dafür feststellen kann, dass die Heimarbeiter aus dem Geltungsbereich des Pensionsvertrages I ausgeschlossen sein sollten, kann deshalb angenommen werden, dass der Konzernbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit auch zugunsten der Heimarbeiter eine begünstigende Regelung schaffen wollte.

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin eine Anwartschaft auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung erworben hat. Nachdem aus den vorgenannten Gründen die Heimarbeiter zu dem begünstigten Personenkreis des Pensionsvertrages I zählten, war zugunsten der Klägerin von einer Betriebszugehörigkeit seit dem 07.06.1980 auszugehen. Sie unterfällt damit dem in § 22 Satz 2 des Pensionsvertrages I angesprochenen Mitarbeiterkreis, deren unbefristetes Anstellungsverhältnis spätestens am 30.06.1986 begonnen hat. Dieses bestand auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier maßgeblichen Fassung des Pensionsvertrages I vom 01.01.2003. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Pensionsvertrages I und damit übereinstimmend nach § 30 f. BetrAVG sind für die am 11.08.1952 geborene Klägerin unstreitig erfüllt.

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht aufgrund dieser Überlegungen es dahin stehen lassen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgen würde. Das BAG (Urteil vom 27.01.1998 - 3 AZR 444/96 = NZA 1999, 267 ff.) hat diese Frage bisher nicht entschieden.

5. Ungeachtet dieser Überlegungen spricht nach Auffassung der Kammer vieles dafür, dass die Klägerin sich jedenfalls einzelvertraglich darauf berufen kann, dass sie den für sie günstigeren Bestimmungen des Pensionsvertrages I unterliegt. Nachdem bereits der erste Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich als "Arbeitsvertrag" überschrieben wurde, wurde in dem zweiten - auch materiell-rechtlich als solcher zu qualifizierenden - Arbeitsvertrag vom 01.04.1989 in § 1 Satz 3 ohne ersichtlichen Anlass festgestellt, dass als Eintrittsdatum der Klägerin der 07.06.1980 "weiterhin" gilt. Berücksichtigt man die anschließende Durchführung des Arbeitsverhältnisses, etwa die Gewährung einer Jubiläumszulage zum 07.06.2005, dann kann angenommen werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dieser Klausel die Klägerin so stellen wollte, als hätte zwischen den Parteien bereits seit dem 07.06.1980 ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revisionszulassung erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass von der Entscheidung nach Angaben der Beklagten potentiell mehrere 100 Personen betroffen sein können.

Ende der Entscheidung

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