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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 4 Ta 35/03
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2
BSHG § 88 Abs. 3
1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

2. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstellungen, wonach bei der bedürftigen Partei "kleinere Barbeträge" verbleiben sollen, der "Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als "freies" Vermögen anzusetzen.


LANDESARBEITSGERICHT HAMM BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

Geschäfts-Nr.: 4 Ta 35/03

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts H A M M ohne mündliche Verhandlung am 21. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß vom 07.03.2003 wird in der Sachverhaltsdarstellung dahingehend berichtigt, daß es statt:

"Gegen den am 29.08.2002 zugestellten Beschluß hat mit vom 30.08.2002, bei dem Arbeitsgericht am 02.09.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.", richtig heißt:

"Gegen den am 07.11.2002 zugestellten Beschluß hat mit vom 22.11.2002, bei dem Arbeitsgericht am 26.11.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt."

Gründe:

I. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluß vom 07.03.2003 - 4 Ta 35/03 - die sofortige Beschwerde gegen den PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 30.10.2002 - 4 Ca 2894//02 - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeentscheidung lauten die Angaben hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und der Beschwerdeeinlegung wie folgt:

Gegen den am 29.08.2002 zugestellten Beschluß hat mit vom 30.08.2002, bei dem Arbeitsgericht am 02.09.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.

Richtig hätte es wie folgt heißen müssen:

Gegen den am 07.11.2002 zugestellten Beschluß hat mit vom 22.11.2002, bei dem Arbeitsgericht am 26.11.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung vom 07.03. 2003 war hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und der Beschwerdeeinlegung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem gerichtlichen Beschluß vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen (§ 329 ZPO i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO).

Vorliegend handelt es sich um eine solche offensichtliche Unrichtigkeit, denn der Vorsitzende hat den ebenfalls am 07.03.2003 erlassen Beschluß in der PKH-Sache 4 Ta 609/02 als Textbaustein kopiert und den Sachverhalt auf die Daten der PKH-Sache 4 Ta 35/03 abgeändert. Dabei sind die Angaben über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses und die Beschwerdeeinlegung versehentlich nicht geändert worden, weil der Vorsitzende entweder durch ein Telefonat gestört worden ist oder aus einem anderen Grunde die Sache nicht ohne Unterbrechung hat erledigen können. Solche Korrekturfehler beim Einsatz der EDV-Technik sind mit herkömmlichen Übertragungsfehlern vom Tonband vergleichbar und stellen offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar. Sie können daher entsprechend von Amts wegen jederzeit korrigiert werden. Mithin waren die richtigen Daten anzugeben, damit das Rechtsbeschwerdegericht die Angaben überprüfen kann.

Ein Grund für eine Rechtsmittelzulassung besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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