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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 425/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 119 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 4 |
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unzulässig verworfen.
Die als sofortige Beschwerde auszudeutende schriftsätzliche Eingabe vom 20.05.2005 gegen den PKH-Aufhebungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 11.01.2005 - 1 Ca 1972/03 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf ratenfreie Neubewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist (§§ 236, 238 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und die nach § 11 RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und als sofortige auszudeutende Beschwerde sind als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die betreffende Frist -hier: die Berufungsfrist - einzuhalten. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 ZPO). Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten (§ 236 Abs. 1 ZPO). Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 ZPO); ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO). Im Umkehrschluss daraus folgt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, wenn die versäumte Prozesshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Gleiches gilt, wenn es - wie hier - bereits an der Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen mangelt. Das Wiedereinsetzungsgesuch war mithin zu verwerfen.
2. Nach § 11 Abs. 1 RPflG findet gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften Anwendung. Damit kommen auch die Regelungen des § 569 ZPO zum Tragen. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht (§ 569 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO) durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzulegen. Die Frist beginnt der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses. Der PKH-Aufhebungsbeschluß am 12.01.2005 ordnungsgemäß durch Einwurf in den Wohnungsbriefkasten zugestellt worden. Somit begann die Beschwerdefrist am 13.01.2005 (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) und ist - da der reguläre Fristablauf auf Samstag, den 12.02.2005, gefallen wäre (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB) - erst am Montag, dem 14.02.2005, um 24.00 Uhr abgelaufen (§ 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 193 BGB). Der als sofortige Beschwerde zu auszudeutende schriftsätzliche Eingabe vom 20.05.2005 ist bei dem Arbeitsgericht erst am 23.05.2005 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen. Mithin war die [sofortige] Beschwerde vorliegend als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
3. Nach einer Entziehung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kommt eine Neubewilligung für dieselbe Instanz gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr in Betracht (OLG Koblenz v. 17.04.1996 - 13 WF 286/96, FamRZ 1996, 1426 = Rpfleger 1996, 354; OLG Naumburg v. 14.01.1997 - 3 WF 136/96, OLG-NL 1997, 186), selbst wenn sie auf eine Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt wird (OLG Düsseldorf v. 01.03.1995 - 3 U 36/92, FamRZ 1996, 617 = Rpfleger 1995, 467). Bei einer Entziehung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann nichts anderes gelten, jedenfalls dann nicht, wenn die Instanz oder das Verfahren beendet ist. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur geheilt werden, wenn die Säumnis entschuldbar ist. Würde man bloß auf die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse abstellen, müsste in aller Regel wieder Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so dass im Ergebnis die Sanktionen des § 124 Nr. 2 ZPO leerliefen. Dies würde gegen die ratio legis verstoßen. Mithin musste der Antrag auf Neubewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolg bleiben.
Ende der Entscheidung
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