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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 510/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 240 Satz 1
InsO § 86 Nr. 3
InsO § 179 Abs. 1
InsO § 180 Abs. 2
InsO § 185
1. Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner fortgesetzt wird.

2. Die Verfahrensunterbrechung bei Zahlungsprozessen endet bei Masseansprüchen mit der Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250 ZPO i.V.m. § 86 Nr. 3 InsO und bei Insolvenzforderungen mit der Umstellung auf Insolvenzfeststellungsklage nach §§ 179, 185 InsO. Von den jeweiligen Zeitpunkten an kann für das nunmehr weiterbetriebene Verfahren (wieder) Prozesskostenhilfe bewilligt werden, allerdings nur in dem Umfang, in dem das Verfahren fortgesetzt wird.


Tenor:

Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.06.2005 -1 Ca 951/05- teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 19.07.2005 für die Klageanträge zu 1b), zu 1c), 2), zu 3) und zu 4) mit Ausnahme des Zeugnisanspruch, mithin für einen Streitwert in Höhe von 8.400,00 €, und für den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt H2xx-G2xx O1xxxxxxx aus S2xxxxxxxx mit der Maßgabe bewilligt, dass er vorerst aus seinem Einkommen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, mithin einstweilen ratenfrei bleibt.

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Klageanträge zu 1a) und 1d) sowie für den mit Klageantrag zu 4) geltend gemachten Zeugnisanspruch, mithin für einen Streitwert in Höhe von 6.412,98 €, wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.812.98 € festgesetzt.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 10.06.2004 das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, Prozesskostenhilfe könne grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit bewilligt werden. Vorliegend sei der Rechtsstreit zwar noch nicht beendet, das Hauptsacheverfahren sei aber gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 01.06.2005 - 2 IN 62/05 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Insolvenzeröffnung führe auch zur Unterbrechung des PKH-Verfahrens, und zwar in der Lage, in der sich dieses Verfahren befinde.

Mit Telefax vom 06.07.2005 hat der Kläger mitgeteilt, der Insolvenzverwalter nehme das Hauptsacheverfahren auf und habe sich mit ihm auf einen Vergleich geeinigt. Dieser ist am 19.07.2005 protokolliert worden.

Gegen den am 21.06.2005 zugestellten PKH-Ablehnungsbeschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.07.2005, bei dem Arbeitsgericht am 25.07.2004 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er beruft sich darauf, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen und sich sofort mit ihm auf den am 19.07.2005 protokollierten Vergleich geeinigt habe. Da er ausweislich der Sitzungsniederschrift den gültigen (aktuellen) Bescheid 02.06.2005 der Agentur für Arbeit Paderborn zu den Gerichtsakten gereicht habe, seien die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

II.Die nach §§ 46 Abs.2 Satz3 ArbGG, 127 Abs.2 ZPO statthafte, formgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar erst am 25.07.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangen, sie ist dennoch - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Zustellung des PKH-Ablehnungsbeschlusses - fristgerecht, da sie innerhalb der ab Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens neu beginnenden Beschwerdefrist eingelegt worden ist.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der bedürftigen Partei besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs.4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs.2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.

1.1.Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit -sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung- bewilligt werden. Vorliegend war das Hauptsacheverfahren nach § 240 Satz1 ZPO unterbrochen, da über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 01.06.2005 - 2 IN 62/05 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Insolvenzeröffnung hat - wie das Arbeitsgericht zunächst in seinem Beschluss vom 10.06.2005 zutreffend erkannt hat - auch zur Unterbrechung des PKH-Verfahrens geführt (OLG Düsseldorf v. 04.12.1998 - 16 U 139/98, OLGR Düsseldorf 1999, 166; LAG Hamm v. 03.02.1999 - 4 Sa 1050/98, AE 2001, 91 = BuW 1999, 840; OLG Köln v. 15.11.2002 - 2 U 79/02, ZInsO 2002, 1184 = ZIP 2003, 1056; a.A. OLG Koblenz v. 20.11.1987 - 5 W 583/87, AnwBl 1989, 178; OLG Köln v. 07.07.1998 - 15 W 70/98, NJW-RR 1999, 276 = NZI 1999, 30; OLG Düsseldorf v. 28.04.2003 - 22 U 100/00, MDR 2003, 1018 = ZIP 2003, 2131).

1.2.Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz1 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen (LAG Baden-Württemberg v. 18.04.2002 - 4 Sa 84/01, ZInsO 2003, 100; LAG Schleswig-Holstein v. 24.01.2005 - 2 Ta 17/05, LAGReport 2005, 123; a.A. ArbG Weiden v. 23.03.2004 - 6 Ca 283/03 A, LAGE § 86 InsO Nr.1, das eine Aufnahmemöglichkeit verneint) oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner fortgesetzt wird (LAG Hamm v. 29.08.1996 - 4 Sa 208/96, ARST 1997, 68 = KTS 1997, 318). Die Verfahrensunterbrechung bei Zahlungsprozessen endet bei Masseansprüchen mit der Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250 ZPO i.V.m. § 86 Nr.3 InsO und bei Insolvenzforderungen mit der Umstellung auf Insolvenzfeststellungsklage nach §§ 179, 185 InsO. Von den jeweiligen Zeitpunkten an kann für das nunmehr weiterbetriebene Verfahren (wieder) Prozesskostenhilfe bewilligt werden, allerdings nur in dem Umfang, in dem das Verfahren fortgesetzt wird.

1.3.Bei Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt werden: Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach Verfahrenseröffnung ist entweder vom Kläger dem Insolvenzverwalter gegenüber oder umgekehrt vom Insolvenzverwalter dem Kläger gegenüber jeweils durch einen förmlich zuzustellenden Schriftsatz zu erklären (BGH v. 09.12.1998 - XII ZB 148/98, ZInsO 1999, 106 = ZIP 1999, 75). Eine außergerichtliche Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters dem Kläger gegenüber reicht nicht aus, um die Verfahrensunterbrechung zu beenden. Daher bestehen auch gegen die formlose Mitteilung unter dem Kurzrubrum "T1xxxx ./. K3xxxxxx" im Telefax des Klägers vom 06.07.2005: "... nimmt der Insolvenzverwalter das Verfahren auf ...", rechtliche Bedenken. Da die Parteien am 19.07.2005 unter dem vollen Rubrum, wie es nach einer wirksamen Verfahrensaufnahme lauten würde, einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen haben, gilt der Verfahrensmangel wegen rügelosen Einlassens als geheilt (§ 295 ZPO). Mithin hat für den Kündigungsschutzantrag (Klageantrag zu 2) mit einem Streitwert von 2.400,00 € Prozesskostenhilfe bewilligt werden können.

1.4.Die Klageanträge zu 1a) und 1c) betreffen die Lohnforderungen jeweils in Höhe von 2.100,00 € brutto für die Monate April und Mai 2005 und damit für eine Zeit vor Verfahrenseröffnung. Sie sind mithin Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtstreits ist in einem solchen Falle in der Form einer Insolvenzfeststellungsklage gemäß § 179 Abs.1 InsO, und zwar nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet (§§ 174, 28 InsO), geprüft (§ 176 Satz1 InsO) und bestritten (§ 176 Satz2 InsO) worden ist (BGH v. 21.02.2000 - II ZR 231/98, ZInsO 2000, 295 = ZIP 2000, 705; BAG v. 16.06.2004 - 5 AZR 521/03, NZA 2004, 1274 = ZIP 2004, 1867). War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 KO erhobenen Feststellungsklage noch nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden (LAG Hamm v. 22.11.1999 - 4 Sa 1414/99, ZInsO 2000, 55; LAG Hamm v. 23.09.2004 - 4 Sa 2037/03, ZInsO 2005, 1120), und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur evtl. Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen nach § 91a Abs.1 ZPO. Hierauf hat das Arbeitsgericht hinzuwirken (vgl. § 139 Abs.1 ZPO). Dies ist nicht geschehen. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger nach dem Inhalt seines Telefaxes vom 06.07.2005 nur noch - offenbar zwecks erleichterten Nachweises der Höhe des Insolvenzgeldes - die Abrechnung seiner Lohnansprüche für die beiden Monate hat durchsetzen wollen und die Problematik der Anmeldung bzw. Durchsetzung von Insolvenzforderungen mit Rechnungslegungslast des Schuldners noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. dazu Karsten Schmidt/Carsten Jungmann, NZI 2002, 65ff.), war dem Kläger auch für die Klageanträge zu 1b) und zu 1c), zwar mit der geänderten Zielrichtung, aber zu unverändertem Streitwert von jeweils 2.100,00 € Prozesskostenhilfe zu bewilligen. In der Regel wird für Abrechnungsklagen gegenüber Zahlungsklagen ein Abschlag von der erwarteten Forderung von 20, 25 oder 30% gemacht. Dies hat jedoch vorliegend unterbleiben können, da der sich aus der Abrechnung ergebende Nettobetrag der Höhe des angestrebten Insolvenzgeldes entspricht (§ 185 SGB III).

1.5. Die Klageanträge zu 3) und zu 4) betreffen Ausfüllung und Herausgabe diverser Arbeitspapiere, bei denen Inhalt und insbesondere der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses umstritten waren. Für die streitwertmäßig zusammengefassten Ansprüche (Wert: 2.100,00 €) war ebenfalls Prozesskostenhilfe zu gewähren, und zwar mit Ausnahme des Zeugnisanspruchs.

1.6.Da die Hilfsbedürftigkeit des Klägers hinreichend geklärt ist, hat das Beschwerdegericht über das PKH-Gesuch entscheiden können, so dass ihm in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung für einen Streitwert von insgesamt 8.400,00 € mit Wirkung ab dem 19.07.2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der Anwalt seiner Wahl nach § 121 Abs.2 ZPO n.F. beizuordnen war. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19.07.2005 hat der Kläger an diesem Tage den aktuellen Bescheid 02.06.2005 der Agentur für Arbeit Paderborn zu den Gerichtsakten gereicht. Erst mit Eingang der nachgereichten Unterlagen ist die sog. Entscheidungs oder Bewilligungsreife eingetreten. Daher hat Prozesskostenhilfe rückwirkend nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des vollständigen Nachreichens der PKH-Unterlagen bewilligt werden können (LAG Hamm v. 03.09.2003 - 4 Ta 245/03, LAGReport 2003, 369; LAG Hamm v. 27.01.2005 - 4 Ta 498/04, ZIP 2005, 1755). § 117 ZPO und die sich daraus ergebenden prozessrechtlichen Anforderungen an eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Das Arbeitsgerichtsgesetz enthält insoweit keine Sonderregelungen. Vielmehr verweist § 11a Abs.3 ArbGG auf "die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe". Die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eröffnen keine die Anforderungen des § 117 ZPO außer Acht lassende Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses (BAG v. 04.11.2004 - 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379 m. zust. Anm. Schwab).

2.Im Übrigen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

2.1.Dies gilt zunächst für den Klageantrag zu 1a), mit dem ursprünglich die bereits abgerechnete Märzlöhnung (Wert: 2.271,92 €) eingeklagt worden ist; hierbei handelt es sich um eine gemäß §§ 174, 28 InsO anzumeldende Insolvenzforderung, die zwischen den Parteien nicht mehr streitig und deshalb auch nicht mehr weiterverfolgt worden ist. Gleiches gilt für den Klageantrag zu 1d), mit dem ursprünglich Urlaubsentgelt für 20 Urlaubstage (Wert: 2.041,06 €) eingeklagt worden ist. Nach der Erklärung im Telefax vom 06.07.2005, dass die "Urlaubsansprüche ... nicht mehr geltend gemacht" werden, war die Hauptsache insoweit erledigt, so dass insoweit keine Prozesskostenhilfe mehr hat bewilligt werden können (vgl. dazu LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88; LAG Hamm v. 11.11.2003 - 4 Ta 795/03, NZA-RR 2004, 102).

2.Auch für den mit Klageantrag zu 4) geltend gemachten Zeugnisanspruch (Wert: 2.100,00 €) war die Prozesskostenhilfe zu versagen. Vom einfachen Ausbildungszeugnis, welches der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auch ohne Verlangen zu erstellen hat (§ 16 Abs.1 Satz1 BbiG n.F.), abgesehen, hat der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis stets nur auf "Verlangen" des Arbeitnehmers zu erteilen (§ 109 Abs.1Satz 3 GewO). Wird, ohne dass ein solches Verlangen vorgerichtlich ergebnislos geblieben ist, sofort Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erhoben, so ist die PKH-Bewilligung zu versagen. Dass der Kläger ein solches Verlangen vorgerichtlich geäußert hat, wird von ihm nicht behauptet. Deshalb hat ihm schon aus diesem Grunde insoweit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden können, so dass es auf die Frage, gegen wen der Zeugnisanspruch in der Insolvenz zu richten ist, nicht (mehr) ankommt (siehe dazu einerseits BAG v. 23.06.2004 - 10 AZR 495/03, BAGReport 2005, 10 = DZWIR 2004, 505; und andererseits LAG Hamm v. 01.12.1994 - 4 Sa 895/94, n.v.).

3. Nach alledem hat die sofortige Beschwerde nur in Höhe von 8.400,00 € Erfolg gehabt und hat in Höhe von 6.412,98 € zurückgewiesen werden müssen. Zugleich war der Wert des Streitgegenstandes festzusetzen (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG n.F.). Der Wert, nach dem die Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit berechnet werden (§ 2 Abs. 1 RVG), bestimmt sich in Verfahren auf Bewilligung oder Entziehung von Prozesskostenhilfe nicht nach der Summe der maßgeblichen Gebühren (so aber zu § 51 Abs. 2 BRAGO OLG Koblenz v. 30.03.1990 - 14 W 108/90, JurBüro 1991, 253 m. abl. Anm. Mümmler JurBüro 1991, 255), sondern entsprechend der Spezialvorschrift der Nr. 3335 Abs. 1 Hs. 1 VV (Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), die dem bisherigen § 51 Abs. 2 Hs. 1 BRAGO entspricht, nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert (OLG Frankfurt/Main v. 13.11.1991 - 12 W 83/91, JurBüro 1992, 98 [Mümmler] = MDR 1992, 524; OLG Jena v. 06.05.1994 - 4 W 181/93, OLG-NL 1994, 149). Das gilt auch für das PKH-Beschwerdeverfahren (so zu § 51 Abs. 2 BRAGO BFH v. 13.01.1987 - VII S 29/86, BB 1987, 608 = JurBüro 1987 691, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Beschwerde in einem isolierten oder in einem neben der Hauptsache betriebenen PKH-Verfahren handelt (OLG Hamburg v. 04.01.2002 - 4 So 78/00, NordÖR 2002, 224). Der Wert des Streitgegenstandes war auf den Gesamtbetrag aller geltend gemachten Ansprüche und Forderungen festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

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