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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 808/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
1. Gibt der Antragsteller an, kein Einkommen zu haben, kann das Gericht von ihm eine Glaubhaftmachung verlangen, wovon er seinen Lebensführung bestreitet. Die bloße schriftsätzliche Erklärung, der Antragsteller werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt, stellt keine Glaubhaftmachung dar. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt auch in einem solchen Falle eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus.

2. Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei dem Grundsatz nach zwar unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Ist im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung das Verfahren oder die Instanz bereits beendet, kommt eine PKH-Bewilligung nicht mehr in Betracht.


LANDESARBEITSGERICHT HAMM BESCHLUSS

Geschäfts-Nr.: 4 Ta 808/02

In dem

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 04. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid

beschlossen:

Tenor:

Die (sofortige) Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 17.09.2002 -6 Ca 854/02 - und Antrag auf Neubewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. hat mit Klageschrift vom 06.03.2002, bei dem Arbeitsgericht am 08.03.2002 eingegangen, eine Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungsklage und Lohnklage erhoben. Mit vom 23.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am 25.04.2002 eingegangen, hat um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung von E1xxxxxxx aus H1xxx mit dem Bemerken nachgesucht, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werde.

Im Gütetermin vom 26.04.2002 hat eine der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24.04.2002 vorgelegt, in welcher sämtliche Fragen zu Einkünften verneint sind.

Im Gütetermin vom 26.04.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit im Vergleichswege beendet.

Das Arbeitsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 08.05.2002 den Kläger über Prozeßbevollmächtigten um Mitteilung und Glaubhaftmachung gebeten, wie derzeit Lebensunterhalt bestreitet. Zugleich ist aufgegeben worden, die Wohnkosten und die Unterhaltszahlungen sowie die noch näher zu begründenden Gerichts- und Anwaltskosten zu belegen. An die Erledigung dieser Auflage ist mit Schreiben vom 11.06.2002, gerichtet an Prozeßbevollmächtigten, unter Fristsetzung bis zum 26.06.2002 und unter Hinweis auf § 18 Abs. 2 Satz 4 ZPO erinnert worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 17.09.2002 (6 Ca 854/02) das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, habe trotz Fristsetzung nicht dargelegt, wovon Lebensunterhalt bestreitet, und zudem die Unterhaltszahlungen und die Wohnkosten nicht belegt.

Gegen den Prozeßbevollmächtigten am 30.09.2002 zugestellten Beschluß hat mit vom 30.10.2002, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, unter Vorlage eines Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes B4xxxx vom 27.06.2002, des Mietvertrages und eines Kontoauszuges Beschwerde mit dem Bemerken eingelegt, werde von Lebensgefährtin unterstützt. Gleichzeitig beantragt die erneute Bewilligung der Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von E1xxxxxxx aus H1xxx.

II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde, die als sofortige auszulegen war, ist unbegründet. Die Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen mangelnder Mitwirkung ist nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). eine "Neubewilligung" von Prozeßkostenhilfe kommt nach Verfahrensbeendigung nicht mehr in Betracht.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.

1.1. In der Regel scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus, wenn die Bewilligungsreife für die begehrte Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz oder des Verfahrens eintritt, weil die nach § 117 Abs.2 ZPO vorzulegenden Erklärungen und/oder Belege erst nach diesem Zeitraum übermittelt werden (OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250). Gleiches muß gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Unterlagen erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung vervollständigt werden. Das PKH-Gesuch ist in solchen Fällen zwar im allgemeinen zurückzuweisen (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89), jedoch setzt eine solche Vorgehensweise voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), denn nur eine vom zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu Lasten gehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62). Nach Eingang eines PKH-Gesuchs darf das Arbeitsgericht nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Unvollständigkeit des Vordrucks oder der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muß zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs.1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, daß diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte- oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

1.2. Das Gericht kann gem. § 118 Abs.2 ZPO selbst "Erhebungen anstellen" und ist deshalb auch verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Einkünfte . Nach der Neuordnung des PKH-Rechts im Jahre 1994 ist eine Frage nach der Bestreitung des Lebensunterhalts aufgenommen worden, falls alle Fragen zu den Einnahmen verneint werden. Dies hat große praktische Bedeutung, da nicht nur früher häufig alle Angaben zu Einnahmen verneint wurden, ohne positiv mitzuteilen, wovon man den Lebensunterhalt bestreitet. Selbst wenn dies ausschließlich mit Zuwendungen Dritter erfolgt, stellen diese Zuwendungen Einnahmen dar, die grundsätzlich in Ansatz zu bringen wären (Künzl, BB 1996, 637, 641; ebenso Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 81, Rz. 249). Gibt an, kein Einkommen zu haben, kann das Gericht von eine Glaubhaftmachung verlangen, wie Lebensführung finanziert. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr.6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 10 = AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270).

1.3. Vorliegend hat in Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24.04.2002 nicht angegeben, wovon Lebensunterhalt bestreitet und die Wohnkosten und die Unterhaltszahlungen nicht belegt. Damit lag noch kein wirksames PKH-Gesuch vor. Auf die Mängel der PKH-Antragstellung hat das Arbeitsgericht die Prozeßbevollmächtigten mit Zwischenverfügung vom 08.05.2002 hingewiesen und mit weiterer Zwischenverfügung vom 11.06.2002 an die Erledigung dieser Auflage unter Fristsetzung bis zum 26.06.2002 erinnert. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.06.2002 um stillschweigende Fristverlängerung gebeten und auf die Sachstandsanfrage des Arbeitsgerichts vom 22.07.2002 nicht reagiert haben, hat das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 17.09.2002 (6 Ca 854/02) die PKH-Bewilligung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Mit der Nichterfüllung der gerichtlichen Auflage vom 08.05.2002 hat Mitwirkungspflicht nachhaltig verletzt, denn das Arbeitsgericht hatte ihm ausreichend Zeit zur Erfüllung der Zwischenverfügung vom 08.05.2002 eingeräumt. Nach Verfahrensbeendigung könnte eine Berücksichtigung der nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur in Betracht kommen, wenn die Säumigkeit entschuldigt werden könnte. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen wäre, die gesetzte Frist zur Vervollständigung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzuhalten. Dazu ist in der Beschwerdeschrift weder etwas vorgetragen noch sonst ein Entschuldigungsgrund ersichtlich. Die (sofortige) Beschwerde hat daher ohne Erfolg bleiben müssen.

2. Eine "Neubewilligung" der Prozeßkostenhilfe kommt nach Verfahrensbeendigung nicht in Betracht. Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei dem Grundsatz nach zwar unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Es ist aber zu beachten, daß das PKH-Gesuch bis zum Abschluß des Verfahrens oder der Instanz beim zuständigen Gericht eingehen muß, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr (Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1999, § 117 ZPO, Rz. 2a). Ist der Antrag vor Ende der Instanz gestellt, werden die Belege gemäß § 117 ZPO aber erst nach Instanzbeendigung eingereicht, kann Prozeßkostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618; ebenso Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194, Rz. 504, m.w.N., Fn. 71). Billigkeitsgesichtspunkte spielen hier keine Rolle, denn es gehört - wie das Arbeitsgericht insoweit zutreffend erkannt hat - zur Obliegenheit , die Bewilligungsvoraussetzungen zu schaffen.

2.1. Allerdings gelten die vorgenannten Grundsätze nicht ausnahmslos. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch gelten. Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91). Bei einem "steckengebliebenen" PKH-Antrag kann auch nach Beendigung der Instanz oder des Verfahrens insgesamt Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich (OLG Hamm v. 09.12.1996 - 12 WF 219/96, FamRZ 1997, 1018) und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war (OLG Brandenburg v. 13.06.1997 - 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249). Tritt Bewilligungsreife für die begehrte Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz ein, weil die nach § 117 Abs.2 ZPO vorzulegenden Erklärungen erst nach diesem Zeitraum übermittelt werden, so scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus (OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250).

2.2. Gleiches muß gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Unterlagen erst nach Instanzbeendigung vervollständigt werden. Eine solche Vorgehensweise setzt aber voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat, denn nur eine vom zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu Lasten gehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62). Wird das PKH-Gesuch erst im Termin gestellt oder wird -wie vorliegend - zu dem am Tage zuvor eingegangenen PKH-Gesuch vor Vergleichsabschluß im Gütetermin eine unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, dann kann vom Vorsitzenden abverlangt werden zu prüfen, ob die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist. Auf offensichtliche Mängel der Antragstellung oder einen unvollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck hat der Vorsitzende sofort hinzuweisen. Damit wird der Vorsitzende selbst bei evtl. Verspätungen im Termin nicht überfordert, denn er genügt seiner Prüfungspflicht, wenn er auf augenscheinliche Mängel hinweist. Werden -wie hier - keinerlei Angaben zum Einkommen und/oder zu Wohnkosten und Unterhaltsleistungen gemacht, muß Gelegenheit gegeben werden, die fehlenden Angaben noch im Termin nachzuholen. So wäre es möglich gewesen, im Gütetermin danach zu befragen, wovon Lebensunterhalt bestreitet.

2.3. Können die fehlenden Angaben im Termin nicht ergänzt werden, mag das PKH-Gesuch wegen Unvollständigkeit oder mangelnder Glaubhaftmachung sofort zurückgewiesen werden, wenn im Termin das Verfahren oder die Instanz beendet wird. Für eine Abgabe nach § 118 Abs. 3 ZPO an den Rechtspfleger ist dann kein Raum mehr. Ob die notwendigen Angaben hinsichtlich der Wohnkosten und Unterhaltszahlungen seinerzeit am 26.04.2002 hätte belegen oder glaubhaft machen können, erhellt sich allenfalls mittelbar aus den später eingereichten Unterlagen. Die Antwort muß letztlich offen bleiben, denn durch die Entscheidung des Vorsitzenden, die Akte der Rechtspfleger zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks Vorbereitung des Prozeßkostenhilfebeschlusses vorzulegen, ist vorliegend eine Selbstbindung des Arbeitsgerichts eingetreten. hat nunmehr weiterhin darauf vertrauen können, daß PKH-Gesuch auch nach Instanzbeendigung noch sachlich verbeschieden und nicht aus formellen Gründen abgelehnt wird. Das PKH-Gesuch gilt in einem solchen Fall als "steckengeblieben". Allerdings kann das PKH-Verfahren nicht unendlich lange weitergeführt werden. Vielmehr muß in diesem "Nachverfahren" die gesetzten Fristen beachten. Geschieht das nicht, dann kann rückwirkend zum Zeitpunkt vor Verfahrensbeendigung keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, daß nicht einmal im Beschwerdeverfahren, weder die Unterhaltszahlungen belegt noch glaubhaft gemacht hat, wovon seinen Lebensunterhalt bestritten hat, so daß selbst heute Hilfsbedürftigkeit nicht abschließend überprüft werden könnte. Die bloße schriftsätzliche Erklärung, werde von Lebensgefährtin unterstützt, stellt keine Glaubhaftmachung dar (§ 294 ZPO). Mithin war der Antrag auf Neubewilligung zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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