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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 827/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BSHG, DV


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 119 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
DV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a
DV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Hat ein Antragsteller einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2003 -3 Ca 1726/03 - aufgehoben:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 26.09.2003 Prozesskostenhilfe für einen Betrag von 4.732,00 EUR brutto abzüglich 2.600,00 EUR netto bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt U1x S1xxxxxx aus U2xx mit der Maßgabe bewilligt, dass über die Ratenhöhe eine gesonderte Entscheidung durch das Arbeitsgericht ergeht.

Gründe: I. Das Arbeitsgericht Hamm hat durch Beschluss vom 30.10.2003 - 3 Ca 1726/03 - das PKH-Gesuch des Klägers vom 08.07.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, das Bausparguthaben des Klägers in Höhe von 8.900,00 EUR sei als einsetzbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO zu betrachten. Nach Abzug des Vollvermögens in Höhe von 3.171,00 EUR verbliebe ein Betrag, der die Rechtsanwaltskosten von ca. 600,00 EUR bei weitem übersteigen würde, übrig. Gegen den am 07.11.2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2003, bei dem Arbeitsgericht am 11.11.2003 per Telefax eingegangen, sofort die Beschwerde mit der Begründung eingelegt, er habe sich zwischenzeitlich die Bausparmittel zur Tilgung eines von der Sparkasse D3xxxxxx gewährten Wohnungsbaudarlehns auszahlen lassen, welches er mit monatlich 330,00 EUR abtrage. II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein. 2. Der Kläger hat durch Vorlage einer ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07.07.2003 und durch Einreichung der "entsprechenden Belege" seine Bedürftigkeit nachgewiesen und damit glaubhaft gemacht. 2.11. Bank- und Sparguthaben müssen zum Bestreiten der Verfahrenskosten eingesetzt werden, wenn sie das Schonvermögens übersteigen. Eine bestimmte Menge an Barmitteln oder Sparguthaben soll der Partei verbleiben, der "Notgroschen" muss nicht eingesetzt werden. Eine Konkretisierung des Begriffes "kleinere Barbeträge" erfolgt in der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG; auf die Vorschrift wird über § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen. Berücksichtigungsfähige Vermögenswerte sind danach nur dann gegeben, wenn die Schongrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 DV zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, die sich auf 2.301,00 EUR beläuft und sich für den Ehepartner um 614,00 EUR sowie für jede weitere unterhaltsberechtigte Person um 256,00 EUR erhöht, überschritten wird. Soweit ein PKH-Begehrender einsatzpflichtiges Vermögen nicht verwerten will, muss er sich auf die Inanspruchnahme eines Kredites verweisen lassen. Dies gilt auch, wenn ein nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschütztes Hausgrundstück vorhanden ist (BFH v. 20.01.2000 - III B 68/99, BFH/NV 2000, 862). 2.2. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG darf die Sozialhilfe und damit über § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines sonstigen Vermögens abhängig gemacht werden, solange dieses nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG bestimmt ist, welches fremdbewohnt werden soll, soweit dieses Wohnzwecken behinderten Menschen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG), Blinder (§ 67 BSHG) oder Pflegebedürftiger (§ 69 BSHG) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Weiter geschützt ist selbst bewohnter Hausbesitz. So braucht der Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein "angemessenes Hausgrundstück", das er zusammen mit Angehörigen bewohnt, nicht einzusetzen (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG). Die Vorschrift schützt das Familienheim als ein wesentliches Element menschenwürdiger Existenz vor Verkauf und Beleihung (BFH v. 11.04.1990 - I B 75/89, BFH/NV 1991, 109 = MDR 1990, 955, 956). Wird das Familienheim gerade erst gebaut, so ist ein vorübergehendes Guthaben, das dadurch entstanden ist, dass dem Antragsteller ein Baudarlehen -bspw. in Höhe von 20 TDM - ausgezahlt worden ist, mit welchem er fällige Handwerker- und Lieferantenrechnungen hat begleichen müssen, im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigungsfähig (LAG Hamm v. 21.11.2002 - 391/01, n.v.). 2.3. Gleiches muss gelten, wenn der Antragsteller - wie hier der Kläger - die Bausparmittel zur Ablösung eines Wohnungsbaudarlehens einsetzt. Problematisch erscheint vorliegend, dass der Kläger sich die Bausparmittel zur Ablösung des Wohnungsbaudarlehns erst nach der PKH-Ablehnung hat auszahlen lassen. Vorher hatte er - wie das Arbeitsgericht insoweit zutreffend erkannt hat - nur ein Bausparguthaben. Ob überhaupt, ab wann, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen Bausparguthaben zum Bestreiten der Prozesskosten im Rahmen der PKH-Bewilligung herangezogen werden dürfen, ist umstritten. So wird angenommen, dass Bausparguthaben aus Bausparverträgen, die nicht zuteilungsreif sind, nicht zum einsatzfähigen Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gehören (LAG Baden-Württemberg v. 11.08.1987 - 13/7 Ta 18/86, JurBüro 1989, 670); eine vorzeitige Kündigung soll in diesen Fällen nicht angezeigt sein (OLG Naumburg v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 JurBüro 2003, 649). Andererseits wird angenommen, Bausparguthaben aus Bausparverträgen seien grundsätzlich als Vermögen zu werten, das zur Deckung der Kosten eines Rechtsstreits entweder unmittelbar oder als Kreditsicherung heranzuziehen sei, und zwar gegebenenfalls durch Aufnahme eines Übergangskredits bis zur Auszahlung des Bausparguthabens (OLG Saarbrücken v. 31.10.1997 - 6 WF 58/97, OLGR Saarbrücken 1998, 205; ähnlich OLG Köln v. 20.11.1996 - 26 WF 147/96, OLGR Köln 1997, 51). Schließlich wird angenommen, der bedürftigen Partei sei zumutbar, ein Bausparguthaben das den Freibetrag nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG deutlich übersteige, zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn dies mit dem Verlust finanzieller Vorteile (Verlust von der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie bzw. entsprechender Steuervorteile, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung) verbunden sei (OLG Koblenz v. 07.11.1985 - 15 WF 1295/85, FamRZ 1986, 82; OLG Celle v. 15.11.1993 - 17 WF 144/93, OLGR Celle 1994, 29). Hat ein Antragsteller - wie hier der Kläger - einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist (OLG Koblenz v. 07.11.1985, a.a.O.; OLG Celle v. 15.11.1993, a.a.O.). Wie aus dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Unterlagen zu ersehen ist, ist vorliegend so verfahren worden, so dass ein Rückgriff auf das Bausparguthaben deshalb ausscheidet, weil der angesparte Betrag in einer vorher schon bestimmten oder verbindlich gemachten Weise für ein Bauvorhaben eingesetzt worden ist. 3. Nach alledem war dem Kläger unter Aufhebung des PKH-Ablehnungsbeschlusses Prozesskostenhilfe ab Entscheidungsreife (dies ist der Antrag vom 26.09.2003) zu bewilligen und der Anwalt seiner Wahl nach § 121 Abs. 2 ZPO n.F. beizuordnen. Über die Frage der Ratenhöhe wird das Arbeitsgericht in eigener Zuständigkeit gesondert zu entscheiden haben.

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