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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 4 Ta 866/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 119 Satz 1 | |
ZPO § 318 |
2. Diese Bindungswirkung tritt bereits dann ein, wenn die Berufungskammer dem erstinstanzlich unterlegenen Berufungskläger unter Bejahung der Erfolgsaussichten Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Beschwerdekammer darf in einem solchen Fall im PKH-Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten nicht anders beurteilen als die Berufungskammer.
LANDESARBEITSGERICHT HAMM BESCHLUSS
Geschäfts-Nr.: 4 Ta 866/02
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Münster vom 13.11.2002 - 2 (1) Ca 812/02 - aufgehoben.
Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 04.04. 2002 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug Dr. W K aus H unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Orte der Kanzlei zum Gerichtsort mit der Maßgabe beigeordnet, daß sie einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Gründe:
I. Das Arbeitsgericht Münster hat durch Beschluß vom 13.11.2002 - 2 (1) Ca 812/02 - das PKH-Gesuch mangels Erfolgsausichten mit der Begründung zurückgewiesen, der von der Klägerin behaupteten mündlichen Absprache einer veränderten Arbeitszeit stünden das Schriftformerfordernis gemäß § 1 Abs. 2 und § 17 des Arbeitsvertrages vom 02.01.1997 entgegen. Mit im Kern gleicher Begründung hat das Arbeitsgericht Münster durch Urteil vom 14.11.2002 die Zahlungsklage abgewiesen.
Gegen den am 18.11.2002 zugestellten Beschluß hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2002, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage per Telefax eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie nimmt zur Begründung der Erfolgsaussichten ihrer Klage auf die am 16.12.2002 eingelegte Berufung Bezug.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin durch Beschluß 20.03.2003 - 19 Sa 1943/02 - für den 2. Rechtszug in vollem Umfang mit Wirkung ab dem 17.03.2003 ohne Ratenzahlungsanordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihrer zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug Dr. W K aus H beigeordnet.
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben worden ist und alle "entsprechenden Belege" eingereicht worden sind, was vorliegend der Fall ist.
2. Für die Erfolgsprüfung ist der Zeitpunkt der Antragstellung nicht maßgeblich, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst aller Belege, mithin ein vollständiger PKH-Antrag, vorliegt, denn vor der Beschlußfassung ist wegen der Frage der Erfolgsaussichten grundsätzlich gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Prozeßgegner zu hören. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen (OLG Düsseldorf v. 21.06.1988 - 6 W 44/88, NJW-RR 1989, 383; OLG Köln v. 19.08.1991 - 19 W 32/91, MDR 1992, 514 = VersR 1992, 1022, 1023; a.A. OLG Karlsruhe v. 21.12.1993 - 2 WF 65/93, FamRZ 1994, 1123; OLG Karlsruhe v. 18.07.1996 - 2 WF 67/96, FamRZ 1997, 375). Hat das Arbeitsgericht einen Prozeßkostenhilfeantrag einer Partei mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen und in der Hauptsache ein für die Partei nachteiliges Urteil gefällt, das infolge Verwerfung der Berufung rechtskräftig geworden ist, so ist die Rechtskraft dieses Urteils bei der Entscheidung im Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren der Partei mit der Folge zu beachten, daß das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten nicht anders beurteilen kann als in der Hauptsache (OLG Köln v. 28.11.1994 - 18 W 20/94, OLGR Köln 1995, 147).
3. Wendet man diese Grundsätze vorliegend an, dann gilt für diesen umgekehrten Fall folgendes: Hat das Arbeitsgericht einen Prozeßkostenhilfeantrag einer Partei mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen und in der Hauptsache ein für die Partei nachteiliges Urteil gefällt, das im Berufungsrechtszug abgeändert wird, dann ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten an diese Entscheidung gebunden (§ 318 ZPO). Diese Bindungswirkung tritt aber nicht erst mit der Entscheidung in der Hauptsache ein, vielmehr ist § 318 ZPO analog anzuwenden, wenn die Berufungskammer ein PKH-Gesuch des erstinstanzlich unterlegenen Berufungsklägerin positiv verbescheidet und unter ihrer Bejahung der Erfolgsaussichten Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Beschwerdekammer darf in einem solchen Fall die Erfolgsaussichten nicht anders beurteilen als die Berufungskammer. Mithin war der Klägerin, die nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozeßführung nicht tragen kann, ratenfreie Prozeßkostenhilfe (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, 2a BSHG) rückwirkend zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungsreife zu bewilligen. Der Ausschluß der Erstattung von Reisekosten und Tagegeldern folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO analog.
Ende der Entscheidung
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