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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 96/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 |
LANDESARBEITSGERICHT HAMM BESCHLUSS
Geschäfts-Nr.: 4 Ta 96/02
In dem
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 20. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 24.10.2001 - 3 Ca 2243/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. hat mit Klageschrift vom 13.07.2001, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, eine Kündigungsschutzklage erhoben. Gleichzeitig hat um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung von R2xx-B5xxx R3xx aus B1xxxxxxx mit dem Bemerken nachgesucht, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege nachgereicht würden. Im Gütetermin vom 03.08.2001 haben die Parteien sich gütlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 12.07.2001 geeinigt. hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 02.08.2002 zu den Gerichtsakten gereicht.
Das Arbeitsgericht hat nach Anforderung weiterer Unterlagen durch Beschluß vom 24.10.2001 mit Wirkung vom 03.08.2001 in vollem Umfang ratenfrei Prozeßkostenhilfe bewilligt und antragsgemäß den Anwalt Wahl beigeordnet.
Gegen den am 30.10.2001 zugestellten Beschluß hat mit vom 22.01.2002, bei dem Arbeitsgericht am 24.01.2002 eingegangen, Beschwerde eingelegt. meint, Prozeßkostenhilfe sei rückwirkend ab Antragstellung (13.07.2001) zu bewilligen, da einen vollständigen Antrag erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung habe einreichen können, denn der Arbeitslosengeldbescheid datiere vom 28.09.2001.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, es habe ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 03.08.2001 nach Übergabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein bewilligungsfähiger PKH-Antrag erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegen.
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht den Zeitpunkt der PKH-Bewilligung richtig festgesetzt hat.
1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schreibt § 117 Abs. 4 ZPO die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.
1.1. Es ist streitig, ob die Rückbeziehung der PKH-Bewilligung im Beschluß auf die Zeit der Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags zu erfolgen hat (s. zum Sach- und Streitstand Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, S. 193 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 60 einerseits und Fn. 61 andererseits). Einigkeit besteht, daß eine vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung zu seinen Lasten geht (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62). Daraus folgt, daß für die Rückbeziehung der PKH-Bewilligung der Zeitpunkt des Eingangs des nach § 117 ZPO vollständigen Antrags maßgebend ist (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 195, Rz. 505, vor Fn. 75). Für eine Entscheidungsreife, auch Bewilligungsreife genannt, wird man verlangen müssen, daß der Antrag vollständig begründet und belegt ist, denn nur dann hat der Antragsteller das von seiner Seite aus Erforderliche getan (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194, Rz. 504, m.w.N., Fn. 67 u. Fn. 68). Vollständig ist die Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO entspricht, mit anderen Worten, es muß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein.
1.2. Zu Recht weist darauf hin, habe einen vollständigen Antrag erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung einreichen können, denn der Arbeitslosengeldbescheid datiere vom 28.09.2001. Hätte das Arbeitsgericht dies angelastet und rückwirkend ab 28.09.2001 Prozeßkostenhilfe bewilligt, wäre dies rechtsfehlerhaft gewesen, denn die zögerliche Bearbeitung Arbeitslosengeldantrages kann nicht angelastet werden. hat den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes B1xxxxxxx vom 28.09.2001 mit Schriftsatz vom 16.10.2001, beim Arbeitsgericht am 17.10.2001 eingegangen, und damit einigermaßen zeitnah eingereicht. Dennoch war Prozeßkostenhilfe nicht rückwirkend ab Antragstellung (13.07.2001), sondern -wie geschehen - erst ab 03.08.2001 zu bewilligen. Ausweislich der Niederschrift über die Güteverhandlung vom 03.08.2001 hat nämlich erst an diesem Tage die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 02.08.2001 zu den Gerichtsakten gereicht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den Prozeßkostenhilfeantrag zwar nicht unzulässig, aber solange der Vordruck nicht eingereicht ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt (LAG Hamm v. 31.01.2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141).
2. Die Beschwerde hat mithin ohne Erfolg bleiben müssen.
Ende der Entscheidung
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