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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 2293/05
Rechtsgebiete: TzBfG, Haushaltsgesetz NRW 2004/2005


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Haushaltsgesetz NRW 2004/2005 § 7 Abs. 3
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Diesem Erfordernis genügt § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten L2xxxx vom 19.12.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.10.2005 - 4 Ca 560/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 29.12.2004.

Die am 01.04.1981 geborene Klägerin trat zum 01.08.1998 eine Ausbildung zur Justizfachangestellten bei dem beklagten L1xx an. Nach deren erfolgreichem Abschluss wurde sie ab 12.01.2001 als vollbeschäftigte Justizangestellte beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der bis zum 11.07.2001 befristete schriftliche Arbeitsvertrag vom 12.01.2001 zugrunde. Zwölf weitere jeweils befristete Änderungs-Arbeitsverträge schlossen sich an. Zuletzt maßgeblich war der Vertrag vom 29.12.2004. Danach wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 28.02.2005 als vollbeschäftigte Justizangestellte beim Landgericht M1xxxxx auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT weiterbeschäftigt. Als sachlicher Grund hierfür ist in § 1 des Arbeitsvertrages festgehalten:

"Beschäftigung aus vorübergehend freien Haushaltsmitteln - Urlaub ohne Dienstbezüge der Justizobersekretärin E2xxxxxx bei dem Amtsgericht K4xxx -."

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der Sonderregelungen für Zeitangestellte (SR 2 y BAT) Anwendung. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT. Der zuletzt erzielte monatliche Bruttolohn betrug ca. 1.300,00 €.

Mit Schreiben vom 16.02.2005 teilte der Präsident des Landgerichts M1xxxxx der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2005 ende. Eine Weiterbeschäftigung über den 28.02.2005 hinaus lehnte das beklagte L1xx ab.

Mit ihrer am 09.03.2005 vor dem Arbeitsgericht Münster erhobenen Klage hat die Klägerin das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 28.02.2005 hinaus und tatsächliche Weiterbeschäftigung als Justizangestellte geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam. Haushaltsmittel seien nur dann im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für eine befristete Beschäftigung bestimmt, wenn der Haushaltsgesetzgeber eine Mittelverwendung für befristete Arbeitsverhältnisse ausdrücklich anordne und mit einer konkreten Sachregelung verbinde. Ein konkreter Bezug von freien Haushaltsmitteln zu ihrer Arbeitsstelle habe nicht bestanden. Auch habe das beklagte L1xx keine Prognose dargelegt, aufgrund derer zu erkennen gewesen sei, dass über den 28.02.2005 hinaus kein Bedarf an einer Weiterbeschäftigung bestanden habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 29.12.2004 zum 28.02.2005 beendet wurde,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) das beklagte L1xx zu verurteilen, die Klägerin über den 28.02.2005 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits mit einer Arbeitszeit von 41 Stunden wöchentlich als vollbeschäftigte Justizangestellte weiterzubeschäftigen.

Das beklagte L1xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Befristung für wirksam gehalten, weil die Klägerin aus vorübergehend freien Haushaltsmitteln vergütet worden sei. Dies stelle einen sachlichen Grund für die Befristung dar. Bereits bei Abschluss des Vertrages am 29.12.2004 habe die Absicht bestanden, die infolge der Beurlaubung der Justizobersekretärin E2xxxxxx bei dem Amtsgericht Kamen freien Haushaltsmittel zu verwenden, um bei anderen Gerichten konkrete Bedarfe abzudecken. Aufgrund der hohen Personalfluktuation sei es erforderlich, sich jeweils vorzubehalten, kurzfristig über die Vergabe solcher freien Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Belastungssituation zu entscheiden. Eine Kongruenz zwischen dem Zeitraum des Zurverfügungstehens freier Haushaltsmittel und der konkreten Befristung sei nicht erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.10.2005 stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe über den 28.02.2005 hinaus fort, da die Befristung im Arbeitsvertrag vom 29.12.2004 sich als unwirksam erwiesen habe. Zwar sei die Klägerin eingestellt worden aufgrund befristet freier Haushaltsmittel im Zusammenhang mit der Beurlaubung der Justizobersekretärin E2xxxxxx. Diese sei allerdings bis zum 31.12.2005 ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Grundsätzlich sei es dem beklagten L1xx zwar zuzugestehen, ob es die befristet freien Haushaltsmittel vollständig zur Beschäftigung einer Aushilfskraft aufwenden wolle oder aber nur für einen kürzeren Zeitraum. Allerdings dürfe die Einteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht in unbilliger Weise in die Rechte der Arbeitnehmer eingreifen. Wolle ein Arbeitgeber eine derart kurze Befristung vornehmen, wie es hier erfolgt sei, so bedürfe dies eines besonderen Grundes. Sinn und Zweck des Befristungsrechts bestünden nicht darin, dem Arbeitgeber einen möglichst freien Spielraum hinsichtlich des Einsatzes seiner Arbeitnehmer einzuräumen. Dem gemäß müsse der Arbeitgeber eine exakte Planung vorlegen. Es gehe nicht an, dass er aufgrund einer hohen Fluktuation sich jeweils kurzfristig vorbehalte, die Mittel anderweitig zu verwenden. Das beklagte L1xx habe gerade nicht ausgeführt, dass es die im Zusammenhang mit der Beurlaubung der Justizobersekretärin E2xxxxxx freien Haushaltsmittel nur bis einschließlich 28.02.2005 habe verwenden wollen. Aus dem Vortrag des beklagten L2xxxx ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Eine genaue Planung über die Verwendungsmöglichkeiten habe das beklagte L1xx jedoch nicht dargelegt. Dieses Vorgehen sei vom Sinn und Zweck des Befristungsrechtes nicht gedeckt. Die Befristung sei sachlich gerechtfertigt, soweit dem Arbeitgeber nur für einen befristeten Zeitraum Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, also eine Vergütung gewährleistet sei. Ein sachlicher Grund sei demgegenüber nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund einer durchaus gegebenen Fluktuation die Möglichkeit vorbehalten wolle, sein Personal an unterschiedlichen Stellen zum Einsatz zu bringen. Hier sei nicht Grund der Befristung, dass vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, sondern vielmehr allein die Möglichkeit der kurzfristigen Personalplanung. Wegen des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses sei das beklagte L1xx auch zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.10.2005, das dem beklagten L1xx am 21.11.2005 zugestellt worden ist, ergänzend Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die von dem beklagten L1xx am 20.12.2005 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.02.2006 - am 17.02.2006 begründete Berufung.

Das beklagte L1xx verweist darauf, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Erfordernis bestehe, die für die befristete Beschäftigung verwendbaren Haushaltsmittel gerade für eine bestimmte Stelle im Haushaltsplan festzulegen (BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 -, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG a.F.). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichteshabe keine Verpflichtung bestanden, eine exakte Planung über die weitere Verwendung der Haushaltsmittel nach Ablauf der Befristung vorzutragen. Ungeachtet dessen sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass zur Steuerung des Personalbedarfs in gewissen Abständen die Mangelverteilungsquote der einzelnen Gerichte des OLG-Bezirkes Hamm berechnet werde. Danach habe die Mangelverteilung bei dem Landgericht M1xxxxx am 01.01.2005 bei 1,88 gelegen. Infolgedessen sei eine Verstärkung durch Personalmaßnahmen angezeigt gewesen. Neben anderen Maßnahmen habe es sich angeboten, die ab 01.01.2005 freien Haushaltsmittel "E2xxxxxx" für die Weiterbeschäftigung der Klägerin vorübergehend zu nutzen. Die weitere Planung sei dahingegangen, im Laufe des Monats Februar 2005 eine Auszubildende des Prüfungsjahrganges 2005 zur Personalverstärkung bei dem Landgericht M1xxxxx einzusetzen. Im Übrigen habe die Absicht bestanden, bei dem Landgericht M1xxxxx im Wege der Abordnung einen Beamten des mittleren Justizdienstes eines anderen Gerichtes einzusetzen. Deshalb habe man vorgesehen, die freien Haushaltsmittel "E2xxxxxx" ab 01.03. dazu zu nutzen, konkrete Bedarfe bei anderen Gerichten zu decken. Würde man also eine Prognoseentscheidung als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG verlangen, wären deren Voraussetzungen - anders als das Arbeitsgericht meine - erfüllt.

Als haushaltsrechtliche Bestimmung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG habe das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung u.a. die herangezogene Regelung in § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt (BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 -). In dieser Entscheidung habe das Bundesarbeitsgericht u.a. ausgeführt, dass nach § 7 Abs. 3 HG NRW Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften oder von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden könnten. Durch diese Regelung sei die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen worden. Auf diese Weise habe der Haushaltsgesetzgeber die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen geschaffen. Eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem Planstellenteil sei nicht erforderlich. Es müsse nur sichergestellt werden, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolge. Die Klägerin sei auch zweckentsprechend beschäftigt worden. Die durch den Sonderurlaub der Justizobersekretärin E2xxxxxx freigewordenen Mittel seien für die Beschäftigung im Justizdienst bestimmt gewesen. Entsprechend sei die Klägerin - unstreitig - auch eingesetzt worden. Weitergehende Anforderungen an den Sachgrund der Befristung aus Haushaltsmitteln enthalte § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG - wie die Regelung in § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a.F. - nicht. Dieser aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung sei auch die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm im Urteil vom 12.01.2006 - 11 Sa 1469/05 - gefolgt.

Das beklagte L1xx beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des beklagten L2xxxx gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster vom 28.10.2005, AZ: 4 Ca 560/05, zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend und führt ergänzend aus, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12.01.2006 - 11 Sa 1469/05 - betreffe einen anderen Sachverhalt. In dem dort zu entscheiden gewesenen Fall sei die Befristung des Arbeitsvertrages mit der dortigen Klägerin genau auf das Ende des Sonderurlaubs ohne Bezüge der in Bezug genommenen Stelleninhaberin festgelegt worden. Die Befristung der Klägerin sei jedoch lediglich bis zum 28.02.2005 erfolgt, obwohl die in Bezug genommene Stelleninhaberin E2xxxxxx beim Amtsgericht Kxxxx zumindest bis zum 31.12.2005 ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sei. Haushaltsrechtliche Gründe könnten eine Befristung im öffentlichen Dienst nur dann rechtfertigen, wenn die Haushaltsmittel für eine bestimmte Stelle in einem Haushaltsplan festgelegt seien und damit durch die Legislative bereits der Wegfall dieser konkreten Stelle in dem Haushaltsplan verbindlich festgelegt worden sei. Dies treffe jedoch nur zu, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststehe, dass nach dem Ende der Befristung auf der konkreten Stelle, auf der der Arbeitnehmer eingesetzt werde, keine weiteren Mittel zur Verfügung stünden und die Vergütung des Arbeitnehmers aus einer bestimmten Haushaltsstelle erfolge, die nur befristet bewilligt worden sei, oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten stehe. Die Stelle, auf der die Klägerin eingesetzt werde, sei jedoch dauerhaft vorhanden. Es gebe keine Festlegung im Haushaltsplan des beklagten L2xxxx, wonach diese konkrete Stelle nach Ablauf des Befristungszeitraums wegfallen werde. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG müsse sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen einer konkreten Stelle befassen und feststellen, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf bestehe. Das beklagte L1xx verwende demgegenüber finanzielle Mittel, die regelmäßig durch Urlaub oder Krankheit mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen frei würden, um seit längerem bestehende Arbeitsverhältnisse mit anderen Mitarbeitern auch weiterhin zu finanzieren, ohne dass allerdings ein konkreter Bezug zwischen diesen Mitteln und der einzelnen Stelle des nur befristet beschäftigten Mitarbeiters bestehe. Dies entspreche nicht dem Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Haushaltsmittel seien nur dann im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für eine befristete Beschäftigung bestimmt, wenn der Haushaltsgesetzgeber eine Mittelverwendung für befristete Arbeitsverhältnisse anordne und mit einer konkreten Sachregelung verbinde. Eine solche Anordnung liege hier jedoch nicht vor. Die Bestimmung in § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes ermögliche lediglich die Ausnutzung von zur Verfügung stehenden Mitteln, ordne diese aber nicht der konkreten Stelle zu, auf der die Klägerin eingesetzt sei. Darüber hinaus sei es erforderlich, dass das Haushaltsgesetz selbst eine bestimmte Zwecksetzung erkennen lasse, was ebenfalls nicht gegeben sei. Die bloße Unsicherheit über die mögliche Schwankungsbreite der Haushaltsmittel stelle für sich gesehen nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages dar. Bleibe - wie hier - die Befristungsdauer hinter den aus der Stelle verfügbaren Mitteln signifikant zurück, spreche eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass nicht allein haushaltsrechtliche Zwänge, sondern andere Gründe, insbesondere solche der verwaltungsinternen Zweckmäßigkeit in die Befristung eingeflossen seien (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 -). Damit verliere die Befristung die gerade und nur aus dem Haushaltszwang herzuleitende Legitimation. Genau dies habe das beklagte L1xx auch erstinstanzlich auf Nachfrage der Vorsitzenden Richterin eingestanden. Das beklagte L1xx habe die Befristung gerade deswegen vorgenommen, um kurzfristig auf alle Eventualitäten des Dienstalltages reagieren zu können. Damit liege eine rechtswidrige Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften vor. Weil sich das beklagte L1xx vorbehalten habe, jeweils kurzfristig auf entsprechende Fluktuation zu reagieren, habe auch bei Vertragsabschluss am 29.12.2004 betreffend die Mittel der Stelle "E2xxxxxx" eine konkrete Planung über den 28.02.2005 hinaus nicht vorgelegen. Letztlich werde die Klägerin auch nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG "entsprechend beschäftigt", da von einer Beschäftigung als zeitweilige Aushilfskraft nicht die Rede sein könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 29.12.2004 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 28.02.2005 zu Ende gegangen, weil der befristete Arbeitsvertrag vom 29.12.2004 nicht gemäß § 16 Satz 1., 1. Halbsatz TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Die vereinbarte Befristung ist nämlich rechtswirksam. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das beklagte L1xx auch nicht verpflichtet, die Klägerin weiterhin zu beschäftigen.

I.

Die Befristungsabrede vom 29.12.2004 ist rechtswirksam, weil sie durch einen erforderlichen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

a) Der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt allein der Vertrag vom 29.12.2004.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen - wie hier - im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bringen die Parteien nämlich in aller Regel zum Ausdruck, dass für ihre Rechtsbeziehungen fortan der neue Arbeitsvertrag allein maßgeblich sein soll. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 5 AZR 22/94 -, NZA 1996, S. 477 unter III. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 01.12.1999 - 7 AZR 236/98 -, NZA 2000, S. 374 unter I. der Entscheidungsgründe; BAG; Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03, NZA 2004, S. 925 unter II. 1. der Entscheidungsgründe m.w.N.).

Die Parteien haben allerdings, wie sie in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, am 02.11.2005 einen weiteren Vertrag zur vorläufigen befristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 28.10.2005 geschlossen. Gleichwohl ist nicht auf diesen Vertrag abzustellen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Parteien in diesem Folgevertrag einen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt haben (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 -, NZA 1995, S. 987 unter I. 1. der Entscheidungsgründe). Es ist zumindest ein konkludenter Vorbehalt anzunehmen (BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 - , NZA 2004, S. 925 unter II. 2. der Entscheidungsgründe). Schließen die Parteien nämlich nach Rechtshängigkeit einer Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG weitere befristete Verträge ohne ausdrücklichen Vorbehalt, darf der Arbeitnehmer dem Arbeitsvertragsangebot des Arbeitgebers den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien ist. Etwas anderes muss der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers nur entnehmen, wenn dieses Hinweise für die ansonsten regelmäßig eintretene Rechtsfolge der Aufhebung des vorangegangenen Verfahrens enthält. Gibt es sie nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehe (BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, S. 925 unter II. 2. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 -, unter II. 2. der Entscheidungsgründe). Bei Vertragsschluss am 02.11.2005 war die Entfristungsklage anhängig. Am 28.10.2005 ist das arbeitsgerichtliche Urteil ergangen. Dass das Angebot des beklagten L2xxxx, welches zum Vertrag vom 02.11.2005 geführt hat, besondere Hinweise im vorstehenden Sinne enthalten hat, hat das beklagte L1xx nicht vorgetragen.

Auch stellt der Vertrag vom 29.12.2004 keinen bloß unselbständigen Annex zum vorhergehenden befristeten Vertrag dar (BAG, Urteil vom 29.01.1999 - 7 AZR 640/97 -, NZA 1999, S. 928 unter IV. 1. der Entscheidungsgründe). Die Parteien haben zwar mit dem Vertrag vom 29.12.2004 lediglich eine relativ kurze Befristung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 28.02.2005 vereinbart. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den Parteien allein darum gegangen ist, die Laufzeit des alten Vertrages, nämlich desjenigen vom 30.06.2004, der für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004 abgeschlossen war, mit dem Sachgrund der seinerzeit maßgeblich gewesenen Befristung in Einklang zu bringen. Ob es sich um einen Annexvertrag handelt, ergibt sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles. Solche liegen vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, im Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 -, NZA 1995, S. 987, unter I. 2. der Entscheidungsgründe m.w.N.). In § 1 des Arbeitsvertrages vom 30.06.2004 wird zwar auch auf vorübergehend freie Haushaltsmittel abgestellt, jedoch im Zusammenhang mit der Beurlaubung der Justizsekretärin E3xxxxxx bei dem Amtsgericht R2xxx-W5xxxxxxxxx. Darüber hinaus wird auf einen zum 01.01.2005 im Hinblick auf diese Stelle ausgebrachten KW-Vermerk Bezug genommen. Im Änderungsarbeitsvertrag vom 29.12.2004 beziehen sich die vorübergehend freien Haushaltsmittel jedoch auf den Urlaub ohne Dienstbezüge der Justizobersekretärin E2xxxxxx bei dem Amtsgericht K4xxx. Damit stellen die beiden Verträge nicht zusammenbetrachtet den letzten der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrag im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, es ist vielmehr allein auf den Vertrag vom 29.12.2004 abzustellen.

b) Die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung hängt materiell von ihrer Rechtfertigung durch einen Sachgrund ab.

Dies folgt zunächst aus § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Ausnahmevorschriften des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG kommen ersichtlich nicht in Betracht.

Darüber hinaus bedurfte die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auch aus tarifvertraglichen Gründen eines sachlichen Grundes. Die Parteien haben nämlich im schriftlichen Arbeitsvertrag die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vereinbart und bezüglich der Befristung die Sonderregelung SR 2 y BAT für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte in § 2 des Arbeitsvertrages in Bezug genommen.

Zusätzlich erfordert Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT jedoch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Nicht erforderlich ist die Vereinbarung des konkreten sachlichen Befristungsgrundes, wohl aber die Vereinbarung der Befristungsgrundform (BAG, Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 477/97 -, AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2 y, unter 1. der Entscheidungsgründe). Die drei in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT genannten Befristungsgrundformen stehen selbständig nebeneinander. Der Begriff des "Zeitangestellten" ist nicht als Oberbegriff für alle Angestellten, deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll, zu verstehen. Den Begriff des Zeitangestellten im Sinne der Nummern 1 und 2 SR 2 y BAT sind nur solche Befristungsgründe zuzuordnen, die weder unter den Buchstaben b der Nr. 1 SR 2 y BAT (Aufgaben von begrenzter Dauer) noch unter den Buchstaben c der Nr. 1 SR 2 y BAT (Vertreter oder zeitweilige Aushilfe) fallen. Der Normzweck der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Er erfordert es, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe der Befristung berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde. Für die Vereinbarung der Befristungsgrundform selbst ist jedoch weder die Schriftform noch eine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben. Es ist vielmehr durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (BAG, Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 477/97 -, a.a.O., unter 2. und 3. der Entscheidungsgründe m.w.N.).

Die Auslegung des § 1 des Änderungsarbeitsvertrages vom 29.12.2004 ergibt, dass die Parteien die Befristungsgrundform des Zeitangestellten im vorstehenden Sinne (Nr. 1 a SR 2 y BAT) vereinbart haben. Diese Befristungsgrundform haben sie zwar nicht ausdrücklich benannt. Sie haben jedoch in § 1 des Änderungsarbeitsvertrages vom 29.12.2004 den konkreten sachlichen Grund für die Befristung, nämlich die Beschäftigung aus vorübergehend freien Haushaltsmitteln unter Bezugnahme auf die Stelle der Justizobersekretärin E2xxxxxx aufgeführt. Vom konkreten Befristungsgrund kann auf die zutreffende Befristungsgrundform geschlossen worden. Die mit der tarifvertraglichen Vorschrift bezweckte Rechtssicherheit wird besonders weitgehend schon dadurch erreicht, dass der gegenüber der bloßen Befristungsgrundform viel konkretere Befristungsgrund fest liegt. Sind sich aber die Parteien über den tatsächlichen konkreten Befristungsgrund einig, so kann dieser sogar abweichend von einer möglicherweise fehlerhaft im Arbeitsvertrag vorgenommenen Zuordnung zu einer Befristungsgrundform der richtigen, tariflich zutreffenden Befristungsgrundform zugeordnet werden (BAG, Urteil vom 25.11.1992 - 7 AZR 191/92 -, AP Nr. 150 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag unter I. 3. a) der Entscheidungsgründe). Die der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienende Regelung der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT will nämlich einem Streit der Parteien vorbeugen, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war, die Parteien aber nicht an einer etwa fehlerhaften tariflichen Bewertung des vereinbarten konkreten Befristungsgrundes festhalten.

Der hier konkret vereinbarte sachliche Grund für die vorgenommene Befristung, nämlich die vorübergehend freien Haushaltsmittel, sind der Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1 a SR 2 y BAT) zuzuordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die aufgrund der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung anderer Mitarbeiter vorübergehend frei werden (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y BAT unter I. 3. der Entscheidungsgründe m.w.N.).

c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und derjenigen der Klägerin ist die vorgenommene Befristung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 28.02.2005 durch den Sachgrund der vorübergehend freien Haushaltsmittel gerechtfertigt.

Ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages liegt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG u.a. dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) vom 03.02.2004 sieht vor, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen und Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Damit hat der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und auf diese Weise die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen geschaffen. Aushilfskräfte können demnach ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs nur in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Planstellenanteilen vorhanden sind. Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder einem vorübergehend freien Stellenanteil wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 954/96 -, unter I. 2. a) der Entscheidungsgründe). Wenn der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit ermöglicht, als Haushaltsmittel durch Sonderurlaub oder Teilzeitbeschäftigung, durch Erziehungsurlaub oder durch langanhaltende Erkrankung ohne Bezüge vorübergehend frei werden, so steht dies einer Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Stelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll. Allein die Tatsache, dass für die Vergütung eines Arbeitnehmers konkret Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, ist geeignet, einen Sachgrund für die Befristung der Einstellung eines Arbeitnehmers abzugeben, weil der öffentliche Arbeitgeber gehalten ist, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind. Wenn und weil die für einen Stelleninhaber vorgesehenen Haushaltsmittel durch dessen zeitweise Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung vorübergehend frei sind, kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig davon ausgehen, dass durch die Rückkehr der Stammkraft die "haushaltsrechtliche" Möglichkeit zur Beschäftigung des aus den Mitteln der Stelle der Stammkraft finanzierten Arbeitnehmers entfallen wird. Bei einer derartigen Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers verlangt das Bundesarbeitsgericht keine gesonderte Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, es genügt eine Verknüpfung mit den jeweils frei gewordenen Planstellen oder Stellenanteilen. Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 -; ebenso: LAG Hamm, Urteile vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 - und vom 12.01.2006 - 11 Sa 1469/05 - m.w.N.).

Mit der ab 2001 in Kraft gesetzten Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat der Gesetzgeber an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von Befristungen im öffentlichen Dienst aus haushaltsrechtlichen Gründen angeknüpft und sich an dem Wortlaut des damals geltenden § 57 b Abs. 2 HRG a.F. orientiert. Nach dieser Vorschrift lag ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter vor, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Mitarbeiter zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird. Vor Inkrafttreten der §§ 57 a ff. HRG a.F. konnten haushaltsrechtliche Erwägungen eine Befristung im öffentlichen Dienst und damit auch im Hochschulbereich sachlich nur rechtfertigen, wenn die jeweilige Haushaltsstelle für eine im Einzelnen bestimmte Zeitdauer ausgewiesen war, weil nur in diesem Fall davon hat ausgegangen werden können, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den jeweiligen Stellen und dem dortigen Arbeitsanfall befasst hatte und dadurch ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben war (BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 -, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG a.F. unter II. a) der Entscheidungsgründe m.w.N.). In seinem Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 - (a.a.O.) hat das Bundesarbeitsgericht dann weiter ausgeführt, dass es nach der Neuregelung des Befristungsgrundes im Hochschulrahmengesetz ausreicht, dass der Haushaltsgesetzgeber Haushaltsmittel mit einer Zweckbindung für befristete Arbeitsverhältnisse zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer entsprechend dieser Zweckbindung eingestellt und beschäftigt wird und seine Vergütung zu Lasten dieser Mittel erfolgt. Der Haushaltsgesetzgeber musste sich infolge dessen nunmehr nicht mehr mit den einzelnen konkreten Stellen befassen oder solche konkreten Stellen einrichten und bewilligen. Dies gilt jetzt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG über den Hochschulbereich hinaus allgemein im öffentlichen Dienst. Auch diese Vorschrift erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Nur die Ausweisung von Hausmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine solche besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Befristungsgrundes gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005 bei der Befristungsvereinbarung vom 29.12.2004 erfüllt.

Vertragsschluss und Vertragslaufzeit fallen in den zeitlichen Geltungsbereich des § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005. Dieses trat mit seiner Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 06.02.2004 in Kraft und galt für die Haushaltsjahre 2004 und 2005. In diesen Zeitraum fällt der befristete Vertrag vom 29.12.2004 sowie das befristete Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.01. bis zum 28.02.2005.

Die für die Vergütung der bei dem Amtsgericht Kamen tätigen Justizobersekretärin E2xxxxxx vorgesehenen Haushaltsmittel waren in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 28.02.2005 vorübergehend frei. Der Justizobersekretärin E2xxxxxx war nämlich durch Verfügung vom 13.10.2004 für die Zeit vom 21.09.2004 bis zum 31.12.2005 Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gem. § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG NW bewilligt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte L1xx hätte damit rechnen müssen, die Justizobersekretärin E2xxxxxx werde nach Ablauf des Sonderurlaubs ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Zuordnung der aus der Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes "E2xxxxxx" rührenden freien Haushaltsmittel im Rahmen des § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz Nordrhein-Westfalen 2004/2005 zu der Klägerin hat das beklagte L1xx erstinstanzlich unstreitig vorgetragen. Diese Mittel sind in vollem Umfang zur Beschäftigung der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 15.06.2005 genutzt worden. Hierdurch und durch den Hinweis in § 1 des Änderungsarbeitsvertrages vom 29.12.2004 auf den Urlaub der Justizobersekretärin E2xxxxxx bei dem Amtgericht Kamen ohne Dienstbezüge ist sichergestellt, dass die Vergütung der befristet beschäftigten Klägerin aus diesen vorübergehend freigewordenen Haushaltsmitteln resultiert.

Unstreitig ist die Klägerin auch entsprechend der haushaltsrechtlichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz Nordrhein-Westfalen 2004/2005 beschäftigt worden. Nach dieser Vorschrift können die Mittel im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Die Klägerin ist in diesem Sinne als Aushilfskraft im Justizdienst aus den Mitteln der ebenfalls im mittleren Justizdienst tätigen Justizobersekretärin E2xxxxxx vergütet worden. Sie hat dabei während der Laufdauer ihres befristeten Arbeitsvertrages einen bei dem Landgericht Münster zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur hat befriedigt werden sollen, wenn und soweit hierfür durch Sonderurlaub bzw. andere Umstände frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel hat ungedeckt bleiben sollen (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 -, a.a.O.).

d) Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das beklagte L1xx sich bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht an der gesamten Dauer der Beurlaubung der Justizobersekretärin E2xxxxxx orientiert hat. Auch ist der Arbeitgeber, der befristet freie Haushaltsmittel für Aushilfskräfte einsetzen will, nicht gehalten, eine exakte Planung vorzulegen, aus der sich ergibt, wie der Einsatz dieser Mittel auf Dauer erfolgen soll. In seinem Urteil zu § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a.F. vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 - (AP Nr. 7 zu § 57 b HRG, unter 2. c) der Entscheidungsgründe) hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ausgeführt, dass die Wirksamkeit der Befristung nicht daran scheitert, dass die Dauer des Arbeitsvertrages nicht mit der Laufzeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übereinstimmt. Eine solche zeitliche Übereinstimmung sei nicht erforderlich, denn die gewählte Befristungsdauer sei nur im Sinne einer Plausibilitätskontrolle von Bedeutung, die Rückschlüsse darauf erlaube, ob ein sachlicher Befristungsgrund überhaupt vorgelegen oder ein solcher nur vorgeschoben sei (m.w.N.). Im Falle des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a.F. richte sich die Befristungsdauer ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung und müsse kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Es komme allein auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristungsdauer unabhängig davon an, ob sich für die Dauer der Befristung ihrerseits ein sachlich rechtfertigender Grund finden lasse. Von einer Prognose des Arbeitgebers darüber, wie lange sachliche Gründe für die Befristung vorlägen, sei die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nicht abhängig. Auch in seinem Urteil vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87 - (AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) hat das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, der öffentliche Arbeitgeber sei zur Vermeidung einer Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmungen nicht gehalten, die Dauer der Befristung jeweils der Dauer der bewilligten Teilzeitbeschäftigung eines bestimmten Planstelleninhabers anzupassen. Es bedürfe zur Wirksamkeit der Befristung außer einem sachlichen Grund für die Befristung nicht noch zusätzlich einer besonderen sachlichen Rechtfertigung für die gewählte Dauer der Befristung. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer habe nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung des sachlichen Befristungsgrundes selbst, denn aus der vereinbarten Befristungsdauer ließen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob im konkreten Fall ein sachlicher Befristungsgrund überhaupt vorgelegen oder ob ein solcher nur vorgeschoben sei. Das bloße Zurückbleiben der Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes sei nicht stets und ohne weiteres geeignet, den angegebenen Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Dies sei erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibe, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheine. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch nicht vor. Richtig ist zwar, dass die Klägerin bereits seit 2001 infolge von insgesamt zwölf befristeten Arbeitsverträgen beim Landgericht Münster immerwährend in der gleichen Position beschäftigt worden ist. Gleichwohl ist nicht allein aufgrund der nunmehr erfolgten kurzfristigen Befristung für einen Zeitraum von zwei Monaten davon auszugehen, dass Befristungsgrund und Befristungsdauer nicht mehr miteinander im Einklang stehen. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass der vorgetragene Befristungsgrund - vorübergehend freigewordene Haushaltsmittel - nur vorgeschoben ist. Das beklagte L1xx hat insoweit nämlich nicht willkürlich gehandelt. Es hat zwar erstinstanzlich vorgetragen, es wolle sich aufgrund der hohen Fluktuation jeweils kurzfristig vorbehalten, vorhandene Mittel anderweitig zu verwenden. Auch hat es keine konkrete Prognose abgegeben über die geplante Verwendung der Mittel aus der Stelle "E2xxxxxx" für die Zeit ab 01.03.2005. Es hat jedoch erst- wie zweitinstanzlich plausible Gründe vorgetragen, warum das Arbeitsverhältnis der Klägerin nunmehr kurzfristig befristet worden ist. Mit Verfügung vom 17.12.2005 hat nämlich der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm dem Landgericht M1xxxxx für den Tag nach der Prüfung einer Auszubildenden eine 1,0 Stelle bei dem Landgericht zugewiesen, aufgrund dessen ist dann am 10.02.2005 mit der Justizangestellten K3xxxx ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Darüber hinaus ist dem Landgericht M1xxxxx mit Verfügung vom 27.12.2004 ein weiterer Beamter zugewiesen worden. Aus diesen Gründen war beabsichtigt, die aus der Stelle "E2xxxxxx" freien Haushaltsmittel jedenfalls ab 01.03.2005 nicht mehr bei dem Landgericht M1xxxxx zum Einsatz zu bringen. Ein solches Vorgehen liegt in der Dispositionsbefugnis des beklagten L2xxxx. Hierdurch wird die Vergütung der befristet eingestellten Klägerin ausschließlich aus vorübergehend freien Mitteln der Planstelle "E2xxxxxx" während der Dauer ihrer Befristung nicht in Frage gestellt.

Das beklagte L1xx war nicht gehalten, darüber hinaus im Einzelnen zu erläutern, welche konkreten Planungen für die Verwendung dieser Mittel ab 01.03.2005 möglicherweise bereits zum Jahreswechsel bestanden haben. Der anderslautenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf schließt sich die Kammer nicht an, weil sie auf eine sachlich nicht begründbare systemwidrige Ausnahme vom obigen Grundsatz für den Sonderfall einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes NW 2004/2005 hinausläuft (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 -, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Bundesarbeitsgerichts: 7 AZR 193/06). Es entstünde ein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der sich das beklagte L1xx bei der Befristungsvereinbarung erkennbar hat leiten lassen (ebenso LAG Hamm, Urteil vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06 -, unter 3. d) bb) der Gründe; LAG Hamm, Urteil vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 -, unter 3. d) der Gründe).

e) Auch die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Befristung führen zu keinem anderen Ergebnis.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass Haushaltsmittel für eine bestimmte Stelle im Haushaltsplan festgelegt sind und damit die Legislative bereits den Wegfall dieser konkreten Stelle im Haushaltsplan verbindlich festgelegt hat. Dem steht § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes NW 2004/2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG entgegen. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG spricht nicht dafür, dass eine solche Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nur gerechtfertigt ist, wenn eine konkrete Stelle wegfällt, auf der der Arbeitnehmer eingesetzt wird. Insoweit kann auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 - (a.a.O.) zu § 57 b) Abs. 2 Nr. 2 HRG a.F. verwiesen werden.

Im Rahmen des 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es zwar erforderlich, dass der Haushaltsgesetzgeber eine Mittelverwendung für befristete Arbeitsverhältnisse anordnet und mit einer konkreten Sachregelung verbindet. Die Klägerin nimmt jedoch zu Unrecht an, dass die Bestimmung in § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes NW 2004/2005 lediglich die Ausnutzung von zur Verfügung stehenden Mitteln ohne konkrete Sachregelung beinhalte. In § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes NW 2004/2005 kommt vielmehr die Sachregelung zum Ausdruck, dass der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen hat einrichten oder zusätzliche Mittel bewilligen wollen, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und auf diese Weise die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen geschaffen hat (BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - unter I. 2. b) der Entscheidungsgründe). Entsprechend der hiermit verbundenen Zwecksetzung ist die Klägerin unter Inanspruchnahme der vorübergehend freien Mittel im mittleren Justizdienst befristet beschäftigt worden. Ausgangspunkt für diese Befristung ist nicht das Prinzip der Jährlichkeit des Haushaltes, sondern das durch Gründe in der Person einzelner Angestellte begründete (ausnahmsweise) vorübergehende Freiwerden an sich für die Bezahlung von dauerbeschäftigten Stammmitarbeitern vorgesehener Geldmittel.

Auch ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht als Aushilfsangestellte im Sinne der SR 2 y Nr. 1 c BAT, sondern als Zeitangestellte nach Nr. 1 a der SR 2 y BAT eingestellt worden ist. Haushaltsrechtlich wird der Begriff der Aushilfskraft in § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 nicht synonym dem tarifvertraglichen Begriff in der Sonderregelung SR 2 y Nr. 1 c BAT verwandt. Soweit die Klägerin sich insoweit auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 - beruft, schließt sich die Beschwerdekammer der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht an. Eine den Mitteln entsprechende Beschäftigung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der befristet eingestellte Angestellte - wie hier - im Rahmen der Zwecksetzung beschäftigt wird, einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nur hat gedeckt werden sollen, wenn und soweit hierfür durch vorübergehende Beurlaubung freigewordene Mittel aus vorhandenen Planstellen zur Verfügung stehen. Welcher Befristungsgrundform der SR 2 y BAT das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zugeordnet wird, ist insoweit unerheblich.

II.

Die von den Parteien am 29.12.2004 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das beklagte L1xx den zuständigen Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt hätte.

§ 72 Abs. 1 Satz Nr. 1 LPVG NW bestimmt, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen mitbestimmungspflichtig ist. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (BAG, Urteil vom 13.04.1994 - 7 AZR 651/03 -, NZA 1994, S. 1099; BAG, Urteil vom 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 -, NZA 1998, S. 1296; BAG, Urteil vom 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 -, NZA 2001, S. 339; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 -, NZA 2002, S. 811; BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 307/03 -, AP Nr. 31 zu § 72 LPVG NW).

Der Sachvortrag des beklagten L2xxxx, dem die Darlegungslast nach dem erstinstanzlichen Bestreiten der Klägerin obliegt, lässt den Rückschluss auf eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bei der Befristungsvereinbarung mit der Klägerin zu.

Dem zuständigen Personalrat ist mit dem Zustimmungsersuchen des beklagten L2xxxx vom 28.12.2004 ein Vertragsentwurf zugeleitet worden. Aus diesem Vertragsentwurf ergab sich der Grund der Befristung, nämlich vorübergehend freie Haushaltsmittel, ebenso wie die Dauer der Befristung vom 01.01.205 bis zum 28.02.2005. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, unaufgefordert gegenüber dem Personalrat das Vorliegen des mitgeteilten Sachgrundes im Einzelnen zu begründen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Hält der Personalrat diese Mitteilung für nicht ausreichend, kann er verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme näher begründet. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begründung des Sachgrundes. Dieser ist durch eine "typologisierende Bezeichnung" des Befristungsgrundes festgelegt, so dass gewährleistet ist, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen anderen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG, Urteil vom 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 -, NZA 2001, S. 339 unter III. der Entscheidungsgründe).

Diesen Anforderungen genügt der schriftliche Anhörungsbogen des beklagten L2xxxx vom 28.12.2009 in Verbindung mit dem übereichten Vertragsentwurf. Der Personalrat hat die Zustimmung zu der beabsichtigten Personalratsmaßnahme in seiner Sitzung vom 28.12.2004 erteilt. Erst danach ist der Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen worden.

III.

Weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.02.2005 zu Ende gegangen ist, ist das beklagte L1xx nicht verpflichtet, die Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus weiterzubeschäftigen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und auch im Hinblick auf die zitierten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und des Landesarbeitsgerichts Köln zugelassen worden.

Ende der Entscheidung

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