Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 5 Sa 338/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
Die gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Zusage des Landes auf unbefristete Einstellung zugunsten der befristet beschäftigten Lehrkräfte im Vertretungspool begründet keinen Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 5 Sa 338/02

Verkündet am: 28.05.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2002 durch den Direktor des Arbeitsgerichts Krasshöfer als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Schort und Kroll

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten L4xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.01.2002 - 3 Ca 1124/01 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am 12.03.1964 geborene Klägerin begehrt die unbefristete Beschäftigung als Lehrerin beim beklagten L3xx.

Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächerkombination Deutsch, Mathematik und Sachunterricht. Sie erreichte zuletzt bereits im Mai des Jahres 2001 die Ordnungsgruppe 10. Die Klägerin ist seit dem 09.08.1999 aufgrund mehrer befristeter Verträge als Vertretungskraft (EZU-Vertretung) beim beklagten L3xx als Lehrerin tätig. Die Befristungen erfolgten vom 09.08.1999 bis 31.03.2000, Verlängerung ab 01.04.2000, ab dem 14.08.2000 bis 06.04.2001, ab dem 07.04.2001 bis 31.07.2001 und zuletzt bis zum 17.07.2002. Das beklagte L3xx unterbreitete der Klägerin im Jahre 1999 und im Jahre 2000 jeweils ein Angebot als Vertretungspoollehrkraft. In dem Angebotsschreiben vom 03.08.2000 heißt es u. a.:

"Eine evtl. Ablehnung hat keinerlei Auswirkung auf die Lehrereinstellungsverfahren, die ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründen. Insbesondere unterliegen Sie für den Fall der Ablehnung keiner Sperrfrist."

Die Klägerin lehnte die Tätigkeit im Vertretungspool ab. Während die zum Zwecke der Vertretung befristet beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen (z. B. EZU-Vertretung) an einer bestimmten Schule zur konkreten Vertretung beschäftigt werden, müssen Poolkräfte im ständigen Wechsel an verschiedenen Schulen kurzfristigen Vertretungsbedarf überbrücken. Die Poolkräfte nehmen nicht an Klassenfahrten, Konferenzen und Elternsprechtagen teil. Sie übernehmen auch keine Zeugnisbeurteilungen.

Mit Schreiben vom 13.12.2000 an die Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen teilte das beklagte L3xx (Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung) mit, dass die Bedingungen für Vertretungspoolkräfte attraktiver gestaltet werden sollten. Alle Vertretungspoolkräfte, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt hätten, könnten in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden. In den neugestalteten Arbeitsverträgen für Poolkräfte, die für längstens drei Jahre befristet waren, wurden folgende Regelungen unter anderem vereinbart:

- Zusage der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bei entsprechender Bewährung und bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zu 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit. Einstellung in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit der vollen Unterrichtsstundenzahl, spätestens nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren unter Anrechnung der Beschäftigungszeit im Vertretungspool.

- Berechnung der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 LVO (Laufbahnverordnung) auf der Grundlage der Einstellung in den Vertretungspool. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Erfüllung der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung.

Poolkräfte, die zwischen dem 18.10.1999 und dem 31.07.2000 eingestellt worden waren, wurden bei Bewährung mit Wirkung vom 01.08.2001 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Poolkräfte, die zwischen dem 01.08.2000 und dem 31.07.2001 eingestellt worden waren, sollten mit Wirkung vom 01.08.2002 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden. Dies sollte durch Ergänzungsverträge rechtlich abgesichert werden.

Mit der am 20.08.2001 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung des unbefristeten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, hilfsweise die Abgabe einer Willenserklärung durch das beklagte L3xx auf Annahme des Angebots des Abschlusses eines unbefristeten Vertrages begehrt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergebe sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den in andersartigen befristeten Arbeitsverhältnissen tätigen Kolleginnen und Kollegen sowie aus einer Verletzung des Leistungsprinzips in Folge ihrer Nichtberücksichtigung bei Einstellungen. Das beklagte L3xx habe im Laufe des Jahres 2001 mehrere Grundschullehrer im Kreis M1xxxx/L2xxxxxx eingestellt, die deutlich schlechtere Ordnungsgruppen als die Klägerin innegehabt hätten. Wenn das beklagte L3xx Poolverträge ab einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2000 mit der Anwartschaft auf ein Dauerbeschäftigungsverhältnis ausstatte, müsse es dies in einer Weise tun, welche dem Leistungsgrundsatz entspreche und Rechnung trage. Das beklagte L3xx wäre daher verpflichtet gewesen, die im Jahre 2001 angebotenen Verträge (auch die Poolverträge) zunächst noch einmal allen Bewerberinnen und Bewerbern unter den veränderten Bedingungen anzubieten bzw. unter Einhaltung des Leistungsgrundsatzes zu vergeben.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass beklagte L3xx verpflichtet ist, die Klägerin ab 17.04.2002 zu den vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, die ab 01.08.2001 für die in dem Zeitraum vom 18.10.1999 bis 31.07.2000 eingestellten Vertretungspoollehrkräfte gelten.

hilfsweise,

1. festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, die Klägerin ab dem Schuljahresbeginn 2001/2002, hilfsweise ab dem 17.04.2002, zu den Bedingungen der zum Schuljahresbeginn 2001/2002 eingestellten Pool-Lehrer einzustellen, d. h. u. a. mit durchschnittlich wöchentlich 20,25 Pflichtstunden mit Zusicherung der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis ab dem 01.08.2003 bei entsprechender Bewährung mit drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit sowie dem Recht, nach Ablauf einer fünfjährigen Gesamt-Beschäftigungszeit auf Antrag vollzeitbeschäftigt zu sein und ihr ggf. auch zu den Bedingungen der in den Jahren 2000/2001 eingesellten Poolkräfte die Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu ermöglichen.

2. hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin bis zum 03.10.2001 ein Angebot zur Einstellung in ein Pool-Arbeitsverhältnis an einer Grundschule im Bereich des Schulamtes M1xxxx zu machen.

Das beklagte L3xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, es habe, um Unterrichtsausfall für Kinder im Grundschulbereich zu vermeiden, die Angebote im Pool attraktiver gestalten müssen. Es eröffne unbefristete Beschäftigungsverhältnisse für Lehrkräfte auch nicht willkürlich. Eine Gleichbehandlung von ansonsten wegen sachlichen Grundes befristeten Beschäftigten zu den Vertretungspoolbeschäftigten sei nicht geboten. Entscheidend sei, dass sich die Beschäftigten im sogenannten Vertretungspool von anderen befristeten Einstellungen hinsichtlich des Einsatzes der Lehrkräfte und ihrer Rekrutierung wesentlich unterschieden.

Mit Urteil vom 24.01.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das beklagte L3xx verpflichtet sei, die Klägerin ab dem 17.04.2002 zu den vertraglichen Bedingungen, die ab 01.08.2001 für die im Zeitraum vom 18.10.1999 bis 31.07.2000 eingestellten Poollehrkräfte gelten, zu beschäftigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das beklagte L3xx habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil es Vertretungspoollehrkräfte, nicht aber Lehrkräfte, die sich in der gleichen Lage wie die Klägerin befänden, mit Wirkung vom 01.08.2001 in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen habe. Letztlich könne es dahinstehen, ob ein sachlicher Grund für die Differenzierung vorhanden sei. Da der Klägerin im Jahr 2000 eine Poolvertretungstätigkeit mit dem Hinweis angeboten worden sei, eine eventuelle Ablehnung dieses Angebotes habe keinerlei Auswirkung auf die Lehrereinstellungsverfahren, die ein Dauerarbeitsverhältnis begründen, habe die Klägerin hierauf vertrauen können. Deswegen könne das beklagte L3xx die Poolkräfte nicht gegenüber der Klägerin bevorzugt behandeln.

Gegen das dem beklagten L3xx am 31.01.2002 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat das beklagte L3xx am 28.02.2002 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 21.03.2002 begründet.

Es vertritt die Auffassung, die Klägerin habe keinen Einstellungsanspruch. Dieser könne sich aus Art. 33 Abs. 2 GG könne sich nur ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft sei. Eine im Rahmen des Art. 33 GG beachtliche Selbstbindung des beklagten L4xxxx liege auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Beschäftigungsverhältnisse im sogenannten Vertretungspool unterschieden sich von den befristeten Arbeitsverträgen wegen eines konkreten Vertretungsbedarfs grundlegend. Der Vertretungspool diene dazu, dauerhaft kurzfristige Unterrichtsausfälle zu vermeiden. Es handele sich daher um eine Stellenreserve, welche einen fortdauernden Bedarf bedeute. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Die im Angebotsschreiben enthalten Zusicherung, dass die Ablehnung keinerlei Auswirkung auf die Lehrereinstellungsverfahren begründeten, sei zutreffend gewesen. Die "normalen" Lehrereinstellungsverfahren würden nicht berührt.

Die beklagte L3xx beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des beklagten L4xxxx kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung aus der ersten Instanz. Ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz liege vor, da das beklagte L3xx im Jahr 2001 deutlich leistungsschwächere Lehrerinnen und Lehrer eingestellt habe.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des beklagten L4xxxx ist begründet.

Das beklagte L3xx ist nicht verpflichtet, die Klägerin wie die Poolkräfte unbefristet weiterzubeschäftigen.

I.

Die Berufung des beklagten L4xxxx ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 520 Abs. 2 ZPO).

II.

Die Berufung des beklagten L4xxxx ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses.

Dabei ist schon fraglich, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses haben kann. Eine Entfristungsklage hat sie ausdrücklich nicht erhoben. Soweit sie sich auf Gleichbehandlung mit den Vertretungspoolkräften beruft, ist diesen nach Abschluss des befristeten Poolvertretungsvertrages eine unbefristete Dauerbeschäftigung zugesagt worden. Da sich die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem zum 17.07.2002 befristeten Arbeitsverhältnis befunden hat, müsste der richtige Klageantrag wohl auf die Abgabe entsprechender Willenserklärung des beklagten L4xxxx gerichtet sein, der eine Gleichstellung der Klägerin mit den Vertretungspoolkräften gewährleistet. Im Hinblick auf die begehrte Dauerbeschäftigung wäre dies das Angebot des beklagten L4xxxx auf Aufhebung der an sich wirksamen Befristungsvereinbarung zum 17.07.2002. Dasselbe gilt für die Hilfsanträge der Klägerin, gerichtet auf Abgabe einer Willenerklärung zum Abschluss eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses. Die Klägerin hat sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem zum 17.07.2002 befristeten Arbeitsverhältnis befunden. Es bedarf daher nicht des Abschlusses eines weiteren Arbeitsvertrages. Das mit gerichtlicher Hilfe erzwungene Angebot des beklagten L4xxxx auf einvernehmliche Aufhebung der Befristungsvereinbarung, würde ebenso ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründen. Letztendlich kommt es auf den richtigen Klageantrag jedoch nicht an, da der Klägerin nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses mit dem beklagten L3xx zusteht.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 3 GG.

a) Die Berufungskammer folgt zunächst der Auffassung der Klägerin, dass die Einstellungspraxis des beklagten L4xxxx, soweit sie Vertretungspoolkräfte für die Begründung von Dauerbeschäftigungsverhältnisses bevorzugt, rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht aus Art. 3 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat im Bereich des öffentlichen Dienstes jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Anspruch gilt für den gesamten öffentlichen Dienst und bezieht auch die Tätigkeit als angestellter Lehrer bei einer öffentlichen Schule ein (BAG Urteil vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Aus Art. 33 Abs. 2 GG leitet sich daher für jeden Bewerber um ein öffentliches Amt in diesem weiten Sinne das Recht ab, bei seiner Bewerbung allein nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen beurteilt zu werden. Hiergegen hat das beklagte L3xx verstoßen, indem es die Vertretungspoolkräfte, unabhängig von dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Prinzip der Bestenauslese, gegenüber den sonstigen Bewerbern bei der Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnisse bevorzugt. Entgegen der Auffassung beider Parteien ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bevorzugung nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob ein sachlicher Grund die Besserstellung der Vertretungspoolkräfte wegen der besonderen Belastungen ihrer Tätigkeit rechtfertigt. Art. 33 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 410/00 - NZA 2002, 271 ff.). Art. 33 Abs. 2 GG verbietet daher nach seinem Regelungsinhalt schon die Ungleichbehandlung (BVerwG Urteil vom 07.12.1994 - 6 P 35/92 - AP § 2 SR 2 y Nr. 13 BAT). Ein Bewerber kann daher grundsätzlich nur verlangen, dass seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft wird und nicht nach den in Art. 3 GG missbilligten Merkmalen differenziert wird (LAG Hamm, Urteil vom 11.06.1999 - 5 Sa 1940/98 - nicht amtlich veröffentlicht). Verstößt damit die Ablehnung einer Bewerbung nicht gegen die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, ist der Bewerber im Sinne des Gesetzes nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Für eine weitergehendere Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist deswegen kein Raum mehr (BAG Urteil vom 04.02.1981 - 4 AZR 967/78 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Der öffentliche Arbeitgeber hat seiner Auswahlentscheidung die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zugrunde zu legen. Diese Bindung an objektivierbare Kriterien sowie ihre gerichtliche Nachprüfbarkeit gewährleistet daher einen gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt sowie den Schutz vor willkürlicher Schlechterstellung.

Das beklagte L3xx hat gegen diesen Grundsatz der Bestenauslese verstoßen. Die Bereitschaft der Vertretungspoolkräfte, für eine befristete Zeit besondere Belastungen auf sich zu nehmen, stellt kein nach Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigtes Abgrenzungskriterium dar. Die Eignung für ein Amt erfasst die ganze Persönlichkeit des Bewerbers und schließt die Befähigung und fachliche Leistung schon ein. Sie stellt auf seine Veranlagung ab, das heißt auf seine körperliche Leistungsfähigkeit, Intelligenz, Willensstärke und charakterliche Ausprägung wie Zuverlässigkeit, Arbeitsfreude, Kooperationsbereitschaft usw. Die Befähigung ist speziell auf die in Aussicht genommene Tätigkeit bezogen. Sie ist vorhanden, wenn die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit vorliegen, deren Nachweis in erster Linie durch Ablegung entsprechender Prüfungen erbracht wird. Sie umfasst das allgemeine fachliche Wissen unter Einschluss des Erfahrungswissens, das den Bewerber befähigt, die wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen (LAG Hamm Urteil vom 03.08.2001 - 5 Sa 136/01 - nicht amtlich veröffentlicht). Aus der Tätigkeit als Vertretungspoolkraft lassen sich im Hinblick auf diese Merkmale keine besonderen Eigenschaften des Bewerbers herleiten, die eine bessere Eignung der Poolkräfte bei der Einstellung für Dauerarbeitsplätze begründen könnte. Im Gegenteil ist das Erfahrungswissen der Poolkräfte insoweit eingeschränkt, als die zum Aufgabenbereich des Lehrers gehörenden Zusatztätigkeiten, wie Teilnahme an Klassenfahrten, Konferenzen, Elternsprechtagen und Zeugnisbeurteilungen von ihnen nicht vorgenommen wurden.

Das Prinzip der Bestenauslese ist auch nicht deswegen gewahrt, weil das beklagte L3xx die Angebote auf Abschluss eines Vertretungspoolvertrages nach der Reihenfolge der Ordnungsgruppen beginnend mit den besten Ordnungsgruppen unterbreitet hatte. Maßgeblich für die Auswahl zum Zugang eines öffentlichen Amtes ist vorliegend nicht der Beginn des Poolvertrages, sondern der Beginn des Dauerbeschäftigungsverhältnisses. Insoweit ist nach der Einstellungspraxis des beklagten L4xxxx eine Auswahlentscheidung allein nach den Leistungskriterien nicht mehr gewährleistet.

b) Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG begründet jedoch keinen Anspruch der Klägerin auf unbefristete Dauerbeschäftigung beim beklagten L3xx. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich ein Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst zwar auch aus der unmittelbar anzuwendenden Norm des Art. 33 Abs. 2 GG ergeben. Ein solcher Einstellungsanspruch ist jedoch nur unter besonderen Umständen anzunehmen, nämlich dann, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung als einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde über eine Bewerbung darstellt (BAG, Urteil vom 23.03.1983 - 7 AZR 80/81 - nicht amtlich veröffentlicht; BAG Urteil vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - AP Nr. 2 zu Art 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber kann daher im Regelfall nur verlangen, dass ein auf verfassungswidrige Gesichtspunkte gestützten Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Er darf nur so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Einstellungsbehörde von Anfang an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gewahrt hätte (BAG, Urteil vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - a.a.O.). Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht im engeren Sinne um eine Konkurrentenklage, da sich die Klägerin nicht im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um eine Daueranstellung als Lehrerin beworben hat. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ist jedoch das allgemeine Prinzip herzuleiten, dass die Berufung auf den Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese bzw. der Geltendmachung des Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt im Rahmen einer Konkurrentensituation nur dann zu einem Einstellungsanspruch führen kann, wenn dies nach den Leistungskriterien die einzig richtige Auswahlentscheidung wäre. Jede andere Betrachtungsweise würde das Gericht zwingen, die rechtswidrige Bevorzugung von Lehrern fortzusetzen. Die Verurteilung des beklagten L4xxxx zur Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin unabhängig vom Prinzip der Bestenauslese würde die anderen besser geeigneten Bewerber rechtswidrig benachteiligen. Zu einem rechtswidrigen Verhalten kann das beklagte L3xx auch gerichtlich nicht gezwungen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur die jeweiligen Bewerber schützt, sondern auch die Funktionsfähigkeit des Staates gewährleisten soll. Hierzu ist es aber erforderlich, möglichst die am besten geeigneten und qualifiziertesten Bewerber einzustellen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, das beklagte L3xx habe im Jahre 2001 leistungsschwächere Lehrer eingestellt. Für den jetzt geltend gemachten Anspruch auf Begründung oder Feststellung eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses kommt es auf die derzeitige Konkurrenzsituation und nicht auf vergangene möglicherweise rechtswidrige Ausleseverfahren an.

2) Aus den oben genannten Gründen kann sich - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - die Klägerin auch nicht auf Vertrauensgrundsätze berufen. Selbst wenn sie berechtigt aufgrund des Zusatzes in dem Angebotsschreiben aus August 2000 zur Übernahme einer Poolvertretung hätte glauben können, sie habe für sämtliche unbefristete Einstellungsverfahren keine Nachteile zu befürchten, ergibt sich hieraus kein entsprechender Anspruch. Es fehlt hier bereits an der Kausalität für einen entsprechenden Schaden.

Die unterbliebene Dauereinstellung kann durch ein Fehlverhalten des beklagten L4xxxx nur dann kausal verursacht sein, wenn die Einstellung unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 3 GG die einzig richtige Entscheidung gewesen wäre. Die behauptet die Klägerin jedoch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Klage zu tragen.

Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück