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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 1182/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.05.2004 - 3 Ca 1184/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Ansprüche auf Arbeitsvergütung. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Speditions-, Lagerei und Transportgewerbes. Der Kläger wurde 1971 für den Betrieb der Beklagten eingestellt und verdient als Berufskraftfahrer einen Stundenlohn von 12,28 EUR. In dem Rechtsstreit 7 Sa 320/00 trafen die Parteien in dem Prozessvergleich vom 19.09.2000 vor dem erkennenden Gericht unter Nr. 3 folgende Regelung: Die Beklagte vergütet die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer der Lohngr. IV mit einer Arbeitszeit von 113 Stunden pro Doppelwoche in Höhe von 5.187,00 DM brutto zuzüglich der durch die Touren anfallenden Spesen entsprechend den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien. Die Beklagte ermittelt die vom Kläger erbrachte Arbeitszeit auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen sowie derjenigen des Tachografen. In dem Rechtsstreit 3 Ca 2470/02 (ArbG Bocholt) modifizierten die Parteien diese Regelung durch einen Zwischenvergleich: Die Beklagte ermittelt die vom Kläger erbrachte Arbeitszeit auf Grundlage seiner Aufzeichnungen sowie derjenigen des Tachografen, wobei der Kläger diese Unterlagen innerhalb von 10 Kalendertagen der Beklagten vorzulegen hat und die Beklagte dem Kläger zu ermöglichen hat, entsprechende Kopien von den Unterlagen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung

- für die Zeit vom 03.03. - 30.03.2003 für 9,75 bislang nicht vergütete Stunden in Höhe von 119,73 EUR, geltend gemacht mit Schreiben vom 11.04.2003 (Abl. Bl. 29 f. GA) nach Maßgabe der handschriftlichen Aufstellung des Klägers (Abl. Bl. 31 - 40 GA), einschließlich Minusstundenkorrektur;

- für die Zeit vom 31.03. - 27.04.2003 für 11 bislang nicht vergütete Stunden in Höhe von 135,08 EUR, geltend gemacht mit Schreiben vom 04.06.2003 (Abl. Bl. 14 f. GA), nach Maßgabe der handschriftlichen Aufstellung des Klägers (Abl. Bl. 16 - 28 GA), einschließlich Minusstundenkorrektur; - für die Zeit vom 28.04. - 25.05.2003 für 38,35 bislang nicht vergütete Stunden in Höhe von 470,94 EUR, geltend gemacht mit Schreiben vom 04.06.2003 (Abl. Bl. 66 f. GA) nach Maßgabe der handschriftlichen Aufstellung des Klägers (Abl. Bl. 68 - 80 GA); - für die Zeit vom 26.05. - 29.06.2003 in Höhe von 238,23 EUR für 19,40 bislang nicht vergütete Stunden, geltend gemacht mit Schreiben vom 02.07.2003 (Abl. Bl. 54 f. GA) nach Maßgabe der handschriftlichen Aufstellung des Klägers (Abl. Bl. 56 - 65 GA), einschließlich Minusstundenkorrektur; - für die Zeit vom 01.09. - 31.10.2003 in Höhe von 405,02 EUR für bislang nicht vergütete 32,35 Stunden (einschließlich Minusstundenkorrektur), geltend gemacht mit Schreiben vom 03.11.2003 (Abl. Bl. 142 f. GA), nach Maßgabe der handschriftlichen Aufstellung des Klägers (Abl. Bl. 144 - 160 GA); - für die Zeit vom 01.12. - 31.12.2003 in Höhe von 244,77 EUR für 19,55 bislang nicht vergütete Stunden (einschließlich Minusstundenverrechnung), geltend gemacht mit Schreiben vom 12.01.2004 (Abl. Bl. 164 f. GA), nach Maßgabe der handschriftlichen Aufstellung des Klägers (Abl. Bl. 166 - 175 GA). Der Kläger hat vorgetragen: Die Klagehauptforderungen beruhten auf seinen Aufzeichnungen und seien deshalb unter Befolgung der zwischen den Parteien getroffenen Vergleiche auszugleichen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 119,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 31.03.2003 sowie weitere 135,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 30.04.2003 sowie 470,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins ab dem 31.05.2003 sowie weitere 238,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins ab dem 30.06.2003 sowie weitere 405,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 31.10.2003 sowie weitere 244,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins ab dem 31.12.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Der Klage sei nicht zu entnehmen, für welche auf wessen Weisung geleisteten Stunden der Kläger noch Vergütung verlange. Durch die bislang ausgezahlte Arbeitsvergütung sei die nachweisbare Arbeitsleistung des Klägers ordnungsgemäß vergütet worden. Der Kläger erhalte bereits eine die tarifliche übersteigende Vergütung. Die Aufzeichnungen des Klägers seien nicht stimmig. Das Arbeitsgericht Bocholt hat der Klage mit Urteil vom 25.05.2004 - 3 Ca 1184/03 - stattgegeben. Es hat ausgeführt, nach dem vor dem LAG Hamm abgeschlossenen Vergleich trage die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Aufzeichnungen des Klägers unrichtig seien. Das Urteil ist der Beklagten am 09.06.2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 24.06.2004 eingelegte und mit dem am 24.06.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Beklagte wendet sich unter Hinweis auf die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung der erkennenden Kammer vom 09.03.2004 - 6 Sa 906/03 - gegen das Urteil. Sie wendet ein, die Klageforderungen seien unsubstanziiert vorgetragen worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.05.2004 - 3 Ca 1184/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Ergänzend trägt er vor, die Beklagte könne gegen die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen nur Einwendungen aus den Tachografenscheiben erheben. Solche Einwendungen habe sie aber nicht erhoben. Für die Zeit vom 10.03. - 14.03.2003 trägt der Kläger, aufgeschlüsselt nach Arbeitsbereitschaft, Fahrzeit und Pausen, die zu vergütenden Überstunden vor (Bl. 240 - 245 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtzügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) begründet worden. Sie hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht . I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Arbeitsvergütung für bislang nicht vergütete Stunden in den genannten Zeiträumen exklusiv der Zeit vom 09.03. - 14.03.2003 und darauf bezogene Zinsen verlangt. Insoweit fehlt es an der bestimmten Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nicht erfasst von der Unzulässigkeit wird allein die auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung gerichtete Klage für die Zeit vom 09.03. - 14.03.2003. 1. Insoweit fehlt es für die Klage an der bestimmten Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Bei einer Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung müssen die Zeiträume, für die die Vergütung gefordert wird, kalender- und stundenmäßig angegeben werden. Andernfalls ist der Grund des erhobenen Anspruchs nicht ausreichend bezeichnet. Diese Angaben sind erforderlich, um den Umfang der Rechtskraft ermitteln zu können. Stünde nicht fest, für welche Zeiträume der Anspruch besteht oder versagt wird, wäre das Urteil einer materiellen Rechtskraft nicht fähig (§ 322 Abs.1 ZPO). Wenn eine Verdienstbescheinigung vorgelegt wird, ist es dagegen für die hinreichende Bestimmtheit des Klagegrundes nicht erforderlich, dass Angaben zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Arbeitspausen sowie zur Erbringung der Arbeitsleistung, Urlaub, Annahmeverzug, Arbeitsunfähigkeit oder zu einer bezahlten Freistellung gemacht werden (LAG Baden-Württemberg v. 16.06.1999, 17 Sa 108/98). Insoweit kann die konkrete Bezugnahme auf eine Verdienstbescheinigung genügen (BGH 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03). Eine Bezugnahme auf Anlagen zu den Schriftsätzen ist unzulässig, soweit es um den notwendigen Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes geht. Die Klage muss ua. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Tatsachenkomplex, aus dem der Kläger die in Anspruch genommene Rechtsfolge herleiten will, muss soweit substanziiert werden, dass klargestellt ist, welche Ansprüche auf Grund welchen Sachverhalts rechtshängig sind. Die Klageschrift muss wie jeder bestimmende Schriftsatz vom Verfasser unterschrieben sein. Gegenstand der Klage ist daher nur, was in den Text des Schriftsatzes aufgenommen und unterschrieben ist. Soweit der Schriftsatz nicht selbst die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt, sondern statt dessen auf andere Schriftstücke Bezug genommen wird, ist die Klage nicht wirksam erhoben und als unzulässig abzuweisen. Nur in Ausnahmefällen (Bezugnahme auf Schriftsatz in anderem Rechtsstreit zwischen den Parteien oder aus vorangegangenem einstweiligem Verfügungsverfahren) werden Bezugnahmen akzeptiert. Damit ist die in der arbeitsgerichtlichen Praxis anzutreffende Übung, Zahlungsklagen allein durch Bezugnahme auf beigefügte (Kopien von) Arbeitsvergütungsabrechnungen zu begründen, regelmäßig unzulässig (LAG Köln 21.11.1997 - 11 (13) Sa 845/97). 2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Klage auf Arbeitsvergütung im genannten Umfang als unzulässig. Dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, für welche nach Datum und zeitlicher Lage am Arbeitstag geleistete Stunden mit der Klage der Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung verfolgt wird. Diese Angaben sind auch nicht in den vorgerichtlichen Geltendmachungsschreiben enthalten. Selbst aus den handschriftlichen Aufzeichnungen folgt nicht, welche der dort angeführten Arbeitsstunden Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden sollen. 3. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Prozessvergleiche zur Bedeutung der vom Kläger zu fertigenden Aufzeichnungen ändern an der Pflicht zur bestimmten Angabe der Streitgegenstände nichts. Inhalt der Prozessvergleiche ist keine Abrede zu den prozessrechtlichen Voraussetzungen einer Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung und auch nicht zu den Anforderungen an die die Begründetheit der Klage betreffende Substanziierungspflicht. 4. Zulässig ist die Klage nach den oben dargestellten Grundsätzen allein im Hinblick auf den die Zeit vom 09.03. - 14.03.2003 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 101,31 EUR nebst Zinsen. Die Berufungserwiderung vom 02.08.2004 enthält endlich ausreichende Angaben zum Grund der Klage. II. Der zulässige Teil der Klage ist jedoch unbegründet. Der zulässige Teil der Klage zielt auf die Vergütung von Überstunden. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Überstundenvergütung hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. 1. Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von berstunden fordert, muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (BAG 12.04.2000, 5 AZR 704/98; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00). Dem Arbeitgeber obliegt, dem Vortrag substanziiert entgegenzutreten. Erst anhand des konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen streitig sind (BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00; BAG 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - BAGE 75, 153, 164). Pauschales Bestreiten reicht nicht aus. Der Umstand, dass der Sitz des Arbeitgebers nicht am Erfüllungsort ist, ändert daran nichts. Es handelt sich um eine organisatorische Frage, wie der Arbeitgeber sicherstellt, Informationen über den Betriebsablauf zu erhalten (BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/0084). Anschließend ist es Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten. Im Einzelnen hat der Arbeitnehmer (1) die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Pausen anzugeben, (2) die tatsächliche Arbeitszeit nach Tag und Uhrzeit aufzuschlüsseln und (3) die tatsächlich eingehaltenen Pausen mitzuteilen, (4) ferner vorzutragen, (a) dass die Überstunden angeordnet wurden oder (b) zur Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren oder vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung gebilligt (BAG 20.07.1989 - 6 AZR 774/87) oder geduldet wurden (BAG 29.01.1992 - 4 AZR 294/91; BAG 04.05.1994 - 4 AZR 445/93). 2. An diesen Grundsätzen ändern die zwischen den Parteien getroffenen Abreden in den Prozessvergleichen nichts. Die darin getroffenen Abreden zur Abrechnung der Arbeitsvergütung bewirken keine Änderung der Beweislast oder der prozessualen Darlegungslast. 2.1. Eine Vereinbarung zur Einschränkung der richterlichen Freiheit der Beweiswürdigung durch einen sog. Beweisvertrag ist für Gerichte nicht bindend (OLG Köln 02.10.1996 - 27 U 18/96; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 62. A., Anh § 286 Rn. 6; Zöller-Greger, ZPO, 24. A., Vor § 284 Rn. 23). Hingegen ist ein Beweislastvertrag gültig, der eine Partei mit der Ungewissheit einer Tatsache belastet (Baumbach/Lauterbach- Hartmann, ZPO, 62. A., Anh § 286 Rn. 7; Zöller-Greger, ZPO, 24. A., Vor § 284 Rn. 23). 2.2. Die Abreden in beiden Vergleichen behandeln nicht die Darlegungslast, die Beweislast oder auch die Beweiswürdigung. Die Abreden begründen lediglich eine Pflicht der Beklagten im Zusammenhang mit den monatlich zu erstellenden Lohnabrechnungen. Für die Lohnabrechnungen hat die Beklagte die Ermittlung der vom Kläger erbrachten Arbeitszeit auf der Grundlage der vom Kläger gefertigten Aufzeichnungen sowie der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers durchzuführen. Die Abreden in den Prozessvergleichen konkretisieren den Abrechnungsanspruch. Sie regeln nicht einmal, wie zu verfahren ist, wenn die Aufzeichnungen des Klägers von denen des Fahrtenschreibers abweichen. In den Abreden ist auch nicht davon die Rede, dass die Arbeitsvergütung oder die Überstundenvergütung allein nach Maßgabe der Aufzeichnungen des Klägers und / oder des Fahrtenschreibers zu zahlen ist. Die Abreden in den Prozessvergleichen antizipieren auch kein Schuldanerkenntnis der Beklagten dahin, dass die Beklagte im Voraus die später vom Kläger erst noch aufzuschreibenden Stunden rechtsverbindlich anerkennt. In aller Regel teilt der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung, zu der er gesetzlich, tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich (Nebenpflicht) verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer nur die Höhe des Lohns und sonstiger Ansprüche mit. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Der Lohnabrechnung kann somit regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Überstunden auch dann vergüten will, wenn er die Überstundenvergütung nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet. Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - betr. Anspruch auf Urlaubsabgeltung). Im Streitfall deutet nichts darauf hin, dass die Parteien - in Abweichung vom Regelfall - in den Prozessvergleichen künftigen Abrechnungen bindende Wirkung zusprechen wollten. Die damaligen Prozessparteien haben lediglich geregelt, welche Aufzeichnungen Grundlage für die von der Beklagten später zu fertigenden Lohnabrechnungen sein sollten, nicht jedoch, dass die ordnungsgemäß erstellten Abrechnungen den Lohnanspruch festschreiben. Die so verstandenen Abreden in den Prozessvergleichen machen auch einen guten Sinn. Nur wenn die Beklagte die Aufzeichnungen des Klägers ihren Lohnabrechnungen zu Grunde legt, wird dem Kläger ein Vortrag nach Maßgabe der oben genannten Voraussetzungen möglich; nur dann kann der Kläger erkennen, welche von den von ihm geltend gemachten Arbeitsstunden von der Beklagten vergütet wurden und für welche konkreten Arbeitsstunden die Beklagte eine Vergütungsleistung ablehnt. 3. Von dem Kläger sind nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Überstundenvergütung vorgetragen worden. Der Kläger hat zwar die regelmäßige Arbeitszeit (56,5 Stunden wöchentlich) und auch die tatsächliche Arbeitszeit nach Tag und Uhrzeit einschließlich der Pausen vorgetragen, nicht jedoch die weiteren Voraussetzungen für die Überstundenvergütung. 3.1. Vom Kläger ist nicht vorgetragen worden, dass die Überstunden von der Beklagten angeordnet worden waren. 3.2. Der Kläger hat auch nicht hinreichend vorgetragen, dass die Überstunden zur Erledigung der übertragenen Aufgaben notwendig waren. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 27.08.2003 bestritten, dass die Leistung von jeglichen Überstunden überhaupt erfolgte bzw. notwendig war. Auf dieses Bestreiten hin hat der Kläger substanziiert erwidern müssen, weshalb das Entladen bzw. Beladen während der gesamten Ladezeit seine Anwesenheit erforderte und weshalb insoweit nicht Endabnahmen reichten, weshalb Zeiten fehlenden Auftrags einen Anspruch auf Überstundenvergütung auslösen soll (09.03.2003 - 10.15 bis 12.00 Uhr; ebenso 11.03.2003 - 8.00 bis 13.45 Uhr), weshalb Staubsaugen und Tachoscheiben und Tagebuch beschriften (12.03.2003 - 19.00 bis 19.30 Uhr) nicht bei Gelegenheit von Be- bzw. Entladevorgängen erledigt werden kann bzw. nicht während des Wartens auf Aufträge. 3.3. Es fehlt schließlich an Angaben, dass die Ableistung von Überstunden von der Beklagten in Kenntnis der Ableistung gebilligt oder geduldet wurden. Immerhin streiten die Parteien vor den Gerichten für Arbeitssachen seit Jahren über die Vergütung von Überstunden, wobei die Beklagte stets die Ableistung und Notwendigkeit von Überstunden bestritten hat. 4. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine entgegenstehende obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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