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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 1643/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB
Vorschriften:
BGB § 174 | |
HGB § 15 Abs. 2 | |
HGB § 48 | |
HGB § 53 |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.10.2008 - 1 Ca 749/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier Kündigungen. Mit einem am 14.03.2008 zugegangenen Schreiben vom 12.03.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des mit einem Grad von 60 schwerbehinderten, bei ihr seit dem 27.11.1991 beschäftigten Klägers nach zuvor erfolgter Zustimmung des Integrationsamtes vom 25.02.2009. Das Kündigungsschreiben wurde ohne Beifügung einer Vollmacht vom Gesamtprokuristen K2, der in der Niederlassung der Beklagten in O1 tätig ist, und vom Werkleiter S5 wie folgt unterzeichnet:
(Unterschrift) (Unterschrift)
ppa. J2 K2 i.V. R2 S5
HR Direktor Werkleiter
Der Kläger ließ die Kündigung mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2008 postalisch und per Telefax mangels Vorlage einer Vollmacht zurückweisen. Vor Ausspruch einer weiteren Kündigung vom 27.03.2009, die von den Geschäftsführern der Beklagten unterzeichnet worden war, hörte die Beklagte den bei ihr eingerichteten Betriebsrat nicht erneut an. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 01.10.2008 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 12.03.2008 noch durch diejenige vom 27.03.2008 aufgelöst worden ist. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger als Maschinenführer weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Kündigung vom 12.03.2008 sei aus den Gründen des § 174 BGB unwirksam. Der Kläger habe die Kündigung unverzüglich mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Mitarbeiter K2 Gesamtprokura erteilt sei. Es könne offen bleiben, ob der Mitarbeiter K2 zum Leiter der Personalabteilung berufen worden sei. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass ein Personallabteilungsleiter zum Ausspruch von Kündigungen befugt sei. Doch reiche alleine dessen Bestellung nicht aus. Der gekündigte Arbeitnehmer müsse davon auch Kenntnis haben. Dies sei hingegen nicht der Fall gewesen. Zwischen den Parteien sei unstreitig geblieben, dass der Kläger weder persönlich noch als Mitarbeiter im Betrieb in E1 in allgemein gehaltener Form über die Kündigungsbefugnis des Mitarbeiters K2 oder über dessen Personalleiterposition informiert worden sei. Eine Kenntnisverschaffung i.S.d. § 174 S. 2 BGB liege letztlich auch nicht darin, dass der Mitarbeiter K2 mit dem Zusatz "HR Direktor" unterzeichnet habe. Unabhängig davon, ob mit dieser Bezeichnung im Arbeitsleben üblicherweise die Funktion des Personalabteilungsleiters verbunden werde, sei dem Kläger dies erstmals mit dem Kündigungsschreiben zur Kenntnis gegeben worden. Zur zunächst behaupteten alleinigen Kündigungsbefugnis des Mitarbeiters S5 habe die Beklagte trotz des Bestreitens des Klägers nicht ergänzend vorgetragen. Die Rechtswirksamkeit der zweiten Kündigung vom 27.03.2008 scheitere daran, dass der Betriebsrat vor dieser Kündigung nicht erneut angehört worden sei, § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG.
Gegen das der Beklagten am 10.10.2008 zugestellte Urteil richtet sich deren am 29.10.2008 eingegangene Berufung vom 28.10.2008, die sie innerhalb der bis zum 10.01.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.01.2009 wie folgt begründet hat:
Die Kündigung vom 12.03.2009 sei wirksam. Die Berufung eines Mitarbeiters in die Personalleiterstellung begründe für diesen die Befugnis, Kündigungen auszusprechen. Sofern für erforderlich gehalten werde, diesen Umstand bekannt zu geben, sei dem dadurch entsprochen worden, dass das Kündigungsschreiben den Hinweis "HR Direktor" enthalten habe. Dem Kläger habe damit bewusst sein müssen, dass die Kündigung vom Personalleiter unterzeichnet worden sei. Es sei nicht erforderlich, dass sie, die Beklagte, den Kläger durch ihre Organe von der Personalleiterstellung des Mitarbeiters K2 in Kenntnis setze. Es reiche aus, geschehe dies zeitgleich mit der Kündigung auf einem ihrer üblichen Geschäftsbögen durch den Personalleiter und Prokuristen selbst, zumal auch der dem Kläger seit Jahren bekannten Werkleiter mitunterzeichnet habe. Die Bezeichnung "HR Direktor" entspreche dem mittlerweile üblichen Sprachgebrauch in Unternehmen mit ausländischem Konzernbezug.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.10.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und weist darauf hin, dass sich die Berufung der Beklagten ausschließlich gegen die Feststellung richte, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch die Kündigung vom 12.03.2008 aufgelöst worden.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 29.10.2009 gegen das am 10.10.2009 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde auch innerhalb der bis zum 10.01.2009 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3 i.V.m. 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 08.01.2009 begründet. Dem Erfordernis ausreichender Begründung steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht mit den Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil zur Rechtsunwirksamkeit der zweiten Kündigung vom 27.03.2008 und der Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers auseinandergesetzt hat. Nach § 520 Abs. 1, 3 ZPO hat der Berufungskläger die Berufung in der Weise zu begründen, dass erkennbar ist, in welchem Punkt tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. Dadurch soll der Berufungskläger veranlasst werden, dem Berufungsgericht und dem Gegner bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Klarheit darüber zu verschaffen, welche einzelnen Angriffe gegen das angefochtene Urteil erhoben werden sollen. Damit wird dem Beschleunigungsgrundsatz entsprochen. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 9 ArbGG sind daher hohe Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu stellen (LAG Hamm 13.03.2001 - 11 Sa 2157/99, BuW 2002, 308). Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2, 4 ZPO muss sich die Berufungsbegründung mit allen Teilen des angefochtenen Urteils befassen. Sind mehrere Ansprüche betroffen, muss zu jedem einzelnen Anspruch dargelegt werden, warum die Entscheidung des Arbeitsgerichts für falsch gehalten wird. Wird dazu nichts vorgetragen, ist die Berufung insoweit unzulässig (vgl. BAG in AP Nr. 25 zu § 519 ZPO; 02.04.1987 - 2 AZR 418/86, NZA 1987, 808; Hessisches LAG 05.07.2007; 11/19 Sa 69/07, juris; LAG Hamm 13.03.2001 - 11 Sa 2157/99, BuW 2002, 308). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs von der Begründetheit eines anderen Anspruchs praktisch unmittelbar abhängt (BAG 02.04.1987 - 2 AZR 418/86, NZA 1987, 808; 16.06.1976 - 3 AZR 1/75 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; 24.03.1972 - 3 AZR 232/76 - AP Nr. 12 zu § 630 BGB). Das trifft insbesondere für das Verhältnis von Kündigungsfeststellungsklage und Weiterbeschäftigungsklage zu (BAG 02.04.1987 - 2 AZR 418/86, NZA 1987, 808), aber auch für dasjenige zwischen zwei Kündigungsfeststellungsklagen, die im Wege der Klagehäufung angegriffen werden. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die zweite Kündigung nicht aufgelöst worden ist, hängt vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, der durch den Ausspruch der ersten Kündigung in Frage gestellt wird, ab.
II.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2008 noch durch diejenige vom 27.03.2008 aufgelöst worden ist sowie die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Die Kündigung vom 12.03.2008 ist nach § 174 S. 1 BGB unwirksam. Danach ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund zurückweist.
Die Kündigung vom 12.03.2009 stellt ein solches einseitiges Rechtsgeschäft dar. Eine Vollmachtsurkunde war der Kündigung nicht beigefügt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Kündigung aus diesem Grund mit Schreiben und Telefax vom 20.03.2008 zurückgewiesen. Dies war unverzüglich. Unverzüglich im Sinne des § 174 BGB ist eine Zurückweisung nach § 121 Abs. 1 BGB dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist unter Berücksichtigung des Zusammenhangs auszulegen, in dem er jeweils verwendet wird. Die Zurückweisung muss nicht sofort, aber doch so rechtzeitig erfolgen, wie dies dem Kündigungserklärungsempfänger unter Berücksichtigung der konkreten Umständen und unter Beachtung der Interessen des anderen Teils an rascher Klärung möglich und zumutbar ist (vgl. BAG 11.03.1999 - 2 AZR 427/98, NZA 1999, 818; LAG Mecklenburg-Vorpommern 24.02.2009 - 5 Sa 256/08, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht 28.03.2008 - 3 Sa 61/08, AE 2008, 291). Dem Arbeitnehmer ist ausreichend Zeit zur Überlegung und zur Einholung eines rechtskundigen Rates einzuräumen (vgl. BAG 11.03.1999 - 2 AZR 427/98, NZA 1999, 818; Hessisches Landesarbeitsgericht 28.03.2008 - 3 Sa 61/08, AE 2008, 291). Der Kläger hat die Zurückweisung über seine Prozessbevollmächtigten am 20.03.2008 schriftlich und per Telefax erklären lassen, also 6 Kalendertage nach Erhalt der Kündigung. Dies ist unter Berücksichtigung üblicher Geschäftszeiten für eine anwaltliche Beratung, die dortige rechtliche Prüfung und das Fertigen eines anwaltlichen Schreibens unverzüglich im Sinne des § 174 S. 1 BGB geschehen, weil dies nicht mit geringerem zeitlichem Aufwand zu erledigen ist.
Der Zurückweisung steht § 174 S. 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Dies ist nicht bereits dadurch geschehen, dass der Mitarbeiter K2 als Prokurist gekündigt hat. Zwar ermächtigt die Prokura auch dazu, Arbeitsverträge zu kündigen, weil es sich um Geschäfte und Rechtshandlungen handelt, die der Betrieb des Handelsgewerbes im Sinne des § 49 Abs. 1 HGB mit sich bringt (vgl. Baumbach/Hopt-Hopt, HGB 33. Aufl. 2008, § 49 Rn 1; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Weber, HGB, 2. Aufl. 2008, § 48 Rn 3). Auch ersetzt die Anmeldung und Eintragung der Prokura nach den §§ 53, 15 Abs. 2 HGB die Mitteilung der Bevollmächtigung (vgl. Münchener Kommentar-Schramm, BGB, 5. Aufl. 2006, § 174 Rn 8; Baumbach/Hopt-Hopt, HGB 33. Aufl. 2008, § 49 Rn 1). Doch wurde dem Mitarbeiter K2 keine Einzel-, sondern eine Gesamtprokura i.S.d. § 48 Abs. 2 HGB erteilt. Die Prokura kann damit nur gemeinschaftlich wahrgenommen werden (Baumbach/Hopt-Hopt, HGB 33. Aufl. 2008, § 48 Rn 5). Der Mitarbeiter K2 hat die Kündigung allerdings nicht gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen ausgesprochen, sondern mit einem sonstigen rechtsgeschäftlichen Vertreter, nämlich dem Werkleiter S5, der die Kündigung mit "i.V." gezeichnet hat. Der Werkleiter S5 kann sich indes nicht auf das durch die Eintragung der (Gesamt-) Prokura bewirkte Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 S. 2 BGB stützen, weil eine solche Eintragung zu seinen Gunsten weder erfolgt ist noch erfolgen musste.
Ein Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 S. 2 BGB kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent geschehen. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Vertreter mit einer Stellung beauftragt wurde, mit der eine solche Vollmacht verbunden zu sein pflegt (BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06, NZA 2007, 377; 29.10.1992 - 2 AZR 460/92, NZA 1993, 307; 18.12.1980 2 AZR 980/78, AP Nr. 4 zu § 174 BGB; LAG Hamm 12.12.2006 - 9 Sa 555/06, juris; LAG Niedersachsen 16 Sa 694/03, NZA-RR 2004, 195; LAG Bremen 22.11.2006 - 2 Sa 205/06, juris; Münchener Kommentar-Schramm, BGB, 5. Aufl. 2006, § 174 Rn 8; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl. 1980, § 174 Rn 10). Es kann dahinstehen, ob dem Mitarbeiter K2 eine solche Stellung eingeräumt worden ist. Denn es fehlt jedenfalls daran, dass die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis gesetzt hat. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Kläger weder persönlich noch in allgemein gehaltener Form als Mitarbeiter der Niederlassung in E1 von dieser Stellung des Mitarbeiters K2 vor Ausspruch der Kündigung in Kenntnis gesetzt worden ist.
Ein solches Inkenntnissetzen ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht entbehrlich. Dafür spricht bereits der klare Wortlaut des § 174 S. 2 BGB. Das Inkenntnissetzen tritt an die Stelle der Erteilung einer Vollmachtsurkunde. Händigt der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde aus, steht dies nach § 172 Abs. 1 BGB der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung an den Vertreter i.S.d. § 171 Abs. 1 BGB gleich, sofern diesem die Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Das Inkenntnissetzen des § 174 S. 2 BGB ersetzt diese durch die Erteilung einer Vollmachtsurkunde bewirkte Entäußerung des Willens zur Bevollmächtigung an den Dritten. Es reicht damit für einen Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 S. 2 BGB nicht aus, wird ein Mitarbeiter lediglich zum Personalleiter berufen, ohne darüber den Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, in Kenntnis zu setzen. Die Bevollmächtigung bleibt dann ein rein interner Vorgang, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Dies deckt sich auch mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22.01.1998 (2 AZR 267/97 - AP Nr. 97 zu § 102 BetrVG) ausgeführt, dass die Bestellung zum Personalleiter regelmäßig bedeute, die Mitarbeiter seien darüber in allgemeiner Form in Kenntnis gesetzt, dass der Betreffende zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt sei. Bereits zuvor hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 18.12.1980 (2 AZR 980/78, AP Nr. 4 zu § 174 BGB) betont, dass der Arbeitnehmer in den Fällen der Personalleiterbestellung von der Bevollmächtigung deshalb Kenntnis habe, weil der Mitarbeiter zum Personalleiter bestellt worden sei. Die Kenntnis ist damit nicht verzichtbar, sondern Voraussetzung für den Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 S. 2 BGB. Regelmäßig wird die Bestellung zum Personalleiter den Mitarbeitern im Betrieb bekannt gemacht. Hier hingegen war das nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt nicht der Fall. Dem Kläger war dies weder persönlich noch in allgemein gehaltener Form als Mitarbeiter zur Kenntnis gebracht worden.
Das Inkenntnissetzen wird auch nicht dadurch ersetzt, dass der Personalleiter durch den Zusatz "HR Direktor" im Kündigungsschreiben auf seine Stellung aufmerksam gemacht hat. Offen bleiben kann es, ob es bei Konzernen mit ausländischem Bezug inzwischen dem üblichen Sprachgebrauch entspricht, mit der Bezeichnung "HR Direktor" die Funktion des Personalleiters zu verbinden, so dass auch dem Kläger damit klar werden musste, dass der Mitarbeiter K2 die Stellung eines Personalleiters einnimmt. Denn ein mit dem Ausspruch der Kündigung zeitgleich verbundener Hinweis auf die Stellung als Personalleiter im Kündigungsschreiben durch den Vertreter selbst reicht jedenfalls nicht aus, ein Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 S. 2 BGB annehmen zu können. Nach § 174 S. 2 BGB muss der Vollmachtgeber und nicht der Vollmachtnehmer und Vertreter den Dritten in Kenntnis gesetzt haben. Daran fehlt es, bezeichnet sich der Mitarbeiter K2, der als Vertreter auftritt, im Kündigungsschreiben als "HR Direktor". Auch die Mitunterzeichnung durch den Werkleiter S5 auf dem Kündigungsschreiben ändert daran nichts, denn auch dieser Mitarbeiter ist nicht der Vollmachtgeber im Sinne des § 174 S. 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Der Beklagten fallen die Kosten der von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.
Ende der Entscheidung
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