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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 1831/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2
ZPO § 254
ZPO § 260
Liegen einer Klagehäufung wie z. B. einer Zahlungsklage und der getrennt hievon erhobenen Stufenklage ein identischer Streitgegenstand zugrunde, so entfällt im Berufungsrechtszug das Rechtsschutzinteresse für das Auskunftsbegehren (1. Stufe des § 254 ZPO) -nachträglich-, sobald die Zahlungsklage rechtskräftig abgewiesen wird.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.07.2004 - 1 Ca 5605/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger Provisionen aus der Vermittlung von Grundstücken und Gewerken im Neubaugebiet "H2x 22x Innenbereich des K3xxxxxxxxx B3xxxx" in D1xxxxxx schuldet. Der Beklagte ist Immobilienmakler. Der am 09.07.1975 geborene Kläger hat nach Abschluss seiner Schulausbildung zunächst den Beruf des Bürokaufmanns erlernt. Im Anschluss daran wollte er seine beruflichen Kenntnisse in der Grundstücks und Wohnungswirtschaft erweitern. Aus diesem Grunde hat er mit Wirkung vom 01.07.1997 bei dem Beklagten die entsprechende Ausbildung begonnen. Diese hat er nach bestandener Abschlussprüfung am 14.06.1999 mit dem 30.06.1999 beendet. Der Beklagte hat noch 1997 die Möglichkeit erhalten, das Neubaugebiet Hom 255 zunächst an Bauträger, sodann an Bauinteressenten zu vermitteln. Den Bauherren konnten zusätzlich Gewerke angetragen werden. All dies sollten provisionspflichtige Geschäfte sein. Der Beklagte beschäftigte in seinem Immobilienbüro zur damaligen Zeit 4 bzw. 5 kaufmännische Mitarbeiter und den Kläger als Auszubildenden in der Wohnungswirtschaft sowie einen weiteren Auszubildenden in den Büroberufen. Auch der Kläger wurde in die Akquisition der Grundstücke einbezogen. Er hatte sich zuvor an der Vorarbeit der Vermittlung, u. a. an der Erstellung eines Exposés beteiligt. In Ergänzung zum Ausbildungsvertrag trafen die Parteien unter dem 21.08.1998 nachfolgende Vereinbarung: Die Firma K1xxx S2xxxxx Immobilien zahlt an Herrn S1xxxx B1xxxxxxx nach Vermittlung von allen Einzelgrundstückenskaufverträge sowie der Einzelwerklieferungsverträge aus der oben genannten Maßnahme 5 % des gesamt Courtagevolumens, als Festbetrag aus. Diese 5 % sind nur nach vorbehaltloser Zahlung der W1x und T1xxxxxx und des Bauträgers z. Zt. Fa. D2xxxxxxxxxxxx, an die Fa. K1xxx S2xxxxx Immobilen fällig. Die Auszahlung wird zusammen mit der Ausbildungsvergütung im folge Monat als Provision überwiesen. Herr B1xxxxxxx verpflichtet sich seinerseits mit vollem Einsatz, im Rahmen seiner Möglichkeiten, im Vertrieb der oben genannten Maßnahme tätig zu bleiben, dies beinhaltet auch die dafür notwendige Mehrarbeit in den Abendstunden sowie an Samstagen. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte dem Kläger neben der Ausbildungsbeihilfe bis Juni 1999 Provisionen von mindestens 18.441,74 DM gezahlt. Als Saldo verblieben zu Gunsten des Klägers 7.041,74 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.1999 ließ der Beklagte dem Kläger mitteilen, er sei bereit weitere 4.349,39 DM zu zahlen, sobald er danach sicher davon ausgehen könne, dass der Provisionsanspruch des Klägers ausgeglichen sei. Diese Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Unter dem 20.02.2000 (Bl. 86 d. A.) und 22.11.2002 (Bl. 87 d. A.) erteilte der Beklagte dem Kläger zusätzlich Auskunft über vermittelte Geschäfte betreffend die Grundstücke 11, 16, 21, 22 und 27. Auch die mit diesem Schreiben erwähnten Provisionsanteile wurden nicht gezahlt, zumal sich der Kläger erneut dazu außerstande sah, das erbetene Einverständnis zur Richtigkeit der Abrechnung zu erklären. Gleichzeitig vertrat der Beklagte vorprozessual die Auffassung, einem möglicherweise berechtigten Auskunftsbegehren des Klägers nachgekommen zu sein. Mit am 30.12.2002 beantragten, vom Arbeitsgericht Dortmund am 17.01.2003 erlassenen Mahnbescheid, machte der Kläger Provisionen aus dem Bauvorhaben K3xxxxxxxxx B2xx in Höhe von 10.000 € geltend. Nachdem der Beklagte gegen den am 31.01.2003 erlassenen Vollstreckungsbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, verfolgte der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Mit Klageerweiterung vom 09.09.2003 begehrte der Kläger zusätzlich im Wege der Stufenklage Auskunft über die erhaltenen Provisionen für die Vermittlung nachfolgend aufgelisteter Grundstücke an die W1x I1xxxxxxxx und T1xxxxxx GmbH sowie über die Weiterveräußerung an den jeweiligen Bauherrn und vermittelte Werkverträge zur Bebauung (Bl. 11/12 d. A.). Im Rahmen einer zweiten Stufe verlangte er die Zahlung der aus dieser Auskunft zu bestimmenden anteiligen Provision in Höhe von 5 % der Gesamtcourtage. Zur Begründung hat er behauptet, der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus der Sondervereinbarung nicht nachgekommen. Dieser habe ihm nicht nur für die persönlich vermittelten Verkäufe, sondern allgemein von allen provisionspflichtigen Geschäften einen Anteil in Höhe von 5 % zugesichert. Daraus folge, dass die Provisionszahlungspflicht nicht mit beendeter Berufsausbildung abgeschlossen gewesen sei. Da er nicht wisse, welche Courtage der Beklagte erhalten habe sei er ihm gegenüber zunächst zur Auskunft verpflichtet. In diesem Rahmen sei er gehalten, alle provisionspflichtigen Geschäfte dieses Neubaugebietes zu benennen, zumal ihm eine anteilige Provision aus allen Geschäften zustehe. Der Kläger hat beantragt, 1. den Vollstreckungsbescheid des erkennenden Gerichts vom 31.01.2003 aufrecht zu erhalten, 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm zunächst Auskunft über dessen erhaltene Provision für den Ankauf nachfolgender Grundstücke und für den Verkauf der einzelnen Grundstücke und für den Abschluss der Werkverträge für die Bebauung zu erteilen: - K4xxxxxxxxxxxx 8x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 3x - K4xxxxxxxxxxxx 3x - K4xxxxxxxxxxxx 4x - K4xxxxxxxxxxxx 4x - K4xxxxxxxxxxxx 4x - K4xxxxxxxxxxxx 5x - K4xxxxxxxxxxxx 5x, 3. den Beklagten zu verteilen, an ihn einen nach Auskunftserteilung zu errechnenden Provisionsbetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Mahnbescheidzustellung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat einen weitergehenden Provisionsanspruch bestritten. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, ein solcher sei nicht durchsetzbar, zumal der Provisionsanspruch aus der Vermittlung während des Ausbildungsverhältnisses sowie auf die eigene Vermittlungstätigkeit des Klägers beschränkt gewesen sei. Weitere Ansprüche stünden ihm auch deshalb nicht zu, zumal er seine Gegenleistung nicht mehr erfüllt habe. Im Übrigen sei es ihm nicht möglich, Auskunft zu Grundstücken nach Hausnummern zu erteilen. Schließlich erhebe er die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 09.07.2004 hat das Arbeitsgericht den Vollstreckungsbescheid vom 31.01.2003 aufgehoben und die diesem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Zahlungsklage sowie die Stufenklage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Zahlungsklage könne keinen Erfolg haben, zumal sie ohne Begründung geblieben sei. Auch die Stufenklage sei unbegründet. Der begehrte Auskunftsanspruch sei bei Provisionsansprüchen grundsätzlich statthaft. Der Beklagte sei jedoch nicht zur weiteren Zahlung verpflichtet, zumal dem Kläger ein zusätzlicher Provisionsanspruch nicht zustehe, dessen Ermittlung der Auskunftsanspruch dienen könnte. Laut Sondervereinbarung der Parteien seien nur diejenigen Geschäfte provisionspflichtig, die unmittelbar vom Kläger vermittelt worden seien. Eine derartige Bewertung vermittle die Auslegung der Vereinbarung, der neben dem Wortlaut auch der Sinn und Zweck der Regelung sowie der wirkliche Wille der Parteien als auch die Grundsätze von Treu und Glauben zugrunde zu legen seien. Ergänzend sei die Üblichkeit des Maklergewerbes heranzuziehen. Danach könne eine Vermittlungsprovision nur verlangt werden nach erfolgreicher Mitwirkung des Mitarbeiters bei dem Verkauf. Eine nur beratende Tätigkeit oder Mitarbeit an einem Exposé genügten hierfür nicht. Gegen dieses, ihm am 31.08.2004 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 28.09.2004 Berufung eingelegt, die nach vorausgehender Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.12.2004 am 29.11.2004 begründet worden ist. Der Kläger greift das angefochtene Urteil nur bezüglich der nicht erfolgreich gebliebenen Stufenklage an. Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Bewertung im angefochtenen Urteil sei der Beklagte verpflichtet, ihm über den bisherigen Umfang hinausgehend Auskunft über die aus der Vermittlung von Grundstückskaufverträgen und Werkverträgen bezogene Courtage zu erteilen. Diese Verpflichtung resultierte aus der Sondervereinbarung. Mit dieser Vereinbarung habe der Beklagte keine reine Maklertätigkeit, sondern schlichte Mitarbeit bei Vermittlung von Grundstücken und Werkverträgen honorieren wollen. Für den Provisionsanspruch sei demzufolge jede mitursächliche Tätigkeit seinerseits ausreichend. Zugleich habe der Beklagte bestätigt, dass sein bisheriger Einsatz mitursächlich für die zukünftige Verkaufstätigkeit geworden sei. Der Nachweis einer weiteren Vermittlungstätigkeit habe ihm erspart bleiben sollen. 5 % Provisionsanteil von allen, durch den Beklagten vermittelten Verträgen, sollten ihm als Festbetrag, also erfolgsunabhängig zustehen. Sollte der Wortlaut der Vereinbarung in dieser Hinsicht unklar geblieben sein, so ginge dies ausschließlich zu Lasten des Beklagten, der die Sondervereinbarung vorformuliert habe. Ihm könne zudem nicht entgegen gehalten werden, dass er möglicherweise seine Verpflichtung aus der Sondervereinbarung nicht weiter erfüllt habe. Dies habe ausschließlich der Beklagte zu verantworten. Sein Auskunftsanspruch sei auch nicht verjährt. Dieser werde frühestens nach Vermittlung aller Kauf- und Werkverträge sowie Zahlung der hierüber begründeten Courtage fällig. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und im Wege der Stufenklage 1. den Beklagten zu verurteilen, ihm zunächst Auskunft über dessen erhaltene Provision für den Ankauf nachfolgender Grundstücke und für den Verkauf der einzelnen Grundstücke und für den Abschluss der Werkverträge für die Bebauung zu erteilen: - K4xxxxxxxxxxxx 8x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 1x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 2x - K4xxxxxxxxxxxx 3x - K4xxxxxxxxxxxx 3x - K4xxxxxxxxxxxx 4x - K4xxxxxxxxxxxx 4x - K4xxxxxxxxxxxx 4x - K4xxxxxxxxxxxx 5x - K4xxxxxxxxxxxx 5x, 2. den Beklagten zu verteilen, an den Kläger einen nach Auskunftserteilung zu errechnenden Provisionsbetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er bewertet die Berufung als unzulässig, hilfsweise den Zahlungsanspruch als zweite Stufe der Stufenklage als unbegründet. Hierzu vertritt er die Auffassung, der Zahlungsanspruch sei dem Kläger rechtskräftig aberkannt worden. Im Übrigen wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend meint er, die seitens des Klägers dargelegte Auslegung der Sondervereinbarung sei nicht nachvollziehbar. Schließlich habe der Kläger schon während des Ausbildungsverhältnisses die ihm zugesicherte anteilige Provision nach gezahlter Courtage erhalten. Ein Hinausschieben der Fälligkeit sei nicht gewollt. Die Handhabung der Sondervereinbarung bestätige dies. Die Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien verhindere das Entstehen weiterer Provisionsansprüche. Die hierfür erforderliche Gegenleistung des Klägers fehle. Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Kläger hat im Termin zur Berufungsverhandlung erstmals behauptet, nur aufgrund seiner Bekanntschaft zum vorherigen Grundstückseigentümer Schultz habe der Beklagte überhaupt die Möglichkeit der Vermittlung von Grundstücken an die W1x in Form des Alleinvertriebsrechts erhalten. Da er, der Kläger, noch nicht berechtigt gewesen sei, eine Maklertätigkeit auszuüben, hätten sich die Parteien auf den Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses verständigt. Im Gegenzug hierzu habe ihm der Beklagte 5 % der Gesamtcourtage versprochen. Die Vermittlung von Grundstücken und Werkverträgen als Makler habe auf gar keinen Fall Grundlage dieses Anspruchs werden sollen. Der Kläger ist inzwischen selbstständiger Immobilienkaufmann. Entscheidungsgründe: Die nach der Beschwer statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) hat keinen Erfolg. Die gemäß § 254 ZPO grundsätzlich statthafte Stufenklage ist unbegründet. Über den von dieser Stufenklage erfassten Auskunfts- und Zahlungsanspruch hat das angefochtene Urteil schon abschließend und rechtskräftig entschieden. 1) Dem Kläger mag ein weiterer Provisionsanspruch aufgrund der Sondervereinbarung der Parteien vom 21.10.1998 zustehen, sofern aufgrund herausgeschobener Fälligkeit des jeweils anteiligen Courtageanspruchs die Verjährungseinrede des Beklagten gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB (alte Fassung) i. V. m. § 65 HGB und mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB nicht greifen sollte. Zwingende Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Kläger aufgrund dieser Vereinbarung ein anteiliger Courtageanspruch unabhängig von seiner Mitwirkung bei der Vermittlung der im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch nicht an Bauherrn verkauften Grundstücke zusteht. Ein derartiger Anspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. Mit der auf die Stufenklage des § 254 ZPO beschränkten Berufung gegen das insgesamt klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund hat sich der Kläger der Möglichkeit entzogen, durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen, welches Versprechen der Beklagte ihm im August 1998, d. h. ein Jahr nach begonnener Grundstücksvermittlung mit Alleinvertriebsbefugnis gegeben hat und ob der Beklagte auf der Grundlage der erhofften Rechtsstellung vorrangig Auskunft über die - auf bestimmte Grundstücke bezogene - verdiente Courtage zu erteilen hat. Zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer steht diesem Begehren die materielle Rechtskraft des § 322 Abs. 1 ZPO entgegen. Danach sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Ziel dieser Rechtskraftregelung ist es primär die Gerichte daran zu hindern, in einem neuen Verfahren abweichend vom rechtskräftigen Urteil des Vorprozesses zu entscheiden. Ob die materielle Rechtskraft darüber hinaus auch die materielle Rechtslage ergreift ist umstritten. Die früher vertretene materiell rechtliche Theorie erkannte in dem rechtskräftigen Zivilurteil einen Erlöschenstatbestand für das in diesem Urteil verneinte materielle subjektive Recht. Die wohl herrschende prozessuale Rechtskrafttheorie leugnet ein Einwirken auf den materiell rechtlichen Anspruch (zum Theorienstreit: Zöller/Vollkommer ZPO, 23. Auflage § 322 Vorbemerkungen 15 - 19). Das Wesen der materiellen Rechtskraft liege darin, dass die Gerichte in einem späteren Verfahren die rechtskräftige Entscheidung zu beachten hätten. Vor der Wiederholung der gleichen Klage sei der Prozessgegner durch den Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses an erneuter Rechtsverfolgung geschützt. Die im wesentlichen in der Rechtsprechung und zum Teil in der Literatur vertretene "ne bis in idem - Lehre" verlangt die Überprüfung des Streitgegenstandes. Ist dieser in beiden Rechtsstreitigkeiten identisch, so beschreibt die Rechtskraft eine negative Prozessvoraussetzung. Sie verbietet nicht nur eine abweichende Entscheidung, sondern macht das neue Verfahren und eine Entscheidung darin schlechthin unzulässig. Sollte die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge nur eine Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits sein, so erschöpft sich die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des später entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung. Obwohl § 322 Abs. 1 ZPO vorrangig an die Rechtsfolgen der Vorentscheidung anknüpft, ist diese Rechtswirkung auch auf den Instanzenzug zu übertragen. Liegt der Mehrheit von Anträgen ein einheitliches Rechtsverhältnis zugrunde und ist nur eine einheitliche Entscheidung möglich, so kann ein rechtskräftig gewordener Teil die materiell rechtliche Überprüfung des in den Berufungsrechtszug hinein getragenen Anspruchsteils maßgeblich beeinflussen. Der insoweit rechtskräftig gewordene Teil kann eine abweichende Entscheidung im Berufungsrechtszug verhindern. 2) Diese Rechtsfolge ist dadurch eingetreten, dass bei der Mehrheit von Klageanträgen (Zahlungsklage und Stufenklage gemäß § 254 ZPO) Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs - und damit der Streitgegenstand - identisch sind. Sowohl den Zahlungsantrag als auch den Auskunftsanspruch als erste Stufe gemäß § 254 ZPO stützt der Kläger auf die Sondervereinbarung vom 21.10.1998. Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch erfassen außerdem einen einheitlichen, eingrenzbaren Provisionsanspruch. Zwar hat der Kläger den Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000 € nicht näher aufgeschlüsselt. Er hat den in dieser Höhe bezifferten Provisionsanspruch damit nicht ausdrücklich einzelnen Grundstücken zugeordnet. Weil der Kläger nicht jedoch herausgearbeitet hat, dass er trotz ausdrücklich beschriebener Klageerweiterung Auskunft über Grundstücksvermittlungen und daraus abzuleitender Courtage begehrt, die nicht vom konkretisierten Zahlungsanspruch erfasst werden sollen, war zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen, dass dieser Zahlungsantrag die über den Auskunftsanspruch aufgelisteten Grundstücke erfasst. Diese Konsequenz musste sich dem Beklagten deshalb aufdrängen, weil zuvor Auskunft erteilt war zumindest zu den Grundstücken 16, 22 und 27 und die weitere Annahme durchaus gerechtfertigt erscheint, dass auch bezüglich der Grundstücke 10, 18, 28, 48 und 52 die zur Berechnung des möglicherweise eigenen Provisionsanspruchs notwendigen Informationen bekannt gegeben wurden. Zu beachten ist außerdem, dass mit der zweiten Stufe des § 254 ZPO nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, dass als Provision mindestens 10.000 € geschuldet werden. Zu einer derartigen Klarstellung war der Kläger verpflichtet. Die Stufenklage des § 254 ZPO soll dem Gläubiger eines Provisionsanspruchs die Durchsetzung seines Begehrens erleichtern, sobald er zur Berechnung des Zahlungsanspruchs auf die Auskunft des Schuldners angewiesen ist. Obwohl der mit der zweiten Stufe verfolgte Zahlungsanspruch bei Klageerhebung zu unbestimmt ist - der Kläger kann sich noch nicht festlegen, zumal die Höhe des Anspruchs von der Auskunft abhängig ist - wird diese Stufe dennoch mit Erhebung der Klage anhängig. Daraus folgt: Die unabhängig von dieser Stufenklage in Klagehäufung erhobene Zahlungsklage und die Zahlungsklage als zweite Stufe der Stufenklage des § 254 ZPO dürfen nicht im Widerspruch zueinander stehen, sobald ihnen ein- und derselbe Streitgegenstand zugrunde liegt. In dieser Situation ist der Kläger gehalten, entweder die Zahlungsklage als Mindestbetrag der zweiten Stufe des § 254 ZPO zu kennzeichnen oder deutlich zu machen, dass beiden Zahlungsklagen nicht ein absolut einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt. Hierfür hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass er sein Zahlungsbegehren zu Ziffer 1 auf Provisionsansprüche aus anderen Grundstücksvermittlungen stützt. Dies hat er nicht getan. Er hat vielmehr die gegenteilige Annahme durch den Zinsanspruch bestärkt, der rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückverlegt wird. Wird nunmehr diese Zahlungsklage abgewiesen und lässt der Kläger diesen Teil rechtskräftig werden, so tritt zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer auch bezüglich des Zahlungsbegehrens, bezogen auf die zweite Stufe des § 254 ZPO die materielle Rechtskraft i. S. d. § 322 ZPO ein. Den Anknüpfungspunkt für die objektiven Grenzen der Rechtskraft ist der Streitgegenstand, über den im "Erstprozess" tatsächlich entschieden wurde (Vollkommer aaO, Rd-Nr. 35). Der Begriff des Streitgegenstandes orientiert sich an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes sind heranzuziehen Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs. Abzustellen ist deshalb auf den beschriebenen Lebenssachverhalt (Vollkommer aaO, Einleitung, Rd-Nr. 62 a und 63; zur Identität des Streitgegenstandes: Vollkommer aaO, § 322 Vorbem. 21; Zöller/Greger ZPO, § 261 Rd-Nr. 9). Unter Beachtung des identischen Streitgegenstandes fehlt dem Kläger im Berufungsrechtszug für das Auskunftsbegehren als erste Stufe des § 254 ZPO das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ein Provisionsanspruch kann auch nach erteilter Auskunft nicht durchgesetzt werden. Die Stufenklage ist aufgrund dieser prozessualen Situation im Berufungsrechtszug nachträglich unzulässig geworden. 2) Die Kosten der erfolglosen Berufung waren dem Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Da der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt sah sich die erkennende Berufungskammer nicht dazu veranlasst, die Revision zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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