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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 188/09
Rechtsgebiete: BGB, TVG


Vorschriften:

BGB § 397
TVG § 4 Abs. 4
Ein Besserungsschein in einem Sanierungstarifvertrag kann zu einem Wiederaufleben der Altverpflichtung führen. Es ist dann nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Wiederauflebens der Altverpflichtung noch ein Arbeitsverhältnis besteht.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 08.01.2009 - Az.: 3 Ca 1078/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlungen aus einem Sanierungstarifvertrag, an den die Parteien kraft beiderseitiger Tarifzugehörigkeit gebunden sind.

Zwischen den Parteien bestand vom 05.06.1998 bis zum 31.03.2008 ein Arbeitsverhältnis. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, der vor dem Hintergrund eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossen wurden, vereinbarten die Parteien am 18.01.2008, dass mit Erfüllung des Vergleichs alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, seien sie rechtshängig oder nicht, abgegolten seien.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der zwischen der Beklagten und der IG Metall geschlossene Tarifvertrag zur Unterstützung der Sanierung vom 29.11.2004 (im Folgenden: Sanierungs-TV) Anwendung. Der Tarifvertrag sieht u.a. folgende Regelungen vor:

"(...)

1. Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: (...)

und persönlich: für alle Mitarbeiter, die unter den Manteltarifvertrag für die kunststoffverarbeitende Industrie im Kreis Lippe vom 6. Mai 1998 fallen.

4. Zusätzliches Urlaubsgeld 2005

In Abänderung des Manteltarifvertrages für die kunststoffverarbeitende Industrie im Kreis Lippe vom 01.09.1994 in der Fassung vom 01.04.1998 gilt zeitlich befristet Folgendes:

Das zusätzliche Urlaubsgeld gem. § 8 Pkt. 3.1 wird im Jahr 2005 nur für die ersten 20 Urlaubstage des Urlaubsjahres 2005 gezahlt. Für die weiteren 10 Urlaubstage des Urlaubsjahres 2005 entfällt das zusätzliche Urlaubsgeld 2005.

Die Auszahlung erfolgt zu den betriebsüblichen Zeitpunkten. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen des Manteltarifvertrages.

5. Jahressonderzahlungen 2004 und 2005

In Abänderung des Tarifvertrages zur Absicherung eines Teiles des 13. Monatseinkommens vom 12.1.1990 gilt zeitlich befristet Folgendes:

Die Jahressonderzahlung gem. § 4 des vorgenannten TV für 2004 beträgt 700 EURO für Vollzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch. Die Auszubildenden erhalten eine Jahressonderzahlung 2004 von 100 EURO. die Auszahlung erfolgt in zwei gleichen Raten mit der Abrechnung Januar und Februar 2005.

Die Jahressonderzahlung 2005 gem. § 4 beträgt 450,-- EURO für Vollzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch. die Auszubildenden erhalten eine Jahressonderzahlung 2005 von 65,-- EURO.

Bezüglich des Auszahlungstermins verbleibt es bei der tarifvertraglichen Regelung. Im Übrigen gilt der Tarifvertrag vom 12.11.1990.

6. Dokumentation der Sanierungsbeiträge

Die Firma ermittelt die Höhe der gem. Ziffer 4 und 5 erbrachten Sanierungsbeiträge und dokumentiert diese in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter gegenüber dem Lenkungsausschuss. Bezüglich der Jahressonderzahlung 2004 erfolgt die Dokumentation im März 2005, für das zusätzliche Urlaubsgeld 2005 im September 2005 und bezüglich der Jahressonderzahlung 2005 im Dezember 2005.

7. Besserungsschein

Sollte das Unternehmen N1 GmbH im Geschäftsjahr 2007 ein positives Ergebnis vor Steuern (Jahresüberschuss gem. § 275 Abs. 2 Ziffer 20 HGB zuzüglich Steuern gem. § 275 Abs. 2 Ziffer 18 und 19 HGB) erzielen, werden von diesem positiven Ergebnis 50 % an die Mitarbeiter zur Auszahlung gebracht, max. in der Höhe der gem. Ziff. 4 und 5 dieses Tarifvertrages pro Mitarbeiter erbrachten Sanierungsbeiträge.

Das Ergebnis vor Steuern wird mit erfolgtem Testat nachgewiesen. Die Auszahlung erfolgt dann einen Monat nach Testaterteilung. Sie erfolgt mit gleicher Quote entsprechend des erbrachten Sanierungsbeitrags des einzelnen Mitarbeiters. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtheit aller erbrachten Sanierungsbeiträge zu der Hälfte des Ergebnisses vor Steuern.

Reicht das Ergebnis vor Steuern des Geschäftsjahres 2007 nicht aus oder kann auch keine Teilzahlung erfolgen, wird der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2008 herangezogen. Sollte auch danach eine Auszahlung an die Mitarbeiter in der vorgenannten Höhe nicht möglich sein, braucht der Sanierungsbeitrag nicht mehr an die Mitarbeiter zurückgezahlt werden.

Die Firma N1 GmbH verpflichtet sich darüber hinaus, allen am 01.01.2005 unbefristet und ungekündigt beschäftigten Arbeitnehmern, die vor dem 31.12.2006 aus dem Unternehmen ausscheiden, die gem. Ziffer 4 und 5 geleisteten Beiträge mit der jeweiligen letzten Lohn-/Gehaltszahlung auszuzahlen. Im Todesfall geht der Anspruch auf die erbberechtigten Hinterbliebenen über. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitarbeiter, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder denen aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen gekündigt wird.

(...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tarifvertrages wird auf Bl. 5 bis 8 der Gerichtakte Bezug genommen.

In Vollzug dieses Tarifvertrages verringerte sich für die Klägerin die tarifliche Jahressonderzahlung für die Jahre 2004 und 2005 sowie das zusätzliche Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2005. Die dokumentierte Höhe des Sanierungsbetrages beläuft sich für die Klägerin auf 2.275,80 € (brutto).

Die Beklagte erzielte 2007 ein positives Jahresergebnis. Mit der Lohnabrechnung für Mai 2008 zahlte die Beklagte an die in ihrem Betrieb noch beschäftigten Arbeitnehmer den mit Ablauf dieses Monats fälligen Sanierungsbetrag mit einer Quote von 60,01 aus, der sich für die Klägerin auf 1.365,71 € (brutto) belaufen würde. Die Klägerin erhielt keine Zahlung.

Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, die Ausgleichsklausel des gerichtlichen Vergleichs erfasse nicht ihre tariflichen Ansprüche aus dem Sanierungs-TV. Ansprüche aus dem Sanierungs-TV seien - so ihre Behauptung - auch nicht Gegenstand der Vergleichsgespräche gewesen. Nach den Regelungen des Sanierungs-TV hätten die betroffenen Arbeitnehmer ein Sanierungsopfer geleistet. Die Sonderzahlungen 2004 und 2005 sowie das Urlaubsgeld 2005 seien nicht in voller Höhe zum Fälligkeitstermin ausgezahlt worden. Dies stelle - untechnisch - eine Stundung dar. An keiner Stelle des Sanierungs-TV sei vorgesehen, dass diejenigen Mitarbeiter, die das Sanierungsopfer geleistet hätten, nur wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses diesen Anspruch verlieren würden. Ziffer 7 Abs. 4 Sanierungs-TV enthalte lediglich für diejenigen Mitarbeiter eine Sonderregelung, die vor dem 31.12.2006 ausgeschieden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.365,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung geäußert, die tarifvertraglichen Regelungen würden nur für Mitarbeiter gelten, die sich noch in einem Arbeitsverhältnis befinden würden. Ausgeschiedene Mitarbeiter wie die Klägerin seien vom Anwendungsbereich nicht mehr erfasst. Dies lasse sich insbesondere Ziff. 7 Sanierungs-TV entnehmen. Diese Bestimmung verdeutliche, dass nur diejenigen Personen gemeint seien, die einerseits einen Sanierungsbeitrag geleistet hätten und andererseits im Auszahlungszeitraum noch in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stünden. Diejenigen Mitarbeiter sollten begünstigt werden, die durch ihre Beschäftigung aktiv am positiven Unternehmensergebnis mitgewirkt hätten.

Ferner greife zu Lasten der Klägerin die Regelung in Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 18.01.2008. Außerdem entfalle ein Anspruch nach Ziff. 7 Sanierungs-TV a.E. auch dann, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe oder das Arbeitsverhältnis aus personen- bzw. verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall.

Mit Urteil vom 08.01.2009 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe dem Anspruch nicht entgegen. Der Sanierungs-TV enthalte keine Regelung, wonach Mitarbeiter, die nach dem 31.12.2006 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien, keinen Anspruch auf die Auszahlung haben sollten. Letztlich stellten sich die Auszahlungen der Beträge als eine Rückzahlung der Sanierungsbeiträge dar, wie sich dem Wortlaut in Ziffer 7 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1 Sanierungs-TV entnehmen lasse. Die Ausgleichsklausel in Ziff. 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 18.01.2008 stehe dem Anspruch nicht entgegen. Es handele sich um einen tarifvertraglichen Anspruch, auf den nach § 4 Abs. 4 S. 1 TVG nur verzichtet werden könne, sofern die Tarifvertragsparteien zugestimmt hätten.

Gegen das der Beklagten am 30.01.2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 13.02.2009 eingegangene Berufung.

Die Beklagte behauptet, angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Verhandlung über den Haustarifvertrag sei ihr von ihren Kreditinstituten vorgegeben worden, dass die Unternehmensergebnisse der Jahre 2004 und 2005 nicht mit Rückstellungen von Verzichtsbeträgen belastet werden dürften. Andernfalls hätte Zahlungsunfähigkeit gedroht. Dies sei auch dem damaligen gewerkschaftlichen Verhandlungsführer und auch allen sonstigen Beteiligten bewusst gewesen. Dem Arbeitsgericht könne daher nicht gefolgt werden, nehme es im Wege der Auslegung des Sanierungs-TV an, die Tarifvertragsparteien hätten eine Stundung gewollt. Ziff. 7 Abs. 1 Sanierungs-TV mache deutlich, dass es materiell um die Auszahlung eines Teiles des Jahresüberschusses 2007 gehe und nicht um die Stundung von tariflichen Ansprüchen. § 7 Abs. 1 Sanierungs-TV lasse sich entnehmen, dass diejenigen Mitarbeiter begünstigt werden sollten, die durch ihre Beschäftigung aktiv am positiven Unternehmensergebnis mitgewirkt hätten. Die Dokumentation der Größenordnung der individuellen Sanierungsbeiträge hätte keine andere Funktion, als die Höhe des Anspruchs auf Auszahlung eines Teils des Jahresüberschusses zu begrenzen. Auch aus der Fälligkeitsregelung in Ziff. 7 Abs. 2 Sanierungs-TV lasse sich entnehmen, dass eine Stundung gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. Dem Begriff "Rückzahlung" in Ziff. 7 Abs. 3 Sanierungs-TV komme lediglich klarstellende Funktion zu. Er wolle verdeutlichen, dass keine Auszahlung zu erfolgen habe, wenn das Ergebnis 2007 bzw. 2008 sich als unzureichend herausgestellt habe. Ziff. 4 Sanierungs-TV sehe ein "Entfallen" von Teilen des Urlaubsgeldes vor. In Ziffer 5 Sanierungs-TV sei eine "Abänderung" der Sonderzahlung für die Jahre 2004 und 2005 vereinbart worden. Ziff. 7 Sanierungs-TV verwende den Begriff des "Besserungsscheins". Ein Besserungsschein sei ein auflösend bedingter Erlassvertrag. Der Gläubiger - hier also der Mitarbeiter - erlasse eine Verbindlichkeit, die bei Eintritt der Bedingungen im Besserungsschein wieder auflebe.

Zwar habe die Klägerin 2007 in einem Arbeitsverhältnis zu ihr gestanden. Indes greife zu Lasten der Klägerin die große Ausgleichsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 18.01.2008. Die Klägerin habe nicht auf tarifvertragliche Ansprüche, sondern lediglich auf deren Geltendmachung verzichten wollen. Dies sei entgegen der Annahme der Klägerin möglich. Die Parteien hätten in Ziff. 5 des gerichtlichen Vergleichs deutlich machen wollen, dass durch die Zahlung der Abfindungssumme auch sonstige Ansprüche abgegolten, also bezahlt sein sollten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen wie folgt: Ziff. 4 und 5 Sanierungs-TV lasse sich nicht entnehmen, ob eine Stundung oder ein Verzicht auf tarifvertragliche Ansprüche gewollt sei. Ziff. 7 Sanierungs-TV lasse hingegen die Auslegung zu, dass die Ansprüche lediglich gestundet werden sollten. Da sie im Zeitpunkt der Stundung des Sanierungsbeitrags noch Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, stehe ihr der entstandene und lediglich gestundete Anspruch nunmehr zu. Auch sie habe an der Überwindung der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beklagten mitgewirkt.

Sie behauptet, während der Tarifverhandlungen sei vom gewerkschaftlichen Verhandlungsführer darauf hingewiesen worden, dass die Problematik der Rückstellungen mit dem Finanzamt geklärt werden müsse.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG), nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 13.02.2009 gegen das am 30.01.2009 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) am 13.02.2009 begründet worden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitigen Klagebetrags in ausgeurteilter Höhe aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den §§ 611 Abs. 1 BGB, 4 Abs. 1 S. 1 TVG, Ziffer 7 Abs. 1 Sanierungs-TV zu.

1.

Nach Ziff. 7 Abs. 1 Sanierungs-TV ist von der Beklagten bei positiven Geschäftsergebnis im Kalenderjahr 2007 ein Betrag in Höhe der gem. Ziffer 4 und 5 Sanierungs-TV pro Mitarbeiter erbrachten Sanierungsbeiträge auszuzahlen. Der Sanierungstarifvertrag findet zwischen den jeweils tarifgebundenen Parteien nach § 4 Abs. 1 TVG Anwendung. Die Beklagte hat im Geschäftsjahr 2007 ein positives Ergebnis vor Steuern erzielt. Die Klägerin hat einen Sanierungsbeitrag im Sinne der Ziffern 4 und 5 Sanierungs-TV erbracht, indem die dort genannten tarifvertraglichen Leistungen, nämlich ein Teil des zusätzlichen Urlaubsgeldes gem. § 8 Ziff. 3.1 des Manteltarifvertrages für die kunststoffverarbeitende Industrie im Kreis Lippe vom 01.09.1994 in der Fassung vom 01.04.1998 (im Folgenden: MTV) sowie ein Teil der Jahressonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 aus dem Tarifvertrag zur Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 12.11.1990 (im Folgenden: TV-13. Monatseinkommen) nicht zur Auszahlung gelangt ist. Die Höhe des nach Ziff. 7 Abs. 2 Sanierungs-TV quotal zu ermittelnden Anspruchs ist zwischen den Parteien nicht streitig.

2.

Die Klägerin ist "Mitarbeiterin" im Sinne der Bestimmung in Ziffer 7 Abs. 1 Sanierungs-TV und damit anspruchsberechtigt. Der Beklagten ist nicht zu folgen, ist sie der Auffassung, zu den Anspruchsvoraussetzungen in Ziff. 7 Abs. 1 Sanierungs-TV gehöre, dass die Klägerin zu ihr im Fälligkeitszeitpunkt des Anspruchs, also im Mai 2008, in einem Arbeitsverhältnis habe stehen müssen. Alleine entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Sanierungs-TV zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

a)

Der Tarifvertrag enthält an keiner Stelle eine ausdrückliche Regelung dazu, ob zwischen den Parteien im Fälligkeitszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muss. Dies kann auch nicht der Regelung in Ziffer 7 Abs. 4 S. 3 Sanierungs-TV entnommen werden, werden dort Mitarbeiter von Ansprüchen ausgenommen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben oder denen aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen gekündigt worden ist.

Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Somit ist zunächst vom Wortlaut der tarifvertraglichen Bestimmung auszugehen. Der maßgebliche Sinn der Erklärung ist zu festzustellen, ohne am Buchstaben zu haften. Ist der Tarifwortlaut nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen Ausdruck gefunden hat. Dabei ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert. Nur so kann Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden. Lässt sich auf diesem Weg ein zweifelsfreies Auslegungsergebnis nicht ermitteln, kann ohne Bindung an eine Reihenfolge ergänzend auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden, etwa die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung. Letztlich ist auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Verbleiben Zweifel, gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 01.04.2009 - 10 AZR 593/08 - juris; 19.01.2000 - 4 AZR 814/98- jeweils m.w.N.).

Ausgehend vom Wortlaut und der Systematik der Regelung in Ziffer 7 Abs. 4 S. 3 Sanierungs-TV ist festzustellen, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die vorhergehenden Sätze 1 und 2 der Regelung in Ziffer 7 Abs. 4 Sanierungs-TV bezieht. Dort ist geregelt, dass Mitarbeiter, die vor dem 31.12.2006 aus dem Unternehmen ausscheiden, im Falle eines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Auszahlung der vollständig geleisteten Sanierungsbeiträge haben, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des "Besserungsscheins" im Sinne der Regelungen in Ziffer 7 Abs. 1 bis 3 Sanierungs-TV eintreten. Zwischen den Bestimmungen in Ziffer 7 Abs. 1 bis 3 Sanierungs-TV und Ziffer 7 Abs. 4 Sanierungs-TV besteht damit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Der Regelfall ist die Auszahlung der Ansprüche bei Eintreten der Voraussetzungen des "Besserungsscheins", die Ausnahme hingegen eine Zahlung des vollständig geleisteten Sanierungsbeitrags in voller Höhe ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens für den Fall des Ausscheidens vor Ablauf des 31.12.2006. Nur für diesen Ausnahmefall des vollständigen Anspruchserhalts jenseits der wirtschaftlichen Situation der Beklagten will Ziffer 7 Abs. 4 S. 3 Sanierungs-TV wiederum eine Ausnahme schaffen, die zu einem Anspruchsausschluss in den dort genannten Fällen führt. Bereits die systematische Auslegung ergibt, dass sich diese Ausnahme in Ziffer 7 Abs. 4 S. 3 Sanierungs-TV ausschließlich auf die vorstehenden Sätze des Absatzes 4 in Ziffer 7 Sanierungs-TV bezieht. Auch der Wortlaut macht dies deutlich, sprechen die Tarifvertragsparteien davon, dass "von dieser Regelung" Mitarbeiter unter den dort genannten Voraussetzungen ausgenommen sind. Hätten sie die Ausnahmevoraussetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses auch auf die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 der Ziffer 7 Sanierungs-TV beziehen wollen, hätte es nahe gelegen, den Plural des Wortes "Regelung" zu verwenden und im Übrigen den letzten Satz in Ziffer 4 Sanierungs-TV in einen eigenen Absatz zu kleiden, um deutlich zu machen, dass sich die dortige Regelung nicht nur auf die vorausgehenden Sätze, sondern auf alle Absätze bezieht. Dies haben die Tarifvertragsparteien hingegen nicht getan, sondern sich alleine auf eine Regelung der Voraussetzungen des Anspruchs aus Ziffer 7 Abs. 4 Sanierungs-TV konzentriert.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind Ausnahmevorschriften in der Regel eng auszulegen. Sie dürfen nach ihrem Normzweck nicht erweitert werden, um zu vermeiden, dass durch eine weite Auslegung einer Ausnahmevorschrift die Regelungsabsicht des Normgebers in ihr Gegenteil verkehrt wird (singularia non sunt extenda; vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, 6. Auflage, II. Kap. 4. a); Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl. 2001, § 5 II). Es ist deshalb für die Anspruchsvoraussetzungen des "Besserungsscheins" nach Ziffer 7 Abs. 1 bis 3 Sanierungs-TV ohne Bedeutung, ob sich die Klägerin in einem befristeten, in einem durch Eigenkündigung oder durch eine Kündigung der Beklagten aufgelösten Arbeitsverhältnis befand oder im Wege des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Damit ist es ohne Relevanz, dass sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs am 18.01.2008 darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2008 aufgelöst worden ist.

b)

Für den Anspruch der Klägerin ist es ausreichend, dass im Zeitpunkt des Einbehalts der Sanierungsbeiträge zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies ergibt sich aus der dogmatischen Konstruktion des Einbehalts. Die Tarifvertragsparteien haben den Einbehalt im Wege eines unbedingten Entfalles der Forderung mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung geregelt. Damit knüpfen sie an den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Einbehalts an und lassen diese Altverpflichtung bei Eintreten der dafür vorgesehenen Voraussetzungen in einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben.

Der in Ziffer 7 Sanierungs-TV verwandte Begriff des "Besserungsscheins" ist ein solcher aus der Insolvenzpraxis. Dort hat er die Bedeutung, dass die Gläubiger im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet haben, um die Liquidität des Schuldners zu erhalten. Sie sollen unter näher festgelegten Voraussetzungen - der Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisses - Nachzahlungen auf ihre Forderungen oder einen Teil davon erhalten (LAG Hamm 25.10.2005 - 4 Sa 2419/04, juris Rn 84; BGH 13.06.1984 - IVa ZR 196/82, NJW 1984, 2762). Je nach Ausgestaltung kann sich der Besserungsschein als unbedingter Forderungsverzicht mit aufschiebend bedingter Neuverpflichtung, als unbedingter Forderungsverzicht mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung, als aufschiebend bedingtes Schuldanerkenntnis oder als Stundung mit aufschiebend bedingter Fälligkeit darstellen (LAG Hamm 25.10.2005 - 4 Sa 2419/04, juris Rn 84 ff).

Die Tarifvertragsparteien haben in Ziffer 4 und 5 Sanierungs-TV die Regelung in § 8 Ziff. 3.1 MTV zum zusätzlichen Urlaubsgeld und die Bestimmungen zur Jahressonderzahlung 2004 und 2005 des TV-13. Monatseinkommen abgeändert. Damit haben sie nach § 4 Abs. 1 TVG mit normativer Kraft für die tarifunterworfenen Arbeitsvertragsparteien festgelegt, dass die Ansprüche aus den abgeänderten Tarifverträgen in der dort genannten Höhe nicht entstehen. Damit existierten keine Ansprüche, die über das hinausgingen, was in den Regelungen nach Ziffer 4 und 5 Sanierungs-TV festgelegt worden war. Es konnten damit auch keine Ansprüche gestundet werden. Eine Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Forderung (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Rn 12). Existiert hingegen keine Forderung, kann auch deren Fälligkeitszeitpunkt denklogisch nicht hinausgeschoben werden. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien während der Tarifvertragsverhandlungen streitlos über die Problematik der Rückstellung gesprochen haben. Eine Rückstellung für gestundete Forderungen hätte der Beklagten die im Zeitpunkt des Tarifvertragsschlusses nötige Liquidität nicht erbracht.

Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht den Weg gewählt, einen auflösend bedingten Erlassvertrag zu wählen, wie es die Beklagte meint. Auch ein Erlass setzt voraus, dass zunächst ein Anspruch entstanden ist, dessen Schuld im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB erlassen werden kann. Diese aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 13.06.1984 - IVa ZR 196/82, NJW 1984, 2762) stammende Überlegung zur dogmatischen Konstruktion des Besserungsscheins vermag hier schon deshalb nicht zu treffen, weil es nicht um die privatautonome Regelung der Schuldrechtsbeziehung zweier Vertragspartner - der Klägerin und der Beklagten - geht, sondern um eine mit normativer Kraft bewirkten Veränderung materieller Arbeitsbedingungen der Parteien durch die Tarifvertragspartner, § 4 Abs. 1 TVG. Unabhängig davon würde der Eintritt der auflösenden Bedingung, also der im Einzelnen näher festgelegten Besserung der wirtschaftlichen Situation nach Ziffer 7 Abs. 1 bis 3 Sanierungs-TV, nach § 158 Abs. 2 BGB zur Beendigung der Wirkungen des Erlassvertrages i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB führen. Damit würde zugleich die ehemals erlassene Forderung wieder aufleben. Sie wäre geknüpft an ihren damaligen Schuldgrund, also den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Erlasses.

Hier hingegen wollten die Tarifvertragsparteien, dass unter der Bedingung des Eintritts einer verbesserten wirtschaftlichen Situation die ehemals bestehende Anspruchssituation wiederhergestellt wird. Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer sollen Zahlungen erhalten, indem die Altverpflichtung wieder auflebt. Dies haben die Tarifvertragsparteien an vielen Stellen des Sanierungstarifvertrages zum Ausdruck gebracht. So haben sie in Ziff. 4 Abs. 1 Sanierungs-TV im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs auf die "pro Mitarbeiter erbrachten Sanierungsbeträge" abgestellt, obwohl angesichts der Änderung der das zusätzliche Urlaubsgeld bzw. die Jahressonderzahlung regelnden Tarifverträge (Ziff. 7 Abs. 1) Beiträge im eigentlichen Sinne nicht erbracht worden sind. Ziffer 7 Abs. 3 Sanierungs-TV spricht davon, dass "der Sanierungsbeitrag nicht mehr an die Mitarbeiter zurückgezahlt werden" müsse. In Ziffer 7 Abs. 4 Sanierungs-TV regeln die Tarifvertragsparteien, dass "die gem. Ziff. 4 und 5 geleisteten Beiträge" auszuzahlen seien. Indem die Tarifvertragsparteien damit so tun, als wäre seitens der Mitarbeiter ein Beitrag gezahlt worden, der unter bestimmten Voraussetzungen zurück- oder auszuzahlen ist, machen sie deutlich, dass zwischen dem Verlust von Ansprüchen im Zeitpunkt des Abschlusses des Sanierungstarifvertrages und dem Anspruch aus dem Besserungsschein ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen soll: Der konkrete Verlust, den ein Mitarbeiter im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages erlitten hat, soll möglichst ausgeglichen werden. Die Tarifvertragsparteien wollten damit erreichen, dass die ehemalige Zahlungsverpflichtung aus den abgeänderten Tarifverträgen erneut entsteht. Sie haben damit deutlich an die Altverpflichtung angeknüpft, die sie wiederaufleben lassen wollen. Damit ist auch nur alleine an den Schuldgrund der Altverpflichtung anzuknüpfen. Dies ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses im damaligen Zeitpunkt.

Dem entspricht auch der Erwartungshorizont der Tarifunterworfenen. Aus ihrer Sicht hat die Beklagte durch den Sanierungstarifvertrag etwas erhalten, das sie im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation zurückzugewähren hat. Dem Tarifvertrag lässt sich hingegen nicht entnehmen, der Anspruch solle auch davon abhängig sein, dass die Mitarbeiter aktiv am wirtschaftlichen Erfolg mitgearbeitet haben, wie es die Beklagte meint. Die Kammer vermochte den im Sanierungstarifvertrag geregelten Ansprüchen eine solche Anreizwirkung an keiner Stelle zu entnehmen.

3.

Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie sich mit der Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 18.01.2008 darauf verständigt hat, dass mit Erfüllung des Vergleichs alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sein sollen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass angesichts fehlender Billigung der Tarifvertragsparteien der Verzicht auf die tarifvertragliche Ansprüche aus Ziffer 7 Sanierungsvertrag nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG unwirksam ist.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Ein Verzicht im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 TVG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über ein tarifliches Recht dergestalt verfügt, dass er dieses Recht verliert oder es nicht mehr durchsetzen kann. Dies kann in der Form des Erlassvertrages nach § 397 Abs. 1 BGB, durch ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB oder durch eine Ausgleichsquittung geschehen (Erfurter Kommentar/Franzen, 9. Aufl. 2009, § 4 TVG Rn 44). Eine solche Ausgleichsquittung haben die Parteien mit der Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 18.01.2009 regeln wollen. Die Kammer vermochte der Beklagten in ihren Überlegungen nicht zu folgen, die Abgeltungsklausel stelle keinen Verzicht dar, sondern stehe nur der Geltendmachung des Anspruchs dauerhaft entgegen. Dies deckt sich mit dem Wortlaut der Abgeltungsklausel nicht. Aber auch ein solches pactum de non petendo, das einem Vertragsschluss die Durchsetzbarkeit nehmen soll, ist vom Verzichtsverbot in § 4 Abs. 4 S. 1 TVG erfasst (BAG 19.11.1996 - 3 AZR 461/95 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 9; Erfurter Kommentar/Franzen, 9. Aufl. 2009, § 4 TVG Rn 44).

Der gerichtliche Vergleich vom 18.01.2009 stellt sich auch nicht als ein bloßer Tatsachenvergleich dar, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nicht erfasst wird (BAG 05.11.1997, 4 AZR 682/95, NZA 1998, 434; 20.08.1980 - 5 AZR 955/78 - AP Nr. 12 zu § 6 LohnFG). Der Vergleich vom 18.01.2008 müsste dann ein Nachgeben der Klägerin im Tatsächlichen sein (vgl. BAG 05.11.1997, 4 AZR 682/95, NZA 1998, 434). Dies ist hier indes nicht der Fall. Der Klägerin konnte im Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs nicht bekannt sein, ob zu ihren Gunsten überhaupt Ansprüche entstehen würden. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten wurde im Mai 2008 testiert. Erst danach stand verbindlich fest, ob ein positives Jahresergebnis zu Ansprüchen aus dem Sanierungstarifvertrag führen würde. Ein Streit der Parteien über die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Ansprüche hätte von ihnen im Wege eines Tatsachenvergleichs beigelegt werden können.

II.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 288, 291, 247 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Der Beklagten fallen die Kosten der von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.

Ende der Entscheidung

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