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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 89/09
Rechtsgebiete: BGB, StGB, HGB
Vorschriften:
BGB § 823 | |
BGB § 826 | |
StGB § 263 | |
HGB § 11 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 18.11.2008 - 3 Ca 339/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.
Der Kläger war vom 31.10.2006 bis 31.12.2007 bei der Fa. L2-Montagen L5. als Monteur beschäftigt. Der Beklagte war alleinvertretungsberechtigter Direktor dieser Gesellschaft. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 18.08.2008 mangels Masse abgewiesen. Inzwischen ist diese Gesellschaft liquidiert. Der Kläger verfolgte restliche Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zur L2-Montagen L5. und macht diese nunmehr gegen den Beklagten als Direktor der L5. geltend. Eine Zahlung von Insolvenzgeld beantragte der Kläger nicht.
Der Kläger hat behauptet, mit der L2-Montagen L5. sei ein Stundensatz von 11,50 € vereinbart worden. Abgerechnet worden sei allerdings nur auf der Basis eines Stundensatzes von 11.00 €. Es seien daher bei 2.403,75 Arbeitsstunden, die er geleistet habe, 1.201,88 € (brutto) zu zahlen. Die Vergütung für Dezember 2007 in Höhe von 2.044,13 € (brutto) sei noch offen, ebenso wie die Vergütung für November 2007, die zwar auf der Basis von 129,75 Stunden mit 1.201,88 € (brutto) abgerechnet, aber nicht ausgezahlt worden sei. Letztlich sei auch der Lohn für November 2006 nicht vollständig gezahlt worden. Seine ehemalige Arbeitgeberin habe ihm in diesem Monat nur Arbeit in einem Umfang von 50 Stunden zugewiesen. Es sei für noch offene 165 Stunden ein Betrag von 1.897,50 € (brutto) nachzuzahlen, auf den er sich gezahlte 1.000 € (netto), die seine ehemalige Arbeitgeberin für die Ausfallstunden gezahlt habe, anrechnen lasse.
Er hat die Auffassung geäußert, der Beklagte schulde die noch offenen Ansprüche gegen seine ehemalige Arbeitgeberin im Wege der Durchgriffshaftung und unter den Gesichtspunkten der §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, 826 BGB. Dazu hat er behauptet, der Beklagte habe die in England ansässige Gesellschaft nur gegründet, weil er mit anderen Unternehmen gescheitert sei. Der Beklagte habe wie ein persönlicher Schuldner gehandelt. Er habe auf Anwaltsschreiben mit seinem Privatnamen ohne Firmenzusatz geantwortet. Er habe deutlich zu erkennen gegeben, dass er selbst habe handeln wolle. Die nach englischem Recht gegründete Gesellschaft sei eine Scheinfirma. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die englische Gesellschaft Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt habe. Der Beklagte möge den Gesellschaftsvertrag, das Memorandum und weitere Unterlagen vorlegen, damit deutlich werde, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß gegründet worden sei. Bisher habe sich nur aus einer Auskunft des Gewerbemeldeamtes ergeben, dass der Beklagte wohl als gesetzlicher Vertreter habe handeln wollen. Anfragen unter der Firmenadresse in England seien unbeantwortet geblieben. Aus der Auskunft der Registerstelle seien die Vertretungsverhältnisses nicht erkennbar. Im Handelsregister B1 O4 sei eine Zweigniederlassung nicht eingetragen. Das Handelsregister in England sei eine private Einrichtung. Es biete keinen Beweis für die Existenz der Gesellschaft. Der Beklagte hafte auch deshalb deliktisch nach den §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 263 StGB, weil er ihm, dem Kläger, vorgespiegelt habe, dass er für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis einstehen wolle. Er habe nur mit dem Beklagten verhandelt, nicht aber mit anderen Personen, die für die englische Gesellschaft hätten handeln wollen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.470,88 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.673,38 € (brutto) seit dem 25.01.2008 und auf weitere 797,50 € (brutto) seit dem 28.06.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, mit Ausnahme der für den Monat Dezember 2007 offenen Ansprüche seien sämtliche Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers zur englischen Gesellschaft beglichen worden. Die L2-Montagen L3 sei im März 2005 in England gegründet und in das dortige Handelsregister eingetragen worden. Sie habe ihre Arbeiten im Oktober 2006 aufgenommen. Er hat die Auffassung geäußert, eine englische L3 könne zwar im deutschen Handelsregister eingetragen werden. Dies müsse aber nicht geschehen. Eine Gewerbeanmeldung hingegen müsse erfolgen. Dies sei auch geschehen, wie sich der vorgelegten Auskunft aus dem Gewerberegister entnehmen lasse. Die L3 sei ordnungsgemäß gegründet worden. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Certifikate of Incorporation einschließlich des Beglaubigungsvermerks der Übersetzerin. Die Gründungsurkunden lägen auch den deutschen Behörden vor. Diesen Unterlagen lasse sich entnehmen, dass er als Direktor der L3 gehandelt habe. Dies ergebe sich auch aus einer Kontrollmitteilung der Steuerverwaltung sowie einer Urkunde des Notars M1 vom 12.03.2007, mit der eine Anmeldung der Zweigniederlassung der L3 im Handelsregister B1 O4 habe bewirkt werden sollen. Die englische Gesellschaft sei insolvent geworden, weil sie einen Ausfall in Höhe von 150.000 € infolge der Insolvenz eines anderen Unternehmens nicht habe verkraften können.
Mit Urteil vom 18.11.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis könne der Kläger nur gegen seine ehemalige Arbeitgeberin geltend machen, nicht aber gegen den Beklagten persönlich. Es sei nicht erkennbar, dass die am 23.05.2005 in B2 gegründete und im Gesellschaftsregister für England und W2 eingetragene L2-Montagen L3 nur als Scheinfirma gegründet worden sei. Sie sei bis Ende 2007 tatsächlich tätig gewesen. Die Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der L3 seien ganz überwiegend erfüllt worden. Im Rechtsverkehr sei die L3 zutreffend vom Beklagten als Direktor vertreten worden. Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte dem Kläger vorgespiegelt habe, er wolle auch persönlich für die Verbindlichkeiten der englischen Gesellschaft einstehen. Eine Haftung des Beklagten nach § 11 Abs. 2 HGB scheide aus. Eine L3 nach englischem Recht und eine Gesellschaft beschränkter Haftung nach deutschem Recht seien nicht gleichzusetzen.
Gegen das dem Kläger am 18.12.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am Montag, den 19.01.2009, eingegangene und am 18.03.2009 innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem anlässlich des Insolvenzantrags erstellten Gutachten lasse sich - insoweit unstreitig - entnehmen, dass gegen die Insolvenzschuldnerin - die L2 Montagen L3 - vier Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden seien. Drei davon stammten aus dem Jahr 2007, einer aus dem Jahr 2009. Alle seien von Sozialversicherungsträgern gestellt worden. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beklagte in Kenntnis seiner Überschuldung ein Einzelunternehmen gegründet habe, damit er seine Geschäfte weiter betreiben könne, obwohl er gewusst habe, dass er nicht auskömmlich wirtschaftlich werde arbeiten können. Trotz dieser Erkenntnis habe der Beklagte ihn, den Kläger, eingestellt. Für das deliktische Vorgehen des Beklagten spreche auch, dass dieser den Stundenlohn vertragswidrig von 11.50 € auf 11,00 € herabgesetzt habe und Zahlungen stets bar erfolgt seien. Der Beklagte habe durch das Vorschieben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht von Anfang an sittenwidrig gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 18.01.2008 (3 Ca 339/08) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.470,88 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.673,38 € (brutto) seit dem 25.01.2008 und auf weitere 797,50 € (brutto) seit dem 28.06.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Ansätze für eine Durchgriffshaftung seien nicht ersichtlich. Die englische L3 habe ihren Geschäftsbetrieb über ein Jahr lang ordnungsgemäß ausgeführt. Während der ganz überwiegenden Dauer des Arbeitsverhältnisses sei die englische Gesellschaft nicht zahlungsunfähig gewesen. Insbesondere bei Beginn der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers sei der Lohn gezahlt worden. Es stelle auch kein unlauteres Motiv dar, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter auszuschließen. Der Vortrag des Klägers zu einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sei unsubstantiiert und nicht erwiderungsfähig. Er habe dem Kläger nicht vorgespiegelt, er werde persönlich für die Verbindlichkeiten einstehen. Die Barzahlungen seien auf Wunsch des Klägers erfolgt.
Auf die vom Beklagten überreichten Unterlagen, insbesondere auf das Schreiben des Finanzamtes Lübbecke an den Beklagten vom 27.10.2006 über den Inhalt einer Kontrollmitteilung der britischen Steuerverwaltung (Bl. 137 d.A.) und eine Urkunde des Notars G2 M1 vom 12.03.2007 über die Meldung einer Neueintragung der Zweigniederlassung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (Bl. 142 ff d.A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG), nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am Montag, den 19.01.2009, gegen das am 18.12.2009 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) am 18.03.2009 begründet worden.
II.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der eingeklagten Beträge zu.
1.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB und dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der L2-Montagen L3.
Nach § 11 Abs. 2 GmbHG haftet der Handelnde persönlich, wenn er vor Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in deren Namen handelt. Auf diese Haftungsnorm kann sich der Kläger nicht zur Begründung einer persönlichen Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeiten der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers stützen. Eine Gleichsetzung der wirksam gegründeten und damit nach englischem Recht rechtsfähigen L3 Company mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht kommt nicht in Betracht. Die Rechtsform einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dortigen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat unabhängig davon anzuerkennen, ob diese vor Ort tatsächlich ihren Verwaltungssitz hat (EuGH, 30.09.2003 - Rs C-167/01, ZIP 2003, 1885 - Inspire Art; 05.11.2002 - Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037 - Überseering; BGH, 13.04.2005, II ZR 5/03, NJW 2005, 1648). Dies bedeutet zugleich, dass deren Personalstatut auch hinsichtlich der Haftung für die im Namen der Gesellschaft begründete rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten und einer etwaigen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist (vgl., BGH, 13.04.2005, II ZR 5/03, NJW 2005, 1648; 23.04. 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359; LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2006, 6 Sa 182/06, juris). Damit scheidet es auch aus, eine mangels Eintragung in das deutsche Handelsregister eingetragene L5. einer nicht als GmbH existenten Gesellschaft gleichzustellen und darauf eine persönliche Handelndenhaftung des Beklagten als Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der L3 begründen zu können (BGH, 13.04.2005, II ZR 5/03, NJW 2005, 1648).
2.
Eine persönliche Haftung des Beklagten analog § 11 Abs. 2 GmbHG kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es letztlich zu einer Eintragung der Zweigniederlassung der L2-Montagen L3 entsprechend der Bestimmungen in den §§ 13 ff HGB nicht gekommen ist. Der Beklagte hat offensichtlich als Direktor der L2-Montagen L3 die Eintragung bewirken wollen und zu diesem Zwecke die notarielle Urkunde des Notars G2 M1 vom 12.03.2007 über die Meldung einer Neueintragung der Zweigniederlassung fertigen lassen, ohne dass die Eintragung noch vollzogen wurde. Als Sanktion für die fehlende Eintragung ist nach § 14 HGB allein die Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der Anmeldepflicht vorgesehen, nicht hingegen eine Haftung des Geschäftsführers (vgl. BGH, 13.04.2005, II ZR 5/03, NJW 2005, 1648).
3.
Eine persönliche Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das für das Personalstatut der L2-Montagen L3 maßgebliche englischen Recht sieht - ebenso wie das deutsche Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - eine persönliche Haftung der Geschäftsführer als Leitungsorgan für Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht vor. Zwar kennt auch das englische Recht eine Durchgriffshaftung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2006, 6 Sa 182/06, juris). Doch hat der Kläger weder die rechtlichen Voraussetzung für eine solche Durchgriffshaftung dargelegt noch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die eine solche Durchgriffshaftung hätten begründen können.
Der Kläger beschränkt seinen Sachvortrag im Wesentlichen darauf, dem Beklagten sei bei Gründung der L2-Montagen L3 bereits klar gewesen, dass diese die Verbindlichkeiten nicht werde erfüllen können, die sie eingeht. Für diesen Ansatz fehlt jedoch ein greifbarer Anhaltspunkt. Ein solcher ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass die Rechtsform der L3 gewählt wird, um eine persönliche Haftung auszuschließen. Das ist Sinn und Zwecke einer solchen Rechtsform, die auch nach deutschem Recht über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich ist. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe von Anfang an gewusst, dass die L3 ihre Verbindlichkeiten nicht werde erfüllen können, erfolgt ohne Substanz, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Die L2-Montagen L3 hat die Vergütungsansprüche des Klägers zum ganz überwiegenden Teil erfüllt. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers diesem nur einen Stundenlohn von 11,00 € und nicht von 11,50 € gezahlt hat. Die Parteien streiten sich insoweit um die Frage, welche Höhe des Stundenlohns arbeitsvertraglich vereinbart worden war. Dies hat mit einer Nichterfüllung offenbar bestehender Verbindlichkeiten, die den Rückschluss auf die Kenntnis fehlender Zahlungsmöglichkeiten zulassen könnte, nichts zu tun. Erst am Ende des Arbeitsverhältnisses stand fest, dass die L2-Montagen L3 die Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr werde erfüllen können. Das wiederum lässt keine Schlussfolgerungen auf eine bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses vorhandene Kenntnis des Direktors der L3 und Beklagten dieses Rechtsstreits zu, eine Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten werde nicht erfolgen.
Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die L2-Montagen L3 nach englischem Recht rechtswirksam gegründet worden ist. Zum einen greift der Kläger den die Gründung der L3 und deren Eintragung in das englische Handelsregister feststellenden Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils trotz der von ihm erstinstanzlich geäußerten Zweifel nicht mehr an. Zum anderen ist dies sowohl dem vom Kläger in das Verfahren eingeführten Gutachten zu entnehmen, das anlässlich des Insolvenzantrags gefertigt wurde, als auch den vom Beklagten vorgelegten Kontrollmitteilung des Finanzamtes und der Urkunde des Notars G2 M1 über die Neueintragung der Zweigniederlassung der L2-Montagen L3, ohne dass sich der Kläger damit im Laufe des Berufungsverfahrens weiterhin mit der Frage einer rechtswirksamen Gründung der L2-Montagen L3 auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat sich auch der Kläger im Berufungsverfahren darauf gestützt, die vom Beklagten gegründete Gesellschaft englischen Rechts sei nur vorgeschoben worden, um die eigene Haftung auszuschließen. Er selbst geht damit von einer nach englischem Recht rechtswirksamen Gründen der L2-Montagen L3 aus.
4.
Aus den bereits dargelegten Gründen scheidet auch eine deliktische Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB aus. Eine solche Haftung setzt voraus, dass dem Beklagten bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages, den er als Direktor der L2-Montagen L3 für diese mit dem Kläger einging, bewusst war, dass die eingegangenen Verbindlichkeiten, nämlich die Zahlung der Lohnansprüche des Klägers, nicht würden erfüllt werden können (vgl. LG Kiel, 20.04.2006, 10 S 44/05, BB 2006, 1468). Hier ist ein solcher Eingehungsbetrug nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte als der für die L3 handelnde Direktor bereits bei Vertragsschluss wusste oder er dies zumindest billigend in Kauf genommen hatte, dass die Forderungen des Klägers nicht würden bedient werden können. Ganz überwiegend wurden die Ansprüche des Klägers beglichen. Soweit dies nicht geschah, erfolgte dies auch unter Berücksichtigung des klägersichern Vortrags deshalb nicht, weil streitig war, ob ein Anspruch dem Grunde nach bestand. So sind die vom Kläger angenommenen Ansprüche für den Monat November 2006 zwischen den Parteien unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs streitig. Hinsichtlich der Ansprüche für November 2007 erfolgt der Erfüllungseinwand. Für das gesamte Arbeitsverhältnis ist streitig, ob dem Kläger noch restliche Differenzlohnansprüche wegen der aus seiner Sicht zu geringen Höhe des Stundenlohns zustehen. Alleine hinsichtlich der Vergütung für Dezember 2007 ist zwischen den Parteien streitlos, dass dieser Anspruch von der L2-Montagen L3 nicht mehr beglichen werden konnte, weil keine Geldmittel mehr zur Verfügung standen. Die Nichterfüllung dieses Anspruchs ist aber zeitlich bereits so weit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfernt, dass daraus keine Rückschlüsse auf einen deliktischen Willen des Beklagten möglich sind. Für Ansprüche, die diesen Monat betreffen, wäre im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderung nach § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Kläger den Schaden durch einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld nach § 183 SGB III hätte abwenden können.
An dieser Betrachtung vermag auch der Hinweis des Klägers nichts zu ändern, in den Jahren 2007 und 2008 hätte es insgesamt vier Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Das Arbeitsverhältnis mit der L2-Montagen L3 wurde im Jahr 2006 begründet. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2007 und 2008 lassen einen Rückschluss auf einen bei Abschluss des Arbeitsvertrages vorhandenen deliktischen Willen des Beklagten nicht zu. Ohne Indizwirkung ist es auch, trägt der Kläger vor, der Beklagte habe wie ein persönlicher Schuldner gehandelt, insbesondere auf Anwaltsschreiben mit seinem Privatnamen ohne Firmenzusatz geantwortet und u.a. dadurch zu erkennen gegeben, dass er selbst habe handeln wolle. Diese Folgerung erschließt sich der Kammer nicht. Der vom Kläger geäußerte Verdacht, die L2-Montagen L3 habe Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, ist unsubstantiiert und kann damit ebenfalls keine Beachtung finden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.
Ende der Entscheidung
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