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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 8 (13) Sa 837/02
Rechtsgebiete: TVG, MTV Groß- und Außenhandel


Vorschriften:

TVG § 4
MTV Groß- und Außenhandel § 15
Auch bei einer zweistufigen tariflichen Verfallklausel liegt in der Erhebung der Kündigungsschutz- oder Fortbestandsklage die zur Wahrung der ersten Stufe erforderliche schriftliche Geltendmachung. Allein die Tatsache, dass sodann mit Fälligkeit der jeweiligen Monatsvergütung die Klagefrist (2. Stufe) zu laufen beginnt und sich so u.U. der dem Arbeitnehmer insgesamt zur Verfügung stehende Überlegungszeitraum verkürzen könnte, rechtfertigt entgegen BAG, NZA 2000, 818 kein anderes Ergebnis.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 8 (13) Sa 837/02

Verkündet am: 07.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel sowie die ehrenamtlichen Richter du Pin und Stagnier

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung und unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen wird auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2001 - 5 (3) Ca 3023/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Arbeitsvergütung für die Monate September bis einschließlich Dezember 2000 16.952,39 € (entsprechend 33.156,-- DM) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.525,32 € (entsprechend 12.762,42 DM) zu zahlen nebst 9,5% Zinsen aus dem Differenzbetrag

von 4.238,10 € brutto und 1.604,59 € netto seit dem 01.10.2000,

von 4.238,10 € brutto und 1.658,07 € netto seit dem 01.11.2000,

von 4.238,10 € brutto und 1.604,59 € netto seit dem 01.12.2000,

von 4.238,10 € brutto und 1.658,07 € netto seit dem 01.01.2001.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/4, die Be-klagte 1/4.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, welcher seit 1963 als Konstrukteur bei der im Jahre 1999 insolvent gewordenen Firma K2xxxxxxxxxx AG tätig war und sodann erfolgreich die Beklagte als Betriebsübernehmerin auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen hat, die Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum Juli 1999 bis einschließlich Dezember 2000.

Die Beklagte beruft sich insoweit auf den Gesichtspunkt tariflichen Verfalls gemäß § 15 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel NRW, welcher eine zweistufige Verfallklausel enthält und vertritt insoweit den Standpunkt, unabhängig davon, ob der genannte Tarifvertrag nach dem fachlichen Geltungsbereich einschlägig sei, ergebe sich jedenfalls aus dem Schreiben der K2xxxxxxxxxx AG an den Kläger vom 10.12.1996 die Anwendbarkeit des genannten Tarifvertrages. In dem Schreiben heißt es wie folgt:

"Gehaltsabzüge ab 01. Januar 1997

Sehr geehrter Herr L1xxxxxx,

wie eingehend erläutert und dargelegt, ergeben sich aufgrund der Tarifzugehörigkeit zum Groß- und Außenhandel für Sie folgende Änderungen:

1. Ihr Anstellungsvertrag wird ab 01.01.997 vom Tarifvertrag Groß- und Außenhandel NRW erfaßt.

2. Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt DM 7.727,00 und gliedert sich wie folgt:

a) Tarifgehalt nach Tarifgruppe 6 (gemäß vorläufiger Einstufung) des Gehaltsabkommens Groß- und Außenhandel NRW in Höhe von DM 5.852,00

b) eine widerrufliche übertarifliche Zulage in Höhe von DM 1.875,00

Gesamt-Bruttomonatsgehalt DM 7.727,00

3. Die gewährte Zulage gemäß 2. b) in Höhe von DM 1.875,00 ist keine Leistungszulage und kann auf künftige Tariferhöhungen sowie Gehaltserhöhungen infolge von Steigerungen durch Übernahme in eine andere Tarifgruppe angerechnet werden. ..........

4. Wie angekündigt, wird ab 01.01.1997 eine Gewinnbeteiligung eingeführt..................

5. Ihre regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt ab 01. Januar 1997 wöchentlich ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.

Über die Verteilung der Wochenarbeitszeit werden zur Zeit mit dem Betriebsrat Verhandlungen geführt.

Wir hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

K2xxxxxxxxxx Aktengesellschaft

gez. Unterschrift gez. Unterschrift

K5xx J3xxxxx"

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel seien fachlich nicht einschlägig. Durch das Schreiben des Arbeitgebers vom 10.12.1996 sei keine Tarifgeltung vereinbart worden, im Übrigen beziehe sich das genannte Schreiben nur auf die Berechnung der Arbeitsvergütung. Schließlich seien die hier maßgeblichen Ansprüche im vorangehenden Klageverfahren zur Feststellung es Betriebsübergangs ausreichend geltend gemacht worden. Dementsprechend stehe ihm für die Monate 7/99 bis einschließlich 12/00 ein Verzugslohnanspruch in Höhe von 149.202,-- DM abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes zu.

Durch Urteil vom 25.11.2001, auf welches wegen des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht dem Kläger allein Vergütung für sechs Monate (Juli bis Dezember 2000) zugesprochen und im Übrigen die Klage für die vorangehenden Monate (Juli 1999 bis Juni 2000) abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien habe jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Anwendung gefunden. Nachdem der Kläger nämlich dem Schreiben seines damaligen Arbeitgebers vom 10.12.1996 nicht widersprochen habe und in der Folge das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der genannten tariflichen Bestimmungen abgewickelt worden sei, sei jedenfalls der Tatbestand der Betriebsübung erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers betreffe die Tarifgeltung nicht allein den Vergütungsanspruch des Klägers, vielmehr ergebe sich aus dem Inhalt des Schreibens vom 10.12.1996, dass umfassend die tariflichen Regelungen des Groß- und Außenhandels Anwendung finden sollten. Die in § 15 MTV Groß- und Außenhandel vorgesehenen Fristen zur schriftlichen und anschließend klageweisen Geltendmachung habe der Kläger mit seiner am 29.12.2000 beim Gericht eingegangenen Klage allein hinsichtlich der Ansprüche aus den Monaten Juli bis Dezember 2000 gewahrt.

Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens setzt er sich kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum tariflichen Verfall bei zweistufigen Verfallklauseln auseinander. Insbesondere sei hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Kläger schon im vorangehenden Bestandsschutzverfahren mit dem Antrag, ihn mit dem "derzeitigen Gehalt von 8.002,-- DM weiterzubeschäftigen", ausreichend deutlich gemacht habe, dass er auch den Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts gerichtlich weiterverfolge. Eine weitere klageweise Geltendmachung sei unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen.

Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 10.12.1996 und vertritt den Standpunkt, hiermit sei es allein um die Eingruppierung des Klägers, nicht hingegen um eine umfassende Einbeziehung des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel gegangen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Firma K2xxxxxxxxxx AG ihrer Verpflichtung nach § 8 TVG zur Auslegung der Tarifverträge nicht nachgekommen sei.

Schließlich sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Vergütungsanspruch für den Monat Juni 2000 auch im Falle der Tarifgeltung nicht verfallen, sondern mit der Klageerhebung am 29.12.2000 rechtzeitig geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2001 zum Aktenzeichen 5 (3) Ca 3023/00 abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers I. Instanz zu erkennen mit der Maßgabe, dass mit der Berufung die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Reduzierung des Zinsanspruchs nicht angegriffen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und erhebt ihrerseits mit Schriftsatz vom 01.08.2002 Anschlussberufung mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 24.867,-- DM (12.714,39 €) zu zahlen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Klageabweisung als zutreffend und macht mit der Anschlussberufung geltend, auch die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Vergütungsansprüche für die Monate Juli bis einschließlich September 2000 seien verfallen. Gehe man davon aus, dass in der Klageerhebung im Bestandsschutzstreit eine ausreichende schriftliche Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen liege, bewirke dies, dass die weitere Frist zur Klageerhebung mit Fälligkeit des Anspruchs zu laufen beginne. Mit der am 11.01.2001 zugestellten Klage seien damit allein die Vergütungsansprüche für die Monate Oktober bis Dezember 2000 rechtzeitig eingeklagt worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Anschlussberufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

I

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW Anwendung findet, welcher in § 15 eine zweistufige Verfallklausel enthält.

Die umfassende Geltung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel ergibt sich - ohne dass es darauf ankommt, ob die genannten Tarifverträge fachlich einschlägig sind - aus der Tatsache, dass die Firma K2xxxxxxxxxx AG als frühere Arbeitgeberin dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.1996 mitgeteilt hat, das Arbeitsverhältnis werde ab dem 01.01.1997 "vom Tarifvertrag Groß- und Außenhandel NRW" erfasst, der Kläger diesem Schreiben zu keinem Zeitpunkt widersprochen hat und das Arbeitsverhältnis auf dieser Grundlage in der Folgezeit über mehr als zwei Jahre abgewickelt worden ist.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das genannte Schreiben keine bloße Mitteilung einer bestimmten Rechtsauffassung dar, vielmehr ergibt die Auslegung des Schreibens vom 10.12.1996 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erkennbar den Willen der Beklagten zur Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der genannten Tarifbedingungen.

Der Eingangssatz des Schreibens, dass sich für den Kläger "aufgrund der Tarifzugehörigkeit zum Groß- und Außenhandel ... folgende Änderungen ergeben", spricht zwar für sich genommen für eine bloße Mitteilung im Sinne eines Hinweises auf die bestehende Rechtslage. Zugleich nimmt die Beklagte jedoch Bezug auf vorangehende eingehende Erläuterungen. Insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Darstellung des Klägers, maßgeblich für den ab dem 01.01.1997 vom Arbeitgeber beabsichtigten Wechsel vom Tarifwerk der Metallindustrie zu den Tarifverträgen des Groß- und Außenhandels seien allein wirtschaftliche Überlegungen - insbesondere Änderungen der Gehaltsstruktur - gewesen, nicht hingegen habe sich etwas daran geändert, dass nach wie vor für die K2xxxxxxxxxx AG als Produktionsbetrieb die Metalltarifverträge einschlägig gewesen seien, war aber für den Kläger nicht zweifelhaft, dass die Firma K2xxxxxxxxxx AG nicht etwa rechtsirrig sich dem Tarifbereich des Groß- und Außenhandels zurechnete und die Belegschaft mit dem Schreiben vom 10.12.1996 lediglich über die sich hieraus (vermeintlich) ergebenden Folgen unterrichtete, sondern das Ziel verfolgte, die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten den für das Unternehmen günstigeren Tarifverträgen des Groß- und Außenhandels zu unterstellen. Unter diesen Umständen liegt aber in dem Schreiben des vormaligen Arbeitgebers vom 10.12.1996 trotz des nicht eindeutigen Wortlauts erkennbar der Wille zur Umgestaltung der Vertragsbedingungen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers betraf das Schreiben vom 10.12.1996 auch keineswegs allein Änderungen der Gehaltsbezüge. Diese Formulierung ist zwar im "Betreff" des Schreibens enthalten, der weitere Inhalt des Schreibens lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass umfassend das Tarifwerk des Groß- und Außenhandels Anwendung finden soll. Das in Ziffer 1) des Schreibens nicht von "den Tarifverträgen", sondern "vom Tarifvertrag" die Rede ist, stellt ersichtlich lediglich eine sprachliche Ungenauigkeit dar, zumal in Ziffer 2) des Schreibens ausdrücklich das Gehaltsabkommen des Groß- und Außenhandels erwähnt wird und in Ziffer 5) des Schreibens die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit angesprochen wird.

c) Dadurch, dass der Kläger dem arbeitgeberseitigen Schreiben vom 10.12.1996 nicht entgegengetreten ist und das Arbeitsverhältnis sodann über mehr als zwei Jahre nach Maßgabe der genannten tariflichen Bestimmungen abgewickelt worden ist, hat sich der Kläger mit der angebotenen Vertragsänderung stillschweigend einverstanden erklärt. Dass auch für den Kläger erkennbar geworden ist, dass es mit der im Schreiben vom 10.12.1996 genannten Änderung der Vertragsbedingungen nicht allein um Vergütungsfragen ging, ergibt sich jedenfalls daraus, dass tatsächlich ab dem 01.01.1997 die Arbeitszeit auf 38,5 Stunden heraufgesetzt wurde, ohne dass hierfür etwa Überstundenvergütung anfiel.

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter erkannt, dass die vom Kläger verfolgten Ansprüche im Vorprozess, welcher den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und die Weiterbeschäftigung des Klägers betraf, nicht im Sinne des § 15 Ziff. 2 MTV klageweise geltend gemacht worden sind. Zutreffend hat das Arbeitsgericht sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezogen. Die vom Kläger mit der Berufung vorgetragene Kritik an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt nicht.

a) Auch wenn richtig ist, dass der Arbeitgeber in aller Regel im Falle einer Bestandsschutz-klage, erst recht aber im Falle eines Weiterbeschäftigungsantrages unter Angabe der beanspruchten Vergütung erkennen kann, dass es dem Arbeitnehmer nicht allein um den formalen Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern letztlich auch um die Durchsetzung seiner Gehaltsansprüche geht, ändert dies nichts daran, dass es in der Hand der Tarifparteien liegt, die Voraussetzungen des tariflichen Verfalls großzügiger oder strenger zu regeln und etwa für den Fall von Verzugslohnansprüchen im Zusammenhang mit Bestandsrechtsstreitigkeiten Sonderregelungen zu treffen. In Kenntnis der teilweise als unbefriedigend angesehenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Tarifparteien des Baugewerbes dementsprechend in § 16 BRTV-Bau nunmehr die Regelung aufgenommen, dass Verzugslohnansprüche erst nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsrechtsstreits geltend zu machen sind. In anderen Branchen sind ähnliche Regelungen anzutreffen. Demgegenüber haben die Tarifparteien des Groß- und Außenhandels auch bei der Neufassung des Manteltarifvertrages am Erfordernis der Klageerhebung für Ansprüche aus Annahmeverzug festgehalten und sich insoweit allein auf die Klarstellung beschränkt, dass auch eine Klage auf wiederkehrende Leistung zur Fristwahrung genügen solle. Die vom Kläger vorgetragene Kritik trifft damit nicht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, sondern die Tarifparteien, welche bewusst auch für Fälle der vorliegenden Art an der zweistufigen Verfallklausel festgehalten haben. Gerade die Tatsache, dass in der genannten Verfallklausel Ansprüche auf Annahmeverzug ausdrücklich Erwähnung finden und am Erfordernis der klageweise Geltendmachung festgehalten wird, schließt es aus, durch Auslegung des Tarifvertrages zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis zu gelangen.

b) Ebenso wenig kann der im Schrifttum (vgl. die Nachweise bei KR-Spilger, 6. Aufl., § 11 KSchG Rz. 23) vertretenen Auffassung gefolgt werden, grundsätzlich seien Ausschlussfristen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nur auf solche Forderungen zugeschnitten, welche im Rahmen eines unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden und damit auch für den Arbeitnehmer bezifferbar seien; dementsprechend ergebe in der Regel die teleologische Auslegung der Tarifklausel, dass als ausreichende Form der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug auch eine Bestandsschutzklage genüge.

Ob eine solche Auslegung - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - für solche Tarifverträge in Betracht kommt, welche die Tarifparteien vor den einschlägigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts der Jahre 1977 und 1978 vereinbart haben, bedarf keiner Entscheidung. Eine von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichende teleologische Auslegung scheidet jedenfalls für solche Tarifverträge aus, welche in Kenntnis der genannten BAG-Rechtsprechung ergangen sind und erkennen lassen, dass auch vom Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abhängige Ansprüche aus Annahmeverzug von der zweistufigen Tarifklausel erfasst werden sollen.

c) Damit ist festzuhalten, dass erst durch Erhebung der vorliegenden Zahlungsklage am 29.12.2000 die in § 15 Abs. 2 Ziff. 2 geforderte klageweise Geltendmachung liegt. Die zuvor erhobene Bestandsschutzklage war allein zur Wahrung der ersten Stufe der Verfallfrist (schriftliche Geltendmachung) ausreichend.

3. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf den Gesichtspunkt des tariflichen Verfalls zu berufen, weil sie - entgegen § 8 TVG - die Tarifverträge nicht ausgelegt hat. Die Vorschrift des § 8 TVG stellt allein eine Ordnungsvorschrift dar, welche weder geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers zu begründen, noch den Arbeitgeber hindert, sich auf den Gesichtspunkt des tariflichen Verfalls zu berufen (BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 - AP Nr. 5 zu § 2 NachwG = DB 02,1661). Soweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Verstoß des Arbeitgebers gegen das Nachweisgesetz dem Arbeitnehmer Schadensersatz für verfallene Ansprüche zuspricht (BAG, a.a.O.), greift auch dieser Gesichtspunkt nicht durch. Vielmehr liegt in dem Schreiben vom 10.12.1996 ein ausreichender Hinweis auf das in Bezug genommene Tarifwerk für den Groß- und Außenhandel.

4. Entgegen der Auffassung in der Berufungsschrift ist auch die Vergütung für den Monat Juni 2000 verfallen. Richtig ist zwar, dass der Anspruch auf das Junigehalt am 30.06.2000 fällig wurde und schon durch Klageerhebung im Vorprozess rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden war. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beträgt indessen nicht - wie der Kläger offenbar meint - insgesamt sechs Monate, vielmehr musste die Zahlungsklage spätestens drei Monate nach schriftlicher Geltendmachung erfolgen. Wie im Zusammenhang mit der Anschlussberufung der Beklagten im Einzelnen auszuführen ist, gilt in Fällen der vorliegenden Art, in denen schon durch Erhebung einer Bestandsschutzklage (vorzeitig) Verzugslohnansprüche schriftlich geltend gemacht werden, dass die schriftliche Geltendmachung als mit Fälligkeit der Forderung erfolgt anzusehen ist. Bei Fälligkeit des Junigehalts am 30.06.2000 und gleichzeitiger Geltendmachung der Forderung mit diesem Tage lief aber die dreimonatige Klagefrist (2. Stufe) bereits am 30.09.2000 ab. Damit muss es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung verbleiben, dass auch die Vergütung für den Monat Juni 2000 verfallen ist.

II

Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet, soweit es die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Juli und August 2000 betrifft. Demgegenüber ist die Vergütung für den Monat September mit Klageerhebung am 29.12.2000 vom Kläger rechtzeitig geltend gemacht worden.

1. Zutreffend weist die Beklagte mit der Anschlussberufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin, nach welcher bei vorzeitiger Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch Erhebung einer Bestandsschutzklage die Wirkung der Geltendmachung erst mit Fälligkeit der Forderung eintritt. Soweit also eine zweistufige tarifliche Verfallklausel den Beginn der Klagefrist an die vorangehende schriftliche Geltendmachung anknüpft, ist damit die Fälligkeit des Anspruchs für den Beginn der Klagefrist maßgeblich.

2. In seiner Entscheidung vom 24.08.1999 (9 AZR 804/99 - NZA 2000, 818) - betreffend eine zweistufige Verfallklausel für den Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe Berlin - hat das Bundesarbeitsgericht allerdings den Standpunkt eingenommen, bei einer zweistufigen Verfallklausel sprächen die Interessen des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres für die Annahme, er wolle mit der Bestandsklage auch schon die Frist zur schriftlichen Geltendmachung der Zahlungsansprüche wahren. Die Feststellungsklage werde nämlich regelmäßig zeitlich vor Fälligkeit der monatlichen Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers erhoben. Auch wenn bei einer solchen vorzeitigen Geltendmachung die anschließende Frist für die gerichtliche Geltendmachung erst mit Fälligkeit des Anspruchs zu laufen beginne, führe dies doch zu einer Verkürzung der dem Arbeitnehmer ansonsten zur Verfügung stehenden Höchstfrist. Dementsprechend obliege es dem Arbeitnehmer, in der Klageschrift zum Bestandsstreit oder in sonst geeigneter Weise dem Arbeitgeber gegenüber zu verdeutlichen, dass und welche Ansprüche zur Vermeidung des Erlöschens geltend gemacht würden. Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung dementsprechend angenommen, der Kläger habe allein durch Erhebung der Bestandsschutzklage seine Forderung noch nicht schriftlich geltend gemacht. Erst durch die nachfolgende eigenständige schriftliche Geltendmachung seien sodann die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallenen Ansprüche geltend gemacht und durch die nachfolgend erhobene Zahlungsklage rechtzeitig eingeklagt worden.

Nach Auffassung der Kammer bestehen gegen diese Auffassung erhebliche Bedenken. Insbesondere leuchtet nicht ein, warum im Falle einer einstufigen Verfallklausel der Arbeitgeber aus der Erhebung der Kündigungsschutzklage mit hinreichender Klarheit solle erkennen können, dass der Arbeitnehmer hiermit zugleich seine Annahmeverzugsansprüche geltend mache, bei der zweistufigen Verfallklausel hingegen in der Erhebung der Kündigungsschutzklage ohne besondere Anhaltspunkte deshalb noch keine schriftliche Geltendmachung gesehen werden könne, weil hierdurch in Fällen der vorliegenden Art sogleich der Lauf der Klagefrist (2. Stufe) in Gang gesetzt und so die dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehende Höchstfrist verkürzt werde. Berücksichtigt man den Umstand, dass in der Praxis der Verfall von Ansprüchen aus Annahmeverzug bei zweistufigen Verfallklauseln zumeist auf der Unkenntnis von der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages oder allgemeiner Rechtsunkenntnis des Arbeitnehmers beruht, so liegt der Gedanke fern, der Arbeitnehmer wolle sich lieber die aus den Fristen der ersten und zweiten Stufe addierte Gesamtfrist als längstmögliche Überlegungsfrist erhalten, anstatt den Nachteil hinzunehmen, dass sich seine Überlegungsfrist auf die Dauer der Klagefrist ab Fälligkeit des Anspruchs verkürze. Das gilt um so mehr, als nicht zu erkennen ist, inwiefern der Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzt, einer mehrmonatigen Überlegungsfrist bedarf, ob er den Arbeitgeber mit Lohnforderungen konfrontieren will. Unter diesen Umständen leuchtet nicht ein, warum der Arbeitgeber aus seiner Sicht von der Einschätzung ausgehen soll, anders als bei einer einstufigen Verfallklausel wolle bei einer zweistufigen Klausel der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage im Zweifel noch keine Verzugslohnansprüche geltend machen.

Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner Entscheidung. Der Kläger hat nämlich im Vorprozess nicht allein einen Fortbestandsantrag gestellt, sondern zugleich Weiterbeschäftigung unter Angabe der maßgeblichen Vergütungshöhe verlangt. Hierin liegt zwar, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht die erforderliche Erhebung der Zahlungsklage, wohl ist aber für den Arbeitgeber unmissverständlich erkennbar, dass der Arbeitnehmer nicht nur abstrakt den Bestand des Arbeitsverhältnisses geklärt, sondern auch den Vollzug des Arbeitsverhältnisses durch Beschäftigung und Lohnzahlung gesichert wissen will.

3. Dementsprechend hat der Kläger mit der Bestandsschutzklage sämtliche Verzugslohnansprüche schriftlich geltend gemacht mit der Folge, dass jeweils ab Fälligkeit die Klagefrist der zweiten Stufe zu laufen begann. Die Vergütung für den Monat Juli wurde am 31.07.2000 fällig, so dass die Klagefrist am 31.10.2000 ablief. Die Vergütung für den Monat August war fällig am 31.08., die Klagefrist endete am 30.11.2000. Damit sind - abweichend vom Standpunkt des Arbeitsgerichts - auch die Monate Juli und August 2000 verfallen.

4. Abweichendes gilt für den Monat September. Die Septembervergütung wurde fällig am 30.09., die Klagefrist endete am 31.12.2000. Mit Eingang der Klage am 29.12. war damit die Klagefrist gewahrt. Insoweit erweist sich die Anschlussberufung als unbegründet.

III

Entsprechend dem beiderseitigen Obsiegen und Unterliegen ergibt sich eine Kostenverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Klägers.

IV

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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