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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 1259/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a
Auch ohne Übernahme des Personals stellt die Fortführung eines Gefahrstofflagers einen Betriebsübergang dar, wenn die eingelagerte Ware weiterhin vorhanden ist und die Arbeitsorganisation im Wesentlichen unverändert genutzt wird.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 8 Sa 1259/02 8 AZR 394/03

Verkündet am: 05.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel sowie die ehrenamtlichen Richter Sauer und R. Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16.04.2002 - 2 (1) Ca 2401/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen der Klägerin und der auf Seiten der Beklagten im zweiten Rechtszuge beigetretenen Streithelferin, der Firma A4xxxxx Speditions-GmbH begründete Arbeitsverhältnis nunmehr aufgrund Betriebsübergangs mit der Beklagten besteht.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Sie unterhält u.a. in B1xxxx ein Automobilwerk. Die zur Ersatzteilversorgung für die Kfz-Händler bestimmten Gefahrstoffe (z.B. Batterien, Schmierstoffe u.ä.) wurden in der Vergangenheit im Werk B1xxxx selbst gelagert. Wegen entsprechender behördlicher Auflagen entschloss sich die Beklagte später, die Lagerung der Gefahrstoffe durch ein Drittunternehmen ausführen zu lassen. Nach entsprechender Ausschreibung übernahm die Streithelferin aufgrund Dienstvertrages vom 10.07.1998 die Lagerung, Vereinnahmung, Kommissionierung und den Transport von Gefahrgut. Hierzu hatte sie mit entsprechenden behördlichen Genehmigungen und nach Vorgaben der Beklagten eine geeignete Lagerhalle in B5xxxxx, An der Gohrweide errichtet. In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen der Beklagten und der Streithelferin wegen Auftragsrückständen und mangelhafter Erledigung der übertragenen Aufgaben. Aus diesem Grunde wurde mit Vertrag vom 07.08.2001 (Bl. 26 f. d.A.) der Dienstvertrag vom 10.07.1998 mit Wirkung vom 07.08.2001 Tage beendet. Zugleich vermietete die Streithelferin das Gefahrstofflager mit Wirkung ab dem 01.08.2001 an die Beklagte, welche seither dort in eigener Verantwortung und mit eigenem Personal tätig ist. Ob hierin ein Betriebsübergang liegt, ist unter den Parteien streitig.

Mit Rücksicht auf die Beendigung des Dienstvertrages kündigte die Streithelferin die Arbeitsverträge ihrer sämtlichen - etwa 20 bis 25 - im Lager beschäftigten Personen. Die Klägerin, welche dort als Büro-Organisatorin gegen ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt von 3.200,-- DM tätig war, hat gegen die Kündigung vom 10.08.2001 Klage erhoben. Das Kündigungsschutzverfahren - ArbG Gelsenkirchen 2(4) Ca 2031/01- ist zur Zeit ruhend gestellt.

Wie unstreitig ist, standen Lagergebäude und Einrichtung (Regale) sowie die verwendeten Staplerfahrzeuge im Eigentum der Streithelferin. Entsprechendes galt für die Büroeinrichtung nebst EDV. Zur Erledigung der übernommenen Aufgabenstellung nutzte die Streithelferin zum einen ein Lagerverwaltungssystem, mit welchem Art und M4xxx der eingelagerten Waren nebst Zu- und Abgang sowie die Lagerungsstandorte ("locations") erfasst wurden, ferner ein EDV-Programm zur Abwicklung der Kommissionsaufträge zwecks Belieferung der Fahrzeughändler. Die entsprechenden Aufträge wurden über eine Standleitung (Datex-P-Leitung) von der Zentrale der Beklagten in R4xxxxxxxxx unmittelbar zum Lager der Streithelferin in B5xxxxx übermittelt. Die Kommissionierung erfolgte dort anhand ausgedruckter Auftragslisten. Die kommissionierten Aufträge wurden sodann mit Händleradressen versehen, welche aus der EDV übernommen und auf einem Labeldrucker ausgedruckt wurden. Die Auslieferung der kommissionierten Ware an die Fahrzeughändler erfolgte teils durch die Streithelferin, teils durch andere Transportunternehmen. Daneben wurden - Einzelheiten sind nicht vorgetragen - auch Gefahrgüter vom Lager B5xxxxx zum Automobilwerk der Beklagten transportiert, wobei dies nach Angaben der Beklagten allein den Bedarf für den Verkauf an Werksangehörige, nicht hingegen den Produktionsbedarf betraf.

Anlass für die Beendigung des Dienstvertrages vom 10.07.1998 gemäß der Vereinbarung vom 07.08.2001 waren nach Angaben der Beklagten Unstimmigkeiten bei der Auftragsabwicklung, welche zu Rückständen in der Auftragssachbearbeitung von ca. 3 1/2 Wochen und entsprechenden Reklamationen seitens der Händler führten. Im Rahmen des Inventurablaufplans 2001 führten Mitarbeiter der Beklagten am 21.07.2001 zunächst eine Überprüfung des in sog. Reservefächern gelagerten Reservebestandes durch. Hierbei wurde festgestellt, dass von den 3.679 geprüften Ladeeinheiten 142 Ladeeinheiten nicht in dem bestimmungsgemäßen Reservefach lagerten, bei 17 Ladeeinheiten stimmte die angegebene Menge auf dem Aufkleber nicht mit dem Inhalt überein, 177 Ladeeinheiten wurden aufgefunden, welche zuvor nicht erfasst worden waren. Am 04.08.2001 erfolgte sodann eine Voll-Inventur der 700 Greiferfächer durch Mitarbeiter der Beklagten, bei welcher sich ebenfalls erhebliche Differenzen ergaben. Dies hatte nach Auffassung der Beklagten seine Ursache darin, dass die Streithelferin - abweichend vom Inhalt des Dienstvertrages - zuletzt dazu übergegangen war, anstelle geschulten Fachpersonals Schüler und Studenten einzusetzen. Nachdem die Beklagte wegen der vorgetragenen Mängel der Dienstleistung ihre Zahlungen kürzte, geriet die Streithelferin ihrerseits mit der Lohnzahlung gegenüber ihren Arbeitnehmern in Rückstand mit der Folge, dass ein Teil der Belegschaft die Arbeit eingestellt hatte. Nach Auffassung der Streithelferin waren demgegenüber die erhobenen Beanstandungen unberechtigt.

Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 07.08.2001 übernahm sodann die Beklagte mit eigenen Kräften das nunmehr angemietete Gefahrstofflager. Inwiefern zuvor die in § 3 der Vereinbarung vorgesehene "Einweisung in die Systeme der Lagerverwaltung" durch die Streithelferin stattfand, ist unter den Parteien streitig. Insoweit enthält die vertragliche Regelung folgende Bestimmung:

§ 3 Inventurprotokoll und Einarbeitung

1. Gegenstand des Dienstvertrages zwischen der AG und dem AN vom 10. Juli 1998 war unter anderem die Führung eines Lagers durch den AN für die AG. Mit Beendigung des vorgenannten Vertrages wird die AG das Lager selbst fortführen. Um die bisherige Lagerführung des AN abschließend zu prüfen, wird der AG ein Inventurprotokoll als Bestandsaufnahme sobald wie möglich aufstellen und vom AN durch Unterzeichnung bestätigen lassen. Bis zur Unterzeichnung des Inventurprotokolls hat der AN das Recht, während der normalen Arbeitszeiten Einsicht in die Lagerbuchführung der AG zu nehmen.

2. Der AN wird der AG ab dem 7. Aug. 01 für einen Zeitraum von 2 Wochen kostenlos pro Schicht (10 Stunden) jeweils zwei seiner Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die die Mitarbeiter der AG in die Systeme der Lagerverwaltung einweisen.

Die Klägerin sieht schon in der getroffenen Vereinbarung selbst und ihrer nachfolgenden Handhabung ein entscheidendes Indiz für den Eintritt der Beklagten in das vorhandene System der Lagerlogistik. Sie hat weiter behauptet, die Beklagte habe als wesentliches Betriebsmittel insbesondere auch die EDV (Computer und Programme) sowie die bestehenden Arbeitsabläufe einschließlich der Standleitung nach R4xxxxxxxxx übernommen, ohne dass es auf den Willen ankomme, bestimmte Betriebsmittel dauerhaft zu nutzen. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, sowohl nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung als auch nach der tatsächlichen Handhabung sei es allein darum gegangen, die Übergabe eines geordneten Lagerbestandes zu sichern und erforderlichenfalls hierzu auf Angaben aus der EDV der Streithelferin zurückzugreifen. Eine Fortführung der von der Streithelferin verwendeten EDV-Systeme sei jedoch weder beabsichtigt gewesen noch tatsächlich erfolgt. Vielmehr liege in der Anmietung des Lagers ohne Übernahme von Personal und Logistik eine bloße Funktionsnachfolge.

Durch Urteil vom 16.04.2002 (Bl. 139 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 07.08.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB besteht.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Beklagte habe aufgrund der Vereinbarung vom 07.08.2001 auch ohne Übernahme des Personals das Gefahrstofflager als betrieblich wirtschaftliche Einheit im gesamten Funktionszusammenhang übernommen und tatsächlich weiterbetrieben. Gerade weil die Beklagte auf eine ununterbrochene Fortführung des Lagers in seiner betrieblich installierten Eigenheit angewiesen gewesen sei, habe sie auf der Grundlage der Vereinbarung vom 07.08.2001 einen "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" übernommen, wobei ein wesentliches Kriterium für die Übernahme einer organisatorischen Einheit die Tatsache sei, dass es sich nicht um irgendein, sondern auf die speziellen Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenes Lager mit entsprechenden behördlichen Auflagen und Genehmigungen handele. Darauf, dass die Beklagte nicht sämtliche Betriebsmittel übernommen habe, komme es unter diesen Umständen nicht an.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, sie habe den Lagerbetrieb im Sinne des § 613 a BGB von der Streithelferin übernommen. Tatsächlich liege allein ein Fall der Funktionsnachfolge vor. Unstreitig sei kein ehemaliger Mitarbeiter der Streithelferin übernommen worden. Die Anmietung des Lagergebäudes nebst Einrichtung könne für einen Betriebsübergang nicht genügen. Da die eingelagerten Waren ohnehin im Eigentum der Beklagten standen, handele es sich auch insoweit nicht um eine Übernahme von Betriebsmitteln. Allein der Umstand, dass die Beklagte auf eine zeitlich ununterbrochene Fortsetzung des Lagerbetriebes Wert gelegt habe, um ihren Lieferbetrieb an die abrufenden Opel-Vertragshändler aufrecht erhalten zu können, habe mit der Übernahme wesentlicher Betriebsmittel nichts zu tun. Entsprechendes gelte für die Frage behördlicher Auflagen und Genehmigungen. Für die Frage des Betriebsübergangs maßgeblich sei vielmehr die Tatsache, dass die Streithelferin die Aufgabe der Kommissionierung der eingelagerten Güter mit eigenem Personal, eigener Arbeitsorganisation und eigenen Betriebsmethoden erledigt habe. Weder habe die Beklagte ein Know-how oder einen Kundenstamm übernommen, noch die von der Streithelferin Software übernommen oder weiterverwendet. Vielmehr sei von Anfang an vorgesehen gewesen, für den Lagerbetrieb das hauseigene WCS-System zu verwenden. Von der Übernahme einer in der EDV verkörperten Arbeitsorganisation könne danach keine Rede sein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 3 Ziffer 2 der Vereinbarung vom 07.08.2001. Richtig sei zwar, dass die damalige Bereichsleiterin der Firma A4xxxxx, Frau H7xx, in der Zeit vom 07.08. bis 13.08.2001 für ca. zwei Tage im Lager B5xxxxx anwesend gewesen sei, dies jedoch ohne in den Arbeitsprozess einzugreifen. Der ehemalige stellvertretende Bereichsleiter der Firma A4xxxxx, Herr C2xxx, sei ab dem 07.08.2001 für ca. eine Woche im Lager B5xxxxx anwesend gewesen und habe bei der Restabwicklung des Dienstvertrages mitgewirkt. Dies stelle jedoch lediglich die erforderliche Übergabe im Zusammenhang mit der sachgerechten Beendigung des Dienstvertrages dar. Demgegenüber treffe es nicht zu, dass die Beklagte durch Mitarbeiter der Firma A4xxxxx in die Nutzung der vorhandenen Software eingeführt worden sei.

Ebenso wenig habe die Beklagte von der Streithelferin den vorhandenen Datenbestand - und zwar auch nicht hinsichtlich der "locations" (Lagerstandorte) übernommen. Hierzu trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.03.2003 vor, bereits während der Laufzeit des Dienstvertrages mit der Streithelferin sei durchgängig bei der Beklagten eine spiegelbildliche Abbildung des Lagers B5xxxxx im eigenen Opel-WCS-System vorhanden gewesen, welches durch botenmäßige Übermittlung von Ein- und Auslagerungsbelegen durch die Streithelferin zum Werk der Beklagten in B1xxxx den aktuellen Lagerstand wiederspiegeln sollte. Diese spiegelbildlich Abbildung sei von der Beklagten zu Kontrollzwecken geführt worden, um einen Überblick über den Reservebestand zu haben. Über die Angabe von Warenart und -menge sei im WCS-System der Beklagten auch der jeweilige Lagerstandort ("location") enthalten gewesen. Dementsprechend sei die Reservevorprüfung am 21.07.2001 sowie die Voll-Inventur am 04.08.2001 anhand der Ausdrucke aus dem WCS-System der Beklagten durchgeführt worden. Durch Eingabe der aktualisierten Daten in das WCS-System sei dieses auf den aktuellen Stand gebracht worden, ohne auf Daten aus dem A4xxxxx-Lagerverwaltungssystem zurückgreifen zu müssen. Soweit nach Übernahme des Lagers nach dem 07.08.2001 bei der Abarbeitung von Auftragsrückständen auf Datenbestände der Firma A4xxxxx zurückgegriffen worden sei, sei dies allein aus Gründen der Vereinfachung erfolgt, da man davon ausgegangen sei, eine Nachfrage vor Ort werde in der Regel schneller als eine Rückfrage in B1xxxx beantwortet werden können. Nachdem sich gezeigt habe, dass die Daten im A4xxxxx-Lagerverwaltungssystem nicht immer korrekt seien, sei bereits in der Woche ab dem 13.08.2001 ausschließlich auf Angaben aus dem WCS-System zurückgegriffen worden. Die zur Lagerführung erforderlichen Daten seien danach manuell von Mitarbeitern der Beklagten erhoben bzw. ohnehin im WCS-System vorhanden gewesen. Nach alledem seien weder Computer oder Programme noch ein entsprechender Datenbestand übernommen worden.

Im Übrigen könne von der Übernahme eines geordneten Lagerbetriebs auch deshalb nicht die Rede sein, weil dort im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstvertrages mit der Streithelferin chaotische Verhältnisse geherrscht hätten. Die Auftragsabwicklung sei praktisch zum Erliegen gekommen, weshalb die Beklagte nach Übernahme der Räumlichkeiten die Arbeitsabläufe neu gestaltet habe, indem nunmehr die von der Zentrale R4xxxxxxxxx aufbereiteten Kundenaufträge über eine Datenleitung nach B1xxxx weitergeleitet werden. Dort werden entsprechende Auftragsdokumente und Greiferkarten erstellt und an das Lager B5xxxxx übermittelt. Im Gegensatz zu den von der Streithelferin verwendeten EDV-Programmen, welche offensichtlich eine funktionierende Arbeitsorganisation nicht gewährleisteten, habe die Beklagte mit den von ihr eingeführten Systemen eine neue und funktionstüchtige Arbeitsorganisation aufgebaut.

Die Beklagte und die im zweiten Rechtszuge ihr beigetretene Streithelferin beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16.04.2002 - 2 (1) Ca 2401/01 -abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und führt aus, schon die Übernahme der eigens für die Zwecke der Beklagten errichteten und genehmigten Lagerhalle spreche maßgeblich für einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB. Darüber hinaus ergebe sich schon aus der Vereinbarung vom 07.08.2001, dass die jetzige Streithelferin verpflichtet gewesen und offenbar auch ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, die Beklagte in die Systeme der Lagerverwaltung einzuweisen. Damit habe die Beklagte die bestehende Lagerorganisation auch dann übernommen, wenn sie anschließend durch den Einsatz eigener Systeme Änderungen der Arbeitsorganisation beabsichtigt oder durchgeführt habe. Abgesehen davon, dass die Beklagte nach Übernahme des Lagers ab dem 07.08.2001 jedenfalls die vorhandenen Computer der Streithelferin zum Etikettenausdruck weitergenutzt habe, müsse auch ohne Übernahme von Computern und EDV-Programmen davon ausgegangen werden, dass mit der Übertragung der Lagerorte ("locations") aus dem Lagerverwaltungsprogramm der Streithelferin die Beklagte mit Hilfe der übernommenen Daten einen Überblick über die Lagerorganisation und damit einen geordneten Lagerbetrieb übernommen habe.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über das streitige Vorbringen der Parteien zur Übernahme von Computern, EDV-Programmen und -Daten durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S3xxxxxxx (Geschäftsführer der Streithelferin) und K5xxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.02.2003 (Bl. 199 ff. d.A.) Bezug genommen. Weiter war die Akte 16 Sa 1317/02 nebst dem Protokoll der dort durchführten Beweisaufnahme vom 07.04.20033 zur Ergänzung des Sachverhalts beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I

In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist das zwischen der Klägerin und der Streithelferin begründete Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Der auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtete Feststellungsantrag ist damit begründet.

1. Die Beklagte hat durch die Fortführung des vormals von der Streithelferin geführten Gefahrstofflagers nicht allein einzelne Betriebsmittel, sondern den Betrieb unter Wahrung der Identität der bestehenden wirtschaftlichen Einheit übernommen.

Unter Beachtung der von den Parteinen zutreffend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der nachfolgend darzustellenden Besonderheiten des Falles ist hierfür maßgeblich, dass die Beklagte von der Streithelferin auf der Grundlage der Vereinbarung vom 07.08.2001 als wesentliche materielle und immaterielle Betriebsmittel die Lagerräume nebst Einrichtung, den vorhandenen geordneten Lagerbestand sowie das von der Streithelferin verwendete System der Lagerungsorte ("locations") übernommen und die bestehenden Arbeitsabläufe unter Beibehaltung der betrieblichen Funktionszusammenhänge - wenn auch nach Beseitigung der bestehenden Organisationsmängel - im wesentlichen unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung fortgeführt hat. Die fehlende Übernahme von Personal, EDV-Anlage, -Programmen oder -Datenbestand steht bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen.

a) Aufgrund der Übernahmevereinbarung hat die Beklagte von der Streithelferin zunächst als materielle Betriebsmittel Lagergebäude und Einrichtung übernommen. Dass es sich hierbei zwar um wichtige Betriebsmittel handelt, steht außer Frage, ohne dass andererseits hiermit allein der Lagerbetrieb hinreichend gekennzeichnet ist. Dies gilt auch, wenn ergänzend die Tatsache berücksichtigt wird, dass das Gefahrstofflager speziell auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnitten war und besonderer behördlicher Genehmigungen bedurfte. Dies wird ohne weiteres deutlich, wenn man die Möglichkeit ins Auge fasst, dass die Beklagte der Streithelferin den Dienstleistungsauftrag entzog, die eingelagerten Gefahrgüter anderweitig einlagerte und Lagerung und Kommissionierung andernorts durchführte oder durchführen ließ.

b) Zu den wesentlichen Betriebsmitteln der Streitverkündeten gehörte aber auch die durch die geordneten Lagerführung geschaffene reale Ordnung des Lagers.

(1) Auch wenn die eingelagerten Gefahrstoffe im Eigentum der Beklagten standen und der Streitverkündeten auch keineswegs - wie im Fall der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsmitteln - überlassen waren, um sie eigenwirtschaftlich als Produktionsmittel einzusetzen, folgt doch aus der Aufgabenstellung der Streithelferin aus dem Dienstleistungsvertrag vom 10.07.1998, dass die von oder namens der Beklagten angelieferten, zur Einlagerung und späteren Auslieferung bestimmten Güter von der Streithelferin geordnet zu verwalten und hierzu zunächst in eine reale Ordnung zu bringen waren. Mit Hilfe des eingesetzten, im Eigentum der Streithelferin stehenden Lagerwirtschaftssystems wurde im Betrieb zunächst ein abstraktes Ordnungssystem im Sinne einer Soll-Ordnung erstellt. Auf der Grundlage dieses Systems hatte die Streithelferin die eingehenden Güter geordnet einzulagern. Damit entstand in der Lagerhalle eine - gedanklich vom einzelnen Lagergut zu unterscheidende - Gesamtheit im Sinne eines realen geordneten Lagerbestandes. Bei Beachtung der Sollordnung ergab sich sodann in der EDV ein exaktes Abbild der geschaffenen Lagerordnung, welche den Lagerbestand bzw. die einzelnen eingelagerten Güter nach Art, Menge und Lagerstandort anzeigte. Erst durch die geschaffene und laufend ergänzte reale Ordnung der Güter war - mit Hilfe des jeweils aktualisierten "Lager-Abbildes" in der eingesetzten EDV - die Abwicklung des Dienstleistungsauftrages möglich. Allein die vollständige Erfassung der eingelagerten Güter in der EDV unter den vorgesehenen Soll-Standorten war für einen ordnungsgemäßen Lagerbetrieb nebst Kommissionierung nicht ausreichend, wenn nicht die reale Ordnung des Lagers dem Abbild in der EDV entsprach und etwa die angelieferten Gefahrstoffe allein zum Schutz vor Witterungseinflüssen im Lager abgestellt wurden. Der Unterschied von Lagerverwaltungssystem bzw. der hierin gespeicherten Daten und realer Lagerordnung zeigt sich gerade an der Argumentation der Beklagten, eben wegen der Abweichung von gespeicherter "location" und tatsächlichem Lagerort seien bei Inventur und Übergabe des Lagerbestandes umfangreiche Korrekturen der Inventurlisten erforderlich gewesen, weil - so die Beklagte - im Lager chaotische Verhältnisse geherrscht hätten. Inwiefern speziell dieser Umstand einem Betriebsübergang entgegensteht, weil etwa kein Lagerbetrieb, sondern wegen Auflösung jedweder Ordnung nur noch eine ungeordnete Ansammlung von Gütern vorlag, ist nachfolgend gesondert zu würdigen (siehe dazu Ziff. I 2 der Gründe). Stellt man demgegenüber zunächst auf einen mehr oder weniger geordnetes Lager ab, so bleibt es jedenfalls dabei, dass die reale Ordnung der eingelagerten Güter als wesentliches Betriebsmittel anzusehen ist. Allein die Tatsache, dass die eingelagerten Güter selbst im Eigentum der Beklagten standen, hat mit der Eigenständigkeit des immateriellen Betriebsmittels "reale Ordnung des Lagerguts" nichts zu tun.

Eben hierin - in der vom bisherigen Betriebsinhaber zur eigenwirtschaftlichen Nutzung geschaffenen Lagerordnung und deren Übernahme durch die Beklagte - zeigt sich der Unterschied zum reinen Dienstleistungsauftrag mit nachfolgender Übernahme der Aufgabenstellung durch den vormaligen Auftraggeber selbst oder durch Dritte im Sinne einer reinen Funktionsnachfolge, wie dies nach dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2000 - 8 AZR 520/99 - der Fall war. Gegenstand der Aufgabenstellung war dort die Erbringung von Kommissionierungstätigkeiten innerhalb einer fremden Betriebsorganisation (Fruchtgroßhandel) mit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln. Weder die überlassenen Arbeitsgerätschaften (Gitterwagen, Paletten) noch erst recht Lagereinrichtung und Lagerbestand waren dem Auftragnehmer zur eigenwirtschaftlichen Betätigung überlassen, sondern stellten allein das Substrat dar, an welchem die reine Dienstleistungsaufgabe der Kommissionierung zu vollziehen war.

(2) Soweit die Beklagte einwendet, sie habe sowohl nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 07.08.2001 als auch tatsächlich allein Lagerräume nebst Einrichtung gemietet und insbesondere weder Computer noch Programme oder Daten übernommen, folgt hieraus nichts anderes. Die EDV (Programme und Datenbestand) verkörpert die im Unterschied zur realen Ordnung des Lagerbestandes eine gedankliche (virtuelle) Ordnung. Der in der EDV enthaltene Datenbestand stellt sich, sofern die tatsächliche Einlagerung der Sollvorgabe entspricht, allein als "Abbild" der im Lager geschaffenen realen Ordnung dar, ist jedoch damit nicht identisch. Auch ohne Übernahme von EDV-Programmen oder Daten geht mit der Übernahme eines gefüllten Lagers ein geordneter Lagerbestand über. Zwar wird eine nahtlose Fortführung des Lagerbetriebes ohne Übernahme des durch die EDV bzw. den Datenbestand repräsentierten Ordnungssystems in der Regel kaum möglich sein, weil sich die im Lager vorhandene reale Ordnung in ihrer Gesamtheit der unmittelbaren Anschauung entzieht (vgl. BAG Urt. vom 14.07.1994 - 2 AZR 55/94 - NZZA 1995, 27 ff.). An der dargestellten Unterscheidung von Abbild und realer Ordnung vermag dies jedoch nichts zu ändern.

(3) Die Bedeutung der von der Streithelferin geschaffenen "realen Ordnung des Lagergutes" als einem wesentlichen Betriebsmittel wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beklagte als Auftraggeber des Dienstleistungsauftrages mit ersichtlich gesteigerten Kontrollbefugnissen ohnehin in ihrem WCS-System über ein "spiegelbildliches Abbild" des Lagerbestandes, und zwar einschließlich der "locations" - wie als richtig unterstellt wird und worauf nachfolgende noch einzugehen ist - verfügte. Hieraus mag sich ergeben, dass die Beklagte nicht darauf angewiesen war, von der Streithelferin einen entsprechenden Datenbestand (insbesondere hinsichtlich der "locations") zu übernehmen. Daran, dass mit dem Verbleib der eingelagerten Güter in der nunmehr angemieteten Lagerhalle die reale Ordnung der Güter erhalten blieb und die Beklagte mit der Einräumung des Besitzes an Lagerhalle und Lagerbestand letzteren in der realen Ordnung übernahm, ändert sich hingegen nichts.

c) Aus dem Vortrag der Beklagten, sie habe - und zwar auch hinsichtlich der von der Streithelferin verwendeten "locations" - in ihrem eigenen WCS-System über ein spiegelbildliches Abbild des Lagerbestandes verfügt, weswegen sie auf die Übernahme derartiger Daten nicht angewiesen gewesen sei, ergibt sich weiter, dass die Beklagte von der Streithelferin nicht allein den Lagerbestand in seiner realen Ordnung übernommen, sondern - jedenfalls hinsichtlich der im Lagersystem vorgesehenen Standorte - auch Zugriff auf die vorhandene "virtuelle Lagerordnung" erhalten hat, welche trotz der notwendigen Überprüfung und Korrektur im Einzelfall den nahtlosen Fortgang des Lagerbetriebes ermöglichten oder jedenfalls deutlich erleichterten.

(1) Ohne Kenntnis der "locations" hätte die Beklagte zunächst die vorgefunden reale Lagerordnung nach Artikel, Menge und Standort dokumentieren und in ihr WCS-System eingeben müssen (z. B. 35 Batterien 44 Ah befinden sich in Fach 457). Aus der Auswertung eigener Lieferscheine über die Ein- und Auslagerung von Gütern konnte die Beklagte zwar, ohne auf Angaben der Beklagten angewiesen zu sein, selbst entsprechende Mengen erfassen. Die für den laufenden Lagerbetrieb wichtigen Standorte konnte sie jedoch nur von der Streithelferin übernehmen, welche das Lager mit einem eigenen, der Beklagten nicht bekannten System aufgebaut hatte. Auch wenn als richtig angenommen wird, dass die Beklagte die Angaben zu den "locations" nicht erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmietung der Lagerhalle aus der EDV übertragen hat - der Zeuge K5xxxxxx hat seine diesbezügliche Aussage nachträglich korrigiert - , sondern etwa aufgrund der ihr eingeräumten Kontrollbefugnisse Anspruch auf entsprechende Unterrichtung besaß oder sich im Rahmen von Inventurmaßnahmen entsprechende Informationen selbst verschaffte, ändert dies doch nichts daran, dass die Beklagte beim Rückgriff auf die vorhandenen Informationen insoweit nicht etwa originär-eigene Kenntnisse einsetzte. Vielmehr kann sie die Kenntnis von den einzelnen Lagerungsorten nur von der Beklagten übernommen haben. Auch wenn Bedenken dagegen bestehen mögen, allein aus der Verwendung bereits früher vom bisherigen Betriebsinhaber erworbener, nicht erst aktuell übertragener betriebswesentlicher Kenntnisse auf einen Betriebsübergang zu schließen, kann doch für Frage der Kontinuität der Arbeitsorganisation und für die erforderliche Gesamtbetrachtung, ob lediglich eine Funktionsnachfolge oder aber ein Betriebsübergang unter Wahrung der betrieblichen Identität vorliegt, der Zugriff auf betriebswesentliche Kenntnisse, welche der gegenwärtige Betriebsinhaber nur aufgrund besonderer Umstände vom vormaligen Inhaber erhalten hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Dies spricht dafür, dass vorliegend auch hinsichtlich der Angaben zu den "locations" von der Übernahme eines nicht unwesentlichen immateriellen Betriebsmittels ausgegangen werden muss. Eben wegen der von der Streithelferin "abgeleiteten" Kenntnisse der Lagerorte war die Beklagte auf die förmliche Übertragung von Know-how oder die Übernahme von Know-how-Trägern nicht angewiesen.

(2) Die der Beklagten zugänglichen Angaben über die verwendeten Lagerungsstandorte haben auch nicht etwa deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil sie nicht auf aktuellem Stand, sondern mit Fehlern behaftet waren. Auch insoweit ist wiederum zunächst auf die Verhältnisse eines regulären Lagerbetriebes abzustellen. Die Frage, ob wegen der Fehlerhaftigkeit der übernommenen Angaben von einer Auflösung eines geordneten Lagerbetriebes bzw. einer Wertlosigkeit übernommener betriebswesentlicher Informationen auszugehen ist, ist gesondert zu beurteilen (siehe Ziff. I 2 der Gründe).

d) Für die Frage des Betriebsübergangs ist demgegenüber hier ohne Belang, dass die Beklagte weder weitere Arbeitsmittel noch das Personal der Streithelferin übernommen hat. Weder das mit dem Einräumen oder mit der Kommissionierung befasste Lagerpersonal noch die im Bereich der Auftragssachbearbeitung eingesetzten oder mit sonstigen allgemeiner kaufmännischen Tätigkeiten betrauten Kräfte können als Träger eines nicht ohne weiteres ersetzbaren Know-how angesehen werden, so dass weder deren Übernahme noch die fehlende Übernahme für die Frage des Betriebsübergangs hier von entscheidender Bedeutung ist.

e) Neben der Übernahme der vorstehend zu a) bis c) genannten Betriebsmittel im Sinne einer geordneten Gesamtheit der wesentlichen materiellen und/oder immateriellen betrieblichen Grundlagen spricht für das Vorliegen eines Betriebsübergangs die Kontinuität der betrieblichen Arbeitsabläufe.

Hierzu gehört neben dem Gesichtspunkt der zeitlichen Kontinuität der Aufrechterhaltung des Gefahrstofflagers unter zeitnaher Aufarbeitung von Rückständen in der Auftragsabwicklung vor allem der Umstand, dass der vormals von der Streithelferin geführte Lagerbetrieb nach Abstellung der festgestellten Mängel mit im wesentlichen unveränderten Arbeitsmethoden und Organisationsstrukturen fortgeführt wurde. Trotz der vorgenommen Änderungen und Verbesserungen des Betriebsablaufs ist es bei der Einbindung des Lagers in die vorgegebene Aufgabenstellung - nämlich die Händlerversorgung mit Gefahrstoffen vom Außenlager B5xxxxx aus - geblieben, welche nach wie vor durch die Auftragserteilung durch die Zentrale in R4xxxxxxxxx und die Auftragsabwicklung im Lager B5xxxxx mit gleichartigen Arbeitsmethoden gekennzeichnet ist.

(1) In der Vergangenheit war das von der Streithelferin geführte Lager in die das vom Unternehmen der Beklagten verfolgte Ziel einer effektiven Händlerversorgung in der Weise eingebunden, dass die Aufträge über eine Standleitung von der Zentrale R4xxxxxxxxx zum Lager B5xxxxx übermittelt wurden, wo die Gefahrstoffe kommissioniert und ihre Auslieferung veranlasst wurde. Die zur Übermittlung der Aufträge eingesetzte Datex-P-Leitung ist zwar alsbald nach dem 07.08.2001 abgeschaltet worden, und zwar nach der im Parallelverfahren durchgeführten Beweisaufnahme am 13.08.2001. Abgesehen davon, dass die entsprechende Veränderung danach erst nach Übernahme des Lagers durch die Beklagte erfolgt ist, also das Betriebsmittel "Datenleitung" zunächst der Beklagten noch zur Verfügung stand, hat sich dadurch die bestehende Arbeitsorganisation im Lager B5xxxxx nicht entscheidend geändert. Hierfür ist nämlich die Frage ohne Belang, ob die Aufträge im Lager B5xxxxx unmittelbar aus R4xxxxxxxxx per Draht oder aus R4xxxxxxxxx über das Werk B1xxxx per Boten eingehen. Nach wie vor sind die angelieferten und geordnet eingelagerten Güter nach Vorgabe der Beklagten zu kommissionieren und versandfertig zu machen. Die Aufgabenstellung für Lagerpersonal und kaufmännische Kräfte hat sich - von den noch darzustellenden Verbesserungen des Arbeitsablaufs - nicht geändert, vielmehr wird mit denselben Methoden, wenn auch nicht mit identischen Arbeitsmitteln - wie neu angeschafften oder aus B1xxxx übernommenen Staplerfahrzeugen, Computern oder EDV-Programmen - die unveränderte Aufgabenstellung erledigt. Für sich genommen könnte zwar die unveränderte Aufgabenstellung und Gleichartigkeit der Arbeitsmethoden einen Betriebsübergang in Abgrenzung zur bloßen Funktionsnachfolge nicht begründen. Demgegenüber ist hier festzuhalten, dass die Beklagte - wie ausgeführt - mit Räumlichkeiten, Einrichtung und Übernahme des geordneten Lagerbestandes nebst Kenntnis der "locations" wesentliche Betriebsmittel übernommen hat und mit diesen von der Streithelferin als früheren Betriebsinhaberin einführte Arbeitsorganisation fortführt.

(2) Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, das System der Kommissionierung sei durch die Einführung von Greiferkarten wesentlich verändert worden, lässt sich hiermit eine Aufgabe der bisherigen Arbeitsorganisation oder Arbeitsmethoden nicht begründen. Die Tatsache, dass die Kommissionierer die Aufträge nicht mehr an Hand von Auftragslisten, sondern an Hand von Greiferkarten erledigen, welche entsprechend der räumlichen Lagerordnung vorsortiert werden und so das Hin- und Herlaufen zwischen den Lagerregalen reduzieren, stellt sich zweifellos als Verbesserung dar. Dass es sich jedoch nicht um eine völlig neuartige Arbeitsmethode handelt, welche die Identität des Betriebes infrage stellt und etwa den Austausch des Personals wegen andersartiger Qualifikationen erfordert, bedarf keiner Vertiefung.

(3) Entsprechendes gilt für die Beseitigung derjenigen Organisationsmängel, welche nach Darstellung der Beklagen im Betrieb der Streithelferin dafür maßgeblich waren, dass es zu Rückständen bei der Auftragsabwicklung gekommen ist. Wenn die Streithelferin gehalten war, geschultes Personal einzusetzen, hiervon aber zuletzt - womöglich aus wirtschaftlichen Gründen - absah mit der Folge unzureichender Arbeitsergebnisse, so kann in der Tatsache, dass die Beklagte nach Übernahme des Lagers in eigener Regie mit Hilfe qualifizierten Personals einen geordneten Lagerbetrieb führt, keine Aufgabe des "alten" Lagers und Neu-Errichtung eines Lagers unter erstmaliger Schaffung einer funktionstüchtigen Arbeitsorganisation gesehen werden.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der vorstehend begründete Betriebsübergang auch nicht an der Tatsache, dass die von der Beklagten vorgefundenen Verhältnisse im Lager in erheblichem Maße ungeordnet waren oder gar - wie die Beklagte es formuliert - im Lager "chaotische Verhältnisse" herrschten.

a) Dass die angetroffene Unordnung derartig grenzenlos war, dass nicht einmal mehr von einem Lager, sondern nur noch von einer ungeordneten Ansammlung von Gütern die Rede sein könnte, will die Beklagte auch mit der oben genannten Umschreibung ersichtlich selbst nicht vortragen. Träfe dies zu, wäre anstelle einer Inventur von Reserve- und Greiferfächern sogleich eine vollkommene Neuaufnahme des Lagerbestandes und ein völliger Neuaufbau der Lagerordnung in den gemieteten Räumen erforderlich gewesen. Die Formulierung in der Vereinbarung vom 07.08.2001, nach welcher eine Einweisung in das System erfolgen sollte, belegt zusätzlich diese Einschätzung.

b) Wie die Beklagte im Einzelnen vorgetragen hat, lag im Bereich der Auftragsbearbeitung ein Rückstand von ca. 3 1/2 Wochen vor, wobei auch Aufträge vorgefunden wurden, welche zwar ausgedruckt, aber nicht bearbeitet worden waren. Weiter standen nach dem Vortrag der Beklagten in den Gängen Waren herum, welche zum Teil noch nicht erfasst und insbesondere nicht eingeordnet waren. Bei Durchführung der Inventur auf der Grundlage des Inventurablaufplans 2001 ergab sich, dass von 3.679 geprüften Ladeeinheiten 142 Ladeeinheiten nicht im bestimmungsgemäßen Reservefach lagen, bei 17 Einheiten die angegebene Menge auf dem Aufkleber nicht mit dem Inhalt übereinstimmte und 177 Ladeeinheiten aufgefunden wurden, welche noch nicht erfasst waren. Auch bei der Vollinventur am 04.08.2001 ergaben sich nach Darstellung der Beklagten erhebliche Differenzen.

Die Klägerin hat diesen Vortrag allerdings zum Teil bestritten und insbesondere ausgeführt, die Probleme seien dadurch entstanden, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Inventur laufend neue Ware angeliefert worden sei, welche jedoch nach Vorgaben der Beklagten nicht hätten eingeräumt werden dürfen. Eben hieraus erkläre sich, dass die Ware teilweise in den Gängen herumgestanden habe.

Einer weiteren Aufklärung in dieser Hinsicht bedarf es jedoch nicht. Auch wenn man nämlich den gesamten Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, folgt hieraus nicht, dass die bestehende Lagerorganisation bereits aufgelöst war und erst durch Aufbau einer neuen Lagerordnung zu einem funktionstüchtigen Gefahrstofflager hergerichtet werden konnte. Der Größenordnung nach machen die 142 falsch gelagerten, 17 falsch etikettierten und 177 nicht erfassten Ladeeinheiten lediglich ca. 10% der 3.679 geprüften Ladeeinheiten aus. Hinsichtlich der festgestellten Differenzen bei der Vollinventur darf aus dem Fehlen konkreter Angaben zur Anzahl der festgestellten Differenzen gefolgert werden, dass die vorstehende Größenordnung jedenfalls nicht überschritten worden ist. Zweifellos stellt bei einem Lager, welches der kurzfristigen Händlerversorgung innerhalb von drei bis vier Tagen dienen soll, eine Abweichung der realen Lagerordnung vom vorgegebenen Ordnungssystem einen erheblichen Mangel oder auch unhaltbaren Zustand dar, so dass die Entscheidung der Beklagten, den Dienstleistungsvertrag kurzfristig zu beenden und die Lagerführung in eigener Regie zu übernehmen, auf dieser Grundlage durchaus nachvollzogen werden kann, wobei im Interesse der Streithelferin klarzustellen ist, dass der Vortrag der Beklagten allein als wahr unterstellt worden ist. Von einer "Auflösung" der bestehenden Ordnung kann demgegenüber keine Rede sein. Das gilt auch unter Berücksichtigung der rückständigen Auftragssachbearbeitung. Schon der tatsächliche Ablauf der Ereignisse belegt, dass durch entsprechenden Personaleinsatz die Auftragsrückstände kurzfristig abgearbeitet und nach Durchführung der Inventur und Erfassung der nach Inventur angelieferten Waren der ordnungsgemäße Ablauf des Lagerbetriebs zeitnah wieder hergestellt werden konnte. Vergleicht man den Aufwand, welcher für die Wiederherstellung der Ordnung durch die Aufarbeitung von Rückständen erforderlich war, mit demjenigen Zeitaufwand, welcher zur Herstellung einer vollständig neuen Lagerordnung - etwa im Zusammenhang mit einem Wechsel des Lagerstandorts - verbunden wäre, so wird deutlich, dass auch auf der Grundlage des Beklagtenvortrages allein von einer erheblich gestörten Lagerordnung, nicht hingegen von einem Zusammenbruch des Lagerbetriebs ausgegangen werden kann. Im Übrigen trägt auch die Beklagte nicht vor, der Lagerbetrieb sei wegen der genannten "chaotischen" Zustände bereits zum Erliegen gekommen. Die Beendigung des Dienstleistungsauftrages erfolgte vielmehr aus Sicht der Beklagten, weil unter den vorliegenden Umständen (z.B. Fehlen qualifizierten Personals) eine vertragsgemäße Erledigung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet war. Auch wenn die beschäftigten Arbeitnehmer, weil sie keinen Lohn erhielten, an einzelnen Tagen die Arbeit einstellten, hatte dies bislang allenfalls zu einer kurzfristigen Unterbrechung der Betriebstätigkeit, nicht hingegen zu einem endgültigen Stillstand oder gar zu einer Auflösung der Arbeitsorganisation geführt.

c) Die vorstehend dargestellten - und als wahr unterstellten - Missstände rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Beklage habe entgegen den Ausführungen zu Ziff. I 1 der Gründe als brauchbare Betriebsmittel allein die Räumlichkeiten und Regale, nicht hingegen die eingelagerten Güter im Sinne einer "realen Lagerordnung" übernommen; ebenso wenig seien die als übernommene Betriebsmittel gekennzeichneten Angaben über die "locations" noch praktisch brauchbar gewesen, so dass jedenfalls hieran die Fortführung der Arbeitsorganisation unter Wahrung der betrieblichen Identität scheitere.

Auch gegenüber diesem Einwand ist festzuhalten, dass die Beklagte von der Streithelferin geschaffene reale Ordnung der eingelagerten Güter wie auch der Ablauf der Auftragsbearbeitung lediglich gestört, nicht hingegen bis zur Unbrauchbarkeit aufgelöst war. Wenn sich etwa bei der Kommissionierung herausstellte, dass abweichend vom Datenbestand des Lagerverwaltungssystems kein ausreichender Vorrat an einzelnen Gütern vorhanden war, so war zum einen eine entsprechende Korrekturmeldung für die EDV nebst Anforderung von Nachschub und zum anderen im Verhältnis zu dem zu beliefernden Händler und/oder zur Zentrale in R4xxxxxxxxx der Ausfall dieser Lieferposition mitzuteilen. Auch wenn richtig ist, dass hiermit erhebliche Ärgernisse sowie ein bedeutsamer Mehraufwand verbunden waren, welche durchaus eine Überprüfung des bestehenden Dienstvertrages mit der Streithelferin nahe legten, folgt hieraus nicht, dass eine Aktualisierung von Lagerordnung und Bestandsführung in Anknüpfung an den Ist-Zustand sinnlos war. Dass die Beklagte das Lagerverwaltungsprogramm der Streithelferin nebst dem überarbeitungsbedürftigen Datenbestand nicht übernommen hat, belegt nicht etwa dessen Unbrauchbarkeit, sondern beruht erklärtermaßen darauf, dass die Beklagte unternehmenseinheitlich weiterhin ihr WCS-System einsetzen wollte. Die nachfolgende Aktualisierung der im WCS-System vorhandenen Daten macht aber deutlich, dass keinesfalls eine vollständiger Neuaufbau von realer und virtueller Lagerordnung erforderlich war. Dann kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, wegen der dargestellten Unordnung seien die vorhandene reale Lagerordnung und die in das WCS-System aufgenommenen Angaben über die jeweiligen Lagerungsstandorte nicht als übernahmefähigen Betriebsmittel anzusehen.

3. Als Rechtsfolge des festgestellten Betriebsübergangs ergibt sich der Eintritt der Beklagten in das vormals zwischen der Streithelferin und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis.

4. Soweit die Beklagte im ersten Rechtszuge den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin habe das Recht, ihr - der Beklagten gegenüber - den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, verwirkt, greift auch dieser Einwand nicht durch.

a) Eine bestimmte Frist, binnen derer die Rechte aus einem Betriebsübergang geltend zu machen sind, sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere findet die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG, welches für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen unter Geltung des Kündigungsschutzgesetzes einzuhalten ist, weder unmittelbare Anwendung noch liegen die Voraussetzungen für eine Analogie vor.

b) Dementsprechend kommt allein eine Verwirkung in Betracht. Weder reicht der Zeitablauf zwischen Betriebsübergang (07.08.2001) und Klagezustellung von weniger als drei Monaten aus, um das sog. Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen, noch konnte die Beklagte aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst allein im Verhältnis zur Streithelferin und Vertragsarbeitgeberin gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorging, irgend einen Vertrauensschutz in dem Sinne herleiten, die Klägerin lege auf eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten keinen Wert. Schließlich trägt die Beklagte auch selbst nicht vor, sie habe im Vertrauen darauf, dass die Klägerin während des genannten Zeitraums ihr gegenüber wegen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht vorstellig geworden sei, besondere "Vertrauensdispositionen" getroffen, mit Rücksicht auf welche es nunmehr unzumutbar sei, sich auf das Begehren der Klägerin einzulassen.

II

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.

III

Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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