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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 1520/02
Rechtsgebiete: GVG, KSchG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 17 a | |
KSchG § 4 | |
ZPO § 256 | |
ZPO § 263 | |
ZPO § 264 Ziffer 1 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 533 |
2. Jedenfalls im zweiten Rechtszuge fehlt es an der erforderlichen Sachdienlichkeit der Klageänderung, wenn hiermit ein vollständiger Austausch des Prozessstoffs verbunden ist.
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel sowie die ehrenamtlichen Richter Lüke und Schumann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin wird, soweit sie nicht im Termin vom 13.03.2003 zurückgenommen worden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der verbliebene Klageantrag als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien haben im ersten Rechtszuge um die Frage gestritten, ob das zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründete Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis darstelle und ob dieses Rechtsverhältnis durch die Kündigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten beendet worden sei. Weiter hat die Klägerin Vergütungsansprüche aus dem von ihr behaupteten Arbeitsverhältnis für die Monate Mai und Juni 2000 geltend gemacht.
Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 07.03.2001 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Essen mit der Begründung ausgesprochen hat, das Rechtsverhältnis der Parteien stelle kein Arbeitsverhältnis dar, ebenso wenig sei die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, hat das Landesarbeitsgericht auf die sofortige Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 13.07.2001 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Klägerin habe im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich erklärt, es gehe ihr um die Klärung, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die daneben verfolgten Zahlungsansprüche stütze sie ausnahmslos auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage. Einen möglichen Hilfsantrag, welcher die Prüfung eröffne, den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen, habe die Klägerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht gestellt und auch ihre Zahlungsansprüche nur darauf gestützt, dass zwischen den Parteien auch noch im Mai und Juni 2000 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Danach komme es für die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr darauf an, ob die Klägerin materiellrechtlich als Arbeitnehmerin anzusehen sei, dies sei vielmehr im Rahmen der Begründetheit der Klage zu entscheiden.
Durch Urteil vom 24.07.2002, auf welches wegen des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht sodann die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, Streitgegenstand der von der Klägerin beantragten Feststellung sei ausdrücklich die Frage, ob das Vertragsverhältnis der Parteien ein Arbeitsverhältnis darstelle. Ein solches Arbeitsverhältnis habe zwischen den Parteien nicht bestanden, da die Klägerin nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen zu keinem Zeitpunkt eine weisungsabhängige Beschäftigung habe ausüben sollen und sie auch nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Vielmehr habe die Begründung des Arbeitsverhältnisses allein dazu gedient, die Klägerin sozial abzusichern, da sie wegen der Pflege der Mutter ihre Berufsausbildung aufgegeben habe.
Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 13.03.2003 zunächst mit dem Antrag verhandelt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hagen - 1 Ca 259/00 - vom 24.07.2002 wird die Beklagte wie folgt verurteilt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 05.05.2000 beendet ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 15.05.2000 beendet ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 29.05.2000 beendet ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto DM 2.429,50 (EURuro 1.242,18) abzüglich netto DM 454,90 (EURuro 232,59) zuzüglich 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 02.06.2000 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto DM 2.429,50 (EURuro 1.242,18) zuzüglich 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem 02.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und dem gerichtlichen Hinweis auf Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Berufung hat die Klägerin sodann erklärt, sie stütze das Klagebegehren nunmehr hilfsweise auch auf nicht-arbeitsrechtliche Ansprüche und beantrage insoweit hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Essen.
Hinsichtlich der bislang verfolgten, auf arbeitsrechtliche Grundlagen gestützten Hauptanträge werde die Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte hat hierauf erklärt, sie widerspreche der Klageänderung, rüge den Vortrag als verspätet und sei mit einer Verweisung nicht einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
I
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das erstmals im zweiten Rechtszuge verfolgte Begehren der Klägerin, den Fortbestand des in der Vergangenheit begründeten Rechtsverhältnisses der Parteien feststellen zu lassen und die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütungszahlung zu erstreiten, wobei sämtliche Klageanträge nunmehr auf nicht-arbeitsrechtliche Grundlagen gestützt werden.
II
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung über das so gefasste Berufungsbegehren nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2003 die Berufung hinsichtlich der verfolgten Hauptanträge zurückgenommen hat. Weder lässt sich die Erklärung der Klägerin als umfassende Rücknahme der Berufung auslegen, noch trifft der Standpunkt der Beklagten zu, es sei nicht ersichtlich, auf welche vermeintlichen Ansprüche sich der aufrecht erhaltene Verweisungsantrag der Klägerin beziehe.
1. Wie sich vielmehr aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13.07.2001 - betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen - sowie den Gründen des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils ergibt, ist bei einem Klageantrag des Inhalts, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung nicht beendet worden ist, Streitgegenstand nicht nur die Frage der Beendigung der bestehenden Rechtsbeziehungen, sondern auch die Frage, ob die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sind (BAG, Beschluss vom 19.12.2000 - 5 AZB 16/00 - AP Nr.9 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung). Der einheitlich im Sinne eines Kündigungsfeststellungsantrages gemäß § 4 KSchG formulierte Klageantrag umfasst damit gedanklich zugleich den Streitgegenstand einer Statusklage im Sinne des § 256 ZPO, mit welcher der Rechtscharakter der bestehenden Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis geklärt werden soll. Hiermit verbunden ist der weitere Antrag, mit welchem in Anlehnung an die Vorschrift des § 4 KSchG die fehlende Beendigung des (als Arbeitsverhältnis qualifizierten) Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Stellt sich heraus, dass das Rechtsverhältnis kein Arbeitsverhältnis darstellt, ist die Klage insgesamt unbegründet, wobei offen bleiben kann, ob schon allein in dem Vortrag, das Begehren werde ausschließlich auf arbeitsrechtliche Gesichtspunkte gestützt, zugleich die Prozesserklärung liegt, der zweite Teil des Klagebegehrens (fehlende Beendigungswirkung der ausgesprochenen Kündigung) werde im Sinne eines uneigentlichen Eventualantrages nur für den Fall zur Entscheidung gestellt, dass das Gericht das bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Unabhängig von letzterer Frage soll jedenfalls nach dem ausdrücklichen Willen der Klägerin das Gericht in der Sache keine Entscheidung über Fortbestand oder Beendigung der Rechtsbeziehung der Parteien treffen, sofern diese nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verfolgten Zahlungsansprüche, welche ausdrücklich ebenfalls allein auf arbeitsrechtliche Grundlagen gestützt werden. Wie im Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13.07.2001 hierzu ausgeführt worden ist, ist für das allein auf arbeitsrechtliche Grundlagen gestützte Klagebegehren ohne weiteres der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.
2. Hinsichtlich des so bestimmten, arbeitsrechtlichen Klageziels hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat die Klägerin später zurückgenommen. Noch vor Erklärung der Berufungsrücknahme hat die Klägerin - durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge - einen weiter gefassten Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt. Mit ihrer Erklärung, sie stütze ihr Klagebegehren nunmehr auch auf nicht-arbeitsrechtliche Ansprüche, wird das ursprüngliche Begehren, gerade das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen und ausschließlich Ansprüche auf Arbeitsvergütung durchzusetzen, zunächst um ein (ersichtlich nicht vor die Arbeitsgerichte gehörendes) Klageziel erweitert und das ursprünglich verfolgte Klageziel durch Rücknahme der Berufung fallengelassen.
Nach dem Sinnzusammenhang der abgegebenen Prozesserklärungen und ihrer Reihenfolge verbietet es sich danach, von einer umfassenden Rücknahme der Berufung auszugehen. Vielmehr sind die Erklärungen ersichtlich so zu verstehen, dass zunächst der Streitgegenstand im Berufungsverfahren erweitert und sodann die Berufung hinsichtlich des ursprünglich verfolgten und abgewiesenen Streitgegenstandes zurückgenommen wird.
III
Das zuletzt verfolgte Klagebegehren ist unzulässig.
1. Nachdem die Klägerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ohne weitere Sachprüfung mit Hilfe der Erklärung erwirkt hat, sie stütze ihr Begehren ausschließlich auf arbeitsrechtliche Grundlagen, begehre also keine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich etwaiger nicht-arbeitsrechtlicher Ansprüche bzw. Klageziele und stelle demgemäß insoweit auch keinen Verweisungsantrag, erscheint nicht unzweifelhaft, ob die Klägerin ohne Widerspruch gegen ihre vorangehenden Erklärungen nun doch noch im anschließenden Urteilsverfahren - gleich in welchem Instanzenzug - einen diesbezüglichen Hilfsantrag erheben und zum Gegenstand eines "nachgeschobenen" Verweisungsantrages machen kann.
Mit der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung auf arbeitsrechtlich gestützte Klageziele hat die Klägerin eine sachliche Nachprüfung der Verweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts vermieden. Die ansonsten im Rechtswegbestimmungsverfahren vorzunehmende Prüfung, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person tätig war und deshalb ihr Begehren in der Sache von den Arbeitsgerichten zu beurteilen oder ob der Rechtsweg zu einer anderen Gerichtsbarkeit gegeben ist, ist folgerichtig unterblieben und in die Sachprüfung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verlagert worden. Unter diesen Umständen liegt der Gedanke nicht fern, von einer prozessualen Selbstbindung der Partei an die einmal abgegebene Erklärung im Rechtswegbestimmungsverfahren auszugehen mit der Folge, dass im nachfolgenden Hauptsacheverfahren - unabhängig von den allgemeinen prozessualen Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO - die Klage nicht mehr um einen entsprechenden Hilfsantrag (nebst Verweisungsantrag) erweitert werden kann.
2. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht. Jedenfalls scheitert nämlich die Neufassung des Klagebegehrens nebst Verweisungsantrag an den prozessualen Regeln der Klageänderung im zweiten Rechtszuge.
a) Nach der Vorschrift des § 533 ZPO sind Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage im zweiten Rechtszuge nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die aufgeführten Prozesshandlungen auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nachdem im ersten Rechtszuge das Klagebegehren ausdrücklich allein auf arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen gestützt worden ist und dementsprechend Arbeitsgericht und Berufungsgericht allein die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses zu prüfen hatten, erfordert der nunmehr auf nicht-arbeitsrechtliche Grundlagen ausgedehnte Streitgegenstand eine Überprüfung des Parteivorbringens in völlig anderer Hinsicht. Während die Beklagte vom Vorliegen eines Schein-Arbeitsverhältnisses ausgeht und jedwede vertragliche Beziehung zur Klägerin leugnet, will die Klägerin ersichtlich ein vertraglich bindendes und unkündbares Versorgungsversprechen o.ä. geltend machen. Eine solche vollständige Auswechslung des Streitstoffs im zweiten Rechtszuge war aber schon nach der alten Rechtslage (§§ 523, 263 ZPO a.F.) nicht als sachdienliche Klageänderung im zweiten Rechtszuge anzusehen (Zöller/Gummer, § 528 ZPO Rz. 8 m.w.N.). Erst recht hat dies zu gelten, nachdem die Klägerin durch die Beschränkung auf arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen im Verfahren der sofortigen Beschwerde einer Sachprüfung im Rechtswegbestimmungsverfahren ausgewichen ist. Wenn die Klägerin aber in jenem Stadium des Verfahrens durch Beschränkung des Streitstoffs in zulässiger Weise den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen erwirkt hat, muss sie sich - selbst wenn man eine Selbstbindung der Partei verneint - damit abfinden, dass im Zuge der Prüfung der Sachdienlichkeit der Klageänderung ein strenger Maßstab angelegt wird, welcher insbesondere auch die Interessen der beklagten Partei an einer abschließenden Entscheidung in dem von der Klägerin erstrittenen Rechtsweg berücksichtigt.
c) Soweit die Klägerin demgegenüber den Standpunkt einnimmt, vorliegend gehe es nicht um eine Klageänderung im Sinne des §§ 533, 263 ZPO, vielmehr liege lediglich eine Ergänzung der rechtlichen Ausführungen im Sinne des § 264 Ziffer 1 ZPO vor, trifft dies nicht zu. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im ersten Rechtszuge ausdrücklich klargestellt, dass sie eine gerichtliche Entscheidung des Inhalts begehrt, dass es sich bei der gekündigten Rechtsbeziehung um ein Arbeitsverhältnis handele; folgerichtig hat die Klägerin auch keinen Hilfsantrag auf Verweisung an das Landgericht gestellt. Erst durch die im zweiten Rechtszuge erfolgte Erklärung, nunmehr werde das Begehren auch auf nicht-arbeitsrechtliche Ansprüche gestützt, ist - wie bereits dargestellt worden ist - der Streitgegenstand verändert worden. Nicht die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe (und dieses nicht wirksam gekündigt sei), soll nunmehr vom Gericht geklärt werden, sondern der Fortbestand des Rechtsverhältnisses bzw. die Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung aus anderen als arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten - z.B. wegen "Unkündbarkeit" der Vertragsbeziehung -, ferner die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung - etwa im Sinne vergütungsgleicher "Versorgungsleistungen".
3. Liegen danach die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung im Berufungsrechtszuge nicht vor, so ergibt sich als Rechtsfolge die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des neugefassten Klageantrags. Da der ursprüngliche Klageantrag nicht mehr zur Entscheidung ansteht, hat der Urteilstenor auf Abweisung der Klage insgesamt zu lauten.
IV
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist.
V
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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