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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 1665/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 307 | |
BGB § 611 |
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.09.2008 - 2 Ca 1068/08 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als früheren Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung auf Rückzahlung einer gewährten Sonderzahlung für das Jahr 2007 in Anspruch: Hierzu verweist sie auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, nach welcher das im November gezahlte 13. Monatsentgelt zurückzuzahlen ist, wenn "der Mitarbeiter bis einschließlich 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch" ausscheidet, und behauptet in der Sache, der Beklagte habe in seiner Funktion als Service-Leiter in dem von der Klägerin betriebenen Seniorenstift in erheblicher Weise gegen seine Vertragspflichten verstoßen, indem er u.a. in seiner Kellnerbörse neben vereinnahmten Beträgen auch privates Geld aufbewahrt und so Anlass zu Zweifeln an seiner Redlichkeit begründet habe. Darüber hinaus treffe den Kläger der Vorwurf einer Unterschlagung, da er vereinnahmte Beträge nicht korrekt abgeführt habe. Für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe spreche im Übrigen bereits der Umstand, dass der Kläger seine gegen die fristlose Kündigung vom 04.01.2008 gerichtete Klage zurückgenommen und einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße zugestimmt habe.
Demgegenüber weist der Beklagte weist die erhobenen Vorwürfe als unberechtigt zurück und vertritt in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel sei intransparent, zu weit gefasst und damit unwirksam. Nachdem er zeitnah eine neue Beschäftigung gefunden und damit das Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verloren habe, könne aus der Hinnahme der Kündigung kein Anhaltspunkt für die Berechtigung der erhoben Vorwürfe hergeleitet werden. Entsprechendes gelte für die Zahlung der Geldbuße, mit welcher es ihm darum gegangen sei, die Angelegenheit zügig zum Abschluss zu bringen.
Durch Urteil vom 03.09.2008 (Bl. 57 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und des Klageantrages Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 1.455,44 € - dies ist der dem Beklagten zugeflossene Nettobetrag - nebst Zinsen zurückzuzahlen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, gegen die Wirksamkeit der vereinbarten Rückzahlungsklausel bestünden keine Bedenken. Wie die Auslegung der Klausel ergebe, seien hiermit alle Fallgestaltungen erfasst, bei welchen der Grund für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der Sphäre des Arbeitnehmers liege. Da die Rechtsprechung eine Rückzahlungsverpflichtung selbst im Falle der betriebsbedingten Kündigung billige, könne auch die hier verwendete Klausel nicht beanstandet werden, ohne dass es darauf ankomme, ob die erhobenen Vorwürfe der Überprüfung in einem Kündigungsschutzverfahren standhielten. In der Sache stelle schon die Tatsache, dass der Beklagte durch die gemeinsame Aufbewahrung vereinnahmter Gelder, Trinkgelder und privaten Geldes in seiner Kellnerbörse den Eindruck unkorrekten Verhaltens erweckt habe, ein eigenes Verschulden im Sinne der vereinbarten Rückzahlungsklausel dar.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, die verwendete Vertragsklausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Selbst wenn die Klausel in der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung als ausreichend transparent angesehen werde - was nach wie vor bezweifelt werden müsse - stelle es jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, wenn jedwede schuldhafte Pflichtverletzung ohne Rücksicht auf ihre Kündigungsrelevanz den Arbeitgeber zur Rückforderung der gewährten Sonderzahlung berechtige. Im Übrigen fehle es jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Allein die gelegentliche Aufbewahrung privaten Geldes in einem separaten Fach der Kellnerbörse könne hierfür nicht genügen, zumal dies im Betrieb der Klägerin wie auch im Gastronomiebereich überhaupt nicht unüblich sei. Auch der von der Klägerin nur allgemein vorgetragene Verdacht unkorrekter Abrechnungen könne einer festgestellten schuldhaften Pflichtverletzung nicht gleichgestellt werden. Soweit es schließlich den konkreten Vorwurf betreffe, er - der Beklagte - habe wiederholt im Monat Dezember 2007 bei Gästen des Hauses, welche ihren Verzehr in bar bezahlten, den vereinnahmten Betrag nicht in die Kasse gegeben, sei dies durch keinerlei Abrechnungsunterlagen belegt. Selbst bei Vorliegen eines Mankos im Einzelfall könne ein Versehen nicht ausgeschlossen werden. Damit erweise sich aber der gesamte Vortrag der Klägerin als haltlose Verdächtigung.
Der Beklagte beantragt:
1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.08.2008 - 2 Ca 1068/08 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil erfasse die vereinbarte Rückzahlungsklausel sämtliche Fälle, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden des Arbeitnehmers führten, ohne dass es letztlich auf die Kündigungsrelevanz ankomme. Zu Recht habe das Arbeitsgericht demgemäß schon die Vermengung von betrieblichen und privaten Geldern in der Kellnerbörse als ausreichend angesehen, um die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung auszulösen. Darüber hinaus sei dem Kläger aber auch konkret eine Unterschlagung vereinnahmter Gelder vorzuwerfen. So habe der Kläger bei einem Gast - der als Zeugin vernommenen Frau B3 - den empfangenen Barbetrag ohne Bon kassiert und nicht in die Kasse gegeben. Letzteres entspreche auch dem erstellten Kellnerbericht, welcher im Monat Dezember 2007 keinerlei Bareinnahmen ausweise.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben zum Vorwurf der Unterschlagung vereinnahmter Gelder durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen B3 und S3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.02.2009 (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist der Beklagte verpflichtet, den Nettobetrag der im Monat November 2007 empfangenen Sonderzahlung an die Klägerin zurückzuzahlen.
I
Der Klägerin steht der begehrte Zahlungsbetrag auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Rückzahlungsvereinbarung zu.
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen gegen die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel keine Bedenken. Bei zutreffender Auslegung der Klausel liegt weder die vom Beklagten geltend gemachte Intransparenz vor, noch kann auf dieser Grundlage eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers angenommen werden.
a) Der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Arbeitsbedingung hat zunächst deren Auslegung voranzugehen. Ergibt die verständige Auslegung mit hinreichender Klarheit einen zulässigen Inhalt, scheidet eine Unwirksamkeit der Klausel nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB aus.
b) Das Arbeitsgericht hat die vertragliche Rückzahlungsklausel dahingehend ausgelegt, diese umfasse sämtliche aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammenden Gründe, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten, ohne dass es darauf ankomme, ob diese einer Überprüfung im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses standgehalten hätten. Dem-entsprechend sei ein Verstoß gegen das Transparentgebot des § 307 BGB zu verneinen. Da eine Rückzahlungsklausel selbst im Falle einer betriebsbedingten Kündigung für zulässig erachtet werde, könne auch nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers ausgegangen werden.
Letzterer Gesichtspunkt erscheint allerdings nicht unzweifelhaft. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verlust von Ansprüchen auf Sonderzahlungen im Falle betriebsbedingter Kündigung bezieht sich allein auf Stichtagsregelungen, welche das Entstehen des Anspruchs bei Vertragsbeendigung vor Ablauf des Bezugszeitraums ausschließen. Die Frage, ob diese Grundsätze entsprechend auf die Rückgewähr von Sonderzahlungen anzuwenden sind, welche nach Erreichen des Stichtages bzw. Ablauf des Bezugszeitraums ausgezahlt worden sind, wie dies in der Vergangenheit ganz überwiegend angenommen worden ist, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Insbesondere nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform wird dementsprechend im Schrifttum die Frage der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln bei betriebsbedingter Kündigung kritisch beurteilt (Preis/Lindemann, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., II S 40 Rn 101). In Anbetracht der Tatsache, dass durch eine Rückzahlungsklausel - weitergehend als durch eine Stichtagsklausel - dem Arbeitnehmer die bereits gewährte Gegenleistung für die im abgelaufenen Bezugszeitraum geleistete Betriebstreue genommen wird, sprechen gute Gründe für eine Beschränkung der Rückzahlungsvoraussetzungen jedenfalls unter Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen. Auch die vom Arbeitsgericht als unbedenklich erachtete Orientierung der Rückzahlungsvoraussetzungen an der Zuordnung des Kündigungsgrundes zur "Sphäre" des Arbeitnehmers stößt jedenfalls für Fallgestaltungen auf Bedenken, in denen der Rückzahlungsanspruch an Verhaltensweisen ohne Kündigungsrelevanz anknüpft. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht angreift und es deshalb zur wirksamen Vertragsbeendigung als Voraussetzung der Rückzahlungsverpflichtung kommt, rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer nicht, vom Erfordernis einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung des Arbeitnehmers abzusehen, wenn die Klausel der Angemessenheitskontrolle standhalten soll.
c) Wie die verständige Auslegung der hier verwendeten Klausel indessen ergibt, knüpft die vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung nicht allein an ein - noch so geringfügiges - eigenes Verschulden des Arbeitnehmers an, vielmehr folgt schon aus dem allgemeinem grammatikalisch gestützten Sprachverständnis, dass zwischen Vertragsbeendigung und den zugrundeliegenden Umständen (dem Eigenenverschulden des Arbeitnehmers) ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Maßgeblich ist danach nicht, dass ein irgendwie schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber Anlass für den Ausspruch einer Kündigung gegeben hat, ebenso wenig genügt die Hinnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer, vielmehr ergibt sich unter Berücksichtigung des genannten Kausalitätserfordernisses aus der Klausel selbst, dass die Rückzahlungsverpflichtung an das Vorliegen eines schuldhaften Pflichtverstoßes anknüpft, welcher die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung - gleich ob sie angegriffen wird oder nicht - in der Sache trägt.
Damit sind aber die vom Beklagten erhobenen rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel unter den Gesichtspunkten mangelnder Transparenz und unangemessener Benachteiligung ausgeräumt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin wie auch das Arbeitsgericht die hier verwendete Klausel in einem weitergehenden Sinne verstanden haben. Allein der Umstand, dass im Prozess unterschiedliche Standpunkte aufeinandertreffen, begründet noch keine Intransparenz der zugrundeliegenden Vertragsklausel. Eine solche ist vielmehr allein für den Fall anzunehmen, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten gleichermaßen in Betracht zu ziehen sind und sich auch unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsgesichtspunkte kein eindeutiges Ergebnis finden lässt. Dies trifft aus den dargestellten Gründen hier nicht zu.
2. Auf der Grundlage der so ausgelegten Rückzahlungsklausel kann dem Standpunkt nicht gefolgt werden, schon die Vermengung privater und betrieblicher Gelder in der Kellnerbörse löse die Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen Sonderzahlung aus. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer entsprechenden Abmahnung. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin hieraus sowie aus weiteren Umständen einen dringenden Verdacht der Unterschlagung herleiten will. Kennzeichnend für die Verdachtskündigung ist die Beeinträchtigung der Vertrauensbeziehung infolge eines dringenden, nicht auszuräumenden Verdachts mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer gleichsam die Eignung zur Fortführung seiner vertraglich übernommenen Tätigkeit fehlt. Allein die schuldhafte Veranlassung des Verdachts durch den Arbeitnehmer selbst genügt demgegenüber zur Rechtfertigung einer Kündigung nicht.
3. Im Ergebnis steht aber auf der Grundlage der im zweiten Rechtszuge cht durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte - wie von der Klägerin vorgetragen - zumindest in einem Fall vereinnahmte Gelder nicht der Kasse zugeführt hat. Wie im Folgenden auszuführen ist, scheidet insofern ein bloßes Versehen aus, vielmehr muss von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten ausgegangen werden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind die Voraussetzungen der vertraglichen Rückzahlungsklausel erfüllt.
a) Wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2009 ergeben haben, erfolgt zwar die Ausgabe von Essen an Gäste (gleich ob diese gegen Rechnung oder in bar zahlen) nicht wie in der Gastronomie üblich auf der Grundlage eines schon bei der Essensbestellung erstellten Bons - was einen Abgleich der Anzahl ausgegebener Essen und der vom Kellner abzuführenden Einnahmen erlaubt -, vielmehr erfolgt die Essensausgabe für Bewohner und Gäste einheitlich ohne Belegerstellung. Erst zur Vorbereitung des Zahlvorgangs wird ein entsprechender Bon erstellt und dem Gast beim Kassiervorgang vorgelegt. Wird - abweichend von dieser Vorgehensweise - im Einzelfall beim Gast kassiert, ohne dass ein entsprechender Bon an der Kasse erstellt worden ist, so ist dies aus den erstellten Abrechnungsunterlagen nicht zu erkennen.
b) Wie die Zeugin S3 bei ihrer Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht ausgesagt hat, hat sie an einem Tag im Monat Dezember 2007 selbst beobachtet, dass der Beklagte bei einem Gast - nämlich der ebenfalls als Zeugin vernommenen Frau B3 - den Verzehr in bar kassiert hat, ohne zuvor einen Bon zu erstellen. Nach ihrer Aussage ist die Zeugin zufällig auf den Vorgang aufmerksam geworden, weil sie - die Zeugin - in der Anrichteküche tätig war und sich Frau B3 in ihrem Sichtbereich befand. Auch die Aussage der Zeugin B3 fügt sich in diese Darstellung ein. Danach hat die Zeugin erst im letzten Jahr - nach Ausscheiden des Beklagten - im Zusammenhang mit der Bezahlung des Verzehrs stets einen Bon o.ä. erhalten, demgegenüber ist ihr aus der früheren Zeit derartiges nicht erinnerlich, wobei sie nach ihrer Aussage auch bei anderen Gästen eine Abrechnung gegen Beleg nicht beobachtet hat. Auch wenn die Zeugin B3 erklärtermaßen damals auf derartige Dinge nicht geachtet hat und dementsprechend allein auf der Grundlage ihrer Aussage keinesfalls als bewiesen erachtet werden könnte, dass der Beklagte ohne Bon kassiert hat, fügt sich doch ihre Aussage in die Beobachtungen der Zeugin S3 ein. Tatsächlich enthielt - wie die Zeugin S3 des Weiteren ausgesagt hat - der Kellnerbericht des Beklagten vom fraglichen Tage keine Verzeichnung von Bareinnahmen. Ob dies tatsächlich für sämtliche Tage des Monats Dezember 2007 zutrifft, an denen der Beklagte tätig war, lässt sich zwar aus der Aussage der Zeugin S3 nicht mit Sicherheit entnehmen, da die entsprechende Kontrolle nicht von ihr selbst durchgeführt worden ist. Demgegenüber hat die Zeugin in Bezug auf den Kellnerbericht vom fraglichen Tage, auf welchen sich ihre geschilderte Beobachtung bezieht, ihre Angaben aus eigener Anschauung gemacht.
An der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin S3 hat die Kammer keine Zweifel. Die Aussage der Zeugin lässt keinerlei Belastungstendenz erkennen, vielmehr hat die Zeugin ausdrücklich zwischen eigenen Beobachtungen und anderweitig getroffenen Feststellungen unterschieden. Aus welchem Grunde die Zeugin den Beklagten zu Unrecht belasten sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
c) Auf dieser Grundlage muss aber zu Lasten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls in einem Falle ohne Erstellung eines Bons kassiert und den vereinnahmten Betrag nicht der Kasse zugeführt hat. Unter den vorliegenden Umständen hält die Kammer ein bloßes Versehen des Beklagten für ausgeschlossen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass grundsätzlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von Mittagessen ein verstärkter Arbeitsandrang herrscht und deshalb Fehlleistungen nicht generell auszuschließen sind, ist zu beachten, dass es vorliegend nicht um ein nicht aufklärbares Manko oder eine Nichtberechnung herausgegebenen, irrtümlich nicht bonierten und dem Gast nicht in Rechnung gestellten Verzehrs geht. Unter Berücksichtigung des praktizierten Abrechnungssystems muss es vielmehr als vollkommen ungewöhnlich angesehen werden, beim Gast ohne zuvor erstellten Bon zu kassieren. In Bezug auf einen langjährig mit entsprechender Aufgabenstellung befassten Arbeitnehmer - immerhin war der Beklagte als Service-Leiter tätig - ist davon auszugehen, dass ihm derartige Vorgänge "in Fleisch und Blut" übergegangen sind und er selbst in Zeiten vermehrten Arbeitsandrangs nicht von dem Grundsatz abweicht, dass beim Gast nicht ohne Bon kassiert werden kann.
4. Damit stehen zu Lasten des Beklagten die Voraussetzungen für den vertraglichen Rückzahlungsanspruch der Klägerin fest. Gegen die Berechnung der Klageforderung sind aus den zutreffenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils keine Bedenken zu erkennen.
II
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Beklagte zu tragen.
III
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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