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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 1736/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 68
BGB § 823
BGB § 1004
BGB § 253
1. Die Abfassung eines Urteils in Reimform stellt jedenfalls dann einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn hierdurch eine der Parteien in ihrer Würde verletzt und das Ansehen der staatlichen Gerichte beeinträchtigt wird. Der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit wird durch die so umschriebenen Grenzen des Verfahrensrechts begrenzt. Eine Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz wegen eines derartigen Verfahrensmangels scheidet im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch aus.

2. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) schließt es aus, eine Prozesspartei wegen der Äußerung ehrenkränkender - ausdrücklich als "Gerücht" bezeichneter - Umstände in Anspruch zu nehmen, sofern die Äußerung ausschließlich im Verfahren zum Zwecke der Rechtsverteidigung vorgebracht worden ist. Das gilt auch, wenn der Wahrheitsgehalt des Gerüchts zweifelhaft erscheint und der Äußernde keinen Versuch der Aufklärung unternommen hat, andererseits aber nicht zu widerlegen ist, dass dem Äußernden von dritter Seite ein entsprechendes Gerücht zugetragen worden ist.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 23.08.2007 - 3 Ca 842/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin, welche seit dem Jahre 2003 als Spielhallenaufsicht bei der Firma S2 GmbH tätig war und deren Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund gerichtlichen Vergleichs gegen Zahlung einer Abfindung zum 30.09.2006 beendet worden ist, den Beklagten als GmbH-Geschäftsführer auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,-- € sowie auf Unterlassung ehrenkränkender Äußerungen in Anspruch.

Die verfolgten Ansprüche stützt die Klägerin auf den Vortrag, der Beklagte habe im Zuge des seinerzeitigen Kündigungsschutzprozesses im Gütetermin auf Befragen Folgendes erklärt:

"Die Klägerin, so wurde mir zugetragen, hat mehrfach sexuelle Handlungen nach Dienstschluss in der Spielhalle auf dem Hocker vorgenommen."

Er verwies diesbezüglich auf einen abgetrennten Stoff von dem Hocker, auf dem diese Körperflüssigkeiten sich befinden sollen.

Entsprechende Behauptungen seien im Zuge des weiteren Verfahrens schriftsätzlich wiederholt worden. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge vorgetragen, die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen seien in der Sache unzutreffend und völlig aus der Luft gegriffen. Die wahrheitswidrigen Behauptungen des Beklagten erfüllten den Tatbestand der Beleidigung und der üblen Nachrede, zumal die Äußerungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Ehemannes der Klägerin gefallen seien. Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, die ihm vorgeworfenen Äußerungen beruhten auf entsprechenden Angaben anderer Beschäftigter. Diesen sei von Gästen ein entsprechender Sachverhalt zugetragen worden.

Durch in Reimform verfasstes Urteil vom 23.08.2007 hat das Arbeitsgericht die Klageanträge abgewiesen und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, die ausschließlich im Prozess gefallenen Äußerungen seien durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Da die Klägerin nicht bestritten habe, dass dem Beklagten entsprechende Angaben der Mitarbeiter vorgelegen hätten, sei weder für Schmerzensgeld- noch für Unterlassungsansprüche Raum.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Zum Beweis dafür, dass weder Kunden noch Mitarbeiter entsprechende Angaben gegenüber dem Beklagten gemacht hätten, beruft sich die Klägerin unter Protest gegen die Beweislast auf das Zeugnis der genannten Beschäftigten und beantragt ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Untersuchung der im Vorprozess zur Akte gereichen Stoffprobe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 23.08.2007 - 3 Ca 842/07 -, zugestellt am 29.08.2007, wie folgt abzuändern:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,-- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu behaupten, dass die Klägerin mehrfach sexuelle Handlungen nach Dienstschluss in der Spielhalle der Firma S2 GmbH vorgenommen habe.

3. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die fraglichen Äußerungen des Beklagten beruhten nicht auf Angaben von Mitarbeitern, sondern seien frei erfunden, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L1 und G1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2008 (Bl. 75 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Das arbeitsgerichtliche Urteil leidet zwar unter einem wesentlichen Verfahrensfehler, welcher indessen im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht nicht rechtfertigt (I). In der Sache bleibt die Berufung auch auf der Grundlage der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ohne Erfolg (II).

I

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung in Reimform verfasst. Hierin sieht das Berufungsgericht unter Berücksichtung der konkreten Umstände des Falles einen wesentlichen Verfahrensmangel.

Dabei kann offenbleiben, ob das Gebot der Sachbezogenheit und Sachlichkeit staatlichen Handelns der Abfassung von Entscheidungen in gereimter Form generell entgegensteht; selbst bei erkennbarem Einverständnis der übrigen Verfahrensbeteiligten handelt der Träger der Entscheidung immerhin als Repräsentant der staatlichen Ordnung, deren Ansehen nicht zur Disposition steht. Allein der Umstand, dass das Prozessrecht eine bestimmte Form der gerichtlichen Entscheidung nicht ausdrücklich vorschreibt, bedeutet nicht die Zubilligung eines von persönlichen Neigungen und Fähigkeiten bestimmten Freiraums. So wie § 178 GVG eine Regelung allein hinsichtlich der Ungebühr von Prozessbeteiligten und Zuhörern trifft, hingegen hinsichtlich der am Verfahren beteiligten Richter auch ohne ausdrückliche Regelung das Fehlen von Ungebühr vorausgesetzt wird, gilt auch für die äußere Form der gerichtlichen Entscheidung der Grundsatz, dass "beredtes Schweigen" des Gesetzes zu beachten und dem sachlichen Verfahrensanliegen in sachlicher Form zu entsprechen ist. In der mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf unweigerlich auch die Persönlichkeit der Beteiligten einschließlich des Richters hervortritt, wenn nicht Formalismus und Langeweile Oberhand gewinnen sollen, kann auch für Witz und Humor Gelegenheit sein, sofern dies nicht auf fremde Kosten geht (vgl. Scheuerle, Vierzehn Tugenden für vorsitzende Richter, 1983, 218 ff.) und die Autorität des Gerichts keinen Schaden nimmt (Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, 4. Aufl., § 22 Rz 556). Die nach außen wirkende, ggfls. auch von Außenstehenden zur Kenntnis genommene Gerichtsentscheidung bedarf demgegenüber einer weitestgehend von persönlichen Eigenheiten des Richters freien Ausformung. Noch weniger darf die Form der Entscheidung den Charakter als Akt staatlichen Handelns durch unangemessene Gestaltung beeinträchtigen. Für eine vom Vorsitzenden selbst an die Fachpresse gegebene Gerichtsentscheidung gilt dies umso mehr.

Unabhängig von den vorstehenden Grundsätzen ist die vom Arbeitsgericht gewählte gereimte Form des Urteils aber jedenfalls deshalb als grob unangemessen und damit verfahrensfehlerhaft anzusehen, weil hiermit eine persönliche Herabwürdigung der Klägerin verbunden ist, ohne dass hierfür legitime Verfahrensziele angeführt werden können. Die Klägerin muss zwar - wie im folgenden auszuführen ist - im Verfahrensinteresse die mit dem Vortrag von Gerüchten verbundene Ehrenkränkung hinnehmen, weil andernfalls das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht unzulässig eingeschränkt würde. Die Abfassung des Urteils in Reimform vertieft indessen in seiner konkreten Ausprägung die hiermit verbundene Ehrenkränkung unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität. Weder mit dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit noch mit den Regeln der Prozessordnung steht es in Einklang, die Klägerin durch gereimte Darbietung von Obszönitäten in ihrer Würde herabzusetzen.

Da das angegriffene Urteil indessen weder auf seiner verfahrensfehlerhaften Ausformung beruht noch eine Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen Verfahrensmängeln in Betracht kommt (§ 68 ArbGG), war in der Sache durch das Berufungsgericht zu entscheiden.

II

In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

1. Dies gilt zunächst - unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme - für den verfolgten Unterlassungsanspruch. Insoweit fehlt es schon an der Darlegung einer Wiederholungsgefahr. Allein der Umstand, dass der Beklagte im Vorprozess im Zusammenhang mit der Darstellung der Kündigungsgründe entsprechende Äußerungen vor Gericht abgegeben hat, rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, der Beklagte werde auch außerhalb des Verfahrens ehrenkränkende Erklärungen zu Lasten der Klägerin abgeben.

2. Die Klägerin kann vom Beklagten auch nicht die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen.

a) Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe im vorangehenden Kündigungsschutzverfahren nicht etwa ihm zugetragene Äußerungen von Mitarbeitern wiedergegeben, sondern die hier maßgeblichen Vorgänge frei erfunden, ist dies in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.

Nach Aussage der Zeugen L1 und G1 gab es aus Kundenkreisen entsprechende Angaben, welche alsdann an den Beklagten als Geschäftsführer weitergelangten. Unabhängig davon, inwiefern diese Angaben der Kunden realitätsgerecht oder frei erfunden waren, kann auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls nicht als bewiesen erachtet werden, der Beklagte habe sich derartige Vorgänge beliebig ausgedacht. Soweit die Klägerin insbesondere die Glaubwürdigkeit der Zeugin L1 unter Hinweis darauf infrage stellt, dass diese zuvor bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, sie wisse den Namen des betreffenden Kunden nicht, von welchem sie ihre Informationen erlangt habe, tatsächlich handele es sich bei dem Kunden um einen Herrn W3 R3 oder Reimann, so ist der Klägerin durchaus in der Einschätzung zu folgen, dass die Wahrheitsliebe der Zeugin berechtigten Zweifeln ausgesetzt ist. Allein aus Zweifeln an der Richtigkeit der Zeugenaussage folgt indessen nicht die Überzeugung vom Gegenteil. Die volle Überzeugung, die Zeugin L1 und der Zeuge G1 hätten die angeblichen Äußerungen der Kunden ihrerseits frei erfunden, kann auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls nicht gewonnen werden. Noch weniger kann das Gericht Anhaltspunkte für die Einschätzung erkennen, der Beklagte habe den gesamten Vorgang frei erfunden und die Zeugen zu ihrerseits erfundenen Aussagen veranlasst. Die Beweislast dafür, dass der Beklagte die fraglichen ehrenkränkenden Äußerungen frei erfunden bzw. bewusst der Wahrheit zuwider vorgetragen habe, liegt aber bei der Klägerin.

b) Die Klägerin kann den verfolgten Schmerzensgeldanspruch auch nicht auf den Vorwurf stützen, der Beklagte habe die ehrenkränkenden Erklärungen jedenfalls leichtfertig geäußert, ohne sich in ausreichendem Maße zuvor über den Wahrheitsgehalt der ihm zugetragenen Gerüchte zu vergewissern bzw. sich jedenfalls hierum zu bemühen.

(1) In Anbetracht der Tatsache, dass weder der Beklagte selbst noch die Mitarbeiter L1 und G1 die Richtigkeit der ihnen zugetragenen Vorgänge aus eigener Anschauung beurteilen konnten und nach den Zeugenaussagen ersichtlich auch keinerlei Versuch unternommen wurde, etwa mit Hilfe der vorhandenen Videoaufzeichnungsgeräte Klarheit zu gewinnen, lagen den Äußerungen des Beklagten im Vorprozess lediglich ungeprüfte Gerüchte zugrunde. Urheber der Gerüchte war nach Aussage der Zeugin L1 der Kunde "W3", welcher - wie der Zeuge G1 berichtet hat - verschiedener krimineller Handlungen verdächtig war und später mit einem Hausverbot belegt wurde. Einen verständigen Arbeitgeber mussten diese Umstände ohne Zweifel zu einer zurückhaltenden Bewertung veranlassen. Dementsprechend müsste dem Beklagten der Vorwurf einer leichtfertigen Ehrenkränkung gemacht werden, wenn er auf derart unsicherer Grundlage entsprechende Vorgänge als tatsächlich geschehen geschildert oder diesbezügliche Gerüchte in die Öffentlichkeit getragen hätte.

(2) Ausweislich des Terminsprotokolls aus dem Kündigungsschutzprozess hat der Beklagte jedoch ausdrücklich klargestellt, dass ihm entsprechende Vorgänge allein "zugetragen" worden seien. Auch aus den nachfolgenden Schriftsätzen wird deutlich, dass die beklagte GmbH - auf der Grundlage der Angaben des Beklagten als Geschäftsführer - sich durchweg ausdrücklich auf Informationen vom Hörensagen gestützt hat, welche eine entsprechende Rufschädigung des Spielhallenbetriebs und einen hieraus resultierenden Umsatzrückgang erklären sollen.

(3) Geht man auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die Existenz entsprechender Gerüchte nicht zu widerlegen ist, so muss bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte berechtigt war, diese - ungeprüft übernommenen - Gerüchte nach außen zu tragen, die Besonderheit des gerichtlichen Verfahrens beachtet werden.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.04.1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, 2074) im Einzelnen ausgeführt hat, unterliegt der (strafrechtliche) Ehrenschutz gegenüber Äußerungen im gerichtlichen Verfahren, welche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, rechtlichen Einschränkungen. Gegenüber den Organen der Rechtspflege muss der Bürger in der Lage sein, jene Handlungen vorzunehmen, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten. Der Ehrenschutz des Gegners darf danach nicht soweit ausgedehnt werden, dass eine Rechtsverteidigung aus Furcht vor Nachteilen unterbleibt, weil nicht vorauszusehen ist, ob die behauptete Tatsache bewiesen werden kann.

Diese - auf den strafrechtlichen Ehrenschutz bezogenen - Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für den zivilrechtlichen Ehrenschutz (BGH Urt. vom 17.12.1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314; Urt. v. 23.02.1999 - VI ZR 140/98 - VersR 1999,1162; Palandt/Sprau, 67. Aufl., § 823 Rz. 104 m.w.N.; MünchKommBGB/Rixecker, 5. Aufl.,§ 12 Anh. Rz 179 ff.), und zwar nicht nur für die Dauer des Erstverfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss (Rixecker a.a.O. Rz 180 mit FN 620). Maßstab für die Zulässigkeit einer ehrenkränkenden Äußerung ist danach die Frage, inwiefern die aufgestellte Behauptung mit Blick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheint und der Rechtsgüter und Pflichtenlage angemessen ist. Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen sind damit ehrverletzende Äußerungen unzulässig, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Ausführung der Verteidigung und der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, wobei das Merkmal der "Leichtfertigkeit" der Weitergabe unwahrer Äußerungen nicht über Gebühr ausgedehnt werden darf (BVerfG vom 16.03.1999 - 1 BvR 734/98 NJW 2000, 199).

(4) Nach diesen Maßstäben halten sich aber die Äußerungen des Beklagten im Vorprozess im Rahmen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wobei auch die Besonderheit der damaligen prozessualen Situation berücksichtigt werden muss:

Der Beklagte erschien seinerzeit im Gütetermin vom 27.10.2006 für die beklagte S6-GmbH, welche ihrerseits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertreten war. Da im Kündigungsschreiben selbst als Kündigungsgrund allein pauschal der Gesichtspunkt des "Arbeitsmangels" angegeben war und die Klägerin in der Klageschrift betriebliche Kündigungsgründe bestritten hatte, entsprach es dem regulären Verfahrensablauf, dass der Vorsitzende im Gütetermin den Beklagten zu den Gründen für die Kündigung befragte. Wenn der Beklagte sich in dieser Situation vor die Frage gestellt sah, ob er die ihm zugetragenen Gerüchte als Kündigungsgrund in das Verfahren einführen sollte, so war zwar einerseits offensichtlich, dass hiermit - in Anbetracht der Öffentlichkeit der Verhandlung - ein ernsthafter Eingriff in die Ehre der Klägerin verbunden war. Andererseits hätte das Absehen vom diesbezüglichen Vortrag die Prozessaussichten nachhaltig verschlechtert. Theoretisch hätte zwar die Möglichkeit bestanden, für die Dauer der Erörterung der Kündigungsgründe die Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG auszuschließen. Von Seiten des Vorsitzenden bestand hierzu indessen kein Anlass, solange die ehrenrührigen Vorwürfe nicht einmal andeutungsweise erkennbar waren. Vom Beklagten als juristischem Laien konnte aber nicht erwartet werden, dass er von sich aus etwa den Ausschluss der Öffentlichkeit anregte, bevor er zur Sache vortrug. Dann kann aber die Äußerung des Beklagten im Kündigungsschutzprozess nicht als rechtswidriger Eingriff in die Ehre der Klägerin angesehen werden, vielmehr verdienen die Gesichtspunkte des rechtlichen Gehörs und der Wahrnehmung berechtigter Interessen im gerichtlichen Verfahren Vorrang.

Durch diese Rechtsprechung wird die Klägerin auch nicht rechtlos gestellt. Zunächst stand der Klägerin die Möglichkeit zur Verfügung, sich im Kündigungsschutzverfahren gegenüber den unberechtigten Vorwürfen zur Wehr zu setzen, für welche die seinerzeit verklagte S6-GmbH die Beweislast traf. Wenn die Klägerin sich demgegenüber - aus durchaus nachvollziehbaren Gründen - für eine Erledigung des Kündigungsrechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich entschied, verstand es sich von selbst, dass die damals verklagte GmbH damit der Beweisführung enthoben war. Dass mit dem Wechsel der Klägerin in die prozessuale Rolle des "Angreifers" nunmehr die Klägerin ihre Behauptung zu beweisen hat, die vorgetragenen Gerüchte seien frei erfunden, folgt aus den Grundsätzen des materiellen Rechts. Ginge es um Äußerungen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, so müsste sich der Beklagte u.U. vorhalten lassen, für die Richtigkeit der ihm zugetragenen Gerüchte hätten keinerlei zuverlässige Anhaltspunkte vorgelegen, mangels ausreichender Bemühungen um Vergewisserung seien die als Gerücht bezeichneten Tatsachen als unwahr zu behandeln (vgl. Palandt/Sprau, 67. Aufl., § 823 BGB Rz 101 a). Demgegenüber geht es im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich um eine Äußerung im gerichtlichen Verfahren. Dem Beklagten ist damit zugute zu halten, dass er sich darauf beschränkt hat, im Prozess den aus seiner Sicht erheblichen Sachverhalt dem Gericht vorzutragen. Wäre der Beklagte schon aus diesem Grunde dem Risiko einer Schadensersatzhaftung ausgesetzt, würde dies eine erhebliche und nicht hinnehmbare Einschränkung der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren nach sich ziehen.

Für eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes besteht unter diesen Umständen keine rechtliche Grundlage.

III

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist.

IV

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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