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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 974/05
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 4
Spricht der Arbeitgeber gegenüber dem bekanntermaßen schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Zustimmung des Integrationsamtes aus, so wird - auch nach der gesetzlichen Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes und der Ausdehnung der Klagefrist auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe - die Klagefrist gemäß § 4 Satz 4 KSchG nicht in Gang gesetzt. Die Grundsätze der (zur Rechtslage von § 113 InsO a.F. ergangenen) Entscheidung des BAG vom 03.07.2003 - 2 AZR 487/02- AP Nr. 7 zu § 118 BerzGG sind unverändert auch im Geltungsbereich des § 4 KSchG n.F. anzuwenden.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.04.2005 - 4 Ca 3316/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit seiner am 27.09.2004 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der mit einem GdB von 80 schwerbehinderte Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitiges Schreiben vom 16.08.2004 (Bl. 9 d.A.), mit welchem die Beklagte unter der Überschrift "Kündigung des mit Ihnen abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses" und Hinweis auf eine von der Beklagten als Eigenkündigung akzeptierte Erklärung des Klägers vom 13.08.2004 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 22.09.2004 zum Ausdruck bringt.

Hierzu hat der Kläger vorgetragen, eine arbeitgeberseitige Kündigung könne in dem vorbezeichneten Schreiben nicht gesehen werden. Im Übrigen fehle es jedenfalls an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes, welche unstreitig von der Beklagten - trotz Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers - nicht eingeholt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheide aus diesem Grunde auch eine Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG aus, vielmehr ergebe sich aus der Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG, dass die Klagefrist gar nicht in Gang gesetzt worden sei.

Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, die zur früheren Rechtslage ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2003 - 2 AZR 487/02 - sei nach der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes nebst Ausdehnung der Klagefrist des § 4 KSchG auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe gegenstandslos. Wegen Versäumung der Klagefrist könne sich der Kläger dementsprechend gegen die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung auch nicht unter Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zur Wehr setzen.

Durch Urteil vom 14.04.2005 (Bl. 46 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Belang - antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Auslegung des Schreibens vom 16.08.2004 führe zwar zu dem Ergebnis, dass hier eine arbeitgeberseitige Kündigung zum 22.09.2004 vorliege. Die Wirksamkeit dieser Kündigung scheitere jedoch an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheide auch eine Versäumung der Klagefrist im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG aus.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt zur Versäumung der Klagefrist.

Die Beklagt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.04.2005 - 4 Ca 3316/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt.

Die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden.

1. Soweit es die Auslegung des arbeitgeberseitigen Schreibens vom 16.08.2004 im Sinne einer eigenständigen arbeitgeberseitigen Kündigung betrifft, folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils, auf welche Bezug genommen wird. Wäre es der Beklagten allein um eine Bestätigung einer angeblichen Eigenkündigung oder eines vermeintlichen Aufhebungsvertrages gegangen, so wäre für die Angabe des Beendigungstermins "22.09.2004" kein Raum. Jedenfalls in Verbindung mit der Überschrift "Kündigung des mit Ihnen abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses" liegt eine hinreichend klare Kündigungserklärung des Arbeitgebers vor. Für ein solches Verständnis spricht im Übrigen, dass auch der Kläger selbst nach seinen Erklärungen im Termin vor dem Arbeitsgericht am 20.01.2005 das empfangene Schreiben als Kündigung aufgefasst hat. Nach der fraglichen Auseinandersetzung habe er "die Kündigung bekommen" und die im "Kündigungsschreiben" errechneten Urlaubstage "abgesessen".

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 16.08.2004 nicht beendet worden ist. Zwar hat der Kläger die Kündigung erst nach Ablauf von drei Wochen angegriffen. Die dreiwöchige Klagefrist, binnen welcher grundsätzlich auch der Mangel fehlender Zustimmung des Integrationsamtes geltend zu machen ist, ist jedoch gemäß § 4 Satz 4 KSchG gar nicht erst in Gang gesetzt worden.

Soweit die Beklagte demgegenüber unter Hinweis auf diverse Stimmen im Schrifttum den Standpunkt einnimmt, die Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG finde nach der Ausdehnung der dreiwöchigen Klagefrist auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung mehr, weswegen auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr einschlägig sei, vermag dieser Standpunkt nicht zu überzeugen.

a) Richtig ist zwar, dass durch die Ausdehnung der Klagefrist auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe eine beschleunigte Klärung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte, so dass auch Mängel der Betriebsratsanhörung oder ein Verstoß gegen Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes o.ä. zeitnah einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden müssen. Dementsprechend hätte der Gesetzgeber im Sinne größtmöglicher Beschleunigung auch die in § 4 Satz 4 KSchG enthaltene Regelung, nach welcher in den Fällen eines behördlichen Zustimmungserfordernisses die Klagefrist erst mit Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer zu laufen beginnt, ersatzlos streichen können. Tatsächlich hat der Gesetzgeber eine so weit reichende Änderung der Rechtslage jedoch nicht beschlossen, ohne dass dies - wie die Beklagte offenbar meint - als Redaktionsversehen des Gesetzgebers angesehen werden kann.

Bereits nach den Regeln der Insolvenzordnung (§ 113 Abs. 2 InsO a.F.) galt für die Kündigung durch den Insolvenzverwalter die dreiwöchige Klagefrist für sämtliche Unwirksamkeitsgründe, also auch für Verstöße gegen den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz. Gleichwohl sah § 113 Abs. 2 Satz 2 InsO die entsprechende Geltung des § 4 Satz 4 KSchG vor. Die mit der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes getroffene Regelung über die Ausweitung der dreiwöchigen Klagefrist auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe bedeutet dementsprechend eine Angleichung der Rechtslage an die zuvor allein im Bereich der Insolvenzordnung geltende Regelung. Die bislang allein im Insolvenzverfahren vorgesehene beschleunigte umfassende Klärung der Rechtslage wird mit der Neufassung des § 4 KSchG auf das gesamte Kündigungsrecht ausgedehnt, dies jedoch nur in demselben Umfang wie nach der Insolvenzordnung. Damit wird für diejenigen Fälle, in denen der gesetzliche Sonderkündigungsschutz in Form eines eigenständigen behördlichen Zustimmungsverfahrens zur Kündigung ausgestaltet ist, zwar die dreiwöchige Klagefrist für anwendbar erklärt; der Beginn der Klagefrist ist jedoch - wie nach § 113 Abs. 2 InsO a.F. - an die Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer gebunden.

Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge erscheint unverständlich, wenn im Schrifttum die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2003 als durch die gesetzliche Neuregelung überholt angesehen wird. Die zitierte Entscheidung ist gerade zur Rechtslage gemäß § 113 Abs. 2 InsO a.F. ergangen, nach welcher der Mangel der behördlichen Zustimmung zwar von der Klagefrist erfasst ist, diese jedoch bei fehlender behördlicher Zustimmung gar nicht erst zu laufen beginnt. Für die Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes kann damit nichts anderes gelten. Allein die Tatsache, dass ohne die Regelung des § 4 Satz 4 KSchG ein noch größeres Maß an Beschleunigung erreicht werden könnte, kann nicht genügen, ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers anzunehmen.

b) Entgegen dem Standpunkt der Beklagten kann etwas anderes auch nicht aus der Tatsache gefolgert werden, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 KSchG nunmehr in Satz 2 die Regelung aufgenommen hat, dass die nachträgliche Klagezulassung auch dann zu gewähren ist, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis erlangt hat.

Richtig ist zwar, dass an sich der Fall der fehlenden behördlichen Zustimmung zu einer Kündigung gegenüber einer werdenden Mutter von der Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG erfasst wird, die Klagefrist für die werdende Mutter also mangels behördlicher Zustimmung gar nicht in Gang gesetzt wird. War dem Arbeitgeber also die Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung bekannt oder hatte die Schwangere den Arbeitgeber hiervon binnen der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz MuSchG informiert, so bedarf es in der Tat keiner Regelung über die nachträgliche Klagezulassung. Anders stellt sich die Rechtslage aber möglicherweise für den Fall dar, dass die nachträgliche (unverzügliche) Unterrichtung des Arbeitgebers erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen und die Unwirksamkeit der Kündigung wegen der Fiktionswirkung des § 7 KSchG bereits geheilt ist. Im Gegensatz zum Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, welcher an die objektive Tatsache der Schwerbehinderung anknüpft und so - ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers - zunächst einmal ein behördliches Zustimmungserfordernis - mit den Konsequenzen des § 4 Satz 4 KSchG - begründet und allein nachträglich durch Versäumung der von der Rechtsprechung entwickelten Mitteilungspflicht in Wegfall geraten kann, knüpft der Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz an das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis des Arbeitgebers an, welche u.U. auch noch mehr als drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung hergestellt werden kann. Ist zu diesem Zeitpunkt die dreiwöchige Klagefrist bereits verstrichen, so stellt sich die Frage, ob die später nachgeholte Mitteilung - neben der materiellrechtlich rückwirkenden Begründung des Sonderkündigungsschutzes - auch in Bezug auf die Versäumung der Klagefrist zurückwirkt oder aber der Weg der nachträglichen Klagezulassung zu beschreiten ist.

Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG spricht für die letztere Alternative. War dem Arbeitgeber bei Ablauf der Klagefrist die Schwangerschaft noch immer unbekannt, gilt die Kündigung ohne Rücksicht auf die fehlende behördliche Zustimmung und § 4 Satz 4 KSchG als wirksam. Die nachträglich bekannt gewordene und erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist mitgeteilte Schwangerschaft stellt allein einen Grund für die nachträgliche Klagezulassung dar, hindert hingegen trotz § 4 Satz 4 KSchG nicht den Fristenlauf.

Gegen die Richtigkeit dieser Auslegung der Vorschriften des § 4 Satz 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG kann auch nicht eingewandt werden, diese führe zu einer systemwidrigen Schlechterstellung der Schwangeren gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer. Abgesehen davon, dass die unterschiedliche Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte und Schwangere in den maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts, nicht hingegen in der Regelung der Klagefrist in §§ 4 und 5 KSchG seine Grundlage findet, gilt auch für den Kreis der schwerbehinderten Arbeitnehmer der durch die Sonderregelung des § 4 Satz 4 KschG verstärkte Schutz nicht schrankenlos. Ist dem (nicht offensichtlich) schwerbehinderten Arbeitnehmer wegen unterlassener Unterrichtung des Arbeitgebers über das Vorliegen einer Schwerbehinderung bekannt, dass dieser einen behördlichen Zustimmungsantrag gar nicht gestellt haben kann, so kann sich der Arbeitnehmer auf die Sonderregelung des § 4 Satz 4 KSchG nicht berufen (KR-Friedrich, 7. Aufl., § 4 KSchG Rz 203 sowie die im arbeitsgerichtlichen Urteil genannten Nachweise).

c) Auch die Einfügung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG bietet nach alledem keine Rechtfertigung dafür, die in § 4 Satz 4 KSchG getroffene Regelung nunmehr auf Fälle nachträglicher behördlicher Zustimmungserfordernisse zu beschränken. Gleich ob dem Gesetzgeber bei der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 4 Satz 4 KSchG bewusst war, spricht nichts für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Ausdehnung der Klagefrist des § 4 KSchG auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe eine über das Modell des § 113 Abs. 2 InsO a.F. (einschließlich der dort enthaltenen Verweisung auf § 4 Satz 4 KSchG) hinausgehende "Radikalbeschleunigung" beabsichtigt und den Anwendungsbereich des § 4 Satz 4 KSchG unter stillschweigender Änderung der Rechtslage weitestgehend eingeschränkt. Die im Schrifttum (vgl. zuletzt Zeising/Kröpelin, DB 2005,1626) aufgeführten Vorzüge einer solchen Auslegung mögen im Interesse einer Vereinfachung der Rechtslage wünschenswert erscheinen, können jedoch aus den vorstehenden Gründen de lege lata nicht überzeugen.

d) In Übereinstimmung mit der nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist danach hier die dreiwöchige Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden. Unstreitig war der Beklagten die Schwerbehinderung des Klägers bekannt. Die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes führt damit zur Unwirksamkeit der Kündigung.

II

Auch der neben dem Kündigungsfeststellungsantrag nach § 4 KSchG gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis besteht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fort.

1. Die Berufungsbegründung der Beklagten befasst sich zwar ausdrücklich allein mit dem Kündigungsfeststellungsantrag nach § 4 KSchG, in der Sache liegt hierin aber auch ein ausreichender Angriff auf die vom Arbeitsgericht getroffene Entscheidung über den eigenständig verfolgten positiven Feststellungsantrag.

2. Auch wenn man aus dem Fehlen diesbezüglicher Ausführungen in der Berufungsbegründung folgern will, die Beklagte halte im zweiten Rechtszuge nicht mehr an ihrem Standpunkt fest, das Arbeitsverhältnis sei - unabhängig von der ausgesprochenen Kündigung - auch durch formlosen Aufhebungsvertrag beendet worden, ergeben sich Feststellungsinteresse und Begründetheit des verfolgten positiven Feststellungsbegehrens hier schon aus der Tatsache, dass der Kläger unstreitig seit dem 06.06.2005 im Rahmen eines Prozessrechtsarbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt wird, ohne dass die hierin enthaltene Befristung dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG entspricht (vgl. BAG Urt. v. 22.10.2003 - 7 AZR 113/04 - AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG).

III

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.

IV

Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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