Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 1601/04
Rechtsgebiete: BErzGG, AÜG


Vorschriften:

BErzGG § 15 Abs. 1
BErzGG § 15 Abs. 6
BErzGG § 15 Abs. 7
BErzGG § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
BErzGG § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
BErzGG § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
BErzGG § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5
BErzGG § 15 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 4
AÜG § 1
Der Arbeitgeber kann das Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.07.2004 - 3 Ca 723/04 - teilweise abgeändert und der Klarheit halber wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche auf 19 Stunden in der Woche bis zum Ende der Elternzeit am 24.03.2007 anzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 317,41 brutto nebst Zinsen seit dem 11.03.2004 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 32/100, die Beklagte 68/100.

Streitwert: € 9.575,00

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit und auf Zahlung einer monatlichen Zulage in Anspruch.

Die am 09.06.1967 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war zuletzt kaufmännische Angestellte in der Abteilung Verkauf/Einkauf und dort im Bereich Einkauf Süß- und Handelswaren tätig. Darüber hinaus erledigte sie jedenfalls bis zum 31.12.2003 zusätzlich EDV-Aufgaben. Ob diese ab 01.01.2004 entfallen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Zusatzaufgaben der Klägerin hatten zum Inhalt, dass sie neben der Mitarbeiterin D1xxxxxx anderen Mitarbeitern, die von der Einführung eines neuen Warenwirtschaftssystems betroffen waren, als Ansprechpartnerin und EDV-Koordinatorin zur Verfügung stand.

Die Beklagte befasst sich als eingetragene Genossenschaft mit dem Großhandel für den Bedarf des Bäcker- und Konditorenhandwerks. Sie beschäftigte neben ihrem Büropersonal im streitigen Zeitraum acht Mitarbeiter als Reisende im Außendienst.

Im Sommer 2003 wurde die Klägerin schwanger; voraussichtlicher Entbindungstermin war der 30.03.2004 (tatsächlicher Termin der Niederkunft: 24.03.2004). Mit Schreiben vom 30.12.2003 meldete die Klägerin eine dreijährige Elternzeit nach Ablauf der Mutterschutzfristen an und machte zugleich einen Teilzeitanspruch von 19 Stunden wöchentlich geltend. Mit Schreiben vom 26.01.2004 wies die Beklagte das Begehren zurück, weil sie ein Dienstleistungsunternehmen sei, das seinen Mitgliedern an allen Arbeitstagen voll zur Verfügung stehen müsse, und alle Halbtagsplätze zur Zeit besetzt seien. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2004 wiederholte die Klägerin ihren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Auch dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2004 ab. Die Beklagte hat den Arbeitsplatz während der Mutterschutzfristen der Klägerin und in der nachfolgenden Elternzeit nicht neu besetzt, sondern in der Abteilung Verkauf/Einkauf die Bereiche Süß- und Handelswaren und Rohstoffe/Mehl zusammengelegt. Die Tätigkeiten der Klägerin erledigt nunmehr die Mitarbeiterin K3xxxxx neben ihren Aufgaben aus dem Bereich Rohstoffe/Mehl.

Mit der Entgeltzahlung für den Januar 2004 stellte die Beklagte die Leistung der EDV-Zulage ein. Hierüber verhält sich ein Schreiben des Unternehmens, welches für die Umstellung verantwortlich war, vom "Februar 2004", das u.a. wie folgt lautet:

"... nachdem nunmehr der größte Teil der zur GWS zählenden Kunden aus dem BÄKO-Bereich zum Ende des letzten Jahres auf unser Warenwirtschaftssystem gevis umgestellt worden ist, möchten wir mit diesem Schreiben auch offiziell die Pilotphase zum 31.12.2003 als beendet erklären.

...

Die weitere Betreuung in Fragen zum System haben wir zu Anfang Januar unserem Kunden-Service-Center übertragen und somit in den Produktionsstatus überführt. Alle künftigen Release-Updates sind mit hoher Benutzerfreundlichkeit ausgestattet und können daher nach Abstimmung zwischen Herrn H2xxxxxx und unseren Mitarbeitern durchgeführt werden. ..."

Mit Schriftsatz, der am 05.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen:

Wenn sich die Beklagte darauf berufe, es entspreche ihrer "Firmenphilosophie", dass im Verkaufsbereich ihre Kunden möglichst gleichbleibende Ansprechpartner hätten, werde dieses nicht in die Betriebswirklichkeit umgesetzt. Zunächst habe sie keine Verkaufstätigkeit, da sie im Bereich Einkauf beschäftigt werde. Die Verkaufstätigkeiten führten die sieben Stammreisenden und ein Ersatzreisender durch. Diese nähmen die Aufträge entgegen und gäben sie in die EDV-Anlage ein. Darüber hinaus gebe es die Arbeitsplätze "Auftragsannahme", die mit Vollzeitkräften besetzt seien, welche die telefonischen Auftragsannahmen erledigten. Nur bei Einzelanfragen zu Waren und Preisen, die diese qualifizierten Mitarbeiter nicht beantworten könnten, würden Mitarbeiter des Einkaufs zu Rate gezogen. Dies geschehe nur ein- bis zweimal in der Woche. Sie könne bei absehbaren Rückfragen auf ihre Arbeitszeit hinweisen und stehe in dringenden Fällen für die telefonische Beantwortung von Fragen zur Verfügung. So sei es auch bei Urlaubs- und Krankheitszeiten gehandhabt worden. Wahrer Grund für die Ablehnung ihres Wunsches auf Verringerung der Arbeitszeit sei, dass die Beklagte ihren Arbeitsplatz wegrationalisiert habe. Die Zahlung der EDV-Zulage sei keinesfalls befristet gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche auf 19 Stunden in der Woche bis zum Ende der Elternzeit am 24.03.2007 anzunehmen und die verringerte Arbeitszeit wie folgt zu verteilen:

a) Montags, 08.15 Uhr bis 14.15 Uhr;

b) Dienstags, 08.15 Uhr bis 14.15 Uhr;

c) Mittwochs, 08.15 bis 15.45 Uhr inklusive Ruhepause von 30 Minuten,

2. hilfsweise, für den Fall, dass dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 4 BErzGG der Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche auf 19 Stunden in der Woche bis zum Ende der Elternzeit am 24.03.2007 anzunehmen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 317,41 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Es gehöre zu ihrer verfassungsrechtlich garantierten unternehmerischen Freiheit, zu entscheiden, wie sie ihre Betriebsabläufe gestalte. Gerade die Bäcker und Konditoren wünschten stets gleiche Ansprechpartner. Es komme vor, dass sie morgens Preisanfragen an die Beklagte richteten sowie Sortimentsberatung in Anspruch nähmen, dann aber erst im Laufe des Tages ihre Bestellung aufgäben bzw. ihre morgendlichen Bestellungen korrigierten bzw. erweiterten. Es könne ihr nicht zugemutet werden, wegen des Teilzeitverlangens der Klägerin einem Vollzeitmitarbeiter zu kündigen. Wie sich aus der Bezeichnung des umstrittenen Gehaltsbestandteils der Klägerin ergebe, habe es sich um eine zweckgebundene Zulage gehandelt. Die Umstellung der EDV-Anlage sei inzwischen abgeschlossen. Beide betroffenen Mitarbeiterinnen erhielten diese Zulage deshalb seit Januar 2004 nicht mehr.

Mit Urteil vom 07.07.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Es liege keine wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzepts der Beklagten vor. Die Beklagte habe nicht überzeugend dargelegt, dass sich die Kunden nicht vertrösten ließen oder sich auf die Arbeitszeiten der Klägerin einstellen könnten. Der Arbeitsplatzabbau, den die Beklagte zugleich mit der Ausgestaltung der Elternzeit vorgenommen hätte, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die EDV-Umstellung Ende des Jahres 2003 beendet gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Prozessakten Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie trägt vor:

Sie berufe sich weiterhin auf ihre grundgesetzlich geschützte Freiheit der Gestaltung des Arbeitsablaufs. Neben der untergeordneten Tätigkeit im Einkauf sei die Klägerin hauptsächlich in der Verkaufsberatung tätig geworden und habe Problemlösungen aufgrund telefonischer Nachfrage der Kunden angeboten. Dabei sei es um unterschiedliche Anfragen zum Warensortiment und zur Produktbeschaffenheit gegangen. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin Hilfestellung bei Preiskalkulationen und Sonderwünschen geleistet. Ergebe sich hierbei die Notwendigkeit, Rücksprache mit Lieferanten zu nehmen, sei es erforderlich, dass die Sachbearbeitung in einer Hand liege, da ansonsten Kommunikationsprobleme und Störungen bei der Abwicklung vorprogrammiert seien. In Zeiten des zunehmenden Konkurrenzdrucks sei es erforderlich, dass für diese Serviceleistungen ein den Kunden bekannter Spezialist als Ansprechpartner zur Verfügung stehe. Im Oktober 2004 hätte sie eine Befragung von 10 % ihrer Kunden durchführen lassen. Dabei hätte sich ergeben, dass 31 von 48 Betrieben denselben, 10 möglichst denselben Gesprächspartner erwarteten. Die Reisenden kämen im Abstand von zwei Wochen freitags zu einer Besprechung, in der sie über neue Artikel, Aktionen und deren Ergebnisse unterrichtet würden. Ziel dieser Besprechung sei ein Austausch zwischen den Reisenden und der "Problemlöserin", um Lösungsmöglichkeiten für die Zukunft zu finden und die Reisenden mit neuen Artikel und geplanten Aktionen vertraut zu machen. Sie verbleibe dabei, dass sich der Zweck der EDV-Zulage aus ihrer Bezeichnung ergebe. Auch der Mitarbeiterin D1xxxxxx sei die Zulage nur befristet zugesagt worden (Beweis: Zeugnis der Mitarbeiterin D1xxxxxx). Einem prozessualen Verzicht der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Festlegung der Lage der verringerten Arbeitszeit widerspreche sie.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.07.004 - 3 Ca 723/04 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

unter Verzicht auf den Antrag zu 1) die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor:

Sie nehme nahezu ausschließlich Tätigkeiten im Bereich Einkauf wahr. Sie sei in der Vergangenheit nicht häufiger als ein- bis zweimal von den Kunden fernmündlich angesprochen worden. Über Preise könne jeder Mitarbeiter mit Hilfe der EDV Auskunft geben. Soweit Kunden eine detaillierte Sortimentsberatung wünschten, müssten zunächst weitere Informationen (beispielsweise über Standort, Kundenfrequenz, Käuferschichten) eingeholt werden, was häufig einen Zweitkontakt erforderlich mache. Notfalls sei sie immer über Telefon bzw. Mobiltelefon erreichbar. Sie bestreite, dass die Kunden stets denselben Gesprächspartner erwarteten. Selbst wenn unterstellt werde, die Beklagte setze ihr Organisationskonzept tatsächlich um, werde dieses durch ihr Teilzeitverlangen nicht wesentlich beeinträchtigt. So könne sie an zwei Tagen ganztägig und einem weiteren Tag halbtags eingesetzt werden. Sie bestreite, dass Kunden, denen nicht sofort geholfen werde, mit Unverständnis und Unzufriedenheit reagierten. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Mitarbeiterin K3xxxxx sämtliche Anfragen beantworten könne. Auch die Teilnahme an der gemeinsamen Besprechung mit den Reisenden sei unproblematisch zu regeln. Sie und der ihre Teilzeittätigkeit kompensierende Mitarbeiter könnten die entsprechenden Informationen austauschen. Hinsichtlich der Zahlungsklage sei die Berufung mangels hinreichender Beschwer unzulässig.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin K3xxxxx, von beiden Parteien benannt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Prozessakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die insgesamt zulässige Berufung ist nicht begründet.

I

Die Berufung ist auch hinsichtlich des Zahlungsantrags statthaft. Bei einer Mehrheit von Streitgegenständen genügt es, wenn die Einzelwerte zusammengerechnet die notwendige Beschwer erreichen (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 64 Rn. 21). Das ist hier zweifelsohne der Fall.

II

Die Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Klägerin auf den Klageantrag zu 1) verzichtet hat (§ 306 ZPO). Ein Klageverzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Prozessgegners (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25 Aufl., vor § 306 Rn. 12).

2. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist die Berufung nicht begründet.

Die Klägerin hat, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr Angebot auf Verringerung der Elternzeit auf wöchentlich 19 Stunden annimmt (§ 15 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 5 BErzGG).

a) Die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 BErzGG für das Begehren der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit auf 19 Wochenstunden sind streitlos gegeben. Dringende betriebliche Gründe stehen dem nicht entgegen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG).

Einen Arbeitsplatz, wie ihn die Klägerin ohne Änderung ihres Arbeitsvertrags halbtags ausfüllen könnte, hat zur Zeit beispielsweise die Mitarbeiterin K3xxxxx in Vollzeit inne. Sie besteht nur aus Einkaufs- und Verkaufstätigkeiten und ist nach der Überzeugung der Kammer ohne gewichtige Nachteile für die Beklagte zeitlich in zwei Halbtagsbeschäftigungen aufspaltbar.

Die Kontinuität der Ansprechpartner, welche die Beklagte besonders hervorhebt, bliebe gewahrt. Sie würde sich nur auf zwei Personen erstrecken. Dafür, dass die Kunden auch hierauf mit Unverständnis bis zum Wechsel des Zulieferers reagieren würden, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Das gilt umso mehr, als Teilzeittätigkeit infolge der entsprechenden Regelungen im Bundeserziehungsgeldgesetz und Teilzeitbefristungsgesetz auch in Verkaufsbereichen alltägliche Lebenswirklichkeit geworden ist. Dem widersprechen nicht die Ergebnisse der Kundenbefragung von Oktober 2004, auf welche die Beklagte sich bezogen hat. Sie oder die von ihr beauftragte Agentur hat die entscheidende Frage einseitig gestellt ("Erwarten Sie für Anfragen und Problemlösungen in einem Sachgebiet ... den selben Gesprächspartner?"). Um ein signifikantes Ergebnis für die von der Klägerin gewünschte Teilzeittätigkeit zu erhalten, hätte die Beklagte auch nach der entsprechenden Reaktion der Kunden fragen müssen, wenn einer von zwei namentlich bestimmten Ansprechpartnern seine Arbeitsleistung aus Gründen der Elternzeit im ausschließlichen Wechsel mit dem anderen, gleich kompetenten und informierten Ansprechpartner erbringt.

Der Beklagten ist einzuräumen, dass dieser Informationsaustausch nach der in jeder Beziehung glaubhaften und überzeugenden Aussage der Zeugin K3xxxxx (vgl. § 286 Abs. 1 ZPO) notwendig ist, weil zahlreiche Kunden nach ihrer Erfahrung auf schnellstmögliche Erledigung ihrer Anliegen dringen. Zugleich hat die Zeugin aber auch bekundet, dass dies ohne großen Aufwand möglich ist. Im Regelfall hat schon die schriftliche Mitteilung eines Kollegen, der für sie bei Abwesenheit eingesprungen ist, völlig ausgereicht, um sie hinsichtlich der Wünsche oder Probleme eines Kunden zu informieren. Dabei könnte die Beklagte die Arbeitszeiten der Klägerin und des sie ergänzenden Mitarbeiters sich geringfügig überlappen lassen, um die Kommunikation durch mündlichen Austausch, der Nachfragen gestattet, zu perfektionieren. Das alles gilt auch für die Besprechung mit den Reisenden. Da davon auszugehen ist, dass den Kunden der Beklagten die Identität des Ansprechpartners bei telefonischen Kontakten, soweit es um geschäftliche Interessen geht, gleichgültig ist und es ihnen nur darauf ankommt, dass ihre Anfragen und Wünsche, die nicht im ersten Anlauf erledigt werden können, ohne überflüssige zeitliche Verzögerung weiter bearbeitet werden, ist auch die "Firmenphilosophie" der Beklagten allenfalls unwesentlich beeinträchtigt; jedenfalls stehen notwendige, erforderliche oder auch sehr wichtige Gründe (vgl. BAG, Urteil v. 18.03.2003 - 9 AZR 126/02 - AP 3 zu § 8 TzBfG; zu BI2a der Gründe) dem Begehren der Klägerin nicht entgegen.

b) Letztlich ist der Einwand der Beklagten, es sei ihr nicht zuzumuten, wegen des Erziehungsurlaubs der Klägerin einem Vollzeitmitarbeiter zu kündigen, nicht stichhaltig. Wenn die Klägerin aus finanziellen Gründen keine Elternzeit in Anspruch genommen hätte, wäre ohnehin infolge der Unternehmerentscheidung der Beklagten ihr Arbeitsplatz entfallen. Deshalb muss es der Beklagten eher willkommen sein, dass sie nicht die eigentlich erforderliche Beendigungskündigung eines Arbeitsverhältnisses aussprechen muss, um ihre Rationalisierungsmaßnahme umzusetzen, sondern nur eine Änderungskündigung. Wenn der betroffene Arbeitnehmer diese Änderung nicht akzeptiert und deswegen seinen Arbeitsplatz verliert, beruht dies auf der Entscheidung der Beklagten, den Arbeitsplatz der Klägerin vollständig entfallen zu lassen, nicht auf der Entscheidung der Klägerin, während der Elternzeit Teilzeittätigkeiten verrichten zu wollen. Der Klägerin den Vorwurf zu machen, sie habe die Konsequenz der Entscheidung des Arbeitgebers sozial "abzufedern", indem sie Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit in Anspruch nehmen müsse, findet in § 15 Abs. 6, 7 BErzGG keine Stütze.

3. Letztlich hat die Beklagte mit der Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 3) keinen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Weiterzahlung der EDV-Zulage für den Monat Januar 2004 und für die Zeit vom 01. bis 16.02.2004 in der unstreitigen Höhe. Dafür, dass die Beklagte eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Klägerin über eine Zweckbefristung getroffen hätte, hat sie keine Tatsachen vorgetragen. Ihre Behauptung, eine derartige Abrede hätte sie mit der Mitarbeiterin D1xxxxxx getroffen, besagt nichts über das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die Bezeichnung EDV-Zulage rechtfertigt nicht den Schluss auf die Vereinbarung einer Zweckbefristung durch konkludentes Verhalten, etwa dadurch, dass die Klägerin gegen die Bezeichnung der Zulage nicht protestiert hätte. Denn diesem Verhalten ist eine Willenserklärung der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Bezeichnung enthält nicht den geringsten Hinweis darauf, welche objektiven Umstände, die die Beklagte nicht willkürlich bestimmen konnte, eintreten mussten, damit die Zulage entfiel. Die Zuweisung eines zeitlich begrenzten Aufgabengebiets allein reicht nicht hin, um eine entsprechende schlüssige Vereinbarung anzunehmen (vgl. BAG, Urteil v. 16.03.2000 - 2 AZR 196/99 - EzAÜG, § 1 AÜG Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr. 34; zu 1) der Gründe).

III

Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien entsprechend zu verteilen (§ 97, § 91, § 92 Abs. 1 ZPO).

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Der Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 3 ff. ZPO. Auch in dieser Hinsicht folgt das Berufungsgericht der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück