Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 555/06
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 54 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.02.2006 - 2 Ca 1924/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vergütung im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses.

Der Kläger, seinerzeit Zeitsoldat bei der Bundeswehr, war in der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.10.2005 bei der Beklagten als Praktikant tätig.

Unter dem 24.05.2004 schlossen die Parteien, auf Seiten der Beklagten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn B1xxx, sowie durch den Kläger unterzeichnet, einen entsprechenden Praktikantenvertrag, in welchem unter anderem in § 2 Abs. 1 als Betreuer dieses Praktikums der Personalleiter der Beklagten, Herr O1xxxx P4xxxx, benannt ist. In § 9 des Praktikantenvertrages findet sich ein Abschnitt über "Vergütung und Fälligkeit". Die dort enthaltenen Rubriken über eine "freiwillige monatliche Grundvergütung" sind durch Bindestriche entwertet.

Darüber hinaus enthält § 17 "Nebenabreden und Vertragsänderungen" folgende Regelung:

"Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Praktikantenvertrages wird auf die Fotokopie Blatt 4 bis 8 d. A. Bezug genommen.

Mit Datum vom 21.06.2004 unterzeichneten die Parteien einen weiteren, als "Berufsbildungsvertrag" überschriebenen Vertrag. Dieser Vertrag enthält zu Beginn den Zusatz:

"Für betriebliche Bildungsmaßnahmen von (ehemaligen) Soldaten auf Zeit (SaZ), im Rahmen der Fachausbildung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)"

In diesem Berufsbildungsvertrag ist unter § 1 "Berufsbildungsgegenstand" die Berufsbildung zum Personalreferenten vereinbart. In § 4 ist als verantwortlicher Ausbilder Herr P4xxxx als Leiter des Personalwesens ausgezeichnet. In § 7 "Vergütung und sonstige Zuwendungen" sind die dort vorgesehenen Rubriken entwertet. § 15 "Sonstige Rechtsvorschriften" enthält als Satz 2:

"Rechtswirksame Nebenabreden, welche die Berufsbildung betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung dieses Vertrages getroffen werden."

Dieser Berufsbildungsvertrag ist auf Seiten der Beklagten durch den Personalleiter, Herr P4xxxx, sowie den Kläger unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Berufsbildungsvertrages wird auf die Fotokopie Blatt 90 ff. d.A. Bezug genommen.

Dem Personalleiter der Beklagten, Herrn O1xxxx P4xxxx, war von Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 01.09.2003 Handlungsvollmacht erteilt. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, mit welchem Umfang diese Handlungsvollmacht ausgestattet war.

Obschon die Verträge zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Praktikantenvergütung nicht vorsahen, erteilte der Personalleiter P4xxxx dem Kläger für die Zeit bis Oktober 2004 die Zusage, dass die Beklagte eine monatliche Praktikantenvergütung von 400,00 € zahlen würde. Diese Zusage erteilte Herr P4xxxx nach Rücksprache mit dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn B1xxx. Tatsächlich ist dann auch die entsprechende Zahlung erfolgt.

Ende Oktober 2004 eröffnete dann der Personalleiter P4xxxx dem Kläger, der sein Praktikum in der Personalabteilung absolvierte, dass die monatliche Praktikantenvergütung von 400,00 € auch über den Oktober 2004 hinaus gezahlt werde. Entsprechende Zahlungen sind dann unter Erteilung der einschlägigen Abrechnungen bis August 2005 erfolgt.

Unter dem 31.12.2004 erteilte die Beklagte, unterzeichnet vom Vorstandsvorsitzenden B1xxx, dem Kläger eine Versorgungszusage, von der der Kläger vorträgt, es handele sich um eine Gehaltsumwandlung, die voraussetze, dass der Kläger überhaupt eine Vergütung beziehe.

Nachdem die Beklagte für den Monat September 2005 die monatliche Vergütung von 400,00 € nicht zahlte und auch nicht abrechnete, erkundigte sich der Kläger bei der Personalsachbearbeiterin, Frau H2xxx, die ihm gegenüber erläuterte, sie habe die Anweisung, keine Zahlungen an den Kläger mehr zu leisten.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden, zum Arbeitsgericht Paderborn unter dem 21.10.2005 erhobenen Zahlungsklage zur Wehr gesetzt und vorgetragen:

Die Beklagte schulde die verbleibenden zwei Monate die Praktikantenvergütung in Höhe von jeweils 400,00 € aufgrund einer Zusage des Personalleiters O1xxxx P4xxxx. Zweifel an der Berechtigung des Personalleiters an der Erteilung der entsprechenden Zusage habe er nicht. Außerdem sei dem Vorstand die Fortzahlung der Praktikantenvergütung über den Monat Oktober 2004 hinaus bekannt gewesen. Im Dezember 2004 habe es nämlich ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn B1xxx, gegeben, in welchem über ein Projekt gesprochen wurde, welches der Kläger habe betreuen sollen. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Kläger sich ausdrücklich bei Herrn B1xxx für die weitere Zahlung der Praktikantenvergütung über den 31.10.2004 hinaus bedankt. Dies habe Herr B1xxx zustimmend zur Kenntnis genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 800,00 € brutto nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegenden Verzinsung ab Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Das Schriftformerfordernis in § 17 des Praktikantenvertrages stehe einer mündlichen Vereinbarung über die Zahlung einer Praktikantenvergütung entgegen.

Im Übrigen sei der Personalleiter P4xxxx nicht berechtigt gewesen, die Fortzahlung der Praktikantenvergütung zu veranlassen. Offensichtlich sei dies geschehen, da der Kläger mit dem Personalleiter befreundet gewesen sei.

Dem Kläger sei aufgrund der Tatsache, dass er als Praktikant in der Personalabteilung eingesetzt gewesen sei, auch bekannt gewesen, dass Gehaltsfragen allein durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn B1xxx, entschieden würden. Insoweit sei die Handlungsvollmacht des Personalleiters P4xxxx in jedem Falle eingeschränkt gewesen.

Durch Urteil vom 10.02.2006 hat das Arbeitsgericht Paderborn der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers sich aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Personalleiter P4xxxx ergebe, da jedenfalls im Außenverhältnis der Beklagten zum Kläger für den Personalleiter eine Rechtsscheinhandlungsvollmacht bestanden habe und das Schriftformerfordernis des Praktikantenvertrages einer entsprechenden Vereinbarung nicht entgegenstehe, da davon auszugehen sei, dass es mündlich abbedungen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der dem Vertreter der Beklagten am 02.03.2006 zugestellten Entscheidung des Arbeitsgerichts Paderborn wird auf Blatt 46 ff. d.A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 28.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und unter dem 27.04.2006, eingegangen am 28.04.2006, begründet worden ist.

Die Beklagte trägt vor:

Es fehle eine Begründung in der angegriffenen Entscheidung, warum es einen Rechtsschein hinsichtlich einer Handlungsvollmacht im Verhältnis zum Kläger bezogen auf den Personalleiter P4xxxx geben solle.

Die Beklagte habe vorgetragen, was der Kläger nicht bestritten habe, dass Gehaltsfragen ausschließlich vom Vorstand der Beklagten entschieden würden. Ebenso sei eine Beschränkung der Handlungsvollmacht des Personalleiters P4xxxx unstreitig geblieben.

Da der Kläger seine Ausbildung im Rahmen der Praktikantentätigkeit bei der Beklagten in der Personalabteilung absolviert habe, sei ihm bekannt gewesen, dass solche Gehaltsentscheidungen allein durch den Vorstand getroffen würden.

Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass in einem Zwischenzeugnis, welches die Beklagte dem Personalleiter P4xxxx erteilt habe, auf die Handlungsvollmacht hingewiesen werde, so könne sich hieraus kein Rechtsschein zugunsten des Klägers ergeben, da dieses Zwischenzeugnis erst zu einem weit späteren Zeitpunkt erteilt worden sei, und zwar auf Verlangen des Personalleiters P4xxxx.

Nachdem bekannt geworden sei, dass Herr P4xxxx dem Kläger die Praktikantenvergütung über den Oktober 2004 hinaus zugesagt habe, sei das Arbeitsverhältnis zum Personalleiter aus diesem Grunde fristlos gekündigt worden.

Schließlich habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Schriftformklausel im Praktikantenvertrag für unbeachtlich gehalten. Denn wenn überhaupt jemand eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform in konkludenter Weise habe treffen können, dann der Vorstandsvorsitzende und der Kläger, keinesfalls aber Herr P4xxxx und der Kläger.

Letztendlich streite für den Kläger auch nicht der Umstand der Unterzeichnung der Versorgungszusage am 31.12.2004 durch den Vorstandsvorsitzenden. Dem Vorstandsvorsitzenden, dem im Übrigen diese Versorgungszusage für den Kläger vom Personalleiter P4xxxx zur Unterschrift vorgelegt worden sei, sei nicht bewusst gewesen, dass es sich hierbei vorgeblich um eine Gehaltsumwandlung handele, die den Anspruch auf Zahlung einer Arbeitsvergütung voraussetze.

Nach alledem habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Praktikentenvergütung; im Gegenteil, soweit er sie unrechtmäßig für die vergangenen Monate bezogen habe, müsse er sie der Beklagten erstatten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.02.2006 - 2 Ca 1924/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und trägt weiter vor: Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass Gehaltsfragen ausschließlich vom Vorstand der Beklagten entschieden würden. So habe der Kläger auch nicht wissen können, dass die Zusage der Praktikantenvergütung zu Beginn des Praktikantenverhältnisses bis Oktober 2004 durch den Personalleiter P4xxxx auf einer Abstimmung mit dem Vorstand beruht habe.

Nachdem der Personalleiter P4xxxx ihm die erste Zusage gegeben habe und dann auch die Zahlungen erfolgt seien, habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass Herr P4xxxx befugt gewesen sei, über die weitere Gewährung der Vergütung zu entscheiden.

Darüber hinaus sei zwischen den Parteien immer noch unstreitig, dass Herrn P4xxxx Handlungsvollmacht erteilt gewesen sei. Irgendwelche Beschränkungen dieser Handlungsvollmacht seien dem Kläger nicht bekannt und auch innerbetrieblich nicht bekannt gemacht worden. Nach Wissen des Klägers sei die Fortzahlung der Praktikumsvergütung fortlaufend in den Personalkostenkalkulationen aufgeführt worden, die dem weiteren Vortandsmitglied für den Bereich Finanzen, Herrn D2. S4xxx, regelmäßig vorgelegen hätten.

Schließlich sei noch auf den Berufsbildungsvertrag vom 21.06.2004 hinzuweisen, der auch vom Personalleiter P4xxxx unterzeichnet worden sei.

Die Schriftformklausel in § 17 des Praktikantenvertrages stehe der Vergütungszusage nicht entgegen. Wenn nämlich der Personalleiter aufgrund seiner Handlungsvollmacht befugt war, weitere Vergütungen zuzusagen, so sei er ebenfalls befugt gewesen, durch schlüssiges Verhalten die Schriftformklausel auch wieder aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten (§§ 66 Abs. 1 Satz 1; 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 516 ff. ZPO) hat keinen Erfolg, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 800,00 € aus seinem Praktikantenvertrag entsprechend § 611 BGB für die Monate September und Oktober 2005 zusteht.

I.

A.

Eine entsprechende Vergütungsvereinbarung haben die Parteien getroffen, was letztendlich auch nicht im Streit ist. Denn die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass der Personalleiter der Beklagten, Herr O1xxxx P4xxxx, dem Kläger die Zusage erteilt hat, auch für die Zeit ab November 2004 bis zur Beendigung des Praktikantenverhältnisses eine monatliche Vergütung von 400,00 € zu zahlen. Hierin liegt eine eindeutige Vergütungsabrede im Sinne des § 611 BGB.

B.

Bei der Willenserklärung des Personalleiters P4xxxx im Rahmen der oben genannten Vergütungszusage handelt es sich um eine solche der Beklagten. Zwar hat der Vorstand der Beklagten als insoweit gesetzliches Vertretungsorgan der Aktiengesellschaft diese Vergütungszusage nicht gegeben (vgl. § 78 Abs. 1 AktienG), indessen ist die Willenserklärung des Mitarbeiters P4xxxx als Personalleiter der Beklagten zuzurechnen.

Denn zwischen den Parteien ist ebenso unstreitig geblieben, dass dem Personalleiter P4xxxx Handlungsvollmacht erteilt war. Gemäß § 54 Abs. 1 HGB erstreckt sich eine solche Handlungsvollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Hier ist davon auszugehen, dass die "Art von Geschäften", die § 54 Abs. 1 HGB beschreibt, bezogen auf die Person des Personalleiters eben genau die Regelung von personellen Angelegenheiten darstellt.

§ 54 Abs. 1 HGB beschreibt insoweit eine gesetzliche Fiktion ("so erstreckt sich die Vollmacht"), die nur dann Beschränkungen im Außenverhältnis unterliegt, wenn solche Beschränkungen dem Dritten, also dem Kläger, gemäß § 54 Abs. 3 HGB bekannt sind.

aa)

Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 HGB über das Kennen oder Kennenmüssen von Beschränkungen einer Handlungsvollmacht sind im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs hoch anzusetzen (vgl. nur: BGH, Urteil v. 19.03.2002, X ZR 157/99, DB 2002, S. 1156). Insoweit bedarf es eindeutiger, dem Dritten gegenüber abgegebenen oder jedenfalls so verbreiteten Erklärungen, dass der Kläger als Dritter ohne weiteres von Beschränkungen der Handlungsvollmacht ausgehen musste (BGH, aaO, zu III Ziff. 2, 3 der Gründe).

bb)

Nach dem Vorbringen der Beklagten konnte die Berufungskammer nicht davon ausgehen, dass dem Kläger Beschränkungen der Handlungsvollmacht des Personalleiters P4xxxx bekannt waren oder dieser solche Beschränkungen kennen musste. Dass er sie positiv kannte, hat die Beklagte damit begründet, der Kläger habe sein Praktikum in der Personalabteilung verrichtet und sei im Übrigen mit dem Personalleiter P4xxxx befreundet gewesen. Warum deshalb in der Person des Klägers positive Kenntnis von Beschränkungen der Handlungsvollmacht des Personalleiters - so es sie gegeben hat - vorliegen sollte, lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Kläger kein höher angesiedelter Mitarbeiter in der Personalabteilung, sondern Praktikant war, lässt eher den Schluss darauf zu, dass ihm solche Interna verborgen geblieben sind.

Hierauf kam es allerdings abschließend nicht an, da die Beschränkung der Handlungsvollmacht und insbesondere die Kenntnis des Dritten in die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten fällt, da es sich um einen für sie günstigen Umstand handelt und es insoweit an weiterem, substantiierten Sachvortrag fehlt.

Auch inwieweit der Kläger eine Beschränkung der Handlungsvollmacht des Personalleiters kennen musste, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil - zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Personalleiter P4xxxx gegenüber dem Kläger aufgetreten ist und die erste Zahlung der monatlichen 400,00 € ausdrücklich zugesagt hat. Hierzu ist ebenso unstreitig geblieben, dass im Verhältnis zum Vorstand eine entsprechende Klärung stattgefunden hatte. Dass eine solche Klärung aber auch gegenüber dem Kläger verlautbart worden ist, kann dem Sachvortrag der Beklagten oder auch dem unstreitigen Vorbringen nicht entnommen werden. Aus Sicht des Klägers stellte sich die Situation also so dar, dass der Personalleiter P4xxxx ihm zweimal eine Vergütungszusage in Höhe von 400,00 € monatlich erteilt hat, einmal bis Oktober 2004, zum anderen ab November 2004. Eine Kenntnis des Klägers darüber, dass in einem Falle eine Genehmigung des Vorstandes vorlag und im anderen Falle nicht, konnte die Berufungskammer nicht unterstellen.

Gegen ein "Kennenmüssen" des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 3 HGB spricht schließlich auch, dass der Personalleiter P4xxxx in anderweitigem Zusammenhang ebenso als die maßgebliche Arbeitgeberperson aufgetreten ist, nämlich in dem Moment, in welchem er den Berufsbildungsvertrag unter dem 21.06.2004 für die Beklagte unterzeichnete.

Nach Auffassung der Berufungskammer streitet auch für die jedenfalls im Außenverhältnis bestehende Befugnis des Personalleiters P4xxxx die Tatsache, dass dieser streitlos die Funktion des Personalleiters im Betrieb der Beklagten ausübte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur: Urteil v. 20.08.1997, 2 AZR 518/96, AP Nr. 11 zu § 620 BGB Kündigungserklärung) gilt eine Person, die die Funktion eines Personalleiters ausübt, als zur Kündigung bevollmächtigt. Der Berufungskammer ist bewusst, dass die Parteien vorliegend nicht um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung streiten. Gleichwohl ist zu bedenken, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wesentlich weitreichendere Konsequenzen nach sich zieht als die Erteilung einer Vergütungszusage im Rahmen eines zweiseitigen Vertrages. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die Berufungskammer es für ausgeschlossen, dass Beschränkungen der dem Personalleiter P4xxxx erteilten Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 Abs. 3 HGB vom Kläger hätten gekannt werden müssen.

Nach alledem verbleibt es dabei, dass die von Herrn P4xxxx erteilte Vergütungszusage auch ab November 2004 eine solche der Beklagten war mit der Folge, dass es einen entsprechenden vertraglichen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Praktikantenvergütung aus § 611 BGB gibt.

C.

Die Vergütungszusage war auch nicht wegen Verstoßes gegen die Schriftform in § 17 des Praktikantenvertrages gemäß § 126 Abs. 1 i.V.m. § 125 Satz 2 BGB nichtig.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Parteien in § 17 des Praktikantenvertrages ausdrücklich vereinbart haben, dass Änderungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen und es sich bei der Vereinbarung einer Vergütung tatsächlich um eine Änderung des Vertrages im Sinne dieser Vereinbarung handelt. Denn der Vertrag enthält ausdrücklich eine Regelung in § 9 über Vergütung und Fälligkeit, die die Parteien durch die Einfügung von Bindestrichen mit "Null" geregelt haben.

Indessen ist davon auszugehen, dass diese vertraglich vereinbarte Schriftform durch Erteilung der Vergütungszusage konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, aufgehoben worden ist.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, vgl. § 69 Abs. 2 ArbGG.

Soweit die Beklagte hierzu im Berufungsverfahren auf die fehlende Vertretungsberechtigung des Personalleiters P4xxxx hingewiesen hat, wird vollinhaltlich auf die obigen Ausführungen zur Berechtigung im Hinblick auf die Erteilung der Vergütungszusage Bezug genommen. Durfte der Personalleiter P4xxxx die Vergütungszusage im Außenverhältnis erteilen, so war er im gleichen Verhältnis auch berechtigt, zumindest durch schlüssiges Verhalten die vereinbarte Schriftform aufzuheben.

Hat der Kläger nach alledem einen Anspruch auf Zahlung der Praktikantenvergütung für die Monate September und Oktober 2005 in Höhe von jeweils 400,00 €, so hat die Beklagte den Gesamtbetrag - wie geltend gemacht - gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

Nach alledem hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

II.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung als unterlegene Partei zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück