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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: 9 Ta 520/02
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

GKG § 1 Abs. 3
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ZPO § 5
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 260
KSchG § 4 Satz 1
Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, fällt ein besonderer Streitwert nicht an (Änderung der Rechtsprechung).
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss

Geschäfts-Nr.: 9 Ta 520/02

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schröder beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 18.06.2002 - 3 Ca 29/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin war seit dem 01.08.1980 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein Gehalt in Höhe von € 1.300,00. Mit Schreiben vom 18.12.2001 sprach die Beklagte der Klägerin eine ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin setzte sich hiergegen mit Klageschrift, welche am 08.01.2002 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, zur Wehr und kündigte folgende Anträge an:

1. Festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2001 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht,

2. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis auch durch weitere Kündigungen der Beklagten nicht aufgelöst wird, sondern fortbesteht.

Zur Begründung des Antrags zu 2) trug die Klägerin vor, mit ihm solle etwaigen anderweitigen Kündigungen der Beklagten entgegengetreten werden.

Der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Mit Schriftsatz vom 02.04.2002 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Streitwerts. Mit Beschluss vom 18.06.2002 hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf € 3.900,00 festgesetzt. Gegen die am 29.07.2002 zugestellte Entscheidung haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag Beschwerde eingelegt. Sie tragen unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 06.02.2002 - 9 Ta 9/02 - vor:

Bei der Bildung des Streitwerts für das Verfahren im Allgemeinen sei der selbständige Feststellungsantrag zu berücksichtigen. Es handele sich bei der Verbindung von Kündigungsschutzantrag und selbständigem Feststellungsantrag um eine objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass tatsächlich mit weiteren Beendigungstatbeständen zu rechnen gewesen sei, und damit deutlich gemacht, dass sie eine Streitgegenstandserweiterung über den Klageantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG hinaus nicht beabsichtigt hätte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der allgemeine Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gestellt wird, ist, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, bei der Ermittlung des Gesamtstreitwerts beider Anträge (§ 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 260, § 5 ZPO) nicht zu berücksichtigen. Die abweichende Rechtsprechung der früher zuständigen 8. Kammer und nachfolgend der beschließenden 9. Kammer wird nicht aufrechterhalten.

1. Die Nichtberücksichtigung des allgemeinen Feststellungsantrags lässt sich allerdings nicht mit der Ansicht des Arbeitsgerichts begründen, mit diesem Antrag sei in Wahrheit, solange die klagende Partei nur auf die Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung eingehe und nicht substantiiert vortrage, dass tatsächlich mit weiteren Beendigungstatbeständen zu rechnen sei, eine Klageerweiterung nicht beabsichtigt; ebenso wenig kann des Weiteren der in Rechtsprechung und Literatur vielfach vertretenen Meinung gefolgt werden, dem Antrag komme ein eigener Wert nicht zu, weil er mit dem Kündigungsschutzantrag nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten identisch sei (vgl.: LAG Bremen, Beschluss v. 29.03.2000 - 4 Ta 15/00 - JurBüro 2000, 418; LAG Hessen, Beschluss v. 21.09.1999 - 15/6 Ta 630/98 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 116; LAG Köln, Beschluss v. 07.07.1998 - 4 Ta 207/98 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 115; LAG Thüringen, Beschluss v. 03.06.1996 - 8 Ta 76/96 - LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 106; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rn. 103 a; KR-Friedrich, 6. Aufl., § 4 KSchG Rn. 279 [m.w.N.]; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., S. 790 Rn. 2070; ErfK/Schaub, 2. Aufl., § 12 ArbGG Rn. 17; a.A.: GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 158; Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, Stand: August 2002, § 4 Rn. 164).

Es steht außer Zweifel, dass die Klägerin ihr prozessuales Begehren gerade nicht auf den Kündigungsschutzantrag beschränken wollte. Sie hat einen besonderen, nicht bloß floskelhaften Antrag gestellt (kein "unselbständiges Anhängsel"; vgl. BAG, Urteil v. 29.01.1994 - 2 AZR 484/93 - NZA 1994, 812; zu II 2 b [2] der Gründe) und diesen auch gesondert begründet. Sie will sich gegen alle späteren Kündigungen zur Wehr setzen, welche angesichts des punktuellen Streitgegenstandsbegriffs, den das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. BAG, Beschluss v. 05.03.1997 - 7 ABR 3/96 - NZA 1997, 844; zu II 1 der Gründe) und dem auch die beschließende Kammer folgt, von dem Kündigungsschutzantrag nicht erfasst werden (vgl. BAG, Urteil v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96 - NZA 1997, 844; zu II 1 a der Gründe). Hieraus folgt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Zweiten und des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts, dass die Klägerin einen vielleicht unzulässigen, aber selbständigen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gestellt hat (vgl. BAG, Urteil v. 13.03.1997 - 2 AZR 5112/96 - NZA 1997, 844; zu II 1 a, 2, 3 der Gründe).

Dem allgemeinen Feststellungsantrag kommt grundsätzlich ein eigener Wert zu (vgl. GK-Wenzel, ArbGG, § 12 Rn. 158 a; Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, Stand: August 2002, § 4 Rn. 146). Von der Zulässigkeit eines Antrags hängt nach allgemeinen Streitwertgrundsätzen keineswegs seine Bewertung ab; diese richtet sich vielmehr nach dem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse, welches die klagende Partei mit ihrem prozessualen Begehren verfolgt (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Rn. 67, 70; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 740/743). Bei der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags ist zu berücksichtigen, dass die klagende Partei mit einem stattgebenden Urteil über den Kündigungsschutzantrag im Vergleich zu einem Urteil über den allgemeinen Feststellungsantrag eine Entscheidung mit geringerer Reichweite der Rechtskraft erhält (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). Es wird nur feststellt, dass die streitbefangene Kündigung das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Beendigungstermin nicht aufgelöst hat. Demgegenüber erfasst die Rechtskraft einer Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag sämtliche Beendigungstatbestände im Zeitraum bis zur (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96 - NZA 1997, 844; zu II, 1, 3 b der Gründe; KR-Friedrich, 6. Aufl., § 4 KSchG Rn. 237, 238; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Einl. Rn. 79). Dieser sehr viel weiterreichende Schutz (vgl. Boewer, Der Streitgegenstand des Kündigungsschutzprozesses, NZA 1997, 359 [363]) erstreckt sich auch unter Geltung des § 623 BGB nicht nur auf theoretische Fallgestaltungen, die bei der Bewertung außer Betracht bleiben könnten. Zu denken ist an oft schwer erkennbare Schriftsatzkündigungen und Folgekündigungen (vgl. Bitter, Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage, DB 1997, 1407), deren Bedeutung sich dem Arbeitnehmer nicht erschließt und die er gegebenenfalls seinem Prozessbevollmächtigten gar nicht mitteilt; letzteres gilt insbesondere für Folgekündigungen, welche das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt beenden sollen wie die streitbefangene Kündigung. Wenn die beschließende Kammer früher diesen erweiterten Schutz regelmäßig mit einem Monatsentgelt der klagenden Partei bewertet hat, erscheint dies angemessen; immerhin geht es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 134 a.E.; Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, Stand: August 2002, § 4 Rn. 146 a.E.).

2. Dem Arbeitsgericht sowie der oben aufgeführten Rechtsprechung und Literatur (LAG Bremen, Beschluss v. 29.03.2000 - 4 Ta 15/00 - JurBüro 2000, 418; LAG Hessen, Beschluss v. 21.09.1999 - 15/6 Ta 630/98 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 116; LAG Köln, Beschluss v. 07.07.1998 - 4 Ta 207/98 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 115; LAG Thüringen, Beschluss v. 03.06.1996 - 8 Ta 76/96 - LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 106; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rn. 103 a; KR-Friedrich, 6. Aufl., § 4 KSchG Rn. 279 [m.w.N.]; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., S. 790 Rn. 2070; ErfK/Schaub, 2. Aufl., § 12 ArbGG Rn. 17) ist jedoch im Ergebnis darin zu folgen, dass für den allgemeinen Feststellungsantrag, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gestellt wird, ein besonderer Streitwert nicht in Ansatz zu bringen ist (ebenso: BAG, Beschluss v. 06.12.1984 - 2 AZR 754/79 - NZA 1985, 296; zu II 2 b der Gründe).

a) Folgt man der Gegenansicht, ergibt sich ein unauflösbarer Widerspruch, der für diese Fallgestaltung eine teleologische Reduktion des § 5 ZPO erforderlich macht. Letztere ist immer dann geboten, wenn die Einschränkung einer Norm notwendig ist, um den Zweck einer vorrangigen Norm zu wahren (vgl. Larenz, Methoden der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 392; BVerfGE 88, 145 [167]). Die vorrangige Norm ist hier Art. 3 GG, der gebietet, wesentlich gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]). Im konkreten Fall stellen sich folgende Sachverhalte als wesentlich gleich dar. Einem Arbeitnehmer ist eine Kündigung ausgesprochen worden, welche er für sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1, 2 KSchG, aber auch aus sonstigen Gründen (Sittenwidrigkeit, Formfehler, unterbliebene oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung) für unwirksam hält. Erhebt er Klage mit dem Kündigungsschutzantrag und dem allgemeinen Feststellungsantrag, ist nach allgemeinem Streitwertrecht ein besonderer Streitwert für den allgemeinen Feststellungsantrag festzusetzen (s.o. 1). Klagt aber der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG zunächst mit dem allgemeinen Feststellungsantrag wegen sonstiger Unwirksamkeit und beruft er sich spätestens bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz auch auf die fehlende soziale Rechtfertigung (§ 6 KSchG; vgl. KR-Friedrich, 6. Aufl., § 4 KSchG Rn. 243), fällt eine gesonderte Gebühr nicht an. Es handelt sich nämlich, solange sich keine Partei auf einen weiteren Beendigungstatbestand beruft, um einen einheitlichen Klageantrag und nicht um eine Klagehäufung im Sinn des § 260 ZPO. Mit dem Berufen auf die Sozialwidrigkeit der streitbefangenen Kündigung führt die klagende Partei als weitere Klagebegründung nur einen neuen Unwirksamkeitsgrund, nicht aber einen neuen Streitgegenstand in den Prozess ein. Nach prozessualen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten dienen beide Vorgehensweisen letztlich demselben Ziel. Der klagenden Partei geht es, solange sie keinen Auflösungsantrag (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG) gestellt hat, jeweils um die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht bzw. fortbestanden hat.

Die Gleichbehandlung hat in der Weise zu geschehen, dass die Werte des Kündigungsschutzantrags und des Fortbestandsantrags entgegen § 5 ZPO nicht addiert werden dürfen. Einerseits kommt eine Erhöhung des Streitwerts für den allgemeinen Feststellungsantrag schon wegen des sozialen Schutzzwecks des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (vgl. BAG, Urteil v. 20.01.1967 - 2 AZR 232/65 - AP 16 zu § 12 ArbGG 1953; zu 3. der Gründe) nicht in Betracht. Andererseits scheidet eine Herabsetzung des ohnehin aus sozialen Gründen privilegierten Werts des Kündigungsschutzantrags (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Rn. 159) wegen der besonderen Bedeutung einer derartigen Klage für den Arbeitnehmer (vgl. BAG, a.a.O.) aus.

b) Die beschließende Kammer sieht sich im Übrigen im Ergebnis durch die Entstehungsgeschichte des Kündigungsschutzgesetzes bestätigt. Der "Hattenheimer-Entwurf" (RdA 1950, 163 ff.), den der Regierungsentwurf in allen wesentlichen Punkten übernehmen wollte (BT-Drucksache, 1. Wahlperiode 1949 Nr. 2090, S. 11), lautet, soweit es hier von Interesse ist:

"§ 3. Anrufung des Arbeitsgerichts

(1) Der Arbeitnehmer kann zur Feststellung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Klage beim Arbeitsgericht erheben.

...

§ 4. Urteil des Arbeitsgerichts

(1) Erweist sich eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt, so hat das Arbeitsgericht im Urteil festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht."

Warum § 4 Abs. 1 nicht in das Kündigungsschutzgesetz übernommen worden ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien (a.a.O.) nicht entnehmen. Jedenfalls sollte nach den Vorstellungen der Verfasser des Hattenheimer-Entwurfs das Arbeitsgericht verpflichtet sein, auch ohne ausdrückliche Antragstellung im Falle der Sozialwidrigkeit der Kündigung das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im Urteil festzustellen. Die Verfasser haben den Fortbestandsantrag als im Kündigungsschutzantrag enthalten angesehen (vgl. Holtermüller, Streitgegenstand, Rechtskraft und Präklusion im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren, Frankfurt/Main 2000, S. 166). Dies entspricht § 256 Abs. 1 ZPO, wonach ein Feststellungsantrag damals wie heute grundsätzlich nur zulässig ist, wenn er die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses bezweckt (vgl. Stein-Jonas/Pohle, 18. Aufl., 1953, § 256 Anm. 4; Stein-Jonas/Schumann, 21. Aufl., 1997, § 256 Rn. 45; BAG, Urteil v. 21.06.2000 - 4 AZR 379/99 - NZA 2001, 271; zu I der Gründe). Folgt man dieser durchaus interessengerechten Auffassung, kommt der Ansatz eines besonderen Streitwerts für die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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