Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 1145/02
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 7
BetrAVG § 14 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8
BGB § 329
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 1145/02

Verkündet am: 09.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Modemann und Nußbaum

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 9344/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Beklagt ist der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung gem. § 14 Abs. 1 BetrAVG. Die Parteien streiten um seine Einstandspflicht für Ansprüche der Klägerin auf Witwengeld. Ihr Ehemann begann sein Arbeitsverhältnis im Februar 1965 bei der VI Spezialmontagen W mit Sitz in der ehemaligen DDR. Das Unternehmen wurde am 17. 06. 1990 in die Fa. S W GmbH (im folgenden:) umgewandelt. Am 20. 09. 1990 entstand durch Ausgliederung aus diesem Unternehmen die Fa. K und T W GmbH (im folgenden:), ebenfalls mit Sitz in Weimar, zu der der Ehemann der Klägerin am 01. 07. 1991 als deren Prokurist überwechselte. Der seiner Einstellung zugrunde liegende Arbeitsvertrag wurde auf Arbeitgeberseite von den Herren K, Z, L und Prof. Dr. L: als Vertreter der Gesellschafterinnen - nämlich der und der G L S A (Montevideo/Uruguay) - geschlossen und enthielt eine Versorgungszusage auch zugunsten seiner Witwe. Am 01. 01. 1992 trat nach dem Einigungsvertrag das BetrAVG auf dem Gebiet der DDR in Kraft. Am 10. 08. 1994 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die nahm die Bezahlung von Witwengeld an die Klägerin auf. Am 01. 07. 1999 wurde über das Vermögen der das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 19. 10. 1999 teilte der Insolvenzverwalter mit, die Forderung der Klägerin auf Witwengeld sei in Höhe von 20.665,04 DM festgestellt worden. Unter dem 28. 12. 2000 gaben die Herren L, K und Z die Erklärung ab, daß die Versorgungszusagen der aus 1991 auch nach dem 01. 01. 1992 "in unveränderter Form" gegolten hätten. Mit vorliegender Klage fordert die Klägerin vom beklagten PSV ihr Witwengeld für die Monate Dezember 1996 bis September 2001 in Höhe von 89.407,04 DM (= 45.713,09 EUR). Sie hat die Klage unter dem 21. 03. 2002 erweitert auf die Herren K, Z und L als Beklagte zu 2) bis 4) und die Klage insoweit später wieder zurückgenommen. Statt dessen hat sie die Klage unter dem 23. 04. 2002 auf den Beklagten zu 5), nämlich den Rechtsanwalt P in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. E E + C Spezialmaschinen GmbH mit Sitz in Ulm erweitert mit der Begründung, diese habe spätestens im Jahre 1992 Gesellschaftsanteile der übernommen. Das Verfahren gegen die hat das Arbeitsgericht abgetrennt und an das Arbeitsgericht Ulm verwiesen. Der Beklagte hat seine Einstandspflicht geleugnet und sich hilfsweise auf Verjährung berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter mit der Begründung, Versorgungsschuldner seien ursprünglich die Gesellschafter der gewesen. Deren Versorgungszusage sei zweifellos nicht insolvenzgeschützt gewesen. Dadurch aber, daß die die Zahlung des Witwengeldes 1994 aufgenommen und jahrelang beibehalten habe, habe sie konkludent einen Schuldbeitritt vollzogen und damit eine eigene Versorgungszusage, diesmal nach dem Stichtag des Einigungsvertrages, abgegeben. Dafür spreche auch die vom Insolvenzverwalter vorgenommene Feststellung zur Tabelle. Zudem sei der Beklagte auch aus Anlaß der Insolvenz der einstandspflichtig. Der Umstand, daß Gesellschafter der evtl. noch in Anspruch genommen werden könnten, entlaste den Beklagten nicht.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an sie 45.713,09 EUR nebst Zinsen (Bl. 265) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und meint, im Falle eines Schuldbeitritts bestehe kein Insolvenzschutz für die Verbindlichkeit des Beitretenden, und die Insolvenz der habe nichts mit Ansprüchen gegen ihn aus Anlaß der Insolvenz der zu tun. Darüber hinaus wiederholt der Beklagte die Einrede der Verjährung unter Berufung auf § 196 Abs. 1 Nr.8 BGB alter Fassung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:

Ohne Erfolg für die Klage beruft sich die Klägerin auf eine (angebliche) Versorgungszusage der Gesellschafter. Zu Recht führt sie selber aus (Schriftsatz vom 27. 02. 2003, S.2): "Diese von den Gesellschaftern erteilte Zusage war zweifellos nicht insolvenzgeschützt." Zudem führt ihre Ansicht, ihr Ehemann sei nicht Arbeitnehmer der, sondern der Gesellschafter gewesen, zur Unschlüssigkeit der Klage aus anderen Gründen: Nach § 7 BetrAVG hat der Beklagte nämlich nur einzustehen für Versorgungsschulden des "Arbeitgebers". Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, aus dessen Diensten der Versorgungsempfänger ausgeschieden ist (BAG, Urteil vom 23. 01. 1990 - 3 AZR 171/88 in AP Nr.56 zu § 7 BetrAVG).

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf einen nach dem Stichtag des Einigungsvertrages (31. 12. 1991, vgl. BAG, Urteil vom 24. 03. 1998 - 3 AZR 778/96 in NZA 1998, 1059) vollzogenen Schuldbeitritt durch die später insolvent gewordene KTW. Es ist bereits fraglich, ob ein - unterstellter - Schuldbeitritt einer neuen Versorgungszusage gleichkäme oder ob er nicht vielmehr ohne Novation die ursprüngliche Schuld mit ihren Einschränkungen bestehen ließe. Jedenfalls kann von einem Schuldbeitritt keine Rede sein. An einer ausdrücklichen Willenserklärung fehlt es. In der bloßen Zahlungsaufnahme kann die Willenserklärung, eine eigene Verpflichtung übernehmen zu wollen, nicht gefunden werden. Dem widerspricht schon eine allgemeine Vermutungsregel, nach der niemand ohne ausreichenden Anlaß Rechtspositionen hergeben will (nemo liberalis praesumitur). Eine Gegenleistung dafür, daß die ihr Vermögen durch Eingehung einer Verbindlichkeit belasten sollte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Auslegung, die die Klägerin dem Zahlungsverhalten der beilegen möchte, widerspricht aber auch einer gesetzlichen Vermutungsregel: Nach § 329 BGB ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß dem Gläubiger ein unmittelbarer Anspruch gegen den erwachsen soll, der sich zur Befriedigung des Gläubigers eines anderen verpflichtet (sog. Erfüllungsübernahme).

Daß der Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der die Forderung der Klägerin zur Tabelle anerkannt hat, beweist nur, daß er schon den Ausgangspunkt der Klägerin nicht teilt und im Arbeitsvertrag ihres Ehemannes eine Versorgungszusage der gesehen hat. Im übrigen wäre seine Rechtsansicht für das vorliegende Verfahren ohne jedes Präjudiz.

Die unter dem 28. 12. 2000 abgegebene Erklärung der Herren D, K und Z, daß die Versorgungszusagen der aus 1991 auch nach dem 01. 01. 1992 "in unveränderter Form" gegolten hätten, enthält schon vom Wortlaut her keine Novation der Versorgungszusage.

Unzutreffend ist die Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe auch wegen der Insolvenz der EC einzustehen. Diese war Gesellschafterin der. Von den Gesellschaftern der sagt die Klägerin selber, deren Versorgungszusage sei "zweifellos" nicht insolvenzgeschützt gewesen. Auch der Versuch, die Haftung der von einer erneuerten Versorgungszusage durch die abzuleiten, muß fehlschlagen: Zum einen liegt eine derartige erneuerte Zusage wie gezeigt nicht vor. Zum anderen handelte es sich bei der um eine GmbH, deren Haftung sich nicht auf die Gesellschafter überträgt (§ 13 Abs.2 GmbHG).

Im übrigen steht dem Erfolg der Klage auch der Umstand entgegen, daß ein nach dem Verständnis der Klägerin früherer Arbeitgeber ihres Ehemannes, der zudem ursprünglicher Versorgungsschuldner gewesen sein soll, noch existiert und zahlungsfähig ist - nämlich die G L S A. Solange dem Versorgungsberechtigten ein zahlungsfähiger früherer Arbeitgeber als Schuldner gegenübersteht, muß er sich an diesen halten (BAG, Urteil vom 23. 01. 1990 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück