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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 3 Ta 115/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 117 Abs. 4
Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang im Sinne von § 117 Abs. 4 ZPO; es genügt die Darlegung und Glaubhaftmachung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.01.2003 - 2 Ca 1957/01 EU - abgeändert:

Die dem Kläger ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe bleibt angeordnet.

Gründe:

I. Auf den Antrag des Klägers vom 14.09.2001 bewilligte ihm das Arbeitsgerichts Bonn mit Beschluss vom 15.10.2001 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Ratenzahlung wurde aufgrund der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht angeordnet. Der Rechtsstreit war bereits zuvor durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wurde der Kläger unter Fristsetzung bis zum 26.11.2002 durch den Rechtspfleger aufgefordert, den Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt an das Arbeitsgericht Bonn zu übersenden. Mahnungen vom 27.11.2002 und 23.12.2002 blieben erfolglos. Daraufhin hob das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 24.01.2003 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziffer 2 ZPO auf. Gegen diesen ihm am 30.01.2003 zugestellten Aufhebungsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 06.02.2003 beim Arbeitsgericht Bonn eingelegten sofortigen Beschwerde. Zur Begründung überreicht er die Kopie eines Bewilligungsbescheids des Arbeitsamts B über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 05.02.2003 sowie die Kopie eines Wohngeldbescheids der Stadt S für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.08.2003 und die Kopie eines Kontoauszuges, aus dem die Kindergeldzahlung für den Monat Februar 2003 in Höhe von 641,00 EUR ersichtlich ist.

Nachdem weitere Mahnungen des Arbeitsgerichts Bonn bezüglich der Übersendung einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erfolglos blieben, hat das Arbeitsgericht Bonn der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und fristgerecht binnen Monatsfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren noch vor der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts seine aktuellen Einkünfte hinreichend glaubhaft gemacht. Ausweislich der von ihm vorgelegten Belege bezieht er Arbeitslosenhilfe in Höhe von 686,00 EUR monatlich und erhält ein monatliches Wohngeld in Höhe von 274,00 EUR sowie Kindergeldzahlung in Höhe von 641,00 EUR monatlich. Über weitere Einkünfte verfügt er nicht. Bei Berücksichtigung der Freibeträge für ihn, seine Ehefrau sowie die vier Kinder ergibt sich danach gemäß § 115 Abs. 1 ZPO ein Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht Bonn ist der Kläger zu einer erneuten Vorlage des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Verfahrens nach § 124 ZPO nicht verpflichtet, denn § 120 ZPO verweist nicht auf § 117 ZPO. Die in dieser Vorschrift angeordnete Verwendung des amtlichen Vordrucks bezieht sich ausschließlich auf den ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine weitergehende Verpflichtung zur erneuten Vorlage im Überprüfungsverfahren gemäß § 120 ZPO kann hieraus nicht abgeleitet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.1998 - 4 Ta 237/97 -, LAGE § 124 ZPO Nr. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.1998 - 1 W 815/98 -, FamRZ 2000, 104; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.1999 - 3 WF 90/99 -, FamRZ 2000, 1224; Musielak-Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 120 Randziffer 14; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120 Randziffer 28). Dass der Kläger schließlich am 20.06.2003 den ausgefüllten amtlichen Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse doch noch nachgereicht hat, ist daher nicht mehr streitentscheidend.

Ende der Entscheidung

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