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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 830/02
Rechtsgebiete: BGB § 823 Abs. 2


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
1. Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Verkäufers in einem Einzelhandelsgeschäft der Unterhaltungselektronik-Branche.

2. Ist der Verkäufer aufgrund eigenen fahrlässigen Verhaltens einem Betrüger aufgesessen, bei dem die ausgelieferte Ware nicht wiederzuerlangen ist, so besteht der Schaden des Arbeitgebers in dem Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadensersatz-, bzw. Kaufpreisforderung gegen den "Käufer".

3. Soweit der Arbeitnehmer an diesem Schaden zu beteiligen ist, hat der Arbeitgeber ihm Zug um Zug seine Ansprüche gegen den Primärschädiger abzutreten.

4. Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Haftungsanspruch nicht einwenden, der Unternehmer könne seinen Schaden oder einen Teil davon gegebenenfalls von der Steuer absetzen.

5. Im Arbeitnehmerhaftungsrecht kann eine starre Haftungsobergrenze - etwa in Höhe eines Bruttomonatseinkommens - nicht angenommen werden, da sie bislang im Gesetz keine Stütze findet.


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2002 in Sachen 17 Ca 9866/01 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin in entsprechender Höhe gegen den F B aus Siegen.

Die weitergehende Klage wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 70 %, der Beklagte 30 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen von der Arbeitgeberin geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und der Gründe, die das Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Zahlungsklage zur Hälfte stattzugeben und sie im übrigen abzuweisen, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2002 Bezug genommen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 03.08.2002 und der Klägerin am 31.07.2002 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen am 12.08.2002 Berufung einlegen und diese am 12.09.2002 begründen lassen. Die Klägerin hat am 23.10.2002 eine unselbständige Anschlussberufung eingelegt.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er der Klägerin aus dem Verkaufsgeschäft vom 20.07.2001 mit dem Betrüger F B alias M R keinerlei Schadensersatz schulde. Seiner Ansicht nach fehle es bereits an einer Pflichtverletzung. Jedenfalls sei ihm nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Höhe nach bilde ein Betrag im Umfang eines Nettomonatsgehalts (1.700,00 DM = 869,20 EUR) die Obergrenze. Der Beklagte verweist auf sein jugendliches Alter und die geringe Berufserfahrung. Andererseits behauptet er, er sei gerade aufgrund seiner Kompetenz, seiner Kundenorientiertheit, seiner raschen Auffassungsgabe und seines ausgeprägten Geschäftssinnes in einem Geschäftsbereich der Klägerin tätig gewesen, in dem es um hohe Verkaufswerte gegangen sei.

Der Beklagte räumt ausdrücklich ein, dass im Betrieb der Klägerin die Weisung bestanden habe, Ware nicht ohne Kopie des Personalausweises des Kunden herauszugeben. Auch habe es der Direktive der Geschäftsleitung entsprochen, sich bei gebotenen Zweifeln über die Seriosität eines Geschäftspartners bei der in K weilenden Geschäftsleitung telefonisch oder per E-Mail rückzuversichern. Dies sei aber nicht der bestimmende Faktor für das Handeln der Angestellten in dem Laden der Berufungsbeklagten gewesen.

Der Beklagte und Berufungskläger ist des weiteren der Ansicht, dass er der Klägerin jedenfalls derzeit schon deshalb nicht hafte, weil es die Berufungsklägerin unterlassen habe, vorrangig gehörige Anstrengungen zu unternehmen, um die ausgelieferte Ware oder deren Gegenwert in Geld von dem Schädiger F B einzutreiben. Auch hafte er nicht, weil die Klägerin einen etwaigen Verlust aus dem Verkaufsgeschäft von der Steuer absetzen könne und nicht dargelegt habe, dass ihre Betriebshaftpflichtversicherung für den Schaden nicht aufkomme. Auf jeden Fall müsse die Klägerin ihm im Falle einer Haftung ihre Ersatzansprüche gegen den Schädiger B abtreten. Im übrigen sei es letztlich der Zeuge B M gewesen, der in Abwesenheit des Chefs die Geldeingänge kontrolliert habe und dem es hätte auffallen müssen, dass der von dem Betrüger angeblich am 23.07.2001 überwiesene Betrag am 31.07.2001, dem Tag der endgültigen Zustellung der Geräte, dem Konto der Klägerin noch nicht gutgeschrieben gewesen sei.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2002 - 17 Ca 9866/01 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen und den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2001 - BA 664/01 - aufzuheben.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Des weiteren beantragt die Klägerin und Anschlussberufungsklägerin,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2002 - 17 Ca 9866/01 - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.073,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 13.08.2001 zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin meint, der Beklagte habe bei dem Kaufgeschäft vom 20.07.2001 seine Pflichten grob fahrlässig verletzt und müsse daher für den vollen Nettoschaden einstehen. Sie habe wegen des hier in Rede stehenden Schadensereignisses ihren laufenden Kontokorrentkredit in Höhe von 100.000,00 DM aus Privatmitteln um 20.000,00 DM aufstocken müssen und diesen Betrag bis heute nicht zurückführen können. Sie habe keinerlei Gewinn erzielt, was aber Grundvoraussetzung für jegliche steuerliche Abschreibungsmöglichkeit sei. Sie habe auch alles Zumutbare unternommen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Schädiger B durchzusetzen. So habe der Zeuge B M sich am 03.08.2001 nach S begeben, um dort mit Hilfe der Kripo die Rechte der Klägerin bei dem Schädiger persönlich geltend zu machen. Aus näher dargestellten Gründen sei es jedoch nicht zu einer entsprechenden Mithilfe der Kripo gekommen. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei es jedoch zu unsicher erschienen, den in S einschlägig bekannten und als gefährlich eingestuften B ohne Begleitung aufzusuchen. Nach Auskunft der Nachbarn des Schädigers handele es sich bei B um einen arbeitslosen Alkoholiker. Sie, die Klägerin, habe im Ergebnis nicht mehr tun können, als Strafanzeige zu erstatten. Aufgrund ihrer eigenen angespannten wirtschaftlichen Situation sei es ihr auch nicht zumutbar gewesen, das erhebliche Kostenrisiko eines Zivilprozesses gegen B auf sich zu nehmen, zumal nach Auskunft der Polizei bei B erwartungsgemäß ohnehin "nichts zu holen" sei.

Der Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. Auch die Anschlussberufung wurde gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO fristgemäß erhoben.

Die Berufung des Beklagten hat jedoch nur in dem sich aus dem Tenor des Berufungsurteils ergebenden Umfang teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin musste erfolglos bleiben.

Das Arbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, dass der Beklagte bei der Abwicklung des Verkaufsgeschäftes vom 20.07.2001 eine Pflichtverletzung begangen hat.

Zu den Hauptpflichten eines in einem Einzelhandelsgeschäft tätigen Verkäufers gehört es, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers gegenüber den Geschäftskunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Diese Pflicht hat der Beklagte in mehrfacher Hinsicht verletzt. Wie der Beklagte in anderem Zusammenhang selbst hervorhebt, war er in einem Bereich tätig, in dem mit erheblichen Vermögenswerten gehandelt wird. Dementsprechend sind in diesem Bereich an die Sorgfaltspflichten eines Verkäufers, bezogen auf das einzelne Geschäft, höhere Anforderungen zu stellen als beispielsweise bei einer Brötchenverkäuferin in einem Bäckereibetrieb. Anders als letztere stand der Beklagte bei der Abwicklung des hier interessierenden Geschäftes auch nicht unter einem Zeitdruck wie bei der Abwicklung massenhafter Bargeschäfte des täglichen Lebens. Ein weiterer fallspezifischer Umstand, der den Beklagten dazu hätte veranlassen müssen, mit ganz besonderer Sorgfalt vorzugehen, ist darin zu sehen, dass der Kunde B alias R zum damaligen Zeitpunkt zum einen im Geschäftsbetrieb der Klägerin gänzlich unbekannt war, zum anderen lediglich fernmündlich und per Fax, nicht aber persönlich in Erscheinung trat.

Die Handlungsweise des Beklagten bei der Abwicklung des Kaufgeschäfts wurde diesen gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht gerecht.

So hat der Beklagte schon nach eigenem Bekunden gleich zwei allgemeine Geschäftsanweisungen der Klägerin übertreten: So hat er es zum einen unterlassen, sich vor der Freigabe der Ware eine Kopie des Personalausweises des Käufers übermitteln zu lassen. Auch gegenüber einem von vorneherein zum Betrug entschlossenen Käufer wäre hierdurch eine erhebliche zusätzliche Hürde errichtet worden. Wäre der Käufer einem solchen Wunsch ordnungsgemäß nachgekommen, so wäre sofort die Diskrepanz in den Namensangaben auffällig geworden. Um dies zu vermeiden, wäre dem betrügerischen Käufer nichts anderes übrig geblieben, als eine weitere Täuschungshandlung nicht unerheblicher krimineller Intensität zu begehen, wovor er möglicherweise zurückgeschreckt wäre.

Als Ersatz für die Vorlage des Personalausweises hätte sich der Beklagte auch keineswegs mit der Kopie eines Überweisungsträgers zufrieden geben dürfen. Selbst ein ordnungsgemäß ausgefüllter und bei der zuständigen Bank eingereichter Überweisungsauftrag stellt keinerlei Beleg dafür dar, dass die Überweisung von der Bank auch ausgeführt wird. Dies kann z. B. an einer fehlenden Deckung des Kontos scheitern. Schon deshalb stellt die bloße Kopie eines Überweisungsauftrags für jeden kaufmännischen Mitarbeiter ohne weiteres ersichtlich keinen aussagekräftigen Beleg über die Erfüllung einer Kaufpreisforderung dar. Hinzu kommt aber im vorliegenden Fall, dass der vom Kunden übermittelte Überweisungsauftrag schon nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ausgefüllt war und dass der Stempelaufdruck keinerlei Hinweis darauf erkennen lässt, dass er authentisch von der im Auftragstext genannten Bank stammt.

Ferner hat der Kläger - wiederum nach eigenem Bekunden - gegen die ihm auferlegte Pflicht verstoßen, in Zweifelsfällen die zwar in K weilende, aber telefonisch und per E-Mail-Verkehr jederzeit erreichbare Geschäftsleitung zu kontaktieren. Anlass für die Annahme eines solchen "Zweifelsfalls" hatte der Beklagte im mehrfacher Hinsicht: Schon die Art und Weise des Geschäftes als solchem - unbekannter Kunde bestellt telefonisch mit dem Bemerken, es handele sich um ein eiliges Geschäft, eine wertvolle Videoanlage - stellte für den Geschäftsbetrieb der Klägerin einen eher ungewöhnlichen Vorgang dar. Hinzu kamen die Abwicklung mit Hilfe der Überweisungsträgerkopie statt eines Personalausweises und zusätzlich die beim ersten Auslieferungsversuch auftauchenden Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anschrift des Kunden.

Dabei kann sich der Beklagte auch nicht ernsthaft damit entlasten, dass die Direktive der Geschäftsleitung, in Zweifelsfällen deren Entscheidung einzuholen, "nicht der bestimmende Faktor für das Handeln der Angestellten in dem Laden" gewesen sei. Es ändert sich in keiner Weise etwas am Charakter der vom Beklagten begangenen Pflichtwidrigkeit, wenn solche Pflichtwidrigkeiten gegebenenfalls auch von anderen Mitarbeitern begangen worden sein sollten.

Die somit vorliegenden objektiven Pflichtwidrigkeiten waren dem Kläger ohne weiteres auch subjektiv vorwerfbar.

Immerhin waren die Eigenarten des Geschäftsbetriebes der Klägerin dem Beklagten aufgrund eigener Tätigkeit seit mehr als drei Jahren vertraut und verfügte der Beklagte im Zeitpunkt der hier interessierenden Ereignisse über eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich. Die Pflicht, allgemeine Anweisungen der Geschäftsleitung zu beachten, muss im übrigen bereits einem Auszubildenden im ersten Lehrjahr geläufig sein. Zudem rühmt sich der Beklagte in der Berufungsbegründung selbst "seiner Kompetenz, seiner Kundenorientiertheit, seiner raschen Auffassungsgabe und seines ausgeprägten Geschäftssinnes".

Der Beklagte hat die ihm vorzuwerfenden Pflichtverletzungen schuldhaft, nämlich fahrlässig begangen. Entgegen den Auffassungen beider Parteien folgt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht uneingeschränkt darin, dass im Ergebnis von einem mittleren Grad an Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Wie bereits ausgeführt hat der Beklagte Pflichten verletzt, die einem auf Vorsicht bedachten kaufmännisch ausgebildeten Angestellten hätten einleuchten müssen.

Auf der anderen Seite muss aber auch bedacht werden, dass der Verkäufer bisweilen vor die nicht einfache Aufgabe gestellt ist, eine Gratwanderung zwischen kaufmännischer Vorsicht und einer gewissen im Gewinninteresse stehenden Risikobereitschaft durchzustehen. In diesem Zusammenhang ist dem Beklagten zu Gute zu halten, dass er die ihm vorzuwerfenden Pflichtwidrigkeiten nicht etwa aus purer Bequemlichkeit oder um sonstiger eigener Vorteile im weiteren Sinne willen begangen hat, sondern, wie schon das Arbeitsgericht treffend hervorgehoben hat, eher aus Übereifer bzw. in dem übertriebenen Ergeiz, möglichst hohen geschäftlichen Erfolg zu erzielen. Insoweit war sein Handeln subjektiv davon beeinflusst, im Interesse der Beklagten ein lukratives Geschäft abzuschließen. Auch darf nicht verkannt werden, dass der Beklagte letztlich den betrügerischen Machenschaften eines Kriminellen aufgesessen ist, dessen Auftreten auch von einigen seriös wirkenden Attributen begleitet war wie der Erreichbarkeit über Fax und Mobiltelefon.

Der Beklagte irrt hingegen, wenn er meint, letztlich sei nicht er selbst, sondern der Kollege B M für die negativen Folgen des Geschäfts vom 20.07.2001 verantwortlich zu machen. Mit der Anbahnung und gesamten Abwicklung des Geschäfts mit dem Kunden B alias R war nicht der Kollege B M , sondern der Kläger befasst. Es lag somit in seiner Verantwortung, darauf zu achten, dass das Geschäft sorgfaltsgemäß abgewickelt wurde. Dazu gehörte es auch, die angebliche Erfüllung der Kaufpreisforderung durch den Kunden zu würdigen und zu überwachen, auch wenn es dazu gegebenenfalls erforderlich gewesen wäre, den Kollegen B M über Zahlungseingänge auf dem Firmenkonto der Klägerin zu befragen.

Aufgrund der schuldhaft begangenen Pflichtwidrigkeit des Beklagten ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden.

Solange noch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, die vom Kunden B geschuldete Kaufpreisforderung zu realisieren, besteht der Schaden jedoch nicht in der Uneinbringlichkeit der Kaufpreis- bzw. Schadensersatzforderung gegenüber dem Kunden, sondern in dem Risiko der Uneinbringlichkeit.

Dass das Risiko der Uneinbringlichkeit besteht, ist unabhängig davon, ob die Klägerin schon alles in ihrer Macht stehende getan hat, um die Forderung zu realisieren, nicht von der Hand zu weisen. So war der Kunde von Anfang an entschlossen, die ihm gelieferte Ware für sich zu verwerten, gleichzeitig aber nicht den Kaufpreis zu zahlen. Dies geht bereits aus seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung hervor und wird dadurch bestätigt, dass der Kunde schon auf die noch von dem Beklagten selbst erstellte Rechnung nicht gezahlt, sondern stattdessen die Zahlung nur vorgespiegelt hat und die Zahlung auch bis heute nicht nachgeholt hat, obwohl ihm dies in dem laufenden Strafverfahren Vorteile verschafft hätte. Auch geht aus dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin hervor, dass bei dem Schädiger B eine polizeiliche Hausdurchsuchung stattgefunden hat, bei der die vom Beklagten namens der Klägerin gelieferten Gerätschaften aber offenkundig nicht aufgefunden wurden.

Die Frage, welche Bemühungen die Klägerin unternommen hat, um die ihr aus dem Kaufgeschäft mit dem Kunden B zustehende Geldsumme bei dem Kunden zu realisieren, ist also erst bei der Abwägung zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis vorliegend der Schaden zwischen den Parteien zu verteilen ist.

Neben der Sache liegt dagegen der Einwand des Beklagten, es fehle schon deshalb an einem Schaden der Klägerin, weil diese ihren Verlust aus dem Geschäft mit dem Kunden B von der Steuer absetzen könne. Ein Grundsatz, wonach der durch die Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers (mit-) verursachte Schaden eines Arbeitgebers vorrangig auf die Allgemeinheit abzuwälzen ist, existiert nicht. Im Gegenteil liegt gerade umgekehrt ein Geschäftsverlust des Arbeitgebers erst dann vor, wenn und soweit er eine ihm zustehende Schadensersatzforderung auch gegenüber dem ihn schädigenden Arbeitnehmer nicht durchsetzen kann.

Ebenso fernliegend erscheint der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe vorrangig ihre Betriebshaftpflichtversicherung einschalten müssen. Aus welchem Grund in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Betriebshaftpflichtversicherung einstandspflichtig sein könnte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.

Liegt somit eine schadensverursachende, mit mittlerer Fahrlässigkeit verschuldete Pflichtverletzung des Beklagten vor, so ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Abwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls angemessen zu verteilen.

Dabei kommt bei Annahme mittlerer Fahrlässigkeit im Ausgangspunkt zunächst die auch vom Arbeitsgericht befürwortete hälftige Schadensaufteilung in Betracht.

Vorliegend erscheint es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Berufungsgerichts jedoch angemessen, die Haftung des Beklagten auf den im Berufungsurteil ausgeurteilten Betrag zu beschränken, was eine Haftungsquote von knapp über 30 % entspricht. Dafür sind die folgenden Überlegungen ausschlaggebend:

Wie bereits ausgeführt besteht im vorliegenden Fall der Schaden in dem Risiko der Uneinbringlichkeit der Kaufpreis-, bzw. Schadensersatzforderung aus dem Kaufvertrag mit dem Kunden B vom 20.07.2001. Ein solches Risiko stellt seiner Art nach zunächst ein typisches Unternehmerrisiko dar.

Der Beklagte ist an diesem Risiko überhaupt nur deshalb zu beteiligen, weil er durch unsorgfältiges, pflichtwidriges Verhalten das Risiko im vorliegenden Einzelfall über das im Geschäftsbetrieb übliche Normalmaß hinaus zu Lasten der Klägerin nicht unerheblich gesteigert hat. Der Beklagte, der zwar sorgfaltswidrig, aber in der Absicht, dem Geschäftsinteresse der Klägerin zu dienen, gehandelt hat, tritt bei alledem nur als Sekundärschädiger in Erscheinung, der seinerseits selbst Opfer eines Betrügers geworden ist.

Wenn es schließlich bei der Schadensverteilung vorliegend um die Verteilung des Risikos geht, dass die primär den Schädiger B treffende Forderung uneinbringlich bleibt, so ist zu Lasten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass diese auch nach Überzeugung des Berufungsgerichts nicht in jeder Hinsicht alles Naheliegende getan hat, um die Forderungen gegenüber B zu realisieren. Zwar kann es nach Auffassung des Berufungsgerichts der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, dass sie - nicht zuletzt auch in Anbetracht ihrer eigenen wirtschaftlich angespannten Situation - das vierstellige Kostenrisiko eines bis zur streitigen Entscheidung durchzuführenden Zivilprozesses gegen den Schädiger B scheut. Nicht von der Hand zu weisen erscheint jedoch der Einwand des Beklagten, dass der Schädiger B möglicherweise auch schon einen mit nur geringem Kostenaufwand zu beantragenden Mahnbescheid gegen sich hätte rechtskräftig werden lassen. Immerhin hat er auch den durch den vorliegenden Vorfall ausgelösten Strafbefehl nicht angegriffen. Schließlich wäre der Klägerin darüber hinaus auch zuzumuten gewesen, die geringen Kosten für die Einholung einer sogenannten Schufa-Auskunft über das Vermögen des Schädigers B aufzubringen, um eine seriös abgesicherte Beurteilung über dessen Vermögenslage zu gewinnen.

Im selben Umfang, in welchem der Beklagte der Klägerin seinen Anteil an der Schadenssumme erstattet, hat ihm die Klägerin im Gegenzug ihre Ansprüche gegenüber dem Hauptschädiger B abzutreten. Auch dies liegt in der Logik der Schadensverteilung im vorliegenden Fall, die eine Verteilung des Risikos der Uneinbringlichkeit der Forderungen gegenüber dem Schädiger B darstellt. Der Beklagte hat aus eigenem Recht keinerlei Ansprüche gegenüber dem Schädiger B , da er nicht Partner des vom Schädiger B verletzten Vertrages und nicht Inhaber der von diesem verletzten Rechtsgüter war. Andererseits kann die Klägerin den bei ihr entstandenen Schaden jeweils nur einmal realisieren. Dementsprechend war das arbeitsgerichtliche Urteil auch insoweit abzuändern, als der Beklagte zur Zug-um-Zug-Zahlung zu verurteilen war.

Eine noch weitergehendere Haftungsbegrenzung kam dagegen nicht in Betracht. Für die Auffassung, dass die Arbeitnehmerhaftung bei der Annahme eines Verschuldensgrades von mittlerer Fahrlässigkeit auf ein Monatsgehalt beschränkt sei, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar erscheint es nicht unangemessen, die Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers an einem von ihm verursachten betrieblichen Schadensereignisses in ein Verhältnis zu den laufenden Einnahmen zu setzen, die der Arbeitnehmer aus eben diesem Arbeitsverhältnis erzielt. Nach geltender Rechtslage kann jedoch nur berücksichtigt werden, ob der absolute Betrag der dem Arbeitnehmer zugemuteten Schadensbeteiligung dessen auf den Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis beruhenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu dem von ihm verursachten Gesamtschaden unangemessen strapaziert oder gar seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Dies ist jedoch bei einem Haftungsbetrag, der deutlich unterhalb der Summe zweier Monatseinkommen liegt, nicht der Fall.

Die Kostenquote folgt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.

Der (teilweisen) Aufhebung eines Vollstreckungsbescheids bedurfte es vorliegend nicht. Ein Vollstreckungsbescheid ist rechtlich nicht existent geworden, da der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 18.9.01 zur Arbeitsgerichtsakte gelangt ist, bevor das vom Rechtspfleger ausgefertigte Vollstreckungsbescheidformular in den Geschäftsgang des Arbeitsgerichts gegeben, geschweige denn den Parteien zugestellt wurde (vgl. BGH NJW 83, 633; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23.Aufl., § 694 Rdnr.6)

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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