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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 10 (5) Sa 1274/05
Rechtsgebiete: ETV Systemgastronomie


Vorschriften:

ETV Systemgastronomie
Zur Eingruppierung eines Betriebsleiterassistenten in der Systemgastronomie, hier: in Tarifgruppe 7 ETV Systemgastronomie.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 5 Ca 761/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte an den Kläger statt 2.502,06 € brutto nur 2.406,72 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.11.2004 zu zahlen hat (Differenzentgelt für die Monate Mai bis Oktober 2004) und festgestellt wird, dass die Beklagte den Kläger ab 01.05.2004 nach der Tarifgruppe 7 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der Systemgastronomie vom 05.02.2004 zu vergüten hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt als Unternehmen der Systemgastronomie Steak-Restaurants. Der Kläger ist seit dem 23.01.1989 bei der Beklagten beschäftigt, seit dem 01.12.2001 als Betriebsleiterassistent im Restaurant am H in K . In diesem Restaurant sind ca. 30 bis 35 Mitarbeiter beschäftigt. Die Betriebsleitung besteht aus einem 1. Betriebsleiter und 3 Betriebsleiterassistenten, zu denen neben dem Kläger Frau D und Frau P gehören. Im Restaurant am H wird der Dienst in Schichten geleistet. Während der Schicht ist immer einer von den 4 Mitgliedern der Betriebsleitung anwesend, und zwar alleine. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeitnehmer/innen der Systemgastronomie Anwendung, insbesondere der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der Systemgastronomie innerhalb der Tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vom 05.02.2004 (im Folgenden: ETV Systemgastronomie).

Die Beklagte vergütet den Kläger nach Tarifgruppe 5, der Kläger begehrt Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 ETV Systemgastronomie. Dieser Tarifvertrag hat, soweit es hier von Interesse ist, folgenden Wortlaut:

"§ 3 Bewertungsgrundsätze

1. Jeder/r Arbeitnehmer/in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/in maßgebend. ...

2. Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in die Tätigkeitsgruppen eingruppiert. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer/innen im Rotationssystem, die entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eingruppiert werden. Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 5. Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung.

3. Die Nennung von Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag verpflichtet das Unternehmen nicht, diese überall anzuwenden, insbesondere nicht, wenn aufgrund fehlender Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht möglich bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt sind.

§ 5 Bewertungsgruppen

Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet:

Tarifgruppe 5:

Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben werden, wie z. B.

- Fachmann/-frau für Systemgastronomie

- Koch/Köchin, Konditor/in, Metzger/in

- Vorarbeiter/in

- Sekretär/in, EDV-Mitarbeiter/in, Sachbearbeiter/in

- Erste Servicekraft

- Erste Verkaufskraft

- Trainee in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit

- gelernte Servicekräfte

- angelernte Serviererinnen und angelernte Kellner (analog den Anforderungen aus § 40 Abs. 2 BBiG) nach 6 Tätigkeitsjahren

- Erstkoch/-köchin, Erstkonditor/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit

- Erstkraft, die Restaurantmanager/in in Teilaufgaben regelmäßig vertritt (Teilstellvertretung in den ersten 3 Tätigkeitsjahren)

- Crewtrainer/in mit Weisungsbefugnis

- Griller/in mit besonderen Anforderungen

soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Tarifgruppe 6:

Tätigkeiten, die neben gründlichen und/oder vielseitigen Kenntnissen und Fertigkeiten auch im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern, wie z. B.

- Restaurant-Assistent/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit

- Sachbearbeiter/in in der Buchhaltung, EDV, Personalabteilung, Bau- und Immobilienabteilung, im Einkauf und anderen Abteilungen

- Sekretärin

- Koch/Köchin, Konditor/in, Metzger/in, Fachmann/-frau für Systemgastronomie

- Diätassistent/in

- Erstkoch/-köchin, Erstkonditor/in nach 12 Monaten der Tätigkeit

- Alleinkoch/-köchin (Koch/Köchin mit Aufgaben wie Erstkoch/-köchin)

- Erstkraft mit Vollstellvertretung des/der Restaurant-Manager(s)/in innerhalb der ersten 12 Monate der Tätigkeit

- Erstkraft, die den/die Restaurant-Manager/in in Teilaufgaben regelmäßig vertritt nach dem 3. Jahr der Tätigkeit

soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Tarifgruppe 7:

Tätigkeiten, die spezielle fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitsgebiets Voraussetzungen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und Verantwortung erfordern, wie z. B.

- Restaurant-Assistent/in nach 12 Monaten der Tätigkeit

- Verwaltungsassistent/in

- Sachbearbeiter/in in den Abteilungen der kaufmännischen Verwaltung

- Koch/Köchin

- Konditor/in

- Metzger/in

- Erstkraft mit Vollstellvertretung des/der Restaurant-Manager(s)/in nach 12 Monaten der Tätigkeit

soweit die in der Überschrift/den Obergegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind."

Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle in seiner Funktion als Betriebsleiterassistent die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Tarifgruppe 7. Für dieses Arbeitsgebiet habe er die speziellen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die der Einarbeitungsleitfaden für Betriebsleitungsmitarbeiter (Bl. 192 bis 321 d. A.) voraussetze. Seine Tätigkeiten erforderten überwiegend eigene Entscheidungen und Verantwortung. Bei Abwesenheit des 1. Betriebsleiters sei er in personeller und fachlicher Hinsicht Vorgesetzter der ca. 30 Mitarbeiter im Restaurant und für den Betrieb verantwortlich. Der Kläger verweist auf die von beiden Parteien am 25.08.2004 unterzeichnete Stellenbeschreibung (Bl. 40 bis 43 d. A.). Wenn Mitarbeitern seiner Schicht etwa krankheitsbedingt ausgefallen seien, habe er den Ersatzeinsatz durch andere Mitarbeiter zu organisieren. Kündigungen und Einstellungen seien zwar Sache des 1. Betriebsleiters. Im Rahmen seiner disziplinarischen Befugnisse könne er Mitarbeiter suspendieren und nach Rücksprache mit dem 1. Betriebsleiter Abmahnungen erteilen. Mit der Zahlungsklage begehrt der Kläger die Vergütungsdifferenz für die Monate Mai 2004 bis einschließlich Oktober 2004. Im Zahlungsantrag enthalten sind die Zuschläge für monatlich 100 Nachtarbeitsstunden und 30 Sonn- und Feiertagsstunden gemäß Zusatz zum Gehaltsvertrag vom 17.10.2003 (Bl. 15. d. A.). Den Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe 7 habe der 1. Betriebsleiter in seinem Namen und in seinem Auftrag mit Schreiben vom 16.07.2004 (Bl. 100 d. A.) und darüber hinaus seine Gewerkschaft mit Schreiben vom 25.11.2004 (Bl. 5 bis 6 d. A.) geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.502,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2004 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn rückwirkend ab dem 01.05.2004 in die Tarifgruppe 7 des ETV Systemgastronomie einzugruppieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erfülle lediglich die Voraussetzungen der Tarifgruppe 5. Er müsse zu 95 % keine eigenen Entscheidungen treffen, da alle relevanten Betriebsabläufe von der Hauptverwaltung in D vorgegeben würden. Die wesentliche Aufgabe des Klägers bestehe darin, die Gäste des Restaurants zu begrüßen und angemessen zu verabschieden und auf die Einhaltung der einzuhaltenden Standards hinzuwirken. Für seine Tätigkeit benötige der Kläger keine speziellen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, wohl aber gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten, wie es die Tarifgruppe 5 vorsehe. Das Schreiben des 1. Betriebsleiters vom 06.07.2004 stelle noch keine ordnungsgemäße Geltendmachung des Höhergruppierungsbegehrens dar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die bei ihrem erstinstanzlichen Antrag und Vorbringen bleibt und insbesondere die in der Tarifgruppe 7 geforderten eigenen Entscheidungen beim Kläger in Abrede stellt. Der Kläger hat den Zahlungsantrag reduziert und beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.406,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2004 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, denn die Klage ist - mit dem reduzierten Zahlungsantrag - begründet.

I. Feststellungsklage

1. Die Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (BAG, Urteil vom 26.05.1993 - 4 AZR 300/92 - AP Nr. 29 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist in Tarifgruppe 7 des ETV Systemgastronomie eingruppiert.

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit dem für die Eingruppierung maßgebenden ETV Systemgastronomie vom 05.02.2004. § 5 dieses Tarifvertrages charakterisiert die einzelnen Bewertungsgruppen (Tarifgruppen) jeweils durch einen allgemeinen Eingangssatz und nennt sodann Beispielstätigkeiten und -funktionen. Aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang dieses Tarifvertrages ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die Beispielstätigkeiten der einzelnen Vergütungsgruppen nur als Anhaltspunkt und als Auslegungshilfe in den Wortlaut des Tarifvertrages aufgenommen haben und es auch bei Erfüllung der Merkmale einer Beispielstätigkeit kumulativ auf die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ankommen soll. Die Bewertungsgrundsätze in § 3 Nr. 1 S. 2 ETV Systemgastronomie bestimmen, dass für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe die berufliche oder betriebliche Bezeichnung keine Rolle spielen. Es kommt allein auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers an. In § 3 Nr. 2 S. 3 und 4 ETV Systemgastronomie wird für die Zuordnung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen ausdrücklich auf die Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 5 ETV Systemgastronomie hingewiesen; die Tätigkeitsbeispiele seien kein abschließender Katalog und dienten der Erläuterung. Unterstützt wird diese Auslegung dadurch, dass die Tarifvertragsparteien im Anschluss an die in den Tarifgruppen genannten Beispielstätigkeiten formuliert haben, "soweit die in den Überschriften/ den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind" (BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 10 AZR 34/05 -).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Tarifgruppe 7.

aa) Der Kläger gehört zur vierköpfigen Betriebsleitung des Restaurants in K H in der Funktion eines Betriebsleiterassistenten. Betriebsleiterassistent ist der Kläger seit dem 01.12.2001. Er erfüllt damit die Beispielstätigkeit der Tarifgruppe 7 für einen "Restaurantassistent/in nach 12 Monaten der Tätigkeit."

bb) Die Tätigkeiten des Klägers erfüllen auch die Oberbegriffe der Tarifgruppe 7. Seine Tätigkeiten erfordern spezielle fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten seines Arbeitsgebiets, das er als Betriebsleiterassistent wahrzunehmen hat. Der Kläger hat während seiner Schicht die Leitung des Restaurants inne. Damit ist er Ansprechpartner für alle betrieblichen Belange. Der Verantwortungsbereich umfasst die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs, die Führung der Mitarbeiter und die Ausübung einer Vorbildfunktion, die Einhaltung der vorgegebenen Standards und die Erreichung aller betrieblichen Kennzahlen (Profit-Center). Nach Ziffer 5.2 der Stellenbeschreibung vom 25.08.2004 hat der Kläger neue Mitarbeiter einzuarbeiten sowie deren Qualifizierung zu gewährleisten, den Personaleinsatz unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Erfordernisse schichtbezogen zu planen und Anwesenheitszeiten zu erfassen, erforderliche Schulungen und Trainings für die gewerblichen Mitarbeiter nach vorheriger Absprache mit dem 1. Betriebsleiter durchzuführen. Nach Ziffer 5.3 der Stellenbeschreibung hat er den Betriebsablauf zu organisieren, die konsequente Einhaltung der Standards und aller gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, Service- und Produktqualität sicher zu stellen, alle Betriebskontrollen durchzuführen sowie bei Abweichungen Gegenmaßnahmen zu ergreifen und Ergebnisse zu kontrollieren, den Informationsfluss zwischen allen Ebenen sicher zu stellen, die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten und die Einhaltung der betrieblichen, persönlichen und Lebensmittelhygiene durchzusetzen. Hinsichtlich der anzuliefernden Produkte hat er die quantitative und qualitative Lieferungskontrolle und das Reklamationswesen zu erledigen und die vorschriftsmäßige Wareneinlagerung und innerbetriebliche Warenausgabe zu gewährleisten. Im Geldverkehr hat er die Abrechnung der Servicekräfte zu überprüfen und nach Ziffer 5.5 der Stellenbeschreibung bei der Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen (Ursachenanalyse) aktiv mitzuarbeiten und auf Abweichungen zu reagieren (vereinbarte Maßnahmen umzusetzen).

Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben setzt spezielle fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitsgebiets voraus. Zu den fachlichen Kenntnissen gehören alle diejenigen Kenntnisse, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Arbeitnehmer für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt. Die für Mitglieder der Betriebsleitung vorausgesetzten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat die Beklagte in ihrem Einarbeitungsleitfaden für Betriebleitungsmitglieder geregelt. Anzueignen war Wissen, Können und Fertigkeiten zur selbstständigen Führung verschiedener Betriebsbereiche im Restaurant (etwa Buffet und Küche), zur selbstständigen Führung einer Schicht, zur selbstständigen Bearbeitung von Reparaturen in Absprache mit der Abteilung Technik, zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Tageseinnahmen und -ausgaben, Kenntnisse zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften im Lebensmittelbereich, im Bereich betrieblicher und persönlicher Hygiene, der Entsorgungsvorschriften, Kenntnisse zur korrekten Erstellung der Monatsauswertung und der Erfassung aller offenen Rechnungen bzw. Gutschriften (Abgrenzung), zur Wareneinsatz- und Umsatzanalyse, zur Bedarfsplanung für gewerbliche Mitarbeiter, zur Einarbeitung und Ausbildung gewerblicher Mitarbeiter und zu betriebsindividuellen Marketingmaßnahmen unter Berücksichtigung der im Handbuch "Maßnahme für Streetfighting" der Beklagten beschriebenen Vorschläge und Anregungen für betriebliche Aktionen.

Im Rahmen der Auslegung der in Tarifgruppe 7 vorausgesetzten speziellen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitsgebiets sind die in dieser Tarifgruppe aufgeführten Beispielstätigkeiten zu berücksichtigen. Auch wenn diese nur ein Anhaltspunkt für die zutreffende betriebliche Eingruppierung bilden, stellen sie eine Auslegungshilfe dar und charakterisieren die von den Tarifvertragsparteien gemeinte Wertigkeit der von dieser Tarifgruppe umfassten Tätigkeiten (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2005 a. a. O.). Der ETV Systemgastronomie erwähnt den Restaurantassistenten ab der Tarifgruppe 6 aufsteigend. Die Anforderungen an die Kenntnisse und Fertigkeiten für Mitglieder der Betriebsleitung des Restaurants reichen von "gründlichen und/oder vielseitigen Kenntnissen und Fertigkeiten" (Tarifgruppe 6) und "spezielle fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitsgebiets" (Tarifgruppe 7) bei bloßen Restaurantassistenten über "umfassende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten oder (...) besondere Anforderungen an das fachliche Können" (Tarifgruppe 8) bei stellvertretenden Restaurantleitern bis zu Restaurantleitern und auch stellvertretenden Restaurantleitern, deren Tätigkeiten Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge erfordern (Tarifgruppe 9) und Restaurantleitern der Tarifgruppe 10, deren Tätigkeiten Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge erfordern und mit operativen und warenlogistischen sowie personalwirtschaftlichen Aufgaben verbunden sind.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Mitglieds der Betriebsleitung erfüllt der Kläger nicht nur das Merkmal der "gründlichen Kenntnisse und Fertigkeiten" i.S.d. Tarifgruppe 6. Gründliche Kenntnisse und Fertigkeiten sind solche von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art (vgl. zum Begriff der Fachkenntnisse BAG, Urteil vom 22.10.1986 - 4 AZR 568/85 - AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tätigkeit eines Restaurantleiterassistenten lässt sich mit allgemeinen Grundkenntnissen "nur oberflächlicher Natur" nicht erledigen. Dies macht der Einarbeitungsleitfaden für Betriebsleitermitglieder und die A-Z Anweisung (Bl. 381 bis 570 d. A.) deutlich. Die A-Z Anweisung ist eine Sammlung von Handlungsanweisungen, die den Umgang mit gesetzlichen, tariflichen und unternehmerischen Bestimmungen detailliert beschreiben und die sich das Mitglied der Betriebsleitung gemäß S. 37 des Einarbeitungsleitfadens für Betriebsleitungsmitglieder zur Beginn seiner Tätigkeit aneignen muss. Ob die von der Beklagten verlangten Anforderungen an die Mitglieder der Betriebsleitung umfassende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten i.S.d. Tarifgruppe 8 oder sogar Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge i.S.d. Tarifgruppe 9 voraussetzen, kann dahinstehen. Der Kläger, der in seiner Schicht alleine für das Restaurant verantwortlich ist, erfüllt jedenfalls die hierfür erforderlichen speziellen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten seines Arbeitsgebiets i.S.d. Tarifgruppe 7, die über das hinausgehen, was ein Assistent in der ersten Zeit seiner Tätigkeit als Einstieg an gründlichen und/oder vielseitigen Kenntnissen und Fertigkeiten mitzubringen hat.

Die Tätigkeit des Klägers erfordert auch überwiegend eigene Entscheidungen und Verantwortung im Sinne der Tarifgruppe 7. In der Berufungsverhandlung wurde klargestellt, dass während der Schicht immer einer von den 4 Mitgliedern der Betriebsleitung anwesend ist, und zwar alleine. Dies entspricht der Stellenbeschreibung, die in Ziffer 5 einleitend regelt, dass der Kläger während seiner Schicht die Leitung des Restaurants inne hat. Er ist damit Ansprechpartner für alle betrieblichen Belange. Sein Verantwortungsbereich umfasst die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs, die Führung der Mitarbeiter unter Ausübung einer Vorbildfunktion, die Einhaltung der vorgegebenen Standards und die Erreichung aller betrieblichen Kennzahlen (Profit-Center). Diese Stellenbeschreibung, die die Aufgaben des Klägers beschreibt, ist durch Unterzeichnung seitens der Beklagten und des Klägers zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Die Leitung des Restaurants während seiner Schicht erfordert überwiegend eigene Entscheidungen, u. a. auch auf personellem Gebiet. So hat er bei Ausfällen einzelner Arbeitnehmer für Ersatz zu sorgen, damit ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet ist. Disziplinlosigkeiten von Mitarbeitern kann er durch sofortige Freistellung ahnden. Nach dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus dem Arbeitsvertrag (Anlage B 16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2006) ist der Kläger sogar berechtigt, gewerbliche Arbeitnehmer im Rahmen des Stellenplanes und des Lohnbudgets einzustellen oder zu entlassen, wenn er die Position des 1. Betriebsleiters einnimmt. Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit der vereinbarten Aufgabenstellung des Klägers in Ziffer 2.2.2 der Stellenbeschreibung.

Demgegenüber vermag der Einwand der Beklagten nicht zu überzeugen, überwiegend eigene Entscheidungen und Verantwortung fielen in der Position des Klägers nicht an, da alle relevanten Betriebsabläufe von der Hauptverwaltung in D vorgegeben seien; gerade diese einheitlichen Vorgaben seien ja ein Kennzeichen der Systemgastronomie. Die für die Systemgastronomie in der Tat charakteristischen Vorgaben bzw. Standards ändern nichts daran, dass der Kläger in seiner Schicht als verantwortlicher Leiter des Restaurants eigene Entscheidungen zu treffen hat und verantwortlich ist. Den Tarifvertragsparteien sind die Besonderheiten der Systemgastronomie nicht unbekannt. Sie haben für diesen Bereich einen besonderen Entgelttarifvertrag abgeschlossen, der in den Oberbegriffen überwiegend eigene Entscheidungen und Verantwortung von Mitarbeitern in den Restaurants impliziert. Gerade weil einheitliche Vorgaben ein Kennzeichen der Systemgastronomie sind, können die Tätigkeitsmerkmale der eigenen Entscheidungen und Verantwortung nicht wegen der systemimmanenten Vorgaben verneint werden, denn sonst liefe der Entgelttarifvertrag ab Tarifgruppe 7 für Mitarbeiter in den einzelnen Restaurants weitgehend ins Leere. Da die Beispielstätigkeiten der Erläuterung der von den Tarifvertragsparteien gemeinten Wertigkeit der von der Tarifgruppe erfassten Tätigkeiten dienen, bestehen keine Bedenken gegen die Eingruppierung des Klägers in die Tarifgruppe 7, weil er in seiner Schicht eben nicht nur assistiert, sondern verantwortlich ist und in dieser Zeit unter Beachtung der Standards selbst die Entscheidungen zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs zu treffen hat.

II. Der Zahlungsantrag ist nach teilweiser Rücknahme in der Berufungsinstanz begründet.

1. Für den Anspruchszeitraum Mai 2004 bis einschließlich Oktober 2004 kann der Kläger Vergütung auf der Grundlage der Tarifgruppe 7 verlangen. Der Kläger war unstreitig auch schon vor der Stellenbeschreibung vom 25.08.2004 ausweislich der Stellenbeschreibung, gültig ab 01.12.2001, als Betriebsleiterassistent im Restaurant H in K tätig. Qualitative Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Klägers von Mai 2004 bis August 2004 im Vergleich zu der Tätigkeit ab September 2004 auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 25.08.2004 sind nicht festzustellen und von den Parteien auch nicht behauptet worden.

2. Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass der Anspruch nach § 14 des Manteltarifvertrages für die Zeit von Mai bis einschließlich Juli 2004 verfallen sei, da er erst durch das Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 25.11.2004 geltend gemacht worden sei, denn die Geltendmachung erfolgte im Auftrag des Klägers bereits durch das Schreiben des Betriebsleiters J an die Personalabteilung vom 16.07.2004. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei diesem Schreiben nicht lediglich um eine Bitte des Betriebsleiters, in der er seine eigene Rechtsauffassung zugrunde gelegt habe, sondern um eine Geltendmachung im Sinne des MTV. Der Betriebsleiter hat in diesem Schreiben (Bl. 100 d. A.) ausgeführt, dass der Kläger nach mehr als 12 Monaten Assistententätigkeit in die Tarifgruppe 7 gehöre, und er hat dabei ausdrücklich Bezug genommen auf § 14 des Manteltarifvertrages mit der Bitte, die entsprechende Bezahlung rückwirkend zum 01.05.2004 zu veranlassen. Die 3-Monats-Frist des § 14 Nr. 1 MTV für Ansprüche ab Mai 2004 ist damit eingehalten. Soweit § 14 Nr. 2 MTV die gerichtliche Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten für den Fall vorsieht, dass der nach § 14 Nr. 1 MTV rechtzeitig geltend gemachte Anspruch endgültig schriftlich abgelehnt wird, behauptet die Beklagte selbst keinen Verfall, insbesondere hat sie nicht vorgetragen, ob und wann sie den geltend gemachten Anspruch endgültig schriftlich abgelehnt habe.

Der nach teilweiser Klagerücknahme weiter verfolgte Zahlungsantrag ist in der Höhe rechnerisch nicht zu beanstanden. Einwände dagegen hat die Beklagte auch nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlicher Grund. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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