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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 10 Ta 16/02
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 5 I 2
Zur Arbeitnehmerähnlichkeit eines Berufssängers mit Künstler-Exklusivvertrag.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 Ta 16/02

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 03.05.2002 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Schroeder als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.12.2001 - 3 Ca 3385/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 73.432,76 €.

Gründe:

Die nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und daher zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist. Das Beschwerdegericht nimmt zur Vermeidung vom Wiederholungen auf die Gründe der Vorinstanz Bezug, denn es kommt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu übereinstimmenden Feststellungen (entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte trägt in der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht einerseits mit der Beklagten die Auffassung vertreten, dass durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Bonn im Prozesskostenhilfeverfahren keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren eingetreten ist und daher eine Sachprüfung stattzufinden hat (BAG, Beschluss vom 27.10.1992 - 5 AS 5/92 - NZA 1993, S. 285 - 287). In der Sache hat das Arbeitsgericht sodann zutreffend festgestellt, dass es sich beim Kläger um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt mit der Konsequenz, dass sich die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ergibt.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maß persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG, Beschluss vom 30.08.2000 - 5 AZB 12/00 - NZA 2000, S. 1359, 1360).

Der Kläger ist zumindest arbeitnehmerähnliche Person. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Tonträgerproduktions- und Verwertungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art (BGH, Urteil vom 01.12.1988 - I ZR 190/87 GRUR 1989 S. 198, 201). Hauptvertragsgegenstand ist nach Nr. 1 des Vertrages die Produktion von Tonaufnahmen mit dem Kläger als Künstler zum Zwecke der Verwertung dieser Tonaufnahmen auf Tonträgern, wobei der Kläger als Teilnehmer des Beklagten-Projekts "HYPE" (später "SOULTANS") handelt, sowie die Übertragung aller damit verbundenen Rechte und Ansprüche des Klägers auf die Beklagte. Zu diesem Zweck hat sich der Kläger für künstlerische Darbietungen (der Kläger ist Berufssänger) zur Herstellung von Musikaufnahmen und für die Produktion von Musikvideos (Bildaufnahmen in Kombination mit Tonaufnahmen) zur Verfügung zu stellen (Nr. 2.1 und Nr. 2.3 des Vertrages). Insoweit enthält der Vertrag dienstvertragliche Verpflichtungen. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten in der Beschwerde herangezogenen Zitierstelle von Hertin im Münchener Vertragshandbuch (Band 3 Wirtschaftsrecht 1. Halbband IX 23 Anm. 4). Soweit dort ein Arbeitsvertrag unter Berufung auf Deutsch verneint wird, ist dies weder inhaltlich richtig noch kommt es darauf vorliegend an. Entgegen Hertin hat Deutsch in seiner Anmerkung zu der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 26.05.1972 - 74 O 553/71 - LGZ 131 gerade nicht ein Arbeitsverhältnis verneint, sondern lediglich ausgeführt, dass der dortige Produzent der Schallaufnahmen mit Ausschließlichkeitsvereinbarung nicht unerlaubte Arbeitsvermittlung betreibe, sondern selbst "Exclusiv"-Arbeitgeber des Sängers sei (LGZ 131, S. 14).

Ob der Vertrag zwischen den Parteien im Hinblick auf Nr. 2.1 S. 2, 2.2, 2.3, 2.4, 5.1 und die Ausschließlichkeitsvereinbarung in Nr. 3.1 als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, kann für die Rechtswegfrage dahinstehen, da die arbeitnehmerähnliche Eigenschaft des Klägers ausreicht, die gegeben ist.

Der Kläger ist von der Beklagen wirtschaftlich abhängig. Er verdiente bei ihr ca. 140.000,00 DM im Jahr. Demgegenüber fallen die Verdienste aus den Live-Auftritten des Klägers in den Jahren 1998 und 1999 mit 31.600,00 DM (1998) und 47.000,00 DM (1999), die an den Kläger jeweils gedrittelt zur Auszahlung kamen, nicht entscheidend ins Gewicht. Abgesehen davon sind ausweislich der von der Beklagten selbst eingereichten Verdienstübersicht (Anlage B4 zum Schriftsatz vom 08.01.2001, Bl. 150 d. A.) für das zeitnahe Jahr 2000 und erst Recht für 2001 keine Einnahmen des Klägers aus Live-Auftritten belegt. Soweit der Kläger neben den Einkünften bei der Beklagten in den Jahren 1999 bis 2001 jährlich ca. 30.000,00 DM an GVL-Tantiemen erhalten hat, ändert dies nichts daran, dass die aus dem Vertrag mit der Beklagten fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Außerdem handelt es sich bei den Tantiemen um im Zusammenhang mit dem Künstlerexklusivvertrag der Parteien stehende Entgelte für abgeleitete Nutzungsrechte durch die Gesellschaft für Leistungsrechte (GVL).

Soweit die Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass der Kläger erstinstanzlich die laufenden GVL-Einnahmen von jährlich ca. 30.000,00 DM nicht mitgeteilt und insbesondere in seiner Prozesskostenhilfeerklärung nicht angegeben hat, so dass die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO zu prüfen sei, bleibt dies dem Arbeitsgericht vorbehalten.

Der Kläger ist von der Beklagten nicht nur wirtschaftlich abhängig, sondern auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Der Kläger bezieht bei der Beklagten zwar ein vergleichsweise hohes Einkommen. Dies schließt die Arbeitnehmerähnlichkeit aber nicht aus. Selbst Arbeitnehmer, insbesondere leitende Angestellte, können hohe Einkünfte erzielen. Vorliegend ist für die soziale Schutzbedürftigkeit die Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten ausschlaggebend. Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und wenn die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BAG, Urteil vom 02.10.1990 - 4 AZR 106/90 - AP Nr. 1 zu § 12 a TVG). Hierfür reicht einmaliges Tätigwerden nicht aus. Vorliegend war der Kläger seit 1995 für die Beklagte im Rahmen eines sog. Künstler-Exklusiv-Vertrages tätig. Die Bindungen des Klägers und die Bestimmungsrechte der Beklagten ergeben sich insbesondere aus Nr. 2 bis 6 des Vertrages. Nach Nr. 2.1 S. 2 hat sich der Kläger über den Mindestumfang der zu produzierenden zwei Singles pro Vertragsjahr hinaus für zusätzliche Aufnahmen zur Verfügung zu stellen, wenn dies die Beklagte verlangt. Nach Nr. 2.3 ist der Kläger verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten auch für die Produktion von Musikvideos zur Verfügung zu stehen. Über die Auswahl der aufzunehmenden Titel entscheidet im Streitfall nach Nr. 2.2 des Vertrages die Beklagte und nicht der Kläger. Können sich die Parteien über die Wahl des Produzenten nicht einigen, hat die Beklagte nach 2.4 das letzte Wort. Während der Laufzeit des Vertrages hat der Kläger der Beklagten für die Produktion von Ton/Bild und Tonaufnahmen ausschließlich zur Verfügung zu stehen. Eine Ausnahme von dieser Exklusivbindung stellen nach Nr. 3.1 S. 2 allein die Aktivitäten des Klägers als Produzent im Auftrag und auf Rechnung Dritter dar, dies auch nur mit der Einschränkung, dass die Aktivitäten die Interessen der Beklagten bezüglich der einwandfreien Erfüllung des Vertrages nicht beeinträchtigen. Diese Ausnahme hat für den Kläger kaum praktische Bedeutung, weil er nach seinen substantiiert nicht angegriffenen Angaben weder über ein eigenes Studio verfügt noch über die für eine Produktion in einem gemieteten Studio erforderlichen Produktionskenntnisse. Die Beklagte trägt auch nicht vor, welchen Nutzen der Kläger aus dieser Regelung für sich hätte ziehen können. Hinsichtlich der sog. soziologischen Typik der geleisteten Dienste kann ein Berufssänger nicht nur arbeitnehmerähnliche Person, sondern sogar Arbeitnehmer eines Tonproduzenten sein (LG Hamburg, a. a. O., LGZ 131).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist der Wert der Hauptsache.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung einer weiteren Beschwerde besteht kein gesetzlicher Grund, § 17 a Abs. 4 S. 4, 5 GVG.

Ende der Entscheidung

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