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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 1042/04
Rechtsgebiete: TV UmBw, TV RatArb
Vorschriften:
TV UmBw § 6 | |
TV RatArb § 1 |
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2004 - 2 Ca 908/03 EU - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Ersatz für den Wegfall der Vorhandwerkerzulage Lohnsicherung i.S.d. § 6 Abs. 2 TV UmBw ab dem 01.03.2003 zu gewähren.
2. Die Kosten des Rechtsstreits bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2005 tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die anschließend entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand: Die Parteien streiten sich, soweit nach teilweiser Berufungsrücknahme noch von Interesse, um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aufgrund der Einkommenssicherung aus § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr (TV UmBw) oder aufgrund des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz (TV RatArB) eine Zulage in Höhe von 224,65 € brutto monatlich über den 01.03.2003 hinaus zu gewähren. Der 1949 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1976 zunächst als Nachschubhelfer und Gabelstaplerfahrer und in der Folge dann als Schlosser/Schweißer C bei der Beklagten tätig. Er ist eingesetzt im Luftwaffenversorgungsregiment 8/Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 in M . Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.10.1976 (Bl. 5) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTArb) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Mit Schreiben vom 15.02.1984 (Bl. 7) bestellte die Beklagte den Kläger bis auf Widerruf zum Vorhandwerker und gewährte ihm hierfür eine Vorhandwerkerzulage von 12 % des jeweiligen Tabellenlohns der Stufe 4 der Lohngruppe des Klägers mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger drei Soldaten unterstellt waren. Aufgrund seiner Eingruppierung in die Lohngruppe 6 A Lohnstufe 8 des MTArb erhielt der Kläger zuletzt einschließlich der Vorhandwerkerzulage ein Gehalt von insgesamt 2.573,93 €. Mit Schreiben vom 26.02.2003 (Bl. 8) widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker mit Wirkung zum 28.02.2003 mit der Begründung, dass durch die neue Struktur der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 und den damit einhergehenden organisatorischen und personellen Veränderungen eine Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker unter Berücksichtigung der tariflichen Vorgaben nicht mehr haltbar sei. Dem Widerruf lag eine Umstrukturierung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers zugrunde. Die früher dem Luftwaffenversorgungsregiment 8 zugeordnete und als Luftwaffenwerft 81 bezeichnete Dienststelle wurde nunmehr als Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 im Luftwaffeninstandhaltungsregiment 2 geführt. Damit einhergehend veränderte sich die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung der Beschäftigungsdienststelle. Im Bereich der Schweißer-Dienstposten sind zwei Dienstposten von Schweißer-Soldaten abgebaut und ein zusätzlicher Dienstposten Schweißer-Unteroffizier wie auch der eines Schlosser-Feldwebels eingerichtet worden. Die nunmehr mit Schweißtätigkeiten beschäftigten Personen sind alle gleichermaßen entsprechend als Gesellen qualifiziert. Der Teileinheitsführer/Schlosser-Feldwebel ist entsprechend einem Meister qualifiziert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Einkommenssicherung in Höhe der ihm zuvor gewährten Vorhandwerkerzulage von 224,65 € brutto aus § 6 Abs. 2 TV UmBw zu. Der TV UmBw sei gemäß § 1 Abs. 1 anwendbar, da aufgrund der Umstrukturierung seiner Beschäftigungsdienststelle sein bisheriger Arbeitsplatz weggefallen sei. Durch den Entzug der Vorhandwerkerstellung verrichte der Kläger eine andere Arbeitsaufgabe als vorher, da ihm keine Handwerkergruppe mehr unterstehe, deren Einsatz er zu leiten habe. Die Übertragung einer anderen Art von Tätigkeit sei für den Wegfall des Arbeitsplatzes nicht erforderlich. Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Widerruf vom 26.02.2003 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen, wie sie mit der Bestellung zum Vorhandwerker vom 15.02.1984 niedergelegt worden sind, fortbesteht;
2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger über den 28.02.2003 hinaus als Vorhandwerker zu beschäftigen und zu bezahlen;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Ersatz für den Wegfall der Vorhandwerkerzulage eine persönliche Zulage im Sinne des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr am dem 01.03.2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Lohnsicherung nach § 6 Abs. 2 TV UmBw zu, da dessen Arbeitsplatz gemäß § 1 TV UmBw nicht weggefallen sei. Alleine der Verlust der Vorhandwerkerstellung genüge hierfür nicht. Die Beschäftigung des Klägers erfolge unverändert als Schlosser bzw. Schweißer in denselben Räumlichkeiten wie vorher. Lediglich die Bezeichnung und Einordnung in die Struktur der Dienststelle habe sich geändert. Ein Anspruch aus dem TV RatArb sei nicht gegeben, da die Umstrukturierung der Beschäftigungsdienststelle keine Rationalisierungsmaßnahme darstelle.
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 04.07.2004 abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, ein Anspruch des Klägers auf Lohnsicherung nach § 6 Abs. 2 TV UmBw scheitere daran, dass die Voraussetzungen des § 1 TV UmBw nicht vorlägen. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht weggefallen, da der Kläger auch nach der geänderten Struktur in seiner Beschäftigungsdienststelle wie zuvor mit seiner arbeitsvertraglich definierten Aufgabe als Schlosser/Schweißer beschäftigt werde. Lediglich die interne Bezeichnung und die Einordnung in die Struktur habe sich verändert. Zwar sei die frühere Vorhandwerkergruppe des Klägers aufgelöst worden, der Kläger verrichte jedoch weiterhin seine Arbeiten als Schlosser/Schweißer C am selben Arbeitsplatz in denselben Räumlichkeiten mit derselben tariflichen Eingruppierung. Auch ein Anspruch auf Lohnsicherung nach § 6 TV RatArb sei nicht gegeben, da hier lediglich eine personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Umstrukturierung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers vorliege, die den Personalbedarf an veränderte Gegebenheiten anpasse, aber keine Rationalisierung zur Leistungssteigerung darstelle.
Gegen dieses ihm am 09.08.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2004 Berufung eingelegt und diese am 08.10.2004 begründet.
Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, dass der Verlust seiner Stellung als Vorhandwerker zu dem Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes und daher zu einem Anspruch auf Lohnsicherung hinsichtlich der ihm bislang gezahlten Vorhandwerkerzulage aus § 6 Abs. 2 TV UmBw führe. Zudem sei auch ein Anspruch aus § 6 TV RatArb gegeben, dadurch die mit der Umstrukturierung im Arbeitsbereich des Klägers beabsichtigte Einrichtung von Schweißfachbetrieben eine rationellere Arbeitsweise erreicht werden solle und eine Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne von § 1 TV RatSchutz erfolge.
Unter Rücknahme der Berufung im übrigen beantragt der Kläger,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2004 - 2 Ca 908/03 EU - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Ersatz für den Wegfall der Vorhandwerkerzulage eine persönliche Zulage im Sinne des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr ab dem 01.03.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihren diesbezüglichen Sachvortrag. Insbesondere bestreitet sie den für die Lohnsicherung nach § 6 Abs. 2 TV UmBw erforderlichen Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers, da lediglich seine Aufsichtsfunktion als Vorhandwerker entfallen sei. Auch ein Anspruch aus § 6 TV RatArb sei zu verneinen, da die Umstrukturierung im Arbeitsbereich des Klägers nicht eine Leistungssteigerung beabsichtige, sondern auf einer Anpassung eines reduzierten Arbeitsaufkommens in diesem Bereich beruhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Auch in der Sache erweist sich das Rechtsmittel als erfolgreich. Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern, da dem Kläger die geltend gemachte Lohnsicherung nach § 6 Abs. 2 TV UmBw ab dem 01.03.2003 zusteht.
1. Nach § 6 Abs. 2 TV UmBw wird dem Arbeitnehmer eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt, der ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat, wenn sich bei ihm aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw bei demselben Arbeitgeber der Lohn verringert.
Dass die Vorhandwerkerzulage des Klägers eine ständige Lohnzulage im Sinne des § 6 Abs. 2 b TV UmBw darstellt, die er in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
2. Es liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 TV UmBw vor. Nach dieser Vorschrift gilt der Abschnitt 1 und damit auch § 6 TV UmBw für die Arbeiter, die unter den MTArb fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.
Hierbei ist wiederum zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich um eine Umgliederung im Sinne der zitierten Tarifvorschrift handelt. Durch die Reduzierung der Arbeitnehmerzahl von 267 auf 260 Arbeitnehmern in der Dienststelle des Klägers ist auch die tarifvertraglich vorausgesetzte Verkleinerung der Dienststelle gegeben.
Durch den Entzug der Vorhandwerkerstellung ist der Arbeitsplatz des Klägers im Sinne des Tarifvertrages auch weggefallen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.06.2004 - 6 AZR 298/03 -, n. v.; Urteil vom 08.08.1989 - 1 ABR 63/88 -, BAGE 62, Seite 314; Urteil vom 01.08.1989 - 1 ABR 51/88 -, in EzA Nr. 16 zu § 95 BetrVG 1972) wird der Arbeitsplatz durch den Ort der Arbeitsleistung, die Art der Tätigkeit und den Platz in der betrieblichen Organisation gekennzeichnet und bezeichnet damit den konkreten Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers in räumlicher, funktionaler und organisatorischer Hinsicht. In seiner Entscheidung vom 24.06.2004 (6 AZR 298/03, n. v.) hat das Bundesarbeitsgericht den Entzug der Vorhandwerkerstellung als Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne von § 1 Abs. 1 TV UmBw jedenfalls für den Fall des Einsatzes an einem räumlich anderen Arbeitplatz bejaht, da hierin die Zuweisung einer neuen, anderen Tätigkeit liege. Der zum Vorhandwerker bestellte Arbeitnehmer habe dadurch eine hervorgehobene Stellung in einer Gruppe erlangt, die auch Führungs- und Koordinationsaufgaben umfasse. Diese Aufgaben seien wie die damit verbundene Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation mit dem Entzug der Vorhandwerkerbestellung entfallen.
b) In Fortführung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.12.2004 in einem Parallelverfahren eines Kollegen des Klägers (4 Sa 982/04, n. v.) den Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw bei Entzug der Vorhandwerkerstellung auch ohne räumliche Verlagerung des Arbeitsplatzes für gegeben.
Der Begriff des Arbeitsplatzes enthält zum Beispiel in § 95 Abs. 3 BetrVG räumliche und/oder funktionale Elemente (vgl. Erfurter Komm. - Kania, § 99 BetrVG, Rdnr. 13 m. w. N.). Ein Arbeitsplatz kann auch dann wegfallen, wenn der Raum, in dem zuvor die Arbeit ausgeübt wurde, noch vorhanden ist. Dieses ist geradezu der typische Fall bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes. Da der TV UmBw im wesentlichen der Arbeitsplatzsicherung dient und gemäß § 3 Abs. 1 TV UmBw betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind, wäre es widersinnig, wenn der Begriff des Arbeitsplatzes in § 1 Abs. 1 TV UmBw notwendigerweise örtliche Momente enthalten müsste. Daraus folgt, dass die Tatsache, dass der Kläger nach wie vor am selben Arbeitsort tätig ist, nicht einem Wegfall seines Arbeitsplatzes entgegensteht.
Enthält der Arbeitsplatzbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw mithin im wesentlichen funktionale Elemente, so steht dieses in unmittelbarem Bezug zu der Lohnsicherung nach § 6 Abs. 2 S. 1 TV UmBw. Wenn es dort nämlich heißt, dass die Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt wird, der ihm in seiner "bisherigen Tätigkeit" zuletzt zugestanden hat, so ist dieses als Synonym des Arbeitsplatzes zu verstehen. Der Arbeitsplatz ist damit durch die bisherige Tätigkeit definiert.
Damit entspricht er nach Auffassung der Kammer dem Begriff der "Beschäftigung" im Sinne des Rationalisierungstarifvertrages (vgl. § 1 Abs. 1 TV RatArB). Auch dort ist der Begriff der "Beschäftigung" wiederum synonym gebraucht mit dem Begriff des "Arbeitsplatzes", wie sich aus § 3 TV RatArb ergibt. § 3 TV RatArB ist bereits überschrieben mit "Arbeitsplatzsicherung" und soll nach Abs. 1 diejenigen Arbeitnehmer sichern, die von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 TV RatArB betroffen sind. Letztere Vorschrift enthält aber wiederum den Begriff der "Beschäftigung".
Daraus folgt, dass ein Arbeitsplatzwegfall im Sinne des § 1 TV UmBw immer dann vorliegt, wenn die "Beschäftigung" im Sinne des § 1 TV RatArB wegfällt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.10.2000 (6 AZR 291/99, in NZA 2002, Seite 339 ff.) bereits entschieden, dass der Widerruf der Vorhandwerkerbestellung zu einem Wechsel in der Beschäftigung im Sinne des § 1 TV RatArB führt, obwohl die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers als Handwerker unverändert geblieben ist, da die Tätigkeit als Vorhandwerker auch Führungs- und Koordinierungsaufgaben umfasse und der Arbeiter durch seine Bestellung zum Vorhandwerker eine hervorgehobene Stellung in seiner Gruppe erhalte.
Durch diese hierarchische Heraushebung wird die Tätigkeit als Vorhandwerker kennzeichnend für den "Arbeitsplatz" im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw. Der Widerruf der Vorhandwerkerbestellung stellt daher zugleich den Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw bzw. seiner bisherigen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 TV UmBw dar (vgl. LAG Köln, Urteil vom 03.12.2004 - 4 Sa 982/04 -, n. v.).
III. Da nach alledem das Rechtsmittel des Klägers hinsichtlich des nicht durch die teilweise Berufungsrücknahme betroffenen Teils erfolgreich war, war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO herzuleiten.
IV. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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